Skip to content

Diesel-Abgasskandal – Verjährungsbeginn bei Anspruch aus § 826 BGB

LG Hildesheim – Az.: 4 O 300/19 – Urteil vom 09.10.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.901,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs VW Polo mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … .

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 203,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2019 freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit der Motorsteuerungssoftware des gekauften Pkws („..-Abgasskandal“).

Der Kläger kaufte am 31.08.2013 einen PKW VW Polo (Motortyp EA 189) zum Kaufpreis i. H. v. 13.250,00 € und einem Kilometerstand von 43.800. Hersteller des im PKW verbauten Motors ist die Beklagte. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten. Im September 2015 räumte die Beklagte öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben forderte der Kläger erfolglos die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises unter Fristsetzung auf und bot Zug um Zug die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an.

Der Kläger begehrt Schadenersatz und behauptet dazu, dass der Vorstand der Beklagten die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware gekannt habe.

Der Kläger beantragt,

Diesel-Abgasskandal - Verjährungsbeginn bei Anspruch aus § 826 BGB
Symbolfoto: Von ricochet64/Shutterstock.com

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises des Fahrzeugs in Höhe von 13.250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. August 2019 zu zahlen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klagepartei, die auf Grundlage einer Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 250.000 km zu berechnen ist, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs VW Polo V mit der FIN …,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Polo V mit der FIN … seit dem 28. August 2019 im Annahmeverzug befindet,

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis in Höhe von 13.250 € seit dem 31. August 2013 bis zum 27. August 2019 zu zahlen und

4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 392,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. August 2019 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen in der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist teilweise begründet.

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 9.901,97 € aus § 826 BGB zu (Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des gekauften Fahrzeugs).

a) Das Verhalten der Beklagten ist sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 13 – 28, juris).

Dieses sittenwidrige Verhalten ist von den verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden und der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 29 – 43, juris). Diese die Zurechnung begründenden Umstände gelten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, weil die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 34-43, juris).

Dem Kläger ist durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden, §§ 826, 249 Abs. 1 BGB, der in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug liegt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 44-59, juris).

Ebenfalls ist ein Schädigungsvorsatz der vormals verantwortlichen Vorstände zu bejahen. Da diese die grundlegende und mit der bewussten Täuschung des KBA verbundene strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software jedenfalls kannten und jahrelang umsetzten, ist schon nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ihnen als für die zentrale Aufgabe der Entwicklung und des Inverkehrbringens der Fahrzeuge zuständigem Organ oder verfassungsmäßigem Vertreter (§ 31 BGB) bewusst war, in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand – ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis – ein damit belastetes Fahrzeug erwerben (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 60 – 63, juris).

b) Der Höhe nach besteht der Schadensersatzanspruch im gezahlten Kaufpreis in Höhe von 13.250,00 € abzüglich der gezogenen Nutzungen in Höhe von 3.348,03 €, die sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 64 – 71, juris). Daraus folgt ein ersatzpflichtiger Schaden in Höhe von 9.901,97 €.

Die gezogenen Vorteile werden gemäß § 287 ZPO auf 3.348,03 € geschätzt, indem der gezahlte Bruttokaufpreis (13.250,00 €) für das Fahrzeug durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (250.000 km – Gesamtfahrleistung – abzüglich 43.800 km – Laufleistung beim Erwerb –) geteilt und dieser Wert mit den gefahrenen Kilometern (52.103) multipliziert wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 79 – 83, juris). Für den gekauften VW Polo ist nach allgemeinen Erfahrungssätzen und nach der Lebenserfahrung eine Gesamtfahrleistung von 250.000 km anzunehmen.

c) Der Anspruch ist nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat.

Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners an. Maßgeblich ist die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, für die der (potenzielle) Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast trägt (BeckOGK/Piekenbrock, 1.8.2020, BGB § 199 Rn. 85, Beck online). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei anerkannt, dass die erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraussetzt. Es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit vielmehr Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 – III ZR 220/07 –, Rn. 7, juris).

Danach ist auch eine Kenntnis von den die Sittenwidrigkeit und die Zurechnung nach § 31 BGB begründenden Umständen erforderlich. Auch insoweit obliegt dem Kläger die Beweislast. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. sowohl für die Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände. Ein Anspruchsteller hat daher auch darzulegen und zu beweisen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter (§ 31 BGB) des in Anspruch genommenen Unternehmens die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 35, juris).

Nach diesen Maßgaben hat die Verjährungsfrist noch nicht begonnen, weil der Kläger nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen vor der Klageerhebung gekannt hat bzw. kennt. Jedenfalls wusste und weiß der Kläger im Hinblick auf die Sittenwidrigkeit nicht, ob ein der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnendes Vorstandsmitglied oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter Kenntnis von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung hatte. Eine solche Kenntnis ist ihm auch nicht grob fahrlässig unbekannt geblieben, die aber zu den anspruchsbegründenden Umständen gehört. Denn ohne diese Zurechnung besteht kein Anspruch aus § 826 BGB.

Eine solche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, dass der Kläger aus Presseerklärungen der Beklagten bzw. der Medienberichterstattung alle „anspruchsbegründenden Umstände“ hätte entnehmen können. Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung mit Wissen und Wollen der organschaftlichen Vertreter der Beklagten ist von keinem Beteiligten eingeräumt worden und wird nach wie vor von der Beklagten (mit Nichtwissen) bestritten. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass sie eine solche Kenntnis und Billigung einer nach § 31 BGB zuzurechnenden Person öffentlich kundgetan hätte bzw. aus welchen allgemein zugänglichen Quellen hiervon Kenntnis hätte erlangt werden können.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Der Kläger weiß lediglich von hinreichenden Anhaltspunkten für eine Kenntnis des Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung, aber nicht von konkreten Tatsachen, aus denen sich eine solche Kenntnis eines bestimmten Vorstandsmitglieds ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 39, juris).

Im vorliegenden Fall hat die Verjährungsfrist auch nicht unabhängig von dieser Kenntnis begonnen. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 39, juris), da diese nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 37, juris). Der Bundesgerichtshof hat bereits für die vergleichbare Konstellation eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 I 1 Fall 1 BGB entschieden, dass auch beim Vorliegen einer sekundären Darlegungslast die Kenntnis von den Umständen vorliegen muss, die das entsprechende Tatbestandsmerkmal begründen. Das Fehlen des Rechtsgrundes ist bei einem Bereicherungsanspruch ebenfalls ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal, für das den Antragsgegner eine sekundäre Darlegungslast trifft. Eine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen besteht bei einem Bereicherungsanspruch dennoch erst, wenn der Anspruchsgläubiger auch die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – XI ZR 160/07 –, Rn. 26, juris; BeckOGK/Piekenbrock, 1.8.2020, BGB § 199 Rn. 95). Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches müsste aufgrund der sekundären Darlegungslast zunächst lediglich vortragen, dass ein Rechtsgrund fehlt. Solange er aber die Tatsachen nicht kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt, beginnt die Verjährungsfrist dennoch nicht zu laufen. So ist es auch hinsichtlich der anspruchsbegründenden Zurechnung nach § 31 BGB beim Anspruch aus § 826 BGB. Es beginnt die Verjährungsfrist erst ab einer Kenntnis von Tatsachen, aus denen sich die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung mit Wissen und Wollen der organschaftlichen Vertreter ergibt.

Unerheblich ist es zudem, ob es dem Kläger auch ohne eine Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen zumutbar gewesen sein könnte, früher eine Klage zu erheben bzw., dass die vorliegende Klage nunmehr auch ohne eine solche Kenntnis oder weitergehender Erkenntnisse erhoben worden ist. Die fehlende Kenntnis dieser anspruchsbegründenden Umstände kann nicht durch eine Zumutbarkeit der Klageerhebung ersetzt werden. Soweit in der Rechtsprechung auf die Frage der Zumutbarkeit für den Verjährungsbeginn (ergänzend) abgestellt wird, betrifft dies nur die Frage, ob bei einer Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen dennoch die Verjährung nicht beginnt, weil eine Klageerhebung trotz dieser Kenntnis unzumutbar sein könnte (vgl. dazu die Darstellung bei BeckOGK/Piekenbrock, 1.8.2020, BGB § 199 Rn. 131 ff.). Demgegenüber beginnt die Verjährung ohne die erforderliche Kenntnis nicht zu laufen, auch wenn eine Klageerhebung stattdessen zumutbar wäre. Dieser Ansicht steht bereits der klare Wortlaut des § 199 BGB entgegen.

d) Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

2. Der Kläger kann keine Deliktszinsen aus § 849 BGB beanspruchen. Vorliegend steht einer Anwendung des § 849 BGB schon der Umstand entgegen, dass der Kläger als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 397/19 –, Rn. 21 – 25, juris).

Ein Zinsanspruch bereits ab Kaufpreiszahlung besteht auch nicht unter Verzugsgesichtspunkten (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 397/19 –, Rn. 26 – 27, juris).

3. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen folgt aus §§ 288, 291 BGB.

Hingegen besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. Ein Schuldnerverzug hinsichtlich der Kaufpreiserstattung (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) ist nicht begründet worden, weil der Schuldner nur in Verzug geraten kann, wenn der Gläubiger die ihm obliegende Gegenleistung ordnungsgemäß anbietet. Dies war nicht der Fall, da die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht zu den Bedingungen angeboten worden ist, von denen diese im Hinblick auf den im Wege der Vorteilsausgleichung geschuldeten und vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz hätten abhängig gemacht werden dürfen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 85-86, juris).

4. Ein Annahmeverzug ist nicht festzustellen. Wie vorstehend ausgeführt ist die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht zu den Bedingungen angeboten worden, wie der Kläger sie beanspruchen konnte. Ein zur Begründung von Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten geeignetes Angebot ist nicht gegeben, wenn der Nutzungsersatz nicht ausreichend bei der eigenen Zahlungsforderung berücksichtigt wird (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 85, juris).

5. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger nur in Höhe von 203,49 € beanspruchen.

Diese berechnen sich nach einem Gegenstandswert in Höhe von 10.184,89 €, weil vorgerichtlich der Kläger eine Rückzahlung des Kaufpreises nur unter Abzug einer Nutzungsentschädigung beanspruchen konnte, die sich nach dem Kilometerstand bei Einreichung der Klage (91.500) berechnet.

Für die vorgerichtliche Tätigkeit können die Prozessbevollmächtigten aber lediglich eine 0,5 Geschäftsgebühr verlangen. Die Geschäftsgebühr ist eine Rahmengebühr mit einem Schwellenwert von 1,3 und einem Rahmen von 0,5-2,5 (Nr. 2300 Vergütungsverzeichnis – Anlage 1 zum RVG).

Es ist keine vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten dargelegt worden, die eine höhere Gebühr als die 0,5 Mindestgebühr rechtfertigen. Ersichtlich ist lediglich ein standardisiertes vorgerichtliches Schreiben versandt worden, ohne dass eine individuelle Tätigkeit für den Kläger wie ein Mandantengespräch, Korrespondenz mit dem Mandanten oder der Gegenseite entfaltet worden ist. In der vorliegenden Konstellation kann auch nicht unterstellt werden, dass eine solche Tätigkeit erfolgt wäre. Ohne gegenteilige Darlegung ist nicht auszuschließen, dass lediglich die Daten des Mandanten erfasst und nur ein automatisch erstelltes, standardisiertes Schreiben vorgerichtlich versandt worden ist, ohne eine weitere Tätigkeit in diesem Mandatsverhältnis entfaltet zu haben. Es sind auch keine weiteren Gesichtspunkte ersichtlich, die eine höhere vorgerichtliche Geschäftsgebühr als 0,5 rechtfertigen könnten.

Danach belaufen sich die Rechtsanwaltskosten bei einer hälftigen Anrechnung und einer 0,5 Geschäftsgebühr nebst Portopauschale und Umsatzsteuer auf 203,49 €.

Ein Verzug hinsichtlich der Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt worden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und beruht auf einem fiktiven Gegenstandswert von 13.601,97 €. Dieser berücksichtigt den Zahlungsantrag in Höhe von 9.901,97 € und zudem die insgesamt aus § 849 BGB geltend gemachten Deliktszinsen in Höhe von ca. 3.150,00 €.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos