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Versetzung in Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit – amtsärztliches Gutachten

In den Ruhestand versetzt: Wie ein amtsärztliches Gutachten Beamtenstatus und Berufsfähigkeit bestimmt

In einer kürzlich entschiedenen Rechtssache, die die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand betraf, war ein amtsärztliches Gutachten ausschlaggebend. Der Kläger, ein Feuerwehrbeamter, wurde wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Hauptkonflikt in diesem Fall konzentriert sich auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung, die auf der Basis eines elf Monate alten amtsärztlichen Gutachtens getroffen wurde, welches die dauerhafte körperliche Einschränkung des Beamten bescheinigte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 A 610/21 >>>

Die Rolle des amtsärztlichen Gutachtens und der Zeitablauf

Die Kernaussage des Gerichts betraf die Rolle und die Gültigkeit des amtsärztlichen Gutachtens. Obwohl das Gutachten zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bereits elf Monate alt war, befand dasGericht, dass die Aussagekraft des Gutachtens nicht erloschen war. Laut Gericht ist nicht das Datum der Erstellung entscheidend, sondern ob es Umstände gibt, die trotz des Zeitablaufs Zweifel an der Validität des Gutachtens aufkommen lassen könnten. In diesem Fall hat der Amtsarzt in seinem Gutachten angegeben, dass die körperliche Einschränkung des Klägers von „dauerhafter Natur“ sei.

Auseinandersetzung mit alternativen medizinischen Gutachten

Der Kläger präsentierte ein alternatives Attest der Gelenk- und Sportklinik X, um seine Dienstfähigkeit zu untermauern. Das Gericht befand jedoch, dass dieses Attest keine hinreichenden Beweise lieferte, um das amtsärztliche Gutachten in Frage zu stellen. Dies zeigt die starke Position und Glaubwürdigkeit, die ein amtsärztliches Gutachten im Kontext der Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Beamten einnimmt.

Berücksichtigung der Verwaltungspraxis und spezifischer Fälle

Der Kläger verwies auch auf andere Fälle, in denen feuerwehrdienstunfähige Beamte weiterhin im Dienst waren. Das Gericht wies darauf hin, dass in diesen Fällen kein Gutachten vorlag, das von einer dauerhaften Einsatzdienstunfähigkeit ausging. Das verdeutlicht, dass die Beurteilung der Dienstfähigkeit von Beamten stark von den spezifischen Umständen und der Interpretation der amtsärztlichen Gutachten abhängt.

Überprüfung der Möglichkeiten einer alternativen Beschäftigung

Der Kläger argumentierte weiterhin, dass andere Stellen innerhalb der Feuerwehr für ihn geeignet gewesen wären, trotz seiner körperlichen Einschränkungen. Das Gericht hielt jedoch dagegen, dass die Personalabteilung die Stellen als ungeeignet angesehen hatte. Hierbei wurde unter anderem die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Durchführung von komplizierten und vielseitigen technischen Aufgaben betont.

Die Entscheidung unterstreicht, dass bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten ein amtsärztliches Gutachten eine entscheidende Rolle spielt. Das Urteil verdeutlicht weiterhin, dass der zeitliche Abstand zwischen der Erstellung des Gutachtens und der Entscheidung nicht unbedingt Auswirkungen auf dessen Gültigkeit hat. Der Kläger konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass seine Dienstunfähigkeit falsch bewertet wurde oder dass alternative Beschäftigungsmöglichkeiten für ihn vorhanden gewesen wären


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 6 A 610/21 – Beschluss vom 05.07.2023

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

Ruhestand bei Dienstunfähigkeit: Rolle des Amtsärztlichen Gutachtens
Ein amtsärztliches Gutachten besiegelt die Dienstunfähigkeit eines Feuerwehrbeamten und bestimmt seine Ruhestandsversetzung, trotz elfmonatiger Zeitverzögerung und alternativer medizinischer Befunde. (Symbolfoto: NicoElNino /Shutterstock.com)

I.  Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.

Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.

1.  Der Kläger zieht mit dem Zulassungsvorbringen zunächst die Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei im (maßgeblichen) Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 9.9.2019 dauernd dienstunfähig gewesen, nicht durchgreifend in Zweifel.

a)  Aus dem Umstand, dass er bis zuletzt als Feuerwehrbeamter seinen Dienst verrichtet hat, kann der Kläger für die eigene Dienstfähigkeit nichts herleiten. Nachdem bei einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung im Juli 2017 eine (nur) eingeschränkte Tauglichkeit des Klägers zum Tragen von Atemschutzgeräten festgestellt worden war („nur zum Selbstschutz“) und der Kläger im März 2018 mitgeteilt hatte, keine schweren Gegenstände mehr heben zu können, wurde er nicht mehr im Einsatzdienst, sondern – nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten – nurmehr im Tagesdienst und für leichte Tätigkeiten eingesetzt. Dass er zur Erfüllung der Aufgaben eines Hauptbrandmeisters uneingeschränkt fähig ist, ist damit gerade nicht belegt.

b)  Die Beklagte durfte ihrer Entscheidung über die Zurruhesetzung auch das Gutachten des Amtsarztes P.  vom 10.10.2018 – bei dem es sich um die Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung des Klägers im Sinne von § 2 Abs. 2, 3 der Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: VO-Begutachtung) unter Verwendung des Musters der Anlage 2 VO-Begutachtung handelt (im Folgenden der Einfachheit halber: Gutachten) – zugrunde legen.

(1)  Der Kläger zeigt nicht auf, dass das Gutachten im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung nicht mehr von hinreichender Aussagekraft war.

Entscheidend für die Verwertbarkeit einer amtsärztlichen Stellungnahme ist nicht in erster Linie das Datum ihrer Erstellung, sondern die Frage, ob es Umstände gibt, die unabhängig vom Zeitablauf geeignet sind, Zweifel daran zu wecken, dass die Stellungnahme den Gesundheitszustand des Beamten

– im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter –

zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung noch zutreffend wiedergibt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.5.2022 – 1 A 1609/20 -, juris Rn. 15; VGH BW, Beschluss vom 27.2.2020 – 4 S 807/19 -, NVwZ-RR 2020, 835 = juris Rn. 28.

An derartigen Umständen fehlt es hier. Der Amtsarzt hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass „die körperliche Einschränkung dauerhafter Natur“ sei. Vor diesem Hintergrund führt der bloße Umstand, dass zwischen der Gutachtenerstellung und dem Erlass der Zurruhesetzungsverfügung ein – vergleichsweise langer – Zeitraum von elf Monaten liegt, für sich genommen nicht dazu, dass dem Gutachten eine hinreichende Aussagekraft für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit des Klägers nicht mehr zukäme.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Attest der Gelenk- und Sportklinik X. vom 6.3.2020, wonach sich die Beschwerden des Klägers infolge eines regelmäßigen Rücken- und Gerätetrainings deutlich reduziert haben und es ihm erlaubt ist, mehr als 10 kg zu heben. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf abgestellt, dass das Attest für die Frage, ob der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung,

st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30.5.2013 – 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris Rn. 11 und OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2022 – 6 A 88/21 -, juris Rn. 17 jeweils m. w. N.,

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also bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung am 9.9.2019, dauernd dienstunfähig war, schon deshalb nichts hergibt, weil es (fast) ein halbes Jahr später ausgestellt worden ist. Das Attest dokumentiert deshalb seinen Gesundheitszustand (nur) zu diesem späteren Zeitpunkt und berücksichtigt – jedenfalls auch – eine etwaige nachträgliche Veränderung.

Das Attest ist im Übrigen auch nach seinem Inhalt nicht geeignet, die Aussagekraft des amtsärztlichen Gutachtens infrage zu stellen. Das Gutachten gründet sich auf das orthopädische Zusatzgutachten der Frau I.  vom 11.9.2018. Darin werden beim Kläger u. a. wiederkehrende Rückenschmerzen infolge einer degenerativen Veränderung seiner Wirbelsäule (Wirbelgelenksarthrose und fortschreitender Verschleiß kleiner Wirbelgelenke) mit muskulärem Defizit, Schmerzen der linken Schulter sowie wiederkehrende Verspannungen im Nackenbereich bei degenerativen Veränderungen, insbesondere verschleißbedingter Veränderung der Bandscheibe und inkomplettem Bandscheibenvorfall mit Funktionsdefizit diagnostiziert. Aufgrund dieser Diagnosen, der Funktionseinschränkungen und einer nachgewiesenen strukturellen Veränderung im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule hielt I.  den Kläger für zum Einsatzdienst nicht fähig. In Anbetracht dieser strukturellen, auf Verschleiß beruhenden Veränderungen und der weiteren Einschränkungen (ständigen Bücken, Zwangshaltung und vornübergebeugten Arbeiten oder Überkopfarbeiten) sowie unter Berücksichtigung der körperlichen Anforderungen an einen Feuerwehrbeamten im Einsatzdienst ist unerheblich, ob der Kläger im März 2020 mehr als 10 kg heben durfte, oder nicht. Zu den weiteren Einschränkungen verhält sich das Attest vom 6.3.2020 gar nicht.

(2)  Soweit der Kläger die Eignung des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage pauschal anzweifelt, werden bereits die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlt. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 8 f. des Urteilsabdrucks die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an ein amtsärztliches Gutachten stellt, um Grundlage für eine vorzeitige Zurruhesetzung sein zu können,

vgl. BVerwG, Urteile vom 7.7.2022 – 2 A 4.21 -, NVwZ 2022, 1916 = juris Rn. 48 und vom 16.11.2017 – 2 A 5.16 -, Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 12 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 23.3.2023 – 6 A 745/20 -, juris Rn. 17 m. w. N.,

zutreffend wiedergegeben und ist nach inhaltlicher Prüfung zu der Annahme gelangt, dass das Gutachten vom 10.10.2018 diesen Anforderungen genügt. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Die stattdessen in den Raum gestellte Behauptung, das Gutachten verhalte „sich im Wesentlichen nur über mehr oder weniger alltägliche Rückenprobleme des im Untersuchungszeitpunkt 58-jährigen Klägers […], die so oder ähnlich in diesem Alter bei einem Großteil der Bevölkerung zu diagnostizieren sein dürfte[n]“, führt bereits deshalb nicht weiter, weil vorliegend die Dienstfähigkeit des Klägers als Hauptbrandmeister zu beurteilen ist, an die z. B. der Einsatzdienst mit schwerem Atemschutzgerät besondere, über eine anderweitige Berufstätigkeit (weit) hinaus gehende Anforderungen stellt.

2.  Ebenso wenig dringt der Kläger mit dem Einwand durch, „seine Einsatzfähigkeit [sei] nicht für den gesamten feuerwehrtechnischen Dienst“ entfallen und er könne (bzw. müsse) im feuerwehrtechnischen Dienst „außerhalb des Einsatzdienstes“ weiter verwendet werden. Auf eine gesetzliche Regelung entsprechend § 115 Abs. 1 LBG NRW, wonach ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig ist, „wenn […] er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass […] er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei […] Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt“ (Herv. nur hier), hat der Landesgesetzgeber für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes verzichtet. Weder enthält § 116 LBG NRW eine dahinlautende Sonderregelung noch erklärt dessen Abs. 2 die für Polizeivollzugsbeamten geltende Vorschrift des § 115 Abs. 1 LBG NRW für entsprechend anwendbar.

Anders in Berlin (vgl. § 106 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 105 LBG), Bremen (vgl. § 113 Abs. 1 i. V. m. § 109 BremBG), Rheinland-Pfalz (vgl. § 117 Satz 2 i. V. m. § 112 Abs. 1 LBG), Schleswig-Holstein (vgl. § 113 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 109 LBG) und weiteren Ländern, wo entsprechende Vorschriften durch Verweisung auch für Feuerwehrbeamte Anwendung finden.

Soweit der Kläger sich auf eine entsprechende Verwaltungspraxis beruft, legt er bereits nicht dar, dass die Beklagte nach Ermessen darüber entscheiden könnte, feuerwehrdienstunfähige Beamte weiter im feuerwehrtechnischen Dienst zu verwenden. Ein solches Ermessen ist mit Blick auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und das Fehlen einer § 115 Abs. 1 LBG NRW entsprechenden Vorschrift nicht erkennbar. Davon unabhängig ist sein dahingehender Vortrag widersprüchlich. Der Kläger trägt zunächst vor, dass „bis vor einigen wenigen Jahren alle Feuerwehr[…]beamten ab 50 Jahren, später ab 55 Jahren aus dem Rettungsdienst weitestgehend herausgenommen und mit anderen Aufgaben betraut“ (Herv. nur hier) worden seien, wobei die angedeutete Variabilität („weitestgehend“) der Annahme einer einheitlichen Praxis bereits entgegen steht und die zeitliche Einschränkung („bis vor einigen Jahren“) vermuten lässt, dass eine etwaige Praxis jedenfalls wieder aufgegeben worden ist. An späterer Stelle grenzt er die behauptete Verwaltungspraxis auf die feuerwehrdienstunfähigen Beamten ein. Auch eine ständige Handhabung im letztgenannten Sinne ist allerdings nicht belegt. Die beispielhafte Nennung von (nur) vier Kollegen ist nicht geeignet, den Eindruck zu vermitteln, Fälle einer bestimmten Kategorie würden stets auf diese Weise behandelt.

Vgl. Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 155 zu den Voraussetzungen einer sog. Selbstbindung.

Im Übrigen bleibt auch die Behauptung des Klägers, die Fälle seiner Kollegen seien mit dem seinen vergleichbar, substanzlos. Im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Zurruhesetzung hatte der Kläger mit Schreiben vom 20.8.2019 ausgeführt, die Kollegen würden aufgrund von Rückenbeschwerden bzw. einer eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit im Tagesdienst eingesetzt; bei einem der Kollegen sei die Feuerwehrdienstunfähigkeit festgestellt worden. Nach Angaben des Leiters der Feuerwehr, der zu dem Vorbringen des Klägers eingehend Stellung genommen hat, liegt allerdings – neben weiteren Unterschieden im Sachverhalt – „in keinem der geschilderten Fälle ein amtsärztliches Gutachten vor, dass von einer dauerhaften Einsatzdienstunfähigkeit ausgeht“, bzw. in allen Fällen eine „grundsätzliche Einsatzdienstfähigkeit“ vor. Die Richtigkeit dieser näher erläuterten Angaben hat der Kläger zwar mit Nichtwissen bestritten, aber nicht durchgreifend in Zweifel gezogen; an ihrer Richtigkeit zu zweifeln besteht auch sonst kein Grund. Bei seinen Kollegen liegen die Dinge damit wesentlich anders als beim Kläger, der nach dem Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens dauerhaft dienstunfähig ist.

Findet danach die Vorschrift des § 115 Abs. 1 LBG NRW auf Feuerwehrbeamte keine entsprechende Anwendung, kann dahinstehen, ob deren zweiter Halbsatz entweder den Dienstherrn (nur) auf der Rechtsfolgenseite ermächtigt und Ermessen eröffnet, den polizei- bzw. feuerwehrdienstunfähig gewordenen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst bzw. feuerwehrtechnischen Dienst zu verwenden,

vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.2005 – 2 C 4.04 -, IÖD 2005, 206 = juris Rn. 9 ff. (13); OVG NRW, Beschluss vom 26.7.2018 – 6 A 299/17 -, juris Rn. 11 m. w. .N.; Schrapper/Günther, LBG NRW, 3. Auflage 2021, § 115 Rn. 2,

oder den Dienstherrn verpflichtet, im gesamten Bereich des Dienstherrn nach einer derartigen Funktion zu suchen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 – 2 B 97.13 -, IÖD 2015, 2 = juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2022 – 1 A 2351/21 -, juris Rn. 10 ff. (14) zu § 4 Abs. 1 BPolBG; zum Streitstand: Hartung, VBlBW 2023, 45 (54 f.) m. w. N.

3.  Schließlich hält auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe die Vorgaben an die Suche nach einer anderweitigen Verwendung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG erfüllt, vor dem Zulassungsvorbringen Stand.

a)  Soweit der Kläger auf die Verpflichtung des Dienstherrn hinweist, dem Beamten unter Ausschöpfung seiner personalwirtschaftlichen Spielräume Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der für einen Laufbahnwechsel erforderlichen Befähigung zu ermöglichen (§ 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG),

vgl. dazu OVG Saarland, Urteil vom 13.1.2021 – 1 A 190/18 -, IÖD 2021, 119 (Ls.) = juris Rn. 102,

legt er nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gemäß dar, dass die Beklagte dieser Verpflichtung nicht gerecht geworden ist.

Eine grundsätzliche Bereitschaft, dem Kläger den Laufbahnwechsel zu ermöglichen, hat die Beklagte bereits dadurch erkennen lassen, dass sie bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung (auch) Stellen im mittleren nicht-technischen Verwaltungsdienst – heute: Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes – in den Blick genommen hat. Dass die Beklagte dem Kläger die für diese Stellen erforderliche Qualifikation bzw. Ausbildung abgesprochen hat, ist jedenfalls insoweit unbedenklich, als es um eine vorausgesetzte Berufsausbildung geht. So setzen z. B. die vom Kläger genannten Stellen als Bibliotheksassistent – ausweislich des Besetzungsplans für das Haushaltsjahr 2020, den die Beklagte ihrer Suche zugrunde gelegt hat – eine dreijährige Ausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste voraus, die die Beklagte ihm nicht verschaffen kann.

Der Kläger zeigt mit dem Zulassungsvorbringen auch nicht auf, dass die Beklagte zu Unrecht die Qualifikation für die übrigen der von ihm genannten Stellen abgesprochen bzw. deren Erwerb vorenthalten hat.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist ein Laufbahnwechsel nur zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder die für die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Vorgaben des Laufbahnrechts erworben hat. Unter anderem § 26 BeamStG bleibt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW unberührt. Das Nähere regelt nach § 22 Abs. 4 LBG NRW die LVO. Nach deren § 11 Abs. 2 Satz 1 ist ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn die für die Wahrnehmung der Ämter in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse durch Unterweisung oder entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen (Nr. 1) oder in Verbindung mit diesen Maßnahmen oder alleine durch die Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind, erworben worden sind (Nr. 2) und der Beamte eine Erprobung erfolgreich absolviert hat (Nr. 3). Dagegen ist der Laufbahnwechsel gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW nicht zulässig, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

Das Zulassungsvorbringen verhält sich weder zu der Befähigung des Klägers für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes – die jedenfalls insofern zweifelhaft ist, als die Einstellung mit Hauptschulabschluss u. a. eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis voraussetzt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b der Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden – VAP 1.2 allgVerw – Gem) – noch zu den Voraussetzungen eines Laufbahnwechsels gemäß § 11 Abs. 2 LVO. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, wonach der Kläger 11 Stellen ausgemacht haben will, auf denen er – allerdings ohne nähere Begründung – meint, verwendet werden zu können. Das reicht nicht aus.

b)  Der Kläger macht auch nicht erkennbar, dass die Beklagte bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 – 2 C 37.13 -, NVwZ-RR 2015, 625 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 4.11.2015 – 6 A 1364/14 -, juris Rn. 55 ff.,

die auch das Verwaltungsgericht seiner Prüfung zugrunde gelegt hat (vgl. Seite 10 des Urteilsabdrucks), nicht genügt hat. Die Vermutung des Klägers, es fehle der Abteilung Organisation und Personaleinsatz an der „erforderliche[n] Kenntnis über die inhaltlichen Anforderungen der infrage kommenden Stellen in den verschiedenen Fachbereichen“, entbehrt einer tatsächlichen Grundlage. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sich die Personalabteilung nicht die erforderliche Kenntnis – sofern es diese im Einzelfall nicht bereits besitzen sollte – z. B. durch Zuziehung der entsprechenden Stellenbeschreibungen sollte verschaffen können. Der Umstand, dass die Personalabteilung etwa die Stellen im handwerklichen Bereich als für den Kläger ungeeignet ausgeschieden hat, weil der Inhaber dieser Stellen eigenverantwortlich und selbstständig die Durchführung von anfallenden Reparaturarbeiten an komplizierten und vielseitigen mess-, regel- und steuertechnischen Anlagen wechselnder Systeme mit einer Vielzahl von Regelkreisen und sonstigen technischen Anlagen im Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärbereich durchführen muss, legt – im Gegenteil – nahe, dass die Abteilung von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat.

c)  Die abschließende Rüge des Klägers, die Suche sei nicht durch eine entsprechende Dokumentation belegt, ist in Anbetracht der umfangreichen Stellungnahme der Personalabteilung, dem eine Übersicht der bei der Suche berücksichtigten Stellen anliegt, nicht nachvollziehbar. Woraus sich ein darüber noch hinausgehendes Dokumentationserfordernis ergeben soll, begründet der Kläger bereits nicht. Ihm stünde im Übrigen der ganz erhebliche Aufwand entgegen, der dafür gerade bei personalstarken Dienstherren mit einer großen Zahl freier bzw. frei werdender Stellen entstünde. Mit seiner Forderung danach, die Beklagte müsse – zumal im Sinne einer nicht nachholbaren Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Zurruhesetzung – schriftlich erläutern, weshalb der Kläger auf der Vielzahl der in Betracht gezogenen Stellen (29) nicht verwendet werden kann, lässt der Zulassungsantrag unberücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts es der Organisationsgewalt der Verwaltung überlassen ist, in welcher Form sie der Suchpflicht nachkommt. Hinsichtlich einer Überprüfung der Antworten angefragter Stellen hat sich das Bundesverwaltungsgericht darauf beschränkt zu verlangen, dass es (nur) dann einer Nachfrage bedarf, wenn die Suchanfrage von einer angefragten Stelle unbeantwortet bleibt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 – 2 C 37.13 -, a. a. O. Rn. 21 f.; OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2022 – 6 A 2054/20 -, juris Rn. 16.

Die in diesem Zusammenhang eingestreute Behauptung, frei werdende Stellen seien bei der Suche unberücksichtigt geblieben – die mit einer Dokumentation der Suche allerdings nichts zu tun hat – ist wiederum substanzlos. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 11.3.2020 (dort Seite 5) klargestellt, dass sie bei ihrer Suche freie und frei werdende Stellen berücksichtigt hat. Der Kläger setzt sich weder damit auseinander noch benennt er sonstige Anhaltspunkte, die seine Behauptung zu stützen geeignet wären.

II.  Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist nach den obigen Ausführungen nicht der Fall.

Ob – wie der Kläger meint – die besonderen Schwierigkeiten sich auch daraus ergeben können, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = juris Ls. 3b und Rn. 17; ablehnend: OVG NRW, Beschluss vom 16.8.2022 – 12 A 3243/20 -, juris Rn. 26 ff.,

kann letztlich dahinstehen. Da auch der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll, müsste dann deutlich gemacht werden, dass wegen der geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls offen ist, woran es hier – wie soeben ausgeführt – jedenfalls fehlt.

III.  Schließlich macht der Zulassungsantrag auch einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht erkennbar. Eine vom Kläger geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung lässt sich nicht feststellen.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Eine Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Dazu muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.2.2021 – 6 A 1639/20 -, juris Rn. 19 m. w. N.

Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht nicht dadurch gegen die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verstoßen, dass es von einer Beweiserhebung durch Vernehmung der vom Kläger mit Schriftsatz vom 3.2.2021 benannten Zeugen und der Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens abgesehen hat. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Kläger nicht gestellt. Um einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Satz 2 VwGO handelt es sich nämlich nur, wenn er im Termin ausdrücklich ausgesprochen und nach § 105 i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden ist,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.12.2011 – 9 B 53.11 -, NVwZ 2012, 512 = juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2023 – 6 A 1806/21 -, juris Rn. 56 m. w. N.,

woran es hier – ausweislich des Sitzungsprotokolls – fehlt. Ein Beweisantrag in diesem Sinne kann auch nicht in der bloßen Einreichung des Originals des Schriftsatzes vom 3.2.2021 in der mündlichen Verhandlung gesehen werden. Bei den darin angekündigten Beweisanträgen handelt es sich lediglich um Beweisanregungen.

Dafür, dass sich eine Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen und Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens dem Verwaltungsgericht aus sonstigen Gründen hätte aufdrängen müssen, gibt das Zulassungsvorbringen nichts her.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Rechtsgebiet: Beamtenrecht/Verwaltungsrecht Das vorliegende Urteil behandelt die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit und die Bedeutung von amtsärztlichen Gutachten. Dies liegt im Bereich des Verwaltungsrechts und genauer im Beamtenrecht. Hierbei sind verschiedene Rechtsnormen wie das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) relevant. Insbesondere werden Paragraphen 26 und 115 BeamtStG sowie Paragraphen 124 und 1 der VwGO erwähnt. Diese legen z.B. das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand, die Pflichten des Dienstherrn bezüglich Qualifizierungsmaßnahmen und die Zulassungsgründe für die Berufung fest.
  2. Rechtsgebiet: Medizinrecht Das Medizinrecht kommt ins Spiel aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, die durch ein amtsärztliches Gutachten festgestellt wurden. Diese Diagnose war ausschlaggebend für die Entscheidung über seine Dienstunfähigkeit. Das Medizinrecht regelt u.a. die Rechte und Pflichten von Ärzten und Patienten, in diesem Fall die Erstellung und Verwendung medizinischer Gutachten zur Feststellung der Dienstunfähigkeit.
  3. Rechtsgebiet: Arbeitsrecht Trotz des speziellen Charakters des Beamtenrechts hat das Arbeitsrecht hier eine gewisse Relevanz, da es um die Fähigkeit des Klägers geht, seine Tätigkeit auszuüben. Im Arbeitsrecht geht es generell um das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, hier speziell um die Fähigkeit zur Ausübung der Tätigkeit und mögliche alternative Tätigkeiten.
  4. Gesetz: Landesbeamtengesetz (LBG) Das Landesbeamtengesetz (§ 109 LBG wird explizit erwähnt) regelt spezielle landesrechtliche Vorschriften für Beamte und findet hier Anwendung bezüglich der Beurteilung der Dienstunfähigkeit.
  5. Rechtsnorm: § 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG Diese Rechtsnorm legt die Verpflichtung des Dienstherrn dar, dem Beamten unter Ausschöpfung seiner personalwirtschaftlichen Spielräume Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der für einen Laufbahnwechsel erforderlichen Befähigung zu ermöglichen. Der Kläger beruft sich auf diese Norm und argumentiert, dass die Verwaltungspraxis seiner Meinung nach nicht korrekt durchgeführt wurde.
  6. Rechtsnorm: § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Diese Rechtsnorm legt fest, unter welchen Bedingungen eine Berufung zugelassen wird. Sie ist relevant, da der Kläger Berufung gegen das Urteil einlegt und das Gericht darüber entscheiden muss, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung erfüllt sind.

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