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Verbot des Ankaufs unter Gewährung von Rückkaufrecht

Handelsrechtliche Grenzen des „Sale-and-Lease-Back“ Modells: Einschränkung des Eigentumsrückkaufs

In dem vorliegenden Gerichtsfall geht es um die Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen und Beschränkungen des sogenannten „Sale-and-Lease-Back“-Geschäftsmodells. Ein Unternehmen verkauft hierbei ein Wirtschaftsgut, typischerweise ein Fahrzeug, und mietet es gleichzeitig vom Käufer zurück. Die Rechtsfrage besteht darin, ob ein Rechtsgeschäft, welches die Rückgabe des Eigentums gegen Rückzahlung des Kaufpreises und zusätzliche vertragliche Leistungen ermöglicht, als gesetzeskonform einzustufen ist. Diese Praxis wird durch § 34 Abs. 4 GewO limitiert, was im juristischen Kontext als „Verbot des Ankaufs unter Gewährung von Rückkaufrecht“ bekannt ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2/14 O 41/18 >>>

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise

Gemäß der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist die Beurteilung des Sachverhalts unabhängig davon, ob dem Verkäufer ein explizites Recht zum Rückkauf gewährt wird. Es reicht aus, wenn der Verkäufer faktisch die Möglichkeit hat, das Fahrzeug zurückzukaufen. Im Rahmen dieses Rechtsstreits wurde ein „Sale-and-Lease-Back“ Geschäftsmodell der Beklagten, bei dem sowohl der Verkauf als auch die Rückmiete des Fahrzeugs eng miteinander verknüpft sind, beleuchtet.

Interpretation der vertraglichen Vereinbarungen

Weiterhin wurde in der Urteilsfindung auf die vertraglichen Vereinbarungen eingegangen, in denen die Klägerin bestimmte Leistungen zu erbringen hatte. Diese Leistungen, wirtschaftlich betrachtet als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und den Verwaltungsaufwand der Beklagten, gingen über einen reinen Nutzungsersatz hinaus. Der Nutzungsersatz ist grundsätzlich der Wert, der dem Verkäufer durch die Nutzung des Fahrzeugs zugeflossen ist. Dieser bemisst sich jedoch nicht nach dem Mietzins, sondern basiert auf einer eigenen Kalkulation, die verschiedene Kostenpunkte wie Fahrzeugunterhalt, Betriebskosten, Versicherungen und einen Gewinnanteil berücksichtigt.

Ermittlung des Gebrauchsvorteils

Die Bewertung des Gebrauchsvorteils eines Fahrzeugs erfolgt in der Regel nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung, d.h. dem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs unter Berücksichtigung des Kaufpreises. Bei der Berechnung des Gebrauchsvorteils wurde eine Formel herangezogen, die den Bruttokaufpreis und die gefahrenen Kilometer berücksichtigt.

Die Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil stellt eine wegweisende Entscheidung dar, die die Rechtssicherheit im Handelsverkehr verbessert. Sie klärt die rechtlichen Einschränkungen und die Zulässigkeit von Praktiken im Rahmen des „Sale-and-Lease-Back“-Modells, insbesondere in Bezug auf den Rückkauf von Eigentum. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen, die dieses Geschäftsmodell nutzen, und legt einen wichtigen Grundstein für die Weiterentwicklung des Handelsrechts.


Das vorliegende Urteil

LG Frankfurt – Az.: 2/14 O 41/18 – Urteil vom 18.09.2020

Das Versäumnisurteil vom 02.07.2019 wird aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin Eigentümerin des Pkw Smart fortwo mhd, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … und dem amtlichen Kennzeichen,,…“

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Kfz-Brief und den Zweitschlüssel des im Tenor bezeichneten Fahrzeugs herauszugeben.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Rückvermietungsvertrag über das im Tenor bezeichnete Fahrzeug keine Ansprüche für die Vermietung des Fahrzeuges zustehen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 3.000,- Euro.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Übereignung eines Kraftfahrzeuges.

Die Beklagte betreibt bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus mit online-Anbindung. Sie verfolgt das Geschäftsmodell, dass sie Eigentümern von Kraftfahrzeugen diese Kraftfahrzeuge abkauft und ihnen für einen Folgezeitraum gegen ein monatliches Entgelt zur Miete überlässt. Nach Ende der Mietzeit soll das Fahrzeug öffentlich versteigert werden. Für die Fälle, in denen der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf des Mietvertrages nicht zurückgibt, unterhält sie in Berlin eine Abteilung, das sog. Rückführungsmanagement. Diese Abteilung bearbeitet die zu Protest gegangenen Mietverträge, bereitet die Rückführung der Fahrzeuge vor, führt diese durch und überwacht sie, lässt die Fahrzeuge begutachten, lagert sie ein und meldet sie zur Versteigerung. Versteigerungen erfolgen immer in Berlin.

Die Klägerin war zunächst Eigentümerin des Pkw Smart fortwo mhd, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … und dem amtlichen Kennzeichen,,…“ . Das Fahrzeug wurde am 30.11.2012 erstmals zugelassen.

Am 13.08.2018 begab sich die Klägerin in Begleitung ihres Ehemannes, des Zeugen,,…“, in die Zweigniederlassung der Beklagten in Frankfurt am Main. Nach Besichtigung des Fahrzeugs und einem Beratungsgespräch mit dem Zeugen,,…“ schlossen die Parteien einen Kaufvertrag (Anl. K1), mit dem sich die Beklagte zur Zahlung von 1.500,- Euro an die Klägerin gegen Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug und dessen Übergabe verpflichtete. Gleichzeitig schlossen die Parteien einen Mietvertrag (Anl. K2), mit dem die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug sogleich gegen Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von 148,50 Euro an die Klägerin rückvermietete. Zugleich verpflichtete sich die Klägerin in dem Mietvertrag, die Kosten für Steuern, Versicherungen, Wartung und Reparaturen selbst zu tragen.

Der Kaufvertrag (Anl. K1) enthält unter § 6 a) folgende Regelung: „Der Verkäufer beabsichtigt, das Fahrzeug von der Käuferin zur Nutzung zurück zu mieten. […] Einzelheiten sind in einem gesonderten Mietvertrag geregelt.“

§ 6 b) enthält die folgende Regelung: „Der Verkäufer wurde zudem auf § 34 Abs. 4 GewO hingewiesen, der besagt, dass der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten ist. Der Verkäufer bestätigt ausdrücklich, dass ihm während der Vertragsverhandlungen weder schriftlich oder mündlich zugesagt, noch der Eindruck vermittelt wurde, dass er das von ihm an die Käuferin verkaufte Fahrzeug durch einseitige Erklärung dieser gegenüber zurückkaufen könne.“

Der am gleichen Tag geschlossene Mietvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug sieht als Vertrags- und Nutzungszeit den Zeitraum vom 13.08.2018 bis zum 13.02.2019 vor.

In § 5 des Mietvertrages ist geregelt, dass sich der Mieter verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrages an die Vermieterin einen monatlichen Mietzins von 255,47 Euro zu zahlen. Gemäß § 7 e) des Vertrages reduziert sich der monatliche Mietzins jedoch auf 148,50 Euro, da sich der Mieter, also die Klägerin, verpflichtet hat, die Kosten für Steuern, Versicherung, Wartung und Reparaturen zu tragen.

Für das Ende der Mietzeit wurde vereinbart, dass das Fahrzeug von der Beklagten verwertet werden soll (vgl. § 13 a), Anl. K2) und zwar entweder im Wege der öffentlichen Versteigerung durch einen staatlich zugelassenen Auktionator (vgl. § 13 b) Anl. K2) oder für den Fall, dass eine solche Versteigerung „gleichgültig aus welchem Grund“ scheitere, durch freihändigen Verkauf (vgl. § 13 h), Anl. K2). Sofern eine andere Person als die Klägerin das Fahrzeug ersteigere oder kaufe, so solle sie den Übererlös erhalten (vgl. § 13 g), h), Anl. K2).

Wegen der weiteren Einzelheiten der Verträge wird auf die Anl. K1 und K2 Bezug genommen.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge am 13.08.2018 wies das streitgegenständliche Fahrzeug eine Laufleistung von 126.770 km auf und hatte einen objektiven Verkehrswert von 4.500,- Euro.

Die Klägerin übergab der Beklagten vor Ort die Fahrzeugpapiere und den Zweitschlüssel für das streitgegenständliche Kraftfahrzeug. Im Gegenzug erhielt sie einen Verrechnungsscheck über 1.500,- Euro. Das streitgegenständliche Fahrzeug nahm die Klägerin entsprechend des geschlossenen Mietvertrages sogleich wieder mit.

Mit Schreiben vom 14.08.2018 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung sowie wegen Inhalts- und Erklärungsirrtums (Anl. K3). Den für die Kaufpreiszahlung erhaltenen Verrechnungsscheck über 1.500,- Euro löste die Klägerin nicht ein.

Die Klägerin behauptet, sie sei über den Inhalt der abgeschlossenen Verträge arglistig getäuscht worden. Die Beklagte habe ihr stets vorgespiegelt, sie würde das Fahrzeug nur verpfänden, nicht aber verkaufen. Auch habe der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge,,…“ erklärt, wenn die Klägerin den Betrag von 1.500,- Euro an die Beklagte zurückzahle, erhalte sie auch das Fahrzeug wieder und ihr werde dieses rückübereignet. Daraufhin sei sie, die Klägerin, davon ausgegangen, dass sie nach dem Vertrag ein Rückkaufsrecht habe. Überdies verstoße die Beklagte mit der von ihr verwendeten Vertragsgestaltung aber ohnehin gegen das Verbot des Rückkaufhandels aus § 34 Abs. 4 GewO, weshalb die Verträge auch bereits aus diesem Grund nichtig und rückabzuwickeln sein. Die Nichtigkeit erfasse dabei auch das Verfügungsgeschäft.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.07.2019 ist für die Beklagte niemand erschienen. Das Gericht hat daraufhin ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Beklagte zur Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie zur Übergabe des Fahrzeugbriefs und des Zweitschlüssels verurteilt wurde. Zudem wurde festgestellt, dass der Beklagten aus dem Rückvermietungsvertrag keine Ansprüche für die Vermietung des Fahrzeuges zustehen. Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Beklagtenvertreter am 29.07.2019 (Bl. 133 d.A.) zugestellt worden ist, hat dieser am 29.07.2019 (Bl. 135 d.A.) Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil nach Maßgabe der folgenden Anträge aufrechtzuerhalten:

1. festzustellen, dass sie Eigentümerin des Pkw Smart fortwo mhd, Fahrzeug Ident Nr. …, amtliches Kennzeichen,,…“ ist und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Kfz-Brief und den Zweitschlüssel herauszugeben,

hilfsweise,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihr den Pkw Smart fortwo mhd, Fahrzeug Ident Nr. …, amtliches Kennzeichen,,…“ zu übereignen und den Kfz-Brief und den Zweitschlüssel herauszugeben,

3. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Rückvermietungsvertrag vom 18.08.2018 zu dem Pkw keine Ansprüche für die Vermietung des Fahrzeuges zustehen.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Klägerin sei bei dem Verkaufsgespräch über die vertraglichen Grundlagen ausreichend aufgeklärt worden. Zudem sei es so, dass der Kunde das Fahrzeug nach Ablauf der Laufzeit entweder im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung oder unter Abbedingung dieses „Umweges“ direkt von der Beklagten zurückerwerben könne. Weiterhin sei es so, dass dem Kunden im Rahmen der Verwertung des Fahrzeuges vertraglich der Übererlös, also der Differenzbetrag zwischen dem Betrag, der an die Beklagte zu bezahlen ist der sich aus der Verwertung ergibt, zustehe. Damit habe der Kunde das stärkste Recht. Da ihm der Mehrerlös zustehe, könne er jeden Mitbieter überbieten. Ein Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO liege nicht vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen,,…“. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom einen 31.08.2020 (Bl. 304 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Durch den Einspruch ist der Prozess in die Lage vor Säumnis der Beklagten zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 338 ff. ZPO erhoben worden. Gemäß § 343 ZPO war das Versäumnisurteil wie tenoriert zur Klarstellung neu zu fassen.

Die Klage ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) folgt daraus, dass sich die Beklagte des Eigentums an dem Fahrzeug berühmt und Rechte aus dem Rückvermietungsvertrag herleitet.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs geblieben, da die von der Beklagten gewählte Vertragsgestaltung gegen das Verbot des Rückkaufhandels verstößt. Sowohl der Kauf- als auch der Mietvertrag sind daher gemäß § 134 BGB i.V.m. § 34 Abs. 4 GewO nichtig (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05. Juni 2020 – 2 U 90/19; LG Hamburg, Urteil vom 24. Juni 2020 – 329 O 223/19, beide zitiert nach juris). Die Nichtigkeit der Verträge erfasst auch das dingliche Rechtsgeschäft der Eigentumsübertragung auf die Beklagte, sodass die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeugs geblieben ist (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05. Juni 2020 – 2 U 90/19, Rn. 50). Nach der allein maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts der Parteien handelt es sich hiernach bei der vorliegenden Vertragsgestaltung der Sache nach um die gewerbsmäßige Hingabe eines durch ein Pfandrecht an beweglichen Sachen gesicherten Darlehens und damit um ein verschleiertes Pfandleihgeschäft (OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 27 ff. mit ausführlicher Begründung).

Gemäß § 34 Abs. 4 GewO ist der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen unter Gewährung eines Rückkaufsrechts verboten. Mit der Vorschrift soll die Umgehung der Bestimmungen der Pfandleihverordnung sichergestellt und das Publikum vor finanziell nachteiligen Geschäften geschützt werden. Die besondere Gefahr von Rückkaufgeschäften liegt nämlich darin, dass der ausbedungene Rückkaufpreis, den der ursprüngliche Verkäufer dem Rückkaufhändler zu zahlen hätte, den ursprünglichen Verkaufspreis erheblich übersteigen und dass der Rückkaufhändler nach Ablauf der Rückkauffrist frei über die Sache verfügen kann (LG Hamburg, aaO, Rn. 24 mwN).

Das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz (vgl. § 345 Abs. 1, § 347 Abs. 1 S. 1 BGB) hinausgeht (vgl. BGH, NJW 2009, 3368 ff.). Dabei ist es nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise unerheblich, dass der Klägerin in den Verträgen kein ausdrückliches Recht eingeräumt ist, das Fahrzeug zurückzukaufen, sondern sie nur die faktische Möglichkeit hat, das Fahrzeug zurück zu erwerben (OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 37).

Bei der Beurteilung sind der Kaufvertrag und der Mietvertrag einheitlich zu betrachten, sodass die im Mietvertrag vereinbarten Leistungen der Klägerin bei der Frage, ob für die Rückerlangung des Eigentums über einen Nutzungsersatz hinausgehende Leistungen erbracht werden müssen, gleichfalls zu berücksichtigen sind. Denn aus den Erklärungen der Parteien und unter Berücksichtigung der Interessenlage und der Verkehrssitte ergibt sich der Wille, dass die äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte nur einheitlich geschlossen werden und miteinander stehen und fallen sollten. Nach dem Geschäftsmodell der Beklagten, das von ihr selbst als „sale-and-lease-back“ bezeichnet wird, stehen die beiden Verträge in unmittelbarem Zusammenhang. Der eine ist ohne den anderen nicht denkbar, insbesondere ist für den Abschluss des Mietvertrages der Kaufvertrag erforderlich, da nur so das Ziel der Parteien erreicht werden konnte, nämlich die durch Übereignung des Fahrzeugs gesicherte Geldhingabe an die Klägerin bei gleichzeitiger Weiternutzung des Fahrzeugs durch sie (OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 38).

Sofern die Klägerin das Fahrzeug in der Versteigerung ersteigert hätte, hätte sie von dem erzielten Erlös lediglich den Mehrerlös nach Abzug diverser Beträge erhalten, welche gemäß § 13 f) des Mietvertrages insgesamt den Aufrufpreis bildeten. Hierbei handelt es sich um den Ankaufspreis durch die Beklagte, etwa ausstehende Mieten, etwaige Schadenersatzbeträge und Behördengebühren, Rückführungskosten, etwa nicht bezahlte Steuer- und Versicherungsbeträge, Kosten für nicht durchgeführte Reparaturen und/oder Wartungen, gegebenenfalls TÜV oder ASU, welche grundsätzlich Sache des Eigentümer eines Fahrzeugs sind (vgl. BGH, NJW 2008, 989 ff.), Kosten für Ersatzpapiere und -schlüssel sowie die Kosten des Auktionators und der Auktion einschließlich Werbungskosten (OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 39). Darüber hinaus trägt die Klägerin im Hinblick darauf, dass Verkaufs- und Rückkaufpreis identisch sind, auch den Wertverlust des Fahrzeugs durch die Vertragslaufzeit, sodass die hierdurch eintretende Vermögenseinbuße ebenfalls in die Berechnung einzustellen ist (OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 39). Allerdings ist ein Anspruch auf den Mehrerlös nach Abzug der genannten Beträge in § 13 des Mietvertrages ausdrücklich allein für die Fälle geregelt, dass der Mieter an der Auktion nicht teilnimmt oder er seine Teilnahme vor Erteilung des Zuschlags beendet, nicht auch für den Fall, dass der Mieter das Fahrzeug selbst ersteigert. Nach dem Vertragswortlaut steht dem Mieter für den Fall, dass er das Fahrzeug selbst ersteigert, mithin nicht einmal der Mehrerlös nach Abzug der genannten Kosten zu. Dass die Beklagte dies möglicherweise anders handhaben wollte und auch anders gehandhabt hat, steht dem nicht entgegen, da sich die Wirksamkeit eines Vertrages nach den getroffenen Vereinbarungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses richtet (OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 39). Auch im Falle des unmittelbaren Rückkaufs des Fahrzeugs von der Beklagten muss der Mieter einen Kaufpreis in Höhe sämtlicher genannter Kosten zahlen (OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 39).

Die genannten weiteren vertraglich vereinbarten Leistungen der Klägerin, welche wirtschaftlich als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und den Verwaltungsaufwand der Beklagten anzusehen sind, gehen über einen Nutzungsersatz hinaus. Als Nutzungsersatz in diesem Sinne ist der Wert anzusehen, welcher der Klägerin durch die Nutzung des Fahrzeugs zugeflossen und damit der Beklagten entgangen ist (§ 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 S. 1, § 100 BGB). Er bemisst sich nicht nach dem Mietzins, welcher für die Anmietung eines solchen Fahrzeugs üblicherweise zu zahlen ist, da der hierfür aufzuwendende Mietzins auf einer anderen Kalkulation beruht, die üblicherweise gerade auch die Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs, die allgemeinen Betriebskosten, Kosten für Versicherungen, insbesondere die Haftpflichtversicherung sowie einen Gewinnanteil enthält und damit über einen reinen Ersatz des Nutzungswerts hinausgeht (OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 40 mwN).

Die Gebrauchsvorteile der Eigennutzung eines Fahrzeugs werden grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Kaufpreises. Der Gebrauchsvorteil errechnet sich nach der Formel: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer ./. voraussichtliche Restlaufleistung (OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 41 mwN).

Maßgebend ist hierbei allerdings nicht der im Kaufvertrag der Parteien angesetzte Preis von 1.500,- Euro, da dieser nicht den marktgerechten Substanz- und Nutzungswert widerspiegelt, sondern sich an dem von der Klägerin gewünschten „Kreditbetrag“ orientierte (vgl. OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 42). Vielmehr ist von dem tatsächlichen Marktwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Ankaufs durch die Beklagte auszugehen, den beide Parteien übereinstimmend mit 4.500,- Euro annehmen.

Als gefahrene Kilometer sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer von monatlich durchschnittlich 1.826 km anzusetzen, nicht die zwischen den Parteien vereinbarte monatliche Laufleistung von 7.300 km (vgl. OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 43). Dabei berechnet sich der Durchschnitt der monatlich gefahrenen Kilometer aus den insgesamt gefahrenen Kilometern bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von 126.770 geteilt durch 2.083 (Anzahl der Tage vom 30.11.2012, dem Tag der Erstzulassung des Fahrzeugs bis zum 13.08.2018, dem Datum des Vertragsschlusses, jeweils einschließlich) multipliziert mit dem Faktor 30, um den Monatsdurchschnitt zu erhalten. Dies ergibt eine durchschnittliche monatliche Laufleistung von 1.826 km.

Die zu erwartende Gesamtlaufleistung schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO (so auch: Reinking/Eggert, 13. A., 2017, Rn. 3568) auf 250.000 km (vgl. hierzu: Reinking/Eggert, 13. A., 2017, Rn. 3574 m.w.N.). Dem zugrunde liegt die Prognose hinsichtlich der Gesamtlaufleistung, wie sie für ein Fahrzeug der fraglichen Marke bzw. des fraglichen Typs (hier: Smart fourtwo) anzusetzen ist (vgl. Reinking/Eggert, 13. A., 2017, Rn. 3569). Vor diesem Hintergrund ergibt sich eine zu erwartende Restlaufleistung bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Höhe von 123.230 km (250.000 km – 126.770 km). Daraus ergibt sich ein monatlicher Gebrauchsvorteil der Klägerin für die Fahrzeugnutzung in Höhe von 66,68 Euro ([4.500,- Euro x 1.826 km] / 123.230 km).

Demgegenüber hat die Klägerin für die Überlassung des Kaufpreises von 1.500,- Euro entsprechende Schuldzinsen erspart, die unter Anwendung des § 10 der Pfandleiherverordnung (PfandlV) mit monatlich 1 %, mithin 15,- Euro, anzusetzen sind, sodass sich ein monatlicher Gebrauchsvorteil in Höhe von 81,68 Euro ergibt. Hinzu kommt entsprechend § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PfandlV eine ansonsten zu zahlende Vergütung für die Kosten des Geschäftsbetriebes der Beklagten, die zwar gemäß der Anlage zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV wegen der Überschreitung der Grenze der Darlehenssumme von 300,- Euro der freien Vereinbarung der Parteien unterlegen hätte, aber im Hinblick auf den Umfang des Geschäftsbetriebes die Differenz zu der monatlich zu zahlenden Miete von 148,50 Euro zuzüglich der genannten weiteren Kosten für das Fahrzeug jedenfalls nicht erreicht hätte (vgl. OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 45).

Hinzukommen können gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PfandlV Kosten der Verwertung. Da der Geschäftsbetrieb eines Pfandleihers seiner Art nach auch die mit der Verwertung zusammenhängenden Tätigkeiten umfasst, sind jedoch regelmäßig Aufwendungen des Pfandleihers für sich oder sein Personal auch dann mit der Vergütung für den Geschäftsbetrieb abgegolten, wenn sie sich auf die Verwertung beziehen. Nur zusätzliche, über den allgemeinen Geschäftsbetrieb hinausgehende Verwertungsmaßnahmen können nach den Umständen des Einzelfalls Forderungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PfandlV in Höhe tatsächlich entstandener Kosten begründen, deren übliche Höhe aber nicht konkret bekannt ist (OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 46). Aus alldem ergibt sich, dass die nach dem Vertrag durch die Klägerin zu erbringenden Leistungen einen Nutzungsersatz für das Fahrzeug jedenfalls überstiegen.

Dies würde im Übrigen auch dann gelten, wenn man als zu erwartende Gesamtlaufleistung lediglich 200.000 km ansetzen würde. Dann ergäbe sich eine zu erwartende Restlaufleistung bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Höhe von 73.230 km (300.000 km – 126.770 km). In diesem Fall folgte daraus ein monatlicher Gebrauchsvorteil der Klägerin für die Fahrzeugnutzung in Höhe von 112,20 Euro ([4.500,- Euro x 1.826 km] / 73.230 km). Hinzu kämen erneut 15,- Euro, sodass sich der Gebrauchsvorteil auf 127,20 Euro beliefe und damit auch zuzüglich eines nach den obigen Erwägungen hinzuzurechnenden Betrages für die Kosten des Pfandleihers unterhalb der von der Klägerin nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen läge.

Der Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO führt zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Kaufvertrages sowie des Mietvertrages wegen Gesetzeswidrigkeit (§ 134 BGB). Denn die Vorschrift ist ihrem Wortlaut entsprechend als Verbotsgesetz ausgestaltet, ein Verstoß gegen diese Norm wird mit der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts sanktioniert (OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 47). Aus Sinn und Zweck der Verbotsnorm des § 34 GewO folgt die Nichtigkeit auch des Erfüllungsgeschäftes aus dem Kaufvertrag. Denn der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung erfasst ist und der Käufer auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt (OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 50).

Da die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeugs geblieben ist, hat sie nach § 985 BGB auch einen Anspruch auf Herausgabe des Zweitschlüssels und in analoger Anwendung von § 952 BGB auch einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefes.

Angesichts dessen, dass sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO nichtig sind, kann es dahinstehen, ob die übrigen Vorwürfe der Klägerin, insbesondere im Hinblick auf die von ihr behauptete arglistige Täuschung und die daraufhin von ihr erklärte Anfechtung, durchgreifen. Da es auf diese Gesichtspunkte nicht ankommt, konnte auch eine erneute Ladung des Zeugen,,…“ unterbleiben. Zu der maßgeblichen Frage der Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte hätte der Zeuge aus eigener Wahrnehmung nichts beitragen können.

Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Zivilrecht – Speziell das Vertragsrecht: Der Hauptteil des Textes betrifft das Zivilrecht, insbesondere das Vertragsrecht, denn es geht um die Gültigkeit und Interpretation von Verträgen zwischen der Klägerin und der Beklagten. Es wird diskutiert, ob die Verträge gültig sind oder nicht, ob sie bestimmte Anforderungen erfüllen und wie sie ausgelegt werden sollten. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Definition und Auslegung eines sogenannten „sale-and-lease-back“-Vertrags. Dieser Vertrag beinhaltet den Verkauf (sale) und Rückmietung (lease back) einer Sache, hier eines Fahrzeugs. Das OLG Frankfurt hat dazu bereits in einem anderen Urteil Stellung bezogen (zitiert im Text), und diese Entscheidung wird hier auf den vorliegenden Fall angewendet.
  2. Pfandrecht: Das Pfandrecht ist im vorliegenden Fall relevant, weil die Beziehung zwischen den Parteien unter anderem die Einräumung eines Pfandrechts an einem Fahrzeug umfasst. Es wird argumentiert, dass das zugrunde liegende Geschäft der Parteien trotz seiner äußeren Erscheinung in Wirklichkeit ein verschleiertes Pfandleihgeschäft ist. Dies hat Auswirkungen auf die Gültigkeit der Verträge und die Ansprüche der Parteien. Zudem wird auch die Pfandleiherverordnung (PfandlV) erwähnt, die das Pfandgeschäft reguliert.
  3. Sachenrecht: Das Sachenrecht ist betroffen, weil es um die Eigentumsübertragung eines Fahrzeugs geht. Es wird argumentiert, dass die Verträge nichtig sind und daher die Eigentumsübertragung auf die Beklagte ebenfalls nichtig ist. Als Folge bleibt die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeugs. Dies ist ein zentraler Punkt in der Entscheidung.
  4. Gewerberecht: Das Gewerberecht spielt eine Rolle in Bezug auf die Geschäftspraktiken der Beklagten. Im Text wird argumentiert, dass die Verträge aufgrund eines Verstoßes gegen das Gewerberecht nichtig sind (§ 34 GewO). Wenn die Geschäftspraktiken der Beklagten als Pfandleihgeschäft gewertet werden, müssen sie den Anforderungen des Gewerberechts entsprechen. Es wird angenommen, dass dies nicht der Fall ist, was zur Nichtigkeit der Verträge führt.
  5. Prozessrecht: Das Prozessrecht ist betroffen, da es um den Prozess der Rechtsfindung geht, speziell in Bezug auf die Geltendmachung von Ansprüchen und Kosten. Im Text wird auf die Zivilprozessordnung (ZPO) Bezug genommen, speziell auf § 91 ZPO (Kostengrundentscheidung) und § 709 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Diese Paragrafen regeln, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und unter welchen Bedingungen eine vorläufige Vollstreckung erfolgen kann.

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