Skip to content

Veröffentlichungsofferte Gewerberegister – arglistige Täuschung

AG Bremen

Az: 4 C 0415/11

Urteil vom 27.01.2012


Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 533,51 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2011 sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2011 sowie weitere 4,50 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 533,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung des im Tenor genannten Betrages aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, weil sie von der Beklagten arglistig getäuscht und dadurch zur Zahlung des genannten Betrages veranlasst wurde.

Die Klägerin hatte an die Beklagte 533,51 € gezahlt, in der Annahme, es handele sich dabei um eine Gebühr für die Veröffentlichung von Änderungen ihrer Unternehmensdaten im Handelsregister. Vorausgegangen war ein Schreiben der Beklagten an die Klägerin, das kleingedruckt Hinweise auf eine „Veröffentlichungsofferte“ auf ihren Internetseiten enthielt. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopie Bl. 8 der Akte Bezug genommen. Auf der Basis dieses Schreibens, dem ein Überweisungsträger beigelegt war, überwies die Klägerin der Beklagten den streitigen Betrag. Ein hierdurch konkludent zu Stande gekommener Vertrag wurde durch die Klägerin wirksam wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 123 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative, 142 Abs. 1 BGB angefochten.

Nach § 123 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung angefochten werden, wenn der Erklärende zu deren Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Das setzt voraus, dass er sich bei Abgabe seiner Willenserklärung über einen Umstand geirrt hat, weil ein anderer ihn getäuscht hat und dass der Irrtum den Entschluss zur Abgabe der Willenserklärung beeinflusst hat. In Fällen, in denen eine Täuschung durch ein Anschreiben infrage steht, bietet vor allem dessen Inhalt und Aufmachung Anhaltspunkte dafür, ob eine Täuschung mit Täuschungswillen vorliegt. Insbesondere bei Aufmachung eines Angebotsschreibens in Art einer Rechnung (typische Rechnungsmerkmale, Angabe einer Zahlungsfrist), bei dem klein gedruckte Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, hat die Rechtsprechung den Täuschungswillen des Absenders dieser Schreiben bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2005, X ZR 123/03, zitiert nach juris). Aus der Gesamtschau des Inhalts eines Schreibens und der weiteren Umstände seiner Entstehung und Zusendung kann sich ebenfalls ein Täuschungswille ergeben (vgl. OLG Celle, Urteil vom 18.06.2009, 13 U 9/09, zitiert nach juris).

Die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung liegen zur Überzeugung des Gerichts vor. Das Anschreiben der Beklagten erweckt den Anschein einer Gebührenrechnung für die kurz zuvor erfolgte Handelsregistereintragung. Der kleingedruckte Hinweis, dass es sich um eine Veröffentlichungsofferte für ein privates und entgeltliches Gewerberegister handelt, tritt dabei völlig in den Hintergrund. Das ergibt sich aus mehreren Umständen: So ist die Handelsregisternummer als Aktenzeichen angegeben, das bei Schriftwechsel stets angegeben werden sollte. Das deutet darauf hin, dass hier der Eindruck erweckt werden sollte, dieses Schreiben stamme vom Handelsregister selbst. Auch unter „Bezug“ ist noch mal genannt „ihr Handelsregistereintrag“. Der Rechnungsbetrag ist bezeichnet als „Eintragung/Veröffentlichungsbetrag „. Insbesondere die Formulierung „Eintragung“ deutet auf die Eintragung im Handelsregister und die damit verbundenen Gebühren hin. Diese Bestandteile des Schreibens sind vom Textbild deutlich größer als der kleingedruckte Hinweis auf die Veröffentlichung auf den privaten Internetseiten der Beklagten. Auch erfolgte das Angebot zeitlich unmittelbar im Anschluss an die Neueintragung der Unternehmensdaten der Klägerin im Handelsregister, so dass die Beklagte sich zu nutzen machen wollte, dass der Empfänger des Schreibens mit einer entsprechenden Gebührenforderung rechnete. Der Anschein einer Gebührenforderung ergibt sich außerdem aus dem beigefügten Überweisungsträger, der im Verwendungszweck vorgedruckt die Handelsregisternummer und den Zusatz „Datum der Eintragung“ enthielt.

Die Klägerin hat den Vertrag mit Schreiben vom 22. August 2011 angefochten und Rückzahlung des Betrages bis zum 31.08.2011 gefordert. Damit ist der Vertrag gemäß § 142 BGB von Anfang an nichtig, so dass aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung die von der Klägerin an die Beklagte gezahlten 533,51 € zurückzuzahlen sind. Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 01.09.2011 endgültig jegliche Zahlung.

Die Beklagte schuldet Verzugszinsen gem. §§ 286, 280 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB seit dem 01.09.2011, da sie spätestens seit diesem Zeitpunkt aufgrund des Mahnschreibens vom 22.08.2011 in Verzug war.

Die Nebenforderung der Rechtsanwaltsgebühren sind aus dem Rechtsgrund des materiell rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs im Rahmen des Schadensersatzanspruches gemäß §§ 823 Abs. 2, 249 BGB, § 263 StGB begründet. Das Verhalten der Beklagten verwirklicht auch den Tatbestand des Betruges, so dass sie aus unerlaubter Handlung die Klägerin so zu stellen hat, wie sie ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Daher sind die Rechtsanwaltskosten als kausaler Schaden entstanden und von der Beklagten ebenfalls zu ersetzen.

Aus dem gleichen Grund sind auch die Auskunftskosten in Höhe von 4,50 € zu erstatten, die der Klägerin wegen Anforderung eines Handelsregisterauszugs entstanden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos