Amtsgericht Bielefeld
Az.: 4 C 1185/10
Urteil vom 24.03.2011
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bielefeld im Wege des schriftlichen Verfahrens am 24. März 2011 durch den Richter am Amtsgericht Vogelsang für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 571,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. März 2010 sowie weitere 43,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. März 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen zu 32 % der Kläger und zu 68 % die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die uneingeschränkte Haftung der Beklagten dem Grunde nach gemäß den §§ 7 StVG, 115 VVG ist unstreitig.
Zu dem von den Beklagten noch zu erstattenden Schaden gehören die Sachverständigenkosten für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens in Höhe von 571,20 EUR. Auf Grund des von der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 24.8.2009 vorgelegten Prüfberichtes war die Einschaltung eines Sachverständigen zur Überprüfung erforderlich, da der Kläger sich mangels eigener Sachkunde mit dem Prüfbericht nicht auseinandersetzen konnte. Dass es sich bei den Kosten zur Überprüfung des von der Zweitbeklagten vorgelegten Prüfberichtes um notwendige Schadensermittlungskosten handelt, ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte zu 2) nach Eingang der Gutachtenergänzung auf die Reparaturkosten weitere 101,21 EUR gezahlt hat. Hinsichtlich der Höhe der streitgegenständlichen Vergütung für die Gutachtenergänzung lassen sich substantiierte Einwendungen nicht feststellen.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Dem Kläger steht hinsichtlich des streitgegenständlichen Nutzungsausfalles kein weiterer Schadensersatzanspruch für 2 Tage in Höhe von 86,– EUR zu. Voraussetzung für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch ist, dass das Fahrzeug auf Grund der Reparatur insgesamt an 5 Tagen ausgefallen ist, an denen ein Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit bestand. Dies lässt sich vorliegend nicht feststellen. Bei einer Reparatur in Eigenregie wird das Fahrzeug üblicherweise an solchen Tagen repariert, an denen es nicht benötigt wird. Da der Kläger vorliegend nicht konkret dargelegt hat, an welchen Tagen das Fahrzeug repariert worden ist, lässt sich ein konkreter Nutzungsausfall daher nicht feststellen.
Auch hinsichtlich des Fahrzeugschadens steht dem Kläger kein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 185,26 EUR zu. Es lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass der Fahrzeugschaden höher ist als der von der Zweitbeklagten vorprozessual gezahlte Betrag in Höhe von 993,89 EUR. Der Kläger muss sich im Rahmen der hier vorliegenden fiktiven Schadensberechnung darauf verweisen lassen, dass eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in zumutbarer Weise in den von den Beklagten genannten Reparaturwerkstätten möglich ist. Die Beklagten haben die Qualitätskriterien, unter welchen von den genannten Werkstätten die Reparatur durchgeführt wird, substantiiert dargelegt. Mangels substantiierten Bestreitens geht das Gericht im Rahmen einer Schätzung gem. § 287 ZPO davon aus, dass eine Reparatur in diesen Werkstätten einer Reparatur in einer BMW-Fachwerkstatt gleichwertig ist. Da das Fahrzeug des Klägers bereits 17 Jahre alt ist und er auch nicht dargetan hat, dass er Inspektionen und Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug regelmäßig in einer BMW-Fachwerkstatt durchführen lässt, muss er sich auf die günstigeren Verrechnungssätze in den genannten gleichwertigen Fachwerkstätten verweisen lassen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB.
Hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten ist die Klage im zuerkannten Umfang aus Verzugsgesichtspunkten unter Zugrundelegung eines Gesamtstreitwertes von 1.996,36 EUR begründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.