OLG Celle
Az.: 9 U 192/03
Urteil vom 22.12.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!): Ein Hauseigentümer muss den Grundstückszugang erst ab 7.00 Uhr morgens beleuchten, wenn der „allgemeine Verkehr” einsetzt. Selbst wenn der Zeitungszusteller die Zeitung vor 7.00 Uhr morgens bringt, muss für diesen nicht der Grundstückszugang beleuchtet werden, es sei denn, zwischen Zeitungsverlag und Hauseigentümer ist hierüber eine gesonderte Vereinbarung getroffen worden.
Sachverhalt: Als der Kläger als Zeitungsausträger der Beklagten um 4:30 Uhr morgens die Zeitung bringen wollte, stürzte er auf der noch nicht beleuchteten Hauseingangstreppe und verletzte sich hierbei. Daraufhin wollte er von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld haben, mit der Begründung, daß die Hauseingangstreppe nicht beleuchtet war.
Entscheidungsgründe: Das Gericht wies die Klage ab. Die Verkehrssicherungspflicht eines Hauseigentümers besteht nicht „rund um die Uhr“, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Verkehrssicherungspflicht beginnt am Morgen erst dann, wenn der „allgemeine Verkehr“ einsetzt. Außerhalb dieser Zeit kann man nicht auf die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht vertrauen, da dies zu einer unzumutbaren Belastung des Verkehrssicherungspflichtigen führen würde. Da im vorliegenden Fall der Unfall um 4.30 Uhr geschah und der „allgemeine Verkehr“ erst um 7.00 Uhr beginnt sowie keine einzelvertragliche Abrede bestand, wurde die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts wäre der Kläger zudem verpflichtet gewesen, eine Taschenlampe mitzuführen.