VG Karlsruhe – Az.: 3 K 10935/17 – Urteil vom 11.01.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen ein Hausverbot des Präsidenten des Amtsgerichts ….
Mit – nicht verfahrensgegenständlicher – Verfügung vom 08.04.2013 wurde gegen den Kläger ein sofort vollziehbares Hausverbot für alle Dienstgebäude des Amtsgerichts … durch dessen Präsidenten angeordnet, nachdem der Kläger sich ausweislich der Verfügungsbegründung gegenüber Mitarbeitern des Amtsgerichts „unangemessen, bedrohlich und aggressiv“ verhalten und einen Mitarbeiter mit dem Tode bedroht habe.
Am 27.03.2017 ereignete sich im Dienstgebäude des Amtsgerichts … ein Vorfall, dessen Ablauf in der Stellungnahme des an jenem Tag wachhabenden Ersten Justizhauptwachtmeisters … vom 28.03.2017 dahingehend geschildert wird, dass die Freundin des Klägers gegen 13:00 Uhr die Pforte des Amtsgerichts aufgesucht habe. Sie habe für den Kläger ein Schriftstück abgeben wollen und einen Eingangsstempel verlangt. Dies habe er ihr verweigert. Kurz darauf sei der Kläger an die Scheibe der Pforte gekommen und habe ihn belehrt, dass ein Stempel als Eingangsbestätigung hätte erteilt werden müssen. Dies und eine Herausgabe des Schreibens mit dem Eingangsstempel habe er dem Kläger weiterhin verweigert. Daraufhin habe sich der Kläger lautstark beschwert und nach dem Namen gefragt. Er habe dem Kläger daraufhin den fiktiven Namen „S.“ genannt, da es in der Vergangenheit zu Problemen mit der Veröffentlichung von Namen einzelner Bediensteter im Internet gekommen sei. Er habe dem Kläger mitgeteilt, dass dieser sich schriftlich bei der Verwaltung beschweren könne. Daraufhin sei der Kläger in Richtung Flur vor den Saal … gelaufen, um die Geschäftsstelle der Verwaltung aufzusuchen. Aufgrund des Hausverbots vom 08.04.2013 habe er den Kläger angewiesen zu warten, um weitere Maßnahmen mit der Verwaltung abzuklären. Sodann sei der Kläger bedrohlich auf ihn zugegangen und habe in immer aggressiverem Ton das Schriftstück zurück verlangt, ihn immer wieder belehrt, dass er einen Anspruch auf die Quittierung des Schriftstücks habe, und bestritten, dass gegen ihn ein Hausverbot angeordnet worden sei. Sodann habe der Kläger vor der Glasscheibe der Pforte herumgeschrien und ihn angewiesen, nicht so frech zu sein. Auf die nochmalige Verweigerung der Herausgabe des Schriftstücks und den Verweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Beschwerde habe der Kläger verlangt, dass das Schriftstück zerrissen werde. Dem habe er schließlich entsprochen. Am 28.03.2017 habe der Kläger nochmals bei der Pforte angerufen und sich lautstark und aggressiv beschwert. Er habe gedroht, handgreiflich zu werden, wenn ihm der Zutritt nochmals verwehrt werde.
Mit Schreiben vom 27.03.2017 wandte sich der Kläger an das Amtsgericht … und führte aus, dass er an jenem Tag ein Schreiben in einem Verfahren an der Pforte habe abgeben und dafür einen Eingangsstempel habe erhalten wollen. Dies habe seine Freundin für ihn übernommen, die aber ohne Eingangsstempel und ohne dieses Schreiben zurückgekehrt sei. Eine uniformierte Wache – Herr S. – habe das Schreiben an sich genommen und sich geweigert, auf einer Kopie einen Eingangsstempel aufzubringen. Daraufhin sei er selbst in das Gericht hineingegangen, um das Schreiben zurückzuerhalten, was ihm verweigert worden sei. Dies sei rechtswidrig gewesen. Diese Wache habe angemerkt, dass nicht diskutiert werden solle. Er sei genötigt worden, in der Halle zu warten. Das freie Bewegen im öffentlichen Gebäude sei ihm verwehrt worden. Er könne sich in einem öffentlichen Gebäude bewegen, wie er wolle. Durch jene Situation seien sein Herz und Befinden stark belastet worden. Das deshalb zu berechnende Schmerzensgeld betrage 150,00 Euro. Auch solle das beklagte Land die Kosten für die Übersendung des Schriftsatzes tragen. Er stelle Strafanzeige wegen Nötigung und Beleidigung gegen den Herrn S..
Mit E-Mail an die Verwaltungsleitung des Amtsgerichts vom 28.03.2017 teilte der Teamleiter der Wachtmeisterei mit, dass sich der Kläger am 27./28.03.2017 gegenüber deren Mitarbeitern in unangemessener, bedrohlicher und aggressiver Weise verhalten habe. Nachdem dieser auf sein seit dem 08.04.2013 bestehendes Hausverbot hingewiesen worden sei, habe er gedroht, sich beim nächsten Besuch oder Anliegen ggf. mit Gewalt Zutritt in das Amtsgericht zu verschaffen. Ein derartiges Verhalten, welches durchaus sehr ernst genommen werde, sei nicht hinnehmbar. Es werde gebeten, ein erneutes Hausverbot auszusprechen bzw. den Kläger auf sein bestehendes Hausverbot schriftlich hinzuweisen.
Das Schreiben des Klägers wurde als Dienstaufsichtsbeschwerde angesehen und mit Schreiben der Vizepräsidentin des Amtsgerichts … vom 31.03.2017 beantwortet. Darin wurde ausgeführt, dass Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht veranlasst seien. Es bestehe die Weisung der Behördenleitung, die Erteilung von Eingangsstempeln auf Doppeln oder sonstigen Empfangsbestätigungen abzulehnen. Sonst müsse mit erheblichem Zeitaufwand das jeweilige Doppel mit dem Originalschriftsatz abgeglichen werden. Hierzu bestehe auch keine gesetzliche Pflicht. Der Eingangsstempel werde lediglich zu internen Zwecken angebracht. Die Verweigerung gegenüber der Freundin des Klägers sei deshalb nicht zu beanstanden. Auch sei eine Rückgabe nicht zulässig. Etwaige Erklärungen könnten durch ein weiteres Schreiben korrigiert oder zurückgenommen werden. Auch sei dem Kläger der Zutritt zu Recht verweigert worden, da ein Hausverbot bestehe. Das Verhalten des Klägers am 27.03.2017 und die telefonische Drohung am 28.03.2017 seien unangemessen gewesen, weshalb die erneute Anordnung eines Hausverbots für die Dauer von zwei Jahren erwogen werde. Ausnahmen sollten nur gelten, wenn er als Betroffener oder Verfahrensbeteiligter Termine in den Gebäuden des Amtsgerichts wahrzunehmen habe. In diesen Fällen müsse er an der Pforte die Ladung vorzeigen. Soweit in laufenden Verfahren Anträge gestellt werden sollten, solle sich der Kläger an der Pforte melden. Hierzu erhielt der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Mit Schreiben vom 03.04.2017 nahm der Kläger hierzu unter Wiederholung und Vertiefung seines vorherigen Vorbringens Stellung. Das Verhalten der Wachtmeister während des Telefonats am 28.03.2017 sei nicht tolerabel gewesen. Erst habe er mit dem Wachtmeister S. telefoniert, sodann mit einem weiteren Wachtmeister, der seinen Namen nicht genannt habe. Der Kläger sei gedemütigt worden. Man habe sich über ihn lustig gemacht, eine unerträgliche Arroganz an den Tag gelegt, ihn beleidigt, ihm üble Verleumdungen an den Kopf geworfen und behauptet, es bestehe ein Hausverbot, obwohl dies nicht der Fall sei. Man habe ihn bedroht sowie in einen Kontrollverlust hineingebracht und ihm über mehrere Tage für seinen Körper verheerende Symptomatiken beigebracht. Dies zeige, was in … und bei den Justizbehörden eigentlich gegen den Kläger „im Gange“ sei. Es werde um die Feststellung und Benennung des zweiten Wachtmeisters gebeten. Es werde gebeten, dass der Kläger nicht mehr daran gehindert werde, sich frei im Gerichtsgebäude zu bewegen.
Eine per E-Mail an das Ministerium der Justiz und für Europa erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten des Amtsgerichts … wurde von diesem an das Oberlandesgericht … weitergeleitet. In dieser wiederholte der Kläger sein vorangegangenes Vorbringen und betonte nochmals, dass ein früheres Hausverbot nicht bestehe, zumal es diesem an einer Rechtsbehelfsbelehrung fehle und es damit nicht wirksam sei.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.05.2017 – dem Kläger am 30.05.2017 zugestellt – ordnete der Präsident des Amtsgerichts … gegen den Kläger ein sofort vollziehbares Hausverbot für die Dienstgebäude des Amtsgerichts …, … und … an (Ziffer 1.). Das Hausverbot wurde auf zwei Jahre befristet (Ziffer 2.). Ausnahmen vom Hausverbot sollten nur gelten, wenn der Kläger als Betroffener oder Zeuge Termine wahrzunehmen habe. In diesen Fällen sei die Ladung an der Pforte vorzulegen. Gleiches gelte, wenn er gesetzlich zu erbringende Leistungen des Gerichts in Anspruch nehmen wolle. In diesen Fällen habe er sich unter Angabe seines Anliegens an der Pforte zu melden und den Anweisungen der Wachtmeister und Pfortenmitarbeiter Folge zu leisten (Ziffer 3.). Zur Begründung wurde unter Zusammenfassung des Sachverhalts ausgeführt, dass das bedrohliche und ausfällige Verhalten des Klägers den Ausspruch des Hausverbots unumgänglich mache. Es könne im Interesse des Schutzes der Beschäftigten und des sich ordnungsgemäß verhaltenden Publikums nicht hingenommen werden, dass er in den Gebäuden des Amtsgerichts lautstark herumschreie, sich bedrohlich verhalte und einem Wachtmeister auch konkret androhe, handgreiflich zu werden. Dies gelte umso mehr, als gegen ihn bereits am 08.04.2013 ein Hausverbot verhängt worden sei. Eine weniger einschneidende Maßnahme komme nicht in Betracht. Durch die Befristung und die genannten Ausnahmen vom Hausverbot werde den Interessen des Klägers hinreichend Rechnung getragen. Der Sofortvollzug werde im Interesse des sofortigen Schutzes der Bediensteten und der Besucher des Gerichts angeordnet.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 23.06.2017 Widerspruch erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dieser Bescheid verschiedene Straftatbestände erfülle.
Mit Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichts … vom 11.07.2017 – zugestellt am 15.07.2017 – wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter Zusammenfassung des Sachverhalts ausgeführt, dass das Hausverbot auf dem Hausrecht des Gerichtspräsidenten beruhe. Die Maßnahmen zur Wahrung der Zweckbestimmung des Gerichtsgebäudes sowie der Sicherheit und Ordnung stünden in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Diese Grundsätze seien beachtet worden. Die tatsächlichen Feststellungen des Präsidenten des Amtsgerichts seien nicht in Zweifel gezogen worden. Das Vorbringen des Klägers, das Hausverbot verstoße gegen verschiedene Straftatbestände, sei nicht nachvollziehbar. Die erneute Verhängung eines Hausverbots sei geeignet und erforderlich, um weitere Beeinträchtigungen abzuwenden. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich.
Der Kläger hat beim erkennenden Gericht am 14.08.2017 Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Hausverbot sei nicht hinreichend bestimmt, da dessen Geltungsbereich nur unzureichend bestimmt sei. Es sei – wie im Falle des Verwaltungsgerichts Stade (Urt. v. 26.06.2013 – 4 A 1442/12 –, juris) – unklar, was gelten solle, wenn der Kläger beispielsweise beabsichtige, mündliche Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben oder Akteneinsicht in Verfahrensakten zu nehmen. Auch stelle die Akteneinsicht nicht eine Leistung des Gerichts dar, sondern die Wahrnehmung eines prozessualen Rechts. Auch bei der Entgegennahme von Erklärungen bleibe das Gericht schließlich passiv. Der Bescheid sei insofern einer unterschiedlichen Deutung zugänglich. Auch sei der Bescheid unzureichend begründet worden. Es fehle an der Darlegung der dem Hausverbot zugrunde liegenden Tatsachen.
Der Kläger beantragt, den Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts … vom 23.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts … vom 11.07.2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, das Hausverbot sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere sei das Hausverbot inhaltlich hinreichend bestimmt. Der Begriff der Terminswahrnehmung beziehe sich auf Termine, die der Kläger als Betroffener oder Zeuge wahrzunehmen habe. Es sei auch hinreichend klar, wie dies nachzuweisen sei. Der Begriff des Betroffenen umfasse sämtliche prozessualen Funktionen. Auch werde die Inanspruchnahme gesetzlicher Leistungen des Gerichts nicht unmöglich gemacht, sondern ausdrücklich als Ausnahme aufgenommen. Das Vorbringen, die Besorgnis künftiger Störungen sei nicht hinreichend begründet worden, sei lediglich pauschal und unzutreffend.
Mit Beschluss vom 27.11.2017 wurde dem Kläger unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Schriftsatz vom 01.01.2018 beantragte der Kläger eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Auf Aufforderung des Berichterstatters ließ er durch seinen Prozessbevollmächtigten Unterlagen vorlegen, wonach er an multiplen psychischen Störungen, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und an einer sozialen Phobie leide, welche die Voraussetzungen einer schweren seelischen Abartigkeit erfüllten. Dieses Krankheitsbild führe zu einem Drang, Erregung und Anspannung ggf. auch in der Form einer impulsiven Wut auszuagieren. Der Verlegungsantrag wurde mangels dargelegter Verhandlungsunfähigkeit mit Verfügung der Vorsitzenden vom 08.01.2018 abgelehnt. Am 11.01.2018 rief der Kläger bei der Geschäftsstelle der Kammer an und forderte nach dem Aktenvermerk der Gerichtsobersekretärin H. eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, anderenfalls werde er die Richter anzeigen. In einem weiteren Telefonanruf bezeichnete er die Gerichtsobersekretärin als „Verbrecherin“. Weitere Anrufe blieben seitens des Gerichts unbeantwortet. Die Ereignisse wurden den Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt; sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde der Erste Justizhauptwachtmeister … zu den Vorfällen am 27.03.2017 und am 28.03.2017 als Zeuge vernommen. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten des Amtsgerichts … sowie des Oberlandesgerichts … und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die fristgemäß erhobene Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art vorliegt. Für die insofern entscheidende Frage, ob ein Hausverbot dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, ist mangels eines öffentlich-rechtlichen Sonderrechts maßgeblich darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und damit das Hausverbot prägen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 08.10.1997 – 25 B 2208/97 –, NJW 1998, 1425 <1425>; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 09.07.1980 – 9 CS 80 A. 268 –, NJW 1980, 2722 <2723>).
Davon ausgehend ist das hier ausgesprochene Hausverbot öffentlich-rechtlicher Natur. Das Hausverbot beruht auf dem Hausrecht des Präsidenten des Amtsgerichts in seiner Funktion als Behördenleiter, welches die Befugnis umfasst, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks des Gerichtsgebäudes zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/7 –, juris; OVG Schlesw.-Holst. v. 28.04.1993 – 3 M 16/93 –, juris; VG Neustadt/Weinstr., Beschl. v. 14.06.2011 – 4 L 543/11.NW –, juris). Auf diesen Zweck der Störungsabwehr zielt das vorliegende Hausverbot ausweislich der Begründung ab, nachdem in dieser der Schutz des Publikumsverkehrs und der Gerichtsbeschäftigten als maßgebliche Zwecke angeführt werden.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das auf dem öffentlich-rechtlichen Hausrecht beruhende verfahrensgegenständliche Hausverbot ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Das Hausverbot ist formell rechtmäßig. Der Präsident des Amtsgerichts … ist für die Entscheidung über das Hausverbot zuständig. Denn diesem steht hinsichtlich eines Gerichtsgebäudes das Recht zur Ausübung des Hausrechts als Organ der Justizverwaltung zu, sofern es nicht durch die Wahrnehmung sitzungspolizeilicher Befugnisse (§ 176 GVG) oder anderer spezialgesetzlicher Befugnisse – welche hier nicht einschlägig sind – verdrängt wird (BVerfG, Beschl. v. 06.02.2007 – 1 BvR 218/07 –, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/7 –, juris; OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 28.04.1993 – 3 M 16/93 –, juris). Der Kläger wurde auch mit Schreiben der Vizepräsidentin des Amtsgerichts … vom 31.03.2017 angehört (§ 28 Abs. 1 LVwVfG), sodass Verfahrensfehler insofern nicht ersichtlich sind.
Das Hausverbot wurde auch gem. § 39 Abs. 1 LVwVfG ausreichend begründet. Nach dieser Vorschrift sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Entscheidung mitzuteilen, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Hierdurch soll dem Adressaten die Möglichkeit einer vollständigen rechtlichen Prüfung der die Entscheidung tragenden Gründe eröffnet werden (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 9. Aufl., 2018, § 39 Rn. 45). Verlangt wird jedoch nicht die Darlegung aller Einzelheiten, sondern nur derjenigen Tatsachen, welche die Behörde ermittelt und als gegeben angenommen hat (OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 04.05.2015 – 19 A 2097/14 –, juris). Vorliegend wurde dem Kläger mit dem Hausverbot mitgeteilt, dass er im Foyer des Amtsgerichts zunehmend aggressiver werdend herumgeschrien, sich einem Wachtmeister in bedrohlicher Weise körperlich genähert und schließlich am folgenden Tag telefonisch Handgreiflichkeiten angedroht habe. Dies genügt, um den in seinen tatsächlichen Ausprägungen eher weniger komplexen Sachverhalt um die Geschehnisse am 27.03.2017 und am 28.03.2017 derart darzulegen, dass dem Kläger eine eigene rechtliche Überprüfung ermöglicht wird. Dies folgt bereits daraus, dass es dem Kläger bei der in ihrem Detailgrad vergleichbaren Mitteilung des Sachverhalts im Anhörungsschreiben vom 31.03.2017 offenbar möglich war, die maßgeblichen Tatsachen zu erfassen und hierzu Stellung zu nehmen. Zudem erfolgten hier sowohl die Stellungnahme des Klägers als auch die Anhörung durch die Vizepräsidentin des Amtsgerichts … und schließlich die verfahrensgegenständliche Anordnung in einem hinreichend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, ohne dass zur Gewährung rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes gesteigerte Anforderungen an die Tatsachenschilderung und die Bescheidbegründung zu stellen gewesen wären (vgl. hierzu VG Osnabrück, Beschl. v. 21.02.2014 – 6 B 3/14 –, juris). Ob die angegebenen Gründe die verfahrensgegenständliche Entscheidung materiell-rechtlich zu tragen vermögen, ist für deren formelle Rechtmäßigkeit unerheblich.
Selbst wenn aber ein Begründungs- oder Anhörungsmangel vorgelegen hätte, wäre dieser für die getroffene Entscheidung offensichtlich unerheblich (§ 46 LVwVfG), nachdem der Kläger den maßgeblichen Sachverhalt in seinem Inhalt weder in Streit gestellt noch anders geschildert hat, sondern lediglich in dessen rechtlicher Bewertung von der verfahrensgegenständlichen Entscheidung abweicht. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass der Kläger bereits am Tag des Vorfalls und auch danach mehrfach den Tatsachenverlauf aus seiner Sicht schilderte und insofern selbst zur Sachverhaltsermittlung beitrug. Dieses Vorbringen wurde sowohl von der Vizepräsidentin des Amtsgerichts im Rahmen der Anhörung des Klägers als auch bei der Anordnung des Hausverbots durch den Präsidenten des Amtsgerichts berücksichtigt.
b) Das Hausverbot ist auch materiell rechtmäßig. Das Hausrecht eines Behördenleiters umfasst die Befugnis, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung sowie insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes und zur Wahrung der Sicherheit der Mitarbeiter über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen und diesen in besonderen Fällen präventiv zu untersagen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 28.02.2017 – 4 K 618/17 –, juris).
aa) Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung des Hausverbots vorliegen, ist der verfahrensgegenständliche Bescheid hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der Wille der Behörde für die Verfahrensbeteiligten unzweideutig erkennbar geworden und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris). Ob der vom Kläger zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den an ein verwaltungsbehördliches Hausverbot zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen generell zu folgen ist, kann offenbleiben. Denn das hier verfahrensgegenständliche Hausverbot ist in seinem Verfügungssatz durch die Ausnahmetatbestände in Ziffer 3. des Bescheids hinreichend bestimmt.
Der im verfahrensgegenständlichen Bescheid verwendete Begriff des „Betroffenen“ ist der Zivilprozessordnung – abgesehen von der Vorschrift des § 882g Abs. 4 ZPO –fremd und stellt daher keinen Rechtsbegriff dar, sondern umschreibt lediglich in einer für einen juristischen Laien – wie den Kläger – verständlichen Weise diejenigen Fälle, in welchen ihm in einer bestimmten Angelegenheit eine bestimmte Funktion zukommt, zu deren Wahrnehmung er beanspruchen kann, das Gericht aufsuchen zu dürfen. Der so verwandte Begriff des „Betroffenen“ wird durch den Verfügungssatz selbst weiter konkretisiert. Zunächst wird in Ziffer 3. Satz 2 als Voraussetzung für den Ausnahmefall der Terminswahrnehmung die förmliche Terminsladung genannt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der offenbar der vom Kläger für maßgeblich erachteten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade (Urt. v. 26.06.2013 – 4 A 1442/12 –, juris) zugrunde lag. Denn durch die Verknüpfung der Begriffe des wahrzunehmenden „Termins“ mit dem Begriff der bei der Gerichtspforte vorzuzeigenden „Ladung“ wird für den Kläger hinreichend deutlich, dass es ihm untersagt wird, das Gerichtsgebäude ohne vorherige Terminsvereinbarung bzw. Terminsbestimmung und ohne schriftliche Terminsladung oder vorherige Meldung an der Gerichtspforte zu betreten. Im Umkehrschluss ist es ihm jedoch erlaubt, nach schriftlich bestätigter Terminsvereinbarung oder mit Erlaubnis der Gerichtsbediensteten das Gericht zu betreten. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmeerlaubnis sind für jedermann offensichtlich erkennbar. Deshalb ist der Geltungsbereich des Hausverbots weder einem anderen subjektiven Verständnis zugänglich noch in das Belieben von Gerichtsbediensteten des mittleren oder gehobenen Dienstes gestellt worden. Denn es liegt auf der Hand, dass nicht die Gerichtsbediensteten an der Eingangspforte über den sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Hausverbots disponieren, sondern in Zweifelsfällen eine Entscheidung der Behördenleitung einholen.
Auch wird dem Kläger durch das Hausverbot die Vorsprache beim Amtsgericht zum Zwecke der Inanspruchnahme gesetzlicher Leistungen oder prozessualer Rechte nicht verweigert. Denn sämtliche vom Kläger angeführten prozessualen Rechte – etwa die Akteneinsicht oder die Entgegennahme von Erklärungen zur Niederschrift – stellen Leistungen des Gerichts dar. Anders als der Kläger meint, nimmt das Gericht in diesen Fällen nämlich nicht lediglich eine passive Rolle ein, sondern gewährt aktiv den Zugang zu den vom Einsichtsrecht jeweils umfassten Akten und nimmt aktiv Erklärungen entgegen. Letzteres wird bereits durch den Vorfall am 27.03.2017 deutlich. Denn auch in jenem Fall hat der Zeuge … eine schriftliche Erklärung des Klägers aktiv angenommen und dem behördenintern geregelten Verfahrensgang zugeführt. Der Begriff der gerichtlichen „Leistungen“, auf welche ein gesetzlicher Anspruch bestehe, ist deshalb ebenfalls hinreichend bestimmt.
bb) Beim Hausverbot handelt es sich aufgrund der von diesem ausgehenden fortwährenden und sich laufend aktualisierenden Beschwer um einen Dauerverwaltungsakt, sodass für die Entscheidung des Gerichts die Sach- und Rechtslage – also das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen – zum Zeitpunkt der letztlichen mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 16.01.2015 – 4 MB 52/14 –, juris; VG Göttingen, Urt. v. 20.09.2012 – 4 A 258/09 –, juris; siehe auch BayVGH, Beschl. v. 01.02.2016 – 10 CS 15.2689 –, juris; zur Abgrenzung von anderen Maßnahmen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.12.2015 – 9 S 1611/15 –, juris).
Wegen Art. 20 Abs. 3 GG sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot strenge Anforderungen zu stellen (VG München, Urt. v. 13.12.2012 – M 17 K 11.5544 –, juris), welche hier jedoch erfüllt sind. Der Ausspruch des Hausverbots hat präventiven Charakter, indem es darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde bzw. hier des Gerichts zu vermeiden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Behörde grundsätzlich auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Bürgern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen muss (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 06.11.2012 – 12 K 2134/12 –, juris). Daher können mittels eines verwaltungsbehördlichen Hausverbots nur solche Störungen verhindert werden, die eine sachgemäße Erfüllung der Verwaltungsaufgaben oder andere in im Rede stehenden rechtlichen Zusammenhang relevante Schutzgüter erheblich beeinträchtigen, ernsthaft stören oder wenigstens gefährden (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 26.04.1990 – 15 A 460/88 –, juris). Der Erlass eines Hausverbots ist daher grundsätzlich erst dann gerechtfertigt, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris); zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 07.02.2005 – 7 B 10104/05 –, juris).
Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Den verfassungsrechtlichen Ansprüchen des Klägers auf Justizgewährleistung (Art. 19 Abs. 4 GG), rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie etwaigen Rechten Dritter, hinsichtlich derer der Kläger möglicherweise zu einer Prozessführung bevollmächtigt werden kann, stehen die – ebenfalls verfassungsrechtlichen Rang erfahrenden – öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung einer funktionierenden Rechtspflege (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 92 GG) und des Schutzes anderer Besucher (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie der Bediensteten des Gerichts (Art. 33 Abs. 5 GG) gegenüber. Es entspricht dabei dem, die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der nachhaltigen Störung leitenden, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn solche Personen der Dienstgebäude verwiesen werden, die – wie der Kläger – sich aggressiv und bewusst bedrohlich gegenüber Bediensteten des Gerichts verhalten, dieses Verhalten nach dem maßgeblichen Vorfall – wie hier am 28.03.2017 – wiederholen und darüber hinaus als eine Art rechtmäßig ausgeübtes Recht zur Eigenwehr bekräftigen.
Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, hat der Kläger am 27.03.2017 das Gebäude des Amtsgerichts … aufgesucht und betreten. Er verstieß damit zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) gegen ein bestehendes, gegen ihn gerichtetes und bestandskräftiges Hausverbot. Zwar konnte die mit Schriftsatz des Beklagten vom 15.01.2018 übersandte Ablichtung der Zustellungsurkunde bei der Entscheidung keine Berücksichtigung mehr finden. Hierauf kam es jedoch auch nicht an. Denn der Kläger hat mit seiner E-Mail an das Ministerium der Justiz und für Europa vom 28.03.2017 angegeben, dass jenes Hausverbot „nicht einmal rechtskräftig ist, da es keine Rechtsbehelfsbelehrung und keine Befristung enthält“. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Hausverbot dem Kläger zugegangen und damit wirksam geworden ist. Denn die Rüge einer fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung kann dem Kläger nur dann möglich sein, wenn er jenen schriftlichen Bescheid erhalten hat. Hinsichtlich der Wirksamkeit bleibt lediglich festzustellen, dass weder eine fehlende Befristung – selbst wenn eine solche geboten wäre – noch das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung zu einer Nichtigkeit der Anordnung jenes Hausverbots führen (vgl. § 44 LVwVfG).
Darüber hinaus störte der Kläger den Dienstbetrieb, indem er sich lautstark aufregte, nach dem Verweis auf die Möglichkeit, sich schriftlich bei der Verwaltungsleitung beschweren zu können, weiter in das Gericht hineinlief und so ein Tätigwerden des diensthabenden Justizwachtmeisters hervorrief. Denn ein solches aus einem aggressiven Impuls heraus erfolgendes Verhalten birgt stets die Gefahr weiterer aggressiver Handlungen. Dass diese latente Gefahr auch während des Vorfalls am 27.03.2017 bestand, wird bereits daraus deutlich, dass der Kläger erst auf das Heben der Hand des Zeugen … – als eine der letzten zur Verfügung stehenden verbalen Ordnungsmaßnahmen – begann, den weiteren Aufforderungen und Anweisungen des uniformierten Zeugen Folge zu leisten und schließlich auf weitere Aufforderung das Gerichtsgebäude verließ.
Ob es dieser Vorfall für sich genommen vermag, das angeordnete Hausverbot zu rechtfertigen, kann offenbleiben, da jedenfalls in der Gesamtschau der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Ereignisse die Anordnungsvoraussetzungen erfüllt sind. Denn der Kläger beließ es nicht bei seinem Verhalten am 27.03.2017, sondern nahm am 28.03.2017 nochmals Kontakt mit dem Amtsgericht … auf und stellte – wie aus der glaubhaften Aussage des Zeugen … hervorgeht – telefonisch in Aussicht, „handgreiflich“ zu werden, wenn ihm der Zutritt künftig verweigert werde. Unter Berücksichtigung des vom Zeugen … geschilderten Vorverhaltens des Klägers durfte und musste er diese unzweideutige Androhung körperlicher Gewalt auch ernst nehmen; was er – wie er glaubhaft darlegte – auch tat. Denn wie er nachvollziehbar zur Überzeugung der Kammer ausführte, neigt der Kläger – wie dieser im Übrigen selbst im Verwaltungsverfahren ausgeführt hat – zu Kontrollverlusten, welche eskalieren und sich bis über den Einsatz körperlicher Gewalt hinaus steigern können. Dies hat der Kläger durch die seinem Terminsverlegungsantrag beigefügten fachärztlichen bzw. fachpsychologischen Berichte selbst dargelegt und unter Beweis gestellt. Diese Bestätigung seines Verhaltens vom Vortag und die bewusste und gewollte Androhung von dessen Wiederholung unter Inaussichtstellung körperlicher Gewalt genügte jedenfalls, um die Anordnung eines Hausverbots zum Schutze der Bediensteten des Amtsgerichts dem Grunde nach zu rechtfertigen. Denn es ist auch einer mit einer Wachtmeisterei ausgestatteten Behörde nicht zuzumuten, mit Maßnahmen der Gefahrenabwehr zuzuwarten, bis sich die abzuwehrende Gefahr erstmals verwirklicht hat.
Die aus der Bescheidbegründung ersichtliche Gefahrprognose ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dass der Kläger weiterhin als gefährlich einzustufen und jederzeit mit einer Wiederholung solcher Vorfälle wie den geschehenen zu rechnen ist, hat er selbst zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Zum einen hat er zu den Vorfällen am 27.03.2017 und 28.03.2017 ausgeführt, dass er in einen Kontrollverlust geraten sei. Zum anderen hat er – ausweislich seines Antrags auf Terminsverlegung – von ihm selbst für weiterhin aktuell befundene fachpsychologische Stellungnahmen vorgelegt, aus welchen neben der latenten Gefahr von Kontrollverlusten eine schwere seelische Abartigkeit hervorgeht, was schließlich eine insgesamt psychopathische Persönlichkeit ergibt. Es scheint diesem Krankheitsbild immanent zu sein, dass der Kläger nicht lediglich aus einem willensgesteuerten nicht-pathologischen Verhalten heraus zu aggressiven Handlungen neigt, sondern sich vielmehr in subjektiv als solche wahrgenommenen Zwangslagen wiederfindet, die in impulsiven Zwangshandlungen gipfeln, welche zu Übergriffen gegen andere Personen und Verletzungen deren körperlicher Integrität führen können. Solange ein solches – dem Amtsgericht … nach den Angaben des Zeugen über längere Zeit zumindest in groben Zügen bekanntes – Krankheitsbild nicht nachhaltig behoben oder zumindest in seiner symptombedingten Intensität gemindert ist, ist der sich aufdrängende Schluss auf eine Wiederholungsgefahr im Rahmen der vorzunehmenden Gefahrprognose weder unrichtig noch sonst rechtlich zu beanstanden. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass der Kläger vor der mündlichen Verhandlung – wie in dieser erörtert – beim erkennenden Gericht angerufen und gegenüber der dem Gericht als diensterfahren, belastbar und wesensstark bekannten Gerichtsobersekretärin H. lautstarke Drohungen geäußert hat, welche von ihr auch ernst genommen wurden.
Dass die Krankheit des Klägers als solche ausweislich der Bescheidbegründung keinen Eingang in die Ermessenserwägungen gefunden hat, ist unerheblich. Denn die psychische Erkrankung des Klägers ist sowohl im Rahmen der hier aufgerufenen gefahrenabwehrrechtlichen Prognose der Wiederholungsgefahr als auch bei der Gewichtung der dem Hausverbot zugrunde gelegten Verhaltensweisen insofern irrelevant, als es auf eine Schuld-, Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Klägers nicht ankommt. Denn durch das Hausverbot soll nicht das Verhalten des Klägers sanktioniert, sondern eine Gefahr für den Dienstbetrieb, die Öffentlichkeit und die Bediensteten des Amtsgerichts … abgewehrt werden. Durch die Erkrankung wird die Erforderlichkeit des Hausverbots vielmehr bestärkt.
Durch die im vorliegenden Fall im Verfügungssatz geregelten Ausnahmetatbestände wird im Rahmen der am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messenden Rechtsfolgenentscheidung der Behörde den Bedürfnissen des Klägers, sich und andere vor Gericht verteidigen und um Rechtsschutz ersuchen zu können, genüge getan. Ein darüber hinausgehender unbeschränkter Anspruch des Klägers auf die Nutzung oder das Betreten des Dienstgebäudes besteht nicht und erfährt – anders als von ihm im Verwaltungsverfahren offenbar angenommen – allenfalls durch die in Art. 2 Abs. 1 GG als subsidiäres Auffanggrundrecht gewährte allgemeine Handlungsfreiheit grundrechtlichen Schutz, welcher unter dem Vorbehalt der Beschränkung durch die verfassungsgemäße Ordnung steht und hier nach alledem auch rechtsfehlerfrei beschränkt wurde. Auch wurde das Hausverbot zeitlich befristet, was die Eingriffsintensität nochmals für sich genommen abmildert. Ermessensfehler sind nach alledem nicht ersichtlich; insbesondere wurde das Vorbringen des Klägers vollumfänglich berücksichtigt und gewürdigt.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtssache hat keine ersichtliche grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung des Gerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Vielmehr werden die in der Rechtsprechung entwickelten und etablierten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall angewandt.
Beschluss vom 11. Januar 2018
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 52 Abs. 2 GKG
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.