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Hochzeitsfeier: Minderungsanspruch bei mangelhafter Bewirtung

AG München, Az.: 159 C 601/15, Urteil vom 02.02.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.939,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.07.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 57 % und der Beklagte 43 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.530,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten restliche Zahlung für die Bewirtung bei der Hochzeitsfeier des Beklagten.

Hochzeitsfeier: Minderungsanspruch bei mangelhafter Bewirtung
Symbolfoto: Pixabay

Der Beklagte heiratete am … und feierte seine Hochzeit im Gemeindesaal des … Zur Durchführung der Hochzeitsfeier durch das Lokal wurde am … ein Vertrag über die Verpflegung von 170 Erwachsenen zu je 42,00 €/Person und 26 Kindern zu je 15,00 €/Kind geschlossen. Der Vertrag wurde auf Klägerseite vom Geschäftsführer des Lokals, dem Zeugen … geschlossen. Die Verpflegung sollte einen Sektempfang mit Gurken- und Karottensticks, ein Hauptmenü mit Suppe, Fleischplatten (Rind, Schwein und Pute) mit Soße und Beilagen in Form von Spätzle und Reis, für die Kinder Schnitzel mit Pommes, ein Abendbuffet mit verschiedenen Vorspeisen, Fisch und Brot sowie alkoholfreie Getränke, Bier und Wein umfassen. Schnäpse und Spirituosen sowie Cocktails waren vom Preis ausgenommen, wurden aber vom Beklagten erlaubtermaßen selbst mitgebracht. Der Beklagte leistete eine Anzahlung von 1.500,00 €.

Die Gurken- und Karottensticks wurden nicht im Rahmen des Sektempfangs serviert, sondern standen als Vorspeise auf den Tischen. Das vereinbarte Kindermenü wurde nicht serviert.

Die vom Beklagten mitgebrachte Hochzeitstorte wurde auf keinem speziellen Tortentisch, sondern auf einem Kellnerwagen, in den Saal zum Anschneiden durch das Brautpaar gebracht. Schnapsgläser sowie die vom Beklagten selbst mitgebrachten Wodkaflaschen wurden nicht vor Beginn der Feier auf den Tischen verteilt.

Der Kläger behauptet, Pächter und Inhaber des Lokals in zu sein. Zur Bewirtung der Gäste hätten neben dem Geschäftsführer, dem Zeugen …. 4 weitere Bedienungen zur Verfügung gestanden. Er (Kläger) habe – mit Ausnahme der Speisen für die Kinder – seine Leistungen ordnungsgemäß erfüllt. Insofern sei lediglich ein Abzug von 9,00 € pro Kind gerechtfertigt, da die Kinder im Übrigen nichtalkoholische Getränke erhalten und die Räumlichkeiten genutzt hätten.

Auf Antrag des Klägers wurde am 23.09.2014 ein Mahnbescheid über 6.030,00 € erlassen, gegen den der Beklagte am 10.10.2014 fristgerecht Widerspruch gegen einen Teil der Hauptforderung in Höhe von 4.530,00 € einlegte.

Der Kläger beantragt zuletzt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.530,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Er behauptet, an der Feier hätten nur ca. 150 Erwachsene teilgenommen. Es sei vereinbart gewesen, dass ein Tortentisch für die Hochzeitstorte bereit gestellt werde, dass die Tische mit Schnapsgläsern eingedeckt werden sowie, dass mindestens 7 Kellner zur Bewirtung der Gäste bereitstehen würden. Tatsächlich hätten nur 2 Kellner zur Verfügung gestanden, die zudem in der anliegenden Gaststätte hätten mitbedienen müssen, so dass die Familie und Freunde des Beklagten beim Servieren der Speisen und Getränke hätten mithelfen müssen. Das Servieren der Suppe habe ca. 1,5 Stunden gedauert. Es habe ca. 30 Minuten gedauert, bis begonnen worden sei, die Gäste mit Getränken zu versorgen. Teilweise habe Besteck gefehlt.

Die Qualität der Speisen sei mangelhaft gewesen. So sei die Suppe versalzen gewesen. Das Rindersteak und der Schweinebraten seien trocken und kaum zu genießen gewesen. Nicht auf jedem Tisch seien Beilagen serviert worden. Zu den Fleischplatten sei kein Besteck bereit gestellt worden. Am Brauttisch habe Besteck für die Suppe gefehlt. Nach dem Essen seien die Tische nicht abgeräumt worden. Die Mängel seien mehrfach gerügt worden. Erst nach mehrmaliger Aufforderung sei zum Abendbuffet Brot serviert worden, das jedoch nicht frisch gewesen sei. Das vom Beklagten zum Abendbuffet mitgebrachte Spanferkel sei von Klägerseite nicht fachgerecht tranchiert, sondern in unappetitliche Stücke gerissen worden. Der Zeuge … habe sich entgegen der Vereinbarung geweigert, Wein auszuschenken.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme der Zeugen …

Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 28.07.2015 (Bl. 84/97 d.A.), 25.08.2015 (Bl. 98/104 d.A.), 03.11.2015 (Bl. 108/119) und 12.01.2016 (Bl. 120/131 d.A.) Bezug genommen.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung weiterer 1.939,80 € für die Bewirtung der Gäste im Rahmen der Hochzeitsfeier des Beklagten am …

Zwischen den Parteien wurde am … ein wirksamer Vertrag über die Bewirtung von 170 Erwachsenen und 26 Kindern zum Preis von insgesamt 7.530,00 € geschlossen.

Der Kläger ist als Inhaber des Lokals in … aktivlegitimiert. Bei Vertragsschluss wurde er wirksam durch den Zeugen …‚ seinen Geschäftsführer, vertreten, § 164 Abs. 1 BGB. Zwar wurde der Vertrag ausweislich der Vertragsurkunde (Anlage K1) „zwischen … und … geschlossen. Jedoch findet sich in der oberen linken Ecke ein Firmenstempel … Der Beklagte hat – im Schriftsatz vom … – eingeräumt, dass er wusste, dass die Bewirtung für die Hochzeitsfeier im Festsaal der Gemeinde … über das Lokal abzuwickeln ist. Im Hinblick darauf und auf den auf dem Vertrag aufgebrachten Stempel war für den Beklagten erkennbar, dass der Vertrag mit dem Inhaber des Lokals zustande kommen sollte. Ausweislich des Firmenstempels und der Aussage des Zeugen … ist der Kläger Inhaber des Lokals und damit aktivlegitimiert. Zudem gab der Zeuge … glaubhaft an, bei einer Vorbesprechung im Lokal des Klägers in …, dabei gewesen zu sein, an der der Zeuge nicht teilgenommen hat. Auch daraus ergibt sich, dass der Beklagte nicht mit dem Zeugen sondern mit dem Inhaber des Lokals einen entsprechenden Bewirtungsvertrag schließen wollte.

Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Bewirtungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag, der zwar die Elemente verschiedener Vertragstypen des BGB wie des Kauf-, des Miet-, des Werk- und des Dienstvertrages in sich vereinigt, anders als der Beherbergungsvertrag aber wegen seiner besonderen Eigenart als atypisch anzusehen ist, so dass die in den §§ 433 ff., 535 ff., 633 ff. und 626 ff. BGB enthaltenen Regelungen nur sinngemäß Anwendung finden können und nur insoweit, als auf Grund der Eigenart des Bewirtungsvertrages nicht nach dem Grundsatz des § 242 BGB eine Modifizierung geboten ist. Zum Inhalt der von dem Gast vergüteten Leistungen des Gastwirts gehört nämlich nicht nur die Lieferung der bestellten Speisen und Getränke, sondern auch ein dem „Zuschnitt“ des Restaurants entsprechender Service, der so zügig sein muss, wie dies nach der Art der bestellten Speisen und Getränke erforderlich ist.

Die Parteien haben ausweislich der Vertragsurkunde vom einen Vertrag über die Bewirtung von 170 Erwachsenen und 26 Kindern geschlossen, so dass unerheblich ist, dass tatsächlich weniger Gäste teilgenommen haben und bewirtet werden mussten. Der Kläger hatte sich auf die angegebene Personenzahl vorzubereiten und entsprechend Speisen und Getränke bereitzustellen. Eine Reduzierung des vereinbarten Entgeltes wegen der geringeren Gästezahl ist daher nicht gerechtfertigt.

Die Leistungen des Klägers waren mangelhaft, soweit unstreitig das bestellte Kindermenü (Schnitzel mit Pommes) vergessen und damit nicht serviert worden ist. Der Kläger hat insoweit einen Abzug von 9,00 € pro vereinbartem Kind akzeptiert, da diese gleichwohl getrunken sowie Geschirr und Räumlichkeiten genutzt haben.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht weiter zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vertraglichen Leistungen des Klägers hinsichtlich der zügigen Bewirtung und auch im Hinblick auf die Qualität der vereinbarten Speisen (teilweise) mangelhaft waren.

Während der Zeuge … angab, keine Zusage bezüglich der einzusetzenden Kellner gemacht zu haben, gaben die Zeugen … und … an, es seien 7 Kellner vereinbart worden. Nach Aussage der Zeugin … seien 8 Kellner vereinbart worden und nach Aussage des Zeugen … 6 Kellner. Wegen dieser widersprüchlichen Angaben ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine bestimmte Kellneranzahl vereinbart worden ist.

Die von der Beklagtenseite benannten und vernommenen Zeugen widersprachen den Aussagen der Zeugen … und …‚ wonach neben dem Zeugen … 5 weitere Kellner zur Bewirtung der Gäste zur Verfügung standen. Nach der Aussage des Zeugen … waren im Rahmen der Hochzeitsfeier neben ihm, die Zeugen … und … sowie Frau … eingesetzt. Entgegen den Aussagen der Zeugen … und … erwähnte der Zeuge … keine weitere Bedienung in Person von …

Die Zeugen … sowie die Zeugen … und … bestätigten übereinstimmend, lediglich 2 männliche Kellner für die Bedienung der Gäste wahrgenommen zu haben. Der Zeuge … war jedoch nach Aussage der Zeugen …‚ seiner eigenen Aussage, der Aussage der Zeuginnen … und des Zeugen … nicht für die Bedienung der Gäste zuständig, sondern übernahm organisatorische Aufgaben. Die Zeugin … war nach ihrer eigenen Aussage, die auch von der Zeugin … bestätigt wurde, lediglich für die Getränke an der Zapfanlage zuständig und nicht zur Bedienung der Gäste eingesetzt. Eine (blonde) Frau, die die Gäste bediente, wurde von den vernommenen Gästen nicht wahrgenommen, so dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich der Zeuge … und die Bedienung der Gäste übernommen hat. Bei einer Gästeanzahl von ca. 150 Personen ist dies nach Überzeugung des Gerichts zu wenig, um einen ordnungsgemäßen, insbesondere zügigen Ablauf, d.h. Aufnahme von Getränkebestellungen, Servieren der bestellten Getränke, Servieren der Suppe und Servieren der Hauptspeise, zu gewährleisten.

Der Aussagen der Zeugen …‚ wann mit dem Servieren der Suppe begonnen wurde und wie lang das Servieren der Suppe dauerte, waren recht unterschiedlich, so dass das Gericht entsprechende Feststellungen nicht zu treffen vermag. Allerdings sagten die Zeugen … und … übereinstimmend und auch glaubhaft aus, dass sich alles in die Länge zog. Nach Aussage der Zeuginnen … und … war die Suppe kalt, als sie serviert wurde. Im Hinblick darauf, dass lediglich 2 Kellner für das Servieren der Suppe zur Verfügung standen, sind diese Aussagen glaubhaft und nachvollziehbar. Aus der Gesamtschau der Gästeaussagen ergibt sich zudem zur Überzeugung des Gerichts, dass auch das Servieren der Hauptspeise nicht ordnungsgemäß und zügig erfolgte. Die Gäste sagten übereinstimmend aus, dass an keinem Tisch die Hauptspeise vollständig und zeitnah serviert wurde, so dass die Gäste mit dem Essen beginnen konnten, bevor einzelne Speisen bereits wieder kalt waren.

Auch die Behauptung der Beklagtenpartei, dass die Gäste bei der Bedienung der von der Klägerseite geschuldeten Speisen und Getränke mithelfen mussten, um einen ordnungsgemäßen Ablauf annähernd zu gewährleisten, steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. So halfen die Zeugen … und … beim Servieren der von der Klägerseite geschuldeten Getränke und Speisen, um eine noch größere Verzögerung zu vermeiden. Zudem halfen die Zeugen … und … beim Abräumen des Geschirrs. Teilweise fehlte Besteck, dass von den Gästen besorgt werden musste.

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Dass die vom Kläger eingesetzten 2 Kellner hoffnungslos mit der Bewirtung der Gäste überfordert waren, zeigt sich auch daran, dass Keiner einen ihm zugewiesenen konkreten Zuständigkeitsbereich hatte, wie der Zeuge … bestätigte. Soweit die Zeugin … angab, dass jeder seinen „Posten“ hatte, konnte sie diese Angabe nicht näher konkretisieren.

Aus den Zeugenaussagen ergibt sich ferner, dass das zum Abendbuffet vereinbarte Brot verspätet serviert wurde.

Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme weiterhin davon überzeugt, dass die Qualität des Rind- und Schweinefleisches nicht den zu stellenden Anforderungen genügte und mangelhaft war. Alle vernommenen Zeugen – mit Ausnahme der Zeugin -‚ die vom servierten Rind- und Schweinefleisch probierten, bestätigten übereinstimmend und glaubhaft, dass dieses trocken, zäh und nicht genießbar gewesen sei.

Im Übrigen sind die vom Beklagten gerügten Mängel nicht zur Überzeugung des Gerichts erwiesen.

Dass die vereinbarten Gurken- und Karottensticks statt zum Sektempfang als Vorspeise auf den Tischen verteilt wurden, stellt lediglich eine Unannehmlichkeit dar.

Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht davon überzeugt, dass vertraglich ein spezieller Tortentisch vereinbart war und dass Wodka und Schnapsgläser vom Kläger auf den Tischen hätten verteilt werden sollen. Insofern liegt wiederum lediglich eine Unannehmlichkeit vor. Soweit der Beklagte den verwendeten „wackligen“ Kellnerwagen rügt, ist zu berücksichtigen, dass dieser nicht umkippte bzw. so beschaffen war, dass die Torte umkippte. Diese konnte vielmehr ohne Probleme in den Saal verbracht und von dem Brautpaar angeschnitten werden. Soweit die oberen Etagen nicht anschneidbar waren, ist nicht ersichtlich, dass aufgrund dessen Gäste kein Stück haben probieren können. Im Übrigen hätte man sich zum Anschneiden der oberen Etagen auch anders behelfen können, z.B. durch Steigen auf einen Stuhl. Die Gefahr des Herunterfallens hätte durch entsprechendes Festhalten vermieden werden können.

Dass kein Besteck zu den Fleischplatten serviert wurde, stellt ebenfalls eine bloße Unannehmlichkeit dar, da dies einigen Zeugen nicht aufgefallen ist und man sich im Übrigen mit dem eigenen Besteck hätte problemlos behelfen können.

Auch das „Zerreißen“ des selbst besorgten Spanferkels stellt keinen Mangel, sondern lediglich eine Unannehmlichkeit der klägerischen Leistung dar. Denn einigen Gästen, beispielweise dem Zeugen … ist dies überhaupt nicht aufgefallen. So sagte auch der Zeuge … in Bezug auf das Abendbuffet, dass alles „picobello“ gewesen sei.

Das Gericht ist auch nicht von einer mangelhaften, weil versalzenen, Suppe überzeugt. Die Zeugen … und … konnten eine Mangelhaftigkeit nicht bestätigen. Der Zeuge … gab an, kein Freund von Salz zu sein und die Suppe lediglich als ein „bisschen salzig“ empfunden zu haben. Der Zeuge … gab zudem an, selbst gelernter Koch, Bäcker und Konditor zu sein, so dass dieser die Qualität des Essens zur Überzeugung des Gerichts noch am ehesten beurteilen konnte. Dieser konnte auch nicht bestätigen, dass das zum Abendbuffet gereichte Brot alt gewesen sei.

Da keiner der vernommenen Zeugen (glaubhaft) bestätigen konnte, dass es vereinbart war, Weinflaschen auf die Tische zu stellen, ist eine mangelhafte Leistung auch nicht darin zu sehen, dass Wein lediglich in Gläsern ausgereicht wurde.

Im Ergebnis ist das Gericht davon überzeugt, dass die vom Kläger zu erbringende Serviceleistung mangelhaft war. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass insbesondere die Aussage der Zeugin … in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft war und die Zeuginnen … und … nicht glaubwürdig waren. Denn die Aussage der Zeugin … war teilweise sehr widersprüchlich und von Belastungseifer geprägt. So sagte die Zeugin … einerseits, dass die Fleischplatte an ihrem Tisch erst nach einer halben bis dreiviertel Stunde gebracht worden ist. Andererseits soll an ihrem Tisch überhaupt kein Fleisch gestanden haben. Auch der von der Zeugin … geschilderte zeitliche Ablauf ist nicht nachvollziehbar. Die Feier soll gegen 16.00 Uhr begonnen haben. Die Gratulation durch die Gäste soll 1 3/4 Stunden gedauert haben. Dann soll es weitere 1 1/2 bis 2 Stunden gedauert haben bis die Suppe serviert wurde. Das Servieren der Suppe soll wiederum eine 3/4 – 1 Stunde gedauert haben. Dann soll es wieder 1 Stunde gedauert haben bis die Hauptspeise an ihrem Tisch vollständig serviert wurde. Um 20.00/20.30 seien aber bereits die Antipasti verteilt worden. Die Zeuginnen … zeigten ebenfalls starken Belastungseifer, so dass ihre Glaubwürdigkeit fraglich erscheint.

Die hier durch die Beweisaufnahme erwiesene mangelhafte Qualität der bereitgestellten Speisen betrifft im Wesentlichen die vom Kläger geschuldete Werkleistung während der beanstandete Service in Bezug auf Getränke und Speisen in erster Linie die vom Kläger geschuldeten Dienstleistungen betrifft. Nach Dienstvertragsrecht besteht bei mangelhafter Erbringung der Dienstleistungen grundsätzlich kein Anspruch auf Minderung (Herabsetzung der Dienstvergütung), sondern lediglich ein Recht zur Kündigung oder gegebenenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz. Deshalb ist der Gast bei verzögerter Bedienung in der Regel auf die Kündigungsmöglichkeit beschränkt. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine hier bedeutsame Einschränkung in den Fällen, in denen bei mangelhafter Dienstleistung die bloße Kündigungsmöglichkeit nach Treu und Glauben den beiderseitigen Vertragsinteressen nicht gerecht wird. Bei der Beurteilung von Leistungsstörungen innerhalb eines gemischten Vertrages ist das Vertragsverhältnis als Ganzes zu betrachten; Sinn und Zweck des Vertrages, wirtschaftliche Tragweite der einzelnen Abreden und die erkennbare Interessenlage der Parteien sind von Bedeutung. Für den Beklagten war es hier von vornherein ausgeschlossen, im Hinblick auf die schlechte Bewirtung den Vertrag mit dem Kläger zu kündigen. Er konnte, als die mangelhafte Dienstleistung des Klägers offenkundig wurde, mit der mindestens 150-köpfigen Hochzeitsgesellschaft nicht in ein anderes Lokal ausweichen, um dort das beabsichtigte Festessen einzunehmen. Unter Beachtung der beiderseitigen Vertragsinteressen ist es daher gerechtfertigt, in entsprechender Anwendung der §§ 437 Nr. 2, 634 Nr. 3 BGB dem Beklagten einen Minderungsanspruch zuzubilligen.

Aufgrund dieser Mangelhaftigkeit ist der Beklagte berechtigt, die Zeche in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem die einwandfreie Bewirtung zu der von dem Kläger erbrachten stand.

Zunächst sind 234,00 € (9,00 € pro Kind) in Abzug zu bringen. Dies entspricht einer Minderungsquote von 60 % und erscheint überaus angemessen, die mangelhaften Leistungen in Bezug auf das fehlende Kindermenü und die schlechte Leistung bezüglich des Services des Klägers zu kompensieren.

Von der für die Erwachsenen zu zahlenden Vergütung in Höhe von 7.140,00 € (170 Personen x 42,00 €) sind 33 % in Abzug zu bringen. Die klägerische Leistung gegenüber dem Beklagten und dessen Gästen bestand im Servieren von Getränken und Speisen. Diese Pflichten sind als in etwa gleichwertig einzustufen, so dass jeweils 1/3 der zu erbringenden Leistungen auf Getränke, Speisen und Service entfällt. Die Serviceleistungen waren im Wesentlichen durch das Servieren von Getränken, Suppe und Hauptspeise zu erbringen und waren – wie aufgezeigt – derartig mangelhaft, dass das Gericht einen Minderungsbetrag in Höhe von 30 % für gerechtfertigt erachtet. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass aufgrund des schlechten Services im Rahmen der Hauptspeise das Essen teilweise bereits kalt war, als es serviert wurde. Weiter wurde berücksichtigt, dass die Serviceleistungen im Rahmen des Sektempfangs, Kaffees und des Abendbuffets – mit Ausnahme des zu spät servierten Brotes – erbracht wurde. Für das trockene Rind- und Schweinefleisch im Rahmen der Hauptspeise erachtet das Gericht einen Minderungsbetrag in Höhe von 3 % für angemessen, aber auch ausreichend.

Insgesamt war der Beklagte daher berechtigt, von der vereinbarten Vergütung in Höhe von 7.530,00 € 2.590,20 € in Abzug zu bringen. Vom verbleibenden Vergütungsanspruch in Höhe von 4.939,80 € hat der Beklagte 3.000,00 € bereits gezahlt, so dass dem Kläger gegen den Beklagten eine Restforderung in Höhe von 1.939,80 € zusteht.

Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus § 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ab dem 28.07.2014. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich für den Kläger aus § 709 S. 1 ZPO und für den Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wurde gem. §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

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