OLG Koblenz – Az.: 5 U 932/11 – Beschluss vom 07.12.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 07.07.2011 wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden können, wenn nicht der Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe stellt.
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 522 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Erwägungen, die sie tragen, sind in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 03.11.2011 niedergelegt. Auf diesen Beschluss – und zur Sachverhaltsdarstellung ergänzend auch auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils – wird Bezug genommen. Mit Blick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 02.12.2011 ist hinzuzufügen:
1. Die Behauptung, die Beklagte zu 1. (= ursprünglich …[A1] GmbH und jetzt …[A2] Handelsgesellschaft mbH, im Hinweisbeschluss vom 03.11.2011 und im Schriftsatz der Beklagten vom 02.12.2011, anknüpfend an das in erster Instanz gewählte Rubrum, noch als Beklagte zu 2. bezeichnet) sei aus ihren Vertragspflichten entlassen worden, war und ist ohne Durchschlagskraft. Darüber hilft der erneute Hinweis auf den Zeugen …[B] nicht hinweg. Der Zeuge soll bekunden, dass man sich im „Zeitfenster“ (Schriftsatz vom 02.11.2011 S. 2 = Bl. 193 GA) September/Oktober 2007 auf das Ausscheiden der Beklagten zu 1. geeinigt habe (Schriftsatz vom 27.08.2010 S. 2 = Bl. 63 und Berufungsbegründungschrift S. 3 = Bl. 155 GA). Eine etwaige seinerzeit getroffene Abrede wurde indessen durch die schriftliche Vereinbarung vom 01./02.11.2007 überholt.
2. Die vom Kläger genährten Planvorstellungen der Parteien sind insofern in den Vertragsschluss eingeflossen, als sie zur preisbestimmenden Geschäftsgrundlage wurden. Soweit sie sich als falsch herausgestellt haben, stehen die Beklagten nicht „rechtlos“ (Schriftsatz vom 02.11.2011 S. 3 = Bl. 194 GA) da, sondern haben einen Anspruch auf Preisherabsetzung.
Ob dieser Anspruch bereits verwirklicht ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist der Kläger zu einer entsprechenden Anpassung bereit. Das macht das Klageverlangen deutlich. Es hält sich in einem Rahmen, der von der im Raum stehenden Preiskorrektur unberührt bleibt, und begegnet deshalb keinem Einwand.
3. Für von den Beklagten erlittene Gewinneinbußen oder Schäden muss der Kläger nicht aufkommen, weil es an einer Vertragsverletzung fehlt. Kaufvertragsgegenstand waren Rechtspositionen und nicht Produktionseinrichtungen mit bestimmten Kapazitäten. Die verkauften Rechte waren vorhanden und sind auch übertragen worden. Dass es nicht gelungen ist, sie in dem von den Beklagten angestrebten Maß wirtschaftlich nutzbar zu machen, war Teil des Käuferrisikos, für das der Kläger erkennbar nicht einstehen wollte.
– Rechtsmittelstreitwert: 270.000 €