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Motorradbeschädigung bei Nutzungsmöglichkeit eines Zweitfahrzeugs – Nutzungsentschädigung

LG Dortmund – Az.: 21 S 33/11 – Urteil vom 07.12.2011

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.05.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Unna abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt

Es wird die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil dem Kläger Nutzungsausfall für einen Zeitraum von 23 Tagen mit einem Tagessatz von jeweils 66,00 €, insgesamt 1.518,00 € zugesprochen, nachdem das Motorrad des Klägers bei einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen der Beklagte unstreitig in vollem Umfang haftet, beschädigt worden war. Das Amtsgericht hat sich in seiner Begründung insbesondere damit auseinandergesetzt, dass dem Kläger – in erster Instanz unstreitig – in der Zeit, in der er das Motorrad wegen der durchzuführenden Reparatur nicht nutzen konnte, ein eigener PKW zur Verfügung stand.

Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, der hier zu beurteilende Gebrauchsvorteil des klägerischen Motorrades werde durch die Nutzung eines PKW nicht ersetzt. Ein Motorrad biete im Vergleich zu einem PKW ein völlig anders geartetes Fahrgefühl und eine andersartige Art der Fortbewegung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und der Begründung des Amtsgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Motorradbeschädigung bei Nutzungsmöglichkeit eines Zweitfahrzeugs - Nutzungsentschädigung  LG Dortmund  Az.: 21 S 33/11  Urteil vom 07.12.2011  Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.05.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Unna abgeändert.  Die Klage wird abgewiesen.  Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt  Es wird die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.  Gründe  I.  Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil dem Kläger Nutzungsausfall für einen Zeitraum von 23 Tagen mit einem Tagessatz von jeweils 66,00 €, insgesamt 1.518,00 € zugesprochen, nachdem das Motorrad des Klägers bei einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen der Beklagte unstreitig in vollem Umfang haftet, beschädigt worden war. Das Amtsgericht hat sich in seiner Begründung insbesondere damit auseinandergesetzt, dass dem Kläger - in erster Instanz unstreitig - in der Zeit, in der er das Motorrad wegen der durchzuführenden Reparatur nicht nutzen konnte, ein eigener PKW zur Verfügung stand.  Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, der hier zu beurteilende Gebrauchsvorteil des klägerischen Motorrades werde durch die Nutzung eines PKW nicht ersetzt. Ein Motorrad biete im Vergleich zu einem PKW ein völlig anders geartetes Fahrgefühl und eine andersartige Art der Fortbewegung.  Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und der Begründung des Amtsgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.  Der Beklagte wendet sich gegen dieses Urteil mit seiner rechtzeitig eingelegten und auch im Übrigen zulässigen Berufung.  Er hält die Rechtsauffassung des Amtsgerichts für falsch. Der gewohnheitsrechtlich inzwischen anerkannte Anspruch auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfalles stelle in der Begründung der Rechtsprechung maßgeblich auf die Möglichkeit zum ständigen Gebrauch und zur Nutzung des betreffenden Fahrzeuges ab. Nach der Rechtsprechung bestehe deshalb ein Anspruch dann nicht, wenn es dem Geschädigten zumutbar sei, ein ihm zur Verfügung stehendes zweites Fahrzeug tatsächlich zu benutzen.  Die vom Amtsgericht maßgeblich herangezogene Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 10.03.2008 sei falsch, in Rechtsprechung und Kommentierung auf Wiederspruch gestoßen und habe sich im Übrigen auf einen hier nicht gegebenen Sonderfall bezogen, dass es sich nämlich bei dem beschädigten Motorrad um ein "Motorrad der Luxusklasse" gehandelt habe.  Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 27.05.2011 verkündeten Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.  Der Kläger beantragt, Die Berufung zurückzuweisen.  Er verteidigt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, weist darauf hin, dass er mit seinem Motorrad üblicherweise jährlich ca. 10.000 km zurücklege und er, so behauptet er in der Berufungsinstanz nun erstmals, in dem fraglichen Zeitraum seinen eigenen PKW tatsächlich nicht habe nutzen können.  Dazu trägt er vor, er habe den PKW für den Zeitraum April 2010 bis August 2010 "einem Bekannten fest zur Verfügung gestellt, um dem Bekannten, der außerhalb von I wohnt, zur Mobilität zu verhelfen".  Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.  II.  Die Berufung ist begründet.  Die Kammer hält es für berechtigt, entsprechend der bisherigen Linie der ganz überwiegenden Rechtsprechung einen Nutzungsausfallschaden dann nicht anzuerkennen, wenn dem Geschädigten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, mit dem jederzeit aktuelle Bedürfnisse nach Mobilität befriedigt werden können.  Ausgangspunkt dieser Betrachtung ist es, dass grundsätzlich die fehlende Nutzungsmöglichkeit einer beschädigten Sache nicht ohne Weiteres einen erstattungsfähigen Schaden darstellt. Die zunächst allein auf Kraftfahrzeuge bezogene Rechtsprechung ist schließlich nur in engen Grenzen erweitert worden, nämlich auf solche Lebensgüter, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung sind (BGHZ 98, 222).  Da der innere Grund für die Anerkennung eines Schadensersatzanspruches in diesem Bereich nicht die Entziehung der Nutzbarkeit einer solchen Sache als solche ist, sondern die von dieser fehlenden Nutzbarkeit ausgehende Beeinträchtigung der eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung, entfällt der Ersatzanspruch in den Fällen, bei denen es zu einer solchen Einschränkung nicht kommt. Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass der Wegfall der Nutzungsmöglichkeit eines bestimmten PKWs dann keinen auszugleichenden Schaden darstellt, wenn die konkrete eigenwirtschaftliche Lebensführung letztlich nicht beeinträchtigt ist, weil ein Zweitwagen zur Verfügung steht.  Der zentrale Aspekt, der bei Wegfall des eigenen Kraftfahrzeuges zu einer Beeinträchtigung der gewohnten Lebensführung führt, ist die Einschränkung in der Mobilität. Stehen dem Geschädigten grundsätzlich zwei Fahrzeuge zur Verfügung, bleibt seine Mobilität auch dann erhalten, wenn eines dieser Fahrzeuge ausfällt, jedenfalls dann, wenn die Fortbewegung mit dem noch verbliebenen Kraftfahrzeug in jeder Hinsicht zumutbar ist, was in der Regel jedenfalls dann zu bejahen sein wird, wenn es sich bei dem verbliebenen Fahrzeug um einen PKW handelt.  Der Gesichtspunkt dagegen, dass das nun nicht mehr zur Verfügung stehende Fahrzeug dem Geschädigten bei der Benutzung möglicherweise besonderes Vergnügen bereitet hat, reicht nicht aus, um einen Anspruch wegen Nutzungsausfalls zu bejahen.     Die Bewertung des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung und des OLG Düsseldorf in der Entscheidung NJW 2008, 1964, wonach die Benutzung eines Motorrades ein völlig anders geartetes Fahrgefühl und eine andersartige Art der Fortbewegung darstellen kann, ist allerdings zutreffend,  und zwar nicht nur beschränkt auf den der Entscheidung des OLG Düsseldorf zugrundeliegende Fall, dass es sich bei dem Motorrad um ein besonders hochwertiges und luxuriöses Fahrzeug gehandelt hat.  Die Kammer beurteilt aber die Rechtslage abweichend: Der Verlust der Möglichkeit, sich ein "völlig anders geartetes Fahrgefühl und eine andersartige Art der Fortbewegung" zu verschaffen, begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz. Entscheidend ist vielmehr, ob die Mobilität des Geschädigten im Sinne der jederzeitigen Möglichkeit, sich mit einem eigenen Fahrzeug in zumutbarer Weise fortzubewegen, eine erhebliche Einschränkung erfahren hat.  Diese Voraussetzung war im Falle des Klägers nicht gegeben. Auf den neuen Vortrag in der Berufungsinstanz, er habe seinen PKW in der fraglichen Zeit an einen Bekannten weggegeben, ist unerheblich. Auch wenn dies der Fall war, bedeutet dies nicht, dass die Mobilität des Klägers eingeschränkt war. Seinem Vortrag kann nicht entnommen werden, dass er sich rechtlich verpflichtet hatte, dem Bekannten das Fahrzeug für den vorgesehenen Zeitraum zu überlassen. Wenn er dies gleichwohl getan hat, ist seine Einschränkung der eigenen Mobilität nicht Ergebnis der erlittenen Eigentumsverletzung in der Form der Beschädigung seines Motorrades, sondern seiner eigenen freien Entscheidung, in der nun entstandenen neuen Situation von der an sich weiterhin gegebenen Möglichkeit, den eigenen PKW zu benutzen, keinen Gebrauch machen zu wollen. Dies kann nicht zu Lasten des Schädigers gehen.  Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.  Angesichts der abweichenden Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf in der zitierten Entscheidung erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach der Auffassung der Kammer eine Entscheidung des Revisionsgerichtes, sodass gemäß § 543 II Nr. ZPO die Revision zugelassen worden ist.  Die Erwägungen des OLG Düsseldorf wären ohne Weiteres auf schlechthin alle Fälle anzuwenden, in denen dem Geschädigten neben dem aufgrund des Unfalls ausgefallenen Motorrad auch ein PKW zur Verfügung stand, ferner auch auf die Fälle, in denen ein größerer und komfortablerer PKW ausgefallen ist und der Geschädigte auf seinen kleineren und nicht so bequemen Zweitwagen dann angewiesen ist.
Symbolfoto: Von Branislav Cerven/Shutterstock.com

Der Beklagte wendet sich gegen dieses Urteil mit seiner rechtzeitig eingelegten und auch im Übrigen zulässigen Berufung.

Er hält die Rechtsauffassung des Amtsgerichts für falsch. Der gewohnheitsrechtlich inzwischen anerkannte Anspruch auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfalles stelle in der Begründung der Rechtsprechung maßgeblich auf die Möglichkeit zum ständigen Gebrauch und zur Nutzung des betreffenden Fahrzeuges ab. Nach der Rechtsprechung bestehe deshalb ein Anspruch dann nicht, wenn es dem Geschädigten zumutbar sei, ein ihm zur Verfügung stehendes zweites Fahrzeug tatsächlich zu benutzen.

Die vom Amtsgericht maßgeblich herangezogene Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 10.03.2008 sei falsch, in Rechtsprechung und Kommentierung auf Wiederspruch gestoßen und habe sich im Übrigen auf einen hier nicht gegebenen Sonderfall bezogen, dass es sich nämlich bei dem beschädigten Motorrad um ein „Motorrad der Luxusklasse“ gehandelt habe.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 27.05.2011 verkündeten Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, Die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, weist darauf hin, dass er mit seinem Motorrad üblicherweise jährlich ca. 10.000 km zurücklege und er, so behauptet er in der Berufungsinstanz nun erstmals, in dem fraglichen Zeitraum seinen eigenen PKW tatsächlich nicht habe nutzen können.

Dazu trägt er vor, er habe den PKW für den Zeitraum April 2010 bis August 2010 „einem Bekannten fest zur Verfügung gestellt, um dem Bekannten, der außerhalb von I wohnt, zur Mobilität zu verhelfen“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist begründet.

Die Kammer hält es für berechtigt, entsprechend der bisherigen Linie der ganz überwiegenden Rechtsprechung einen Nutzungsausfallschaden dann nicht anzuerkennen, wenn dem Geschädigten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, mit dem jederzeit aktuelle Bedürfnisse nach Mobilität befriedigt werden können.

Ausgangspunkt dieser Betrachtung ist es, dass grundsätzlich die fehlende Nutzungsmöglichkeit einer beschädigten Sache nicht ohne Weiteres einen erstattungsfähigen Schaden darstellt. Die zunächst allein auf Kraftfahrzeuge bezogene Rechtsprechung ist schließlich nur in engen Grenzen erweitert worden, nämlich auf solche Lebensgüter, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung sind (BGHZ 98, 222).

Da der innere Grund für die Anerkennung eines Schadensersatzanspruches in diesem Bereich nicht die Entziehung der Nutzbarkeit einer solchen Sache als solche ist, sondern die von dieser fehlenden Nutzbarkeit ausgehende Beeinträchtigung der eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung, entfällt der Ersatzanspruch in den Fällen, bei denen es zu einer solchen Einschränkung nicht kommt. Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass der Wegfall der Nutzungsmöglichkeit eines bestimmten PKWs dann keinen auszugleichenden Schaden darstellt, wenn die konkrete eigenwirtschaftliche Lebensführung letztlich nicht beeinträchtigt ist, weil ein Zweitwagen zur Verfügung steht.

Der zentrale Aspekt, der bei Wegfall des eigenen Kraftfahrzeuges zu einer Beeinträchtigung der gewohnten Lebensführung führt, ist die Einschränkung in der Mobilität. Stehen dem Geschädigten grundsätzlich zwei Fahrzeuge zur Verfügung, bleibt seine Mobilität auch dann erhalten, wenn eines dieser Fahrzeuge ausfällt, jedenfalls dann, wenn die Fortbewegung mit dem noch verbliebenen Kraftfahrzeug in jeder Hinsicht zumutbar ist, was in der Regel jedenfalls dann zu bejahen sein wird, wenn es sich bei dem verbliebenen Fahrzeug um einen PKW handelt.

Der Gesichtspunkt dagegen, dass das nun nicht mehr zur Verfügung stehende Fahrzeug dem Geschädigten bei der Benutzung möglicherweise besonderes Vergnügen bereitet hat, reicht nicht aus, um einen Anspruch wegen Nutzungsausfalls zu bejahen.

Die Bewertung des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung und des OLG Düsseldorf in der Entscheidung NJW 2008, 1964, wonach die Benutzung eines Motorrades ein völlig anders geartetes Fahrgefühl und eine andersartige Art der Fortbewegung darstellen kann, ist allerdings zutreffend,  und zwar nicht nur beschränkt auf den der Entscheidung des OLG Düsseldorf zugrundeliegende Fall, dass es sich bei dem Motorrad um ein besonders hochwertiges und luxuriöses Fahrzeug gehandelt hat.

Die Kammer beurteilt aber die Rechtslage abweichend: Der Verlust der Möglichkeit, sich ein „völlig anders geartetes Fahrgefühl und eine andersartige Art der Fortbewegung“ zu verschaffen, begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz. Entscheidend ist vielmehr, ob die Mobilität des Geschädigten im Sinne der jederzeitigen Möglichkeit, sich mit einem eigenen Fahrzeug in zumutbarer Weise fortzubewegen, eine erhebliche Einschränkung erfahren hat.

Diese Voraussetzung war im Falle des Klägers nicht gegeben. Auf den neuen Vortrag in der Berufungsinstanz, er habe seinen PKW in der fraglichen Zeit an einen Bekannten weggegeben, ist unerheblich. Auch wenn dies der Fall war, bedeutet dies nicht, dass die Mobilität des Klägers eingeschränkt war. Seinem Vortrag kann nicht entnommen werden, dass er sich rechtlich verpflichtet hatte, dem Bekannten das Fahrzeug für den vorgesehenen Zeitraum zu überlassen. Wenn er dies gleichwohl getan hat, ist seine Einschränkung der eigenen Mobilität nicht Ergebnis der erlittenen Eigentumsverletzung in der Form der Beschädigung seines Motorrades, sondern seiner eigenen freien Entscheidung, in der nun entstandenen neuen Situation von der an sich weiterhin gegebenen Möglichkeit, den eigenen PKW zu benutzen, keinen Gebrauch machen zu wollen. Dies kann nicht zu Lasten des Schädigers gehen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.

Angesichts der abweichenden Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf in der zitierten Entscheidung erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach der Auffassung der Kammer eine Entscheidung des Revisionsgerichtes, sodass gemäß § 543 II Nr. ZPO die Revision zugelassen worden ist.

Die Erwägungen des OLG Düsseldorf wären ohne Weiteres auf schlechthin alle Fälle anzuwenden, in denen dem Geschädigten neben dem aufgrund des Unfalls ausgefallenen Motorrad auch ein PKW zur Verfügung stand, ferner auch auf die Fälle, in denen ein größerer und komfortablerer PKW ausgefallen ist und der Geschädigte auf seinen kleineren und nicht so bequemen Zweitwagen dann angewiesen ist.

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