Skip to content

Verkehrssicherungspflicht Gemeinde – Streupflicht Gehwege – Mitverschulden der Geschädigten

LG Marburg – Az.: 5 O 45/08 – Urteil vom 07.12.2011

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 50 % ein Schmerzensgeld zu zahlen und ihr 50 % ihres materiellen Schadens zu ersetzen, den sie bei dem Sturz am 07.02.2008 auf dem Gehweg der XStraße erlitten hat.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der beklagten Gemeinde wegen einer bei einem Sturz erlittenen Handverletzung Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens.

In den frühen Morgenstunden des 07.02.2008 kam es in der Gemeinde xx, obwohl es nicht regnete, durch überfrierende Nässe bei Temperaturen unter 0° C zu Glättebildung. Die Klägerin wollte entlang der Verbindungsstraße xx, die im Eigentum des Landes Hessen steht, von xx nach xx zu ihrer Arbeitsstelle laufen. Ausweislich der Feldkarte aus der Straßendatenbank von Hessen ist die Gemeindegrenze zwischen xx und xx mit dem Anfang bzw. Ende der Ortsdurchfahrt identisch. Die Klägerin stürzte gegen 09.40 Uhr auf ihrem Weg von xx nach xx. Gegen 11.10 Uhr wurde der Bürgersteig zwischen xx und xx von der beklagten Gemeinde abgestreut. Die Klägerin erlitt eine Fraktur des linken Handgelenks und musste sich mehreren Operationen unterziehen. Am 13.05.2008 wurde bei der Klägerin eine Arthroskopie des linken Handgelenks durchgeführt, bei der eine offene Reposition der Handwurzelknochen und Naht des SL Bandes mittels zweier Mitek-Anker vorgenommen wurde, außerdem erfolgte eine temporäre K-Draht-Arthodese der Handwurzel. Ein Draht, der sich entzündet hatte, wurde nach kurzer Zeit wieder entfernt, der andere am 30.06.2008. Die Klägerin befand sich vom 28.07.2008 bis zum 02.08.2008 und vom 20.10.2008 bis 25.10.2008 in einer stationären Schmerztherapie im Klinikum xx.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Gemeinde Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens, 1.051,20 € Verdienstausfall im Zeitraum April bis September 2008, 360,00 € monatlicher Mehraufwand für 14 Monate (März 2008 bis April 2009), ein Schmerzensgeld von mindestens 12.000 € sowie eine künftige monatliche Rente von 360,00 € für ihren Haushaltsführungsschaden (beginnend ab Mai 2009) und vorgerichtliche Anwaltkosten i.H.v. 546,69 €.

Die Klägerin behauptet, sie sei zunächst auf der Straße gegangen, habe dann aber wegen des Verkehrs auf den glatten Gehweg wechseln müssen. Sie sei wenige Meter nach dem letzten Haus von xx zu Fall gekommen. Auf dem Gehweg sei zwar keine geschlossene Eisdecke gewesen, aufgrund von Reifglätte habe es jedoch schwer erkennbare glatte Stellen gegeben. Obwohl sie äußerst umsichtig und vorsichtig gegangen sei und flache Winterstiefel mit Profil getragen habe, sei sie gestürzt. Der Verbindungsweg werde von vielen Bewohnern von xx und xx genutzt, um zur Arbeit zu gehen, der Weg sei auch von Schulkindern genutzt worden. Dass es bei ihr zu Komplikationen im Heilungsverlauf und zur Entwicklung einer Morbus Sudeck Erkrankung gekommen sei und ihre Hand funktionsunfähig geworden sei, beruhe nicht auf einem Behandlungsfehler. Sie müsse ständig Schmerztabletten nehmen und könne sich nicht mehr selbst versorgen. Sie könne weder allein ihre persönliche Körperpflege durchführen, noch den Haushalt versorgen. Sie benötige täglich mindestens 2 Stunden Hilfe bei der Erledigung von Arbeiten im Haushalt und zu ihrer persönlichen Körperpflege.

Verkehrssicherungspflicht Gemeinde - Streupflicht Gehwege - Mitverschulden der Geschädigten
Symbolfoto: Von Robert Hoetink/Shutterstock.com

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 6.091,20 € nebst Verzugszinsen aus 1.051,20 € in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2008, im Übrigen seit Rechtshängigkeit sowie 546,69 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 12.000,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen sowie

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin künftig monatlich 360,00 €, zahlbar jeweils zum 3. Werktag eines Monats, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin glatteisbedingt zu Fall gekommen sei. Der Weg sei nicht glatt gewesen. Der Weg gehöre nicht zum Verantwortungsbereich der Gemeinde, es handele sich um einen Fuß-/Radweg, der dem Kreis bzw. dem Land zu zuordnen sei. Der Weg sei in den Winterdienst einbezogen worden, obwohl dazu keine Verpflichtung der Gemeinde bestanden habe. Am Morgen des 07.02.2008 habe eine extreme Witterungssituation aufgrund von spontanem Temperaturabfall und eisbildender Feuchtigkeit vorgelegen. Alle zu Verfügung stehenden Kräfte seien im Einsatz gewesen, um zunächst die Hauptverkehrswege zu streuen. Im Hinblick auf die geringe Verkehrsbedeutung des Verbindungswegs, der nur vereinzelt genutzt werde, und der nur geringen Gefährlichkeit sei ein Streuen um 11.10 Uhr ausreichend gewesen. Die Beschwerden der Klägerin gingen nicht auf den Sturz zurück, sondern darauf, dass es aufgrund einer ärztlichen Fehlbehandlung zu einem Complex Regional Pain Syndrome gekommen sei. Die Erkrankung der Klägerin an Morbus Sudeck sei zu spät erkannt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen xx, xx, xx und xx sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen xx.

Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und § 10 Hessisches Straßengesetz dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines 50 %igen Mitverschuldens der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der ihr durch den Sturz am 07.02.2008 entstandenen materiellen wie immateriellen Schäden zu, wobei jedoch derzeit ohne weitere Beweisaufnahme weder die Höhe des Schmerzensgeldes noch des materiellen Schadens entscheidungsreif ist, so dass zunächst nur eine Grundentscheidung nach § 304 ZPO ergeht.

Die Gemeinde xx ist gemäß § 10 Hessisches Straßengesetz für den streitgegenständlichen Gehweg, auf dem die Klägerin gestürzt ist, verkehrssicherungspflichtig. Es wird insoweit auf die Ausführungen in der Verfügung vom 23.09.2009 verwiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz haben die Gemeinden alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Dies gilt auch für Bundesstraßen. Nach Abs. 3 umfasst die Reinigungspflicht auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Nach § 7 Hessisches Straßengesetz ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Die geschlossene Ortslage wird in § 7 Abs. 1 S. 1 Hessisches Straßengesetz dabei näher dahingehend beschrieben, dass sie der Teil des Gemeindegebietes ist, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Nach § 7 Hessisches Straßengesetz, das allein maßgeblich für die Auslegung des Begriffs geschlossene Ortschaft in Hinblick auf § 10 Hessisches Straßengesetz ist, kommt es maßgeblich auf die Bestimmung der Ortsdurchfahrten an. Diese werden nicht durch die Ortstafeln bestimmt, die allein die straßenverkehrsrechtliche „geschlossene Ortschaft“ i.S.v. § 42 Abs. 2 und 3, Anlage 3 StVO beschreiben, sondern von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde bestimmt. Nach der von der Klägerin vorgelegten Feldkarte von xx ist die Gemeindegrenze bei 5.765 identisch mit OD-E, also dem Ortsdurchfahrtsende von xx, und OD-A, also dem Ortsdurchfahrtsanfang von xx. Danach war die Beklagte unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der Landesstraße xx verkehrssicherungspflichtig für die Gehwege. Anhaltspunkte für eine anderweitige Regelung der Reinigungspflicht nach § 10 Hessisches Straßengesetz gibt es vorliegend nicht. § 7 Hessisches Straßengesetz stellt vielmehr klar, dass einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung den Zusammenhang nicht unterbrechen. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Faltplan ergibt sich, dass die Ortsteile xx und xx weitgehend zusammengewachsen sind und nur ein kleines, ca. 250 m langes Teilstück der Straße zwischen den Ortsteilen keine Bebauung aufweist. Diese kurzzeitige Unterbrechung in der Bebauung steht der Annahme einer beide Ortsteile umfassenden geschlossenen Ortslage aber, wie sich aus § 10 Hessisches Straßengesetz und der Bestimmung der Ortsdurchfahrten ergibt, gerade nicht entgegen.

Die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde xx sieht im Übrigen in § 2 Gegenstand der Reinigungspflicht selbst vor, dass innerhalb der geschlossenen Ortslage § 7 Abs. 1 S. 2 Hessisches Straßengesetz alle öffentlichen Straßen einschließlich der Gehwege zu reinigen sind. Die Straßenreinigungspflicht erstreckt sich nach § 10 Hessisches Straßengesetz auf den Winterdienst. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde ihre Verpflichtung zum Winterdienst wirksam auf Dritte übertragen hätte.

Die Beklagte ist ihrer Verkehrssicherungspflicht auf dem Verbindungsweg zwischen xx und xx nicht in genügendem Umfang nachgekommen. Gehwege, denen eine Erschließungsfunktion zukommt, sind innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich allgemein zu streuen, d.h. nicht nur an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen, jedoch ist die Zumutbarkeit, z.B. infolge begrenzter Leistungsfähigkeit einer kleinen Gemeinde zu beachten (vgl. OLG Hamm NZV 2004, 645). Eine notwendige Erschließungsfunktion kommt dabei den Gehwegen zu, die für die Fußgänger notwendig sind, um zu jeder Jahreszeit nach der Verkehrsauffassung für die Lebensführung wesentliche Orte – Wohnungen, Schulen, Arbeitsstätten, Geschäfte etc. – erreichen zu können. Zwar sind dann, wenn diese Orte durch mehrere Wege erschlossen sind, nicht alle gegen winterliche Glätte zu sichern. Die Streupflicht beschränkt sich dann vielmehr auf diejenigen Wege, die bei vernünftiger Beurteilung nach der Verkehrsbedeutung und äußerer Anlage auch im Winter als die wesentlichen Verbindungen erscheinen.

Bei dem Gehweg neben der XStraße handelt es sich um einen solchen Gehweg mit Erschließungsfunktion. Bereits aus dem von der Klägerin vorgelegten Faltplan ergibt sich, dass der XStraße maßgebliche Bedeutung für die Verbindung der beiden Ortsteile zukommt, wenn es auch im Bereich der Schule einen zweiten Verbindungsweg gibt. Selbst wenn der Verbindungsweg von Schülern weniger genutzt werden sollte, ist das Gericht aufgrund der Aussage der Zeugin xx, die den Gehweg regelmäßig nutzt, davon überzeugt, dass der Weg von Erwachsenen häufig begangen wird, etwa um zum Einkaufen oder zur Arbeit zu gehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten geht das Gericht dabei auch davon aus, dass es für die Erschließungsfunktion nicht auf eine Mindestnutzerzahl ankommt. Entscheidend ist vielmehr auch in kleinen Gemeinden mit geringer Einwohnerzahl, dass die zentralen Verbindungswege geräumt werden. Dazu zählt aber auch der Gehweg zwischen xx und xx, den nach der Aussage der Zeugin xx vormittags immerhin 30 Personen benutzen.

Die Beklagte ist ihrer Streupflicht auch nicht im Rahmen des ihr Zumutbaren nachgekommen. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts klar ergeben, dass bereits in den frühen Morgenstunden Reifglätte vorlag und die nachts gefrorene Feuchtigkeit zu sehr glatten Stellen geführt hat. Die Zeugin xx hat überzeugend ausgeführt, dass es bereits morgens um 5.15 Uhr spiegelglatt gewesen sei und dies auch ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Es hätte daher Veranlassung für die Gemeinde bestanden, beizeiten mit den Streuarbeiten zu beginnen. Demgegenüber ist der Zeuge xx, der ebenfalls um 7.00 Uhr festgestellt hat, dass es sehr glatt war, weder früh morgens um 3.00 Uhr noch um 6.00 Uhr darüber informiert worden, dass geräumt werden musste. Bei diesen Witterungsverhältnissen, die überfrierende Nässe führte zu einer erhöhten Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, war es aber aus Sicht des Gerichts zu spät erst um 8.00 Uhr mit dem Streuen der Straße zu beginnen. So hat auch die Zeugin xx zu berichten gewusst, dass im Jahr 2008 erst sehr spät zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr mit der Schneeräumung begonnen wurde. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Gemeinde nur im Rahmen des Zumutbaren und des wirtschaftlich Möglichen Räumungsarbeiten durchzuführen hat, ist vorliegend eine Verkehrssicherungspflichtverletzung festzustellen. Hätte die Gemeinde die Entwicklung der Witterungsverhältnisse entsprechend den Erfordernissen ausreichend beobachtet und überwacht, hätte schon frühzeitig die Mitteilung an die Mitarbeiter des Räumdienstes ergehen müssen, dass bereits am frühen Morgen mit den Räumarbeiten zu beginnen war. Wäre aber, wie es die Witterungsverhältnisse gefordert haben, bereits um 6.00 Uhr mit der Räumung begonnen worden, so wäre spätestens kurz nach 9.00 Uhr der streitgegenständliche Verbindungsweg, selbst wenn er zu Recht am unteren Ende der Prioritätenliste gestanden hätte, gestreut gewesen.

Diese Pflichtverletzung ist auch für den Sturz der Klägerin kausal geworden. Das Gericht hat keine Veranlassung an der Richtigkeit des Vortrags der Klägerin zu zweifeln, dass sie kurz hinter dem letzten Haus von xx gestürzt ist, wie sie dies auf dem von ihr vorgelegten Faltplan eingezeichnet hat, und sich dabei ihre linke Hand verletzt hat. Der Zeuge xx hat glaubhaft berichtet, dass er die Klägerin gesehen habe, wie sie auf dem Gehsteig neben der XStraße am Boden gelegen habe. Die Zeugin xx hat überzeugend erklärt, dass sie die Klägerin kurz darauf in dem Laden, in dem sie damals gearbeitet habe, aufgesucht habe und die Klägerin ihr gesagt habe, dass sie sich beim Sturz auf dem Verbindungsweg zwischen xx und xx die Hand verletzt habe. Die Verletzung der Hand sei auch erkennbar gewesen.

Das Gericht geht auch aufgrund des Beweises des ersten Anscheins davon aus, dass die Klägerin aufgrund von Glätte gestürzt ist. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der nicht gestreute Gehweg aufgrund gefrierender Nässe glatt war. Für die Ursächlichkeit dieser Gefahrenquelle für den Sturz der Klägerin spricht dabei die allgemeine Lebenserfahrung bei solchen gewöhnlichen Geschehensverläufen.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Der Klägerin ist ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB in Höhe von 50 % zur Last zu legen. Der Klägerin musste sich aufgrund der Tatsache, dass es nachts zum Überfrieren von Nässe gekommen war und die Beklagte erkennbar ihrer Streupflicht noch nicht nachgekommen war, mit erhöhter Umsicht und Vorsicht bewegen. Sie hätte dabei, soweit dies nur irgend möglich war, auf der gestreuten Straße laufen müssen und hätte nur dann auf den nicht gestreuten, gefährlich glatten Gehweg kurzzeitig ausweichen dürfen, wenn die Fahrzeuge nicht, ohne sie zu gefährden, an ihr vorbeifahren konnten. Das Gericht ist überzeugt, dass die Klägerin sich nicht so vorsichtig verhalten hat. In der Klageschrift ist nur davon die Rede, dass die Klägerin auf dem Gehweg zu Fall gekommen sei. Zwar hat die Klägerin bei ihrer Anhörung erklärt, sie sei primär auf der Straße gegangen, da aber soviel Verkehr gewesen sei, sei sie auf den Gehweg ausgewichen. Darin, dass die Klägerin auf dem Gehweg, obwohl er erkennbar glatt war, weitergegangen ist und nicht nur kurz abgewartet hat, bis der Verkehr wieder abebbte, ist ein Mitverschulden ihrerseits zu sehen. Da die Klägerin bereits zuvor auf der Straße laufen konnte, ist davon auszugehen, dass der Verkehr zwischen xx und xx nicht derart stark war, dass ein Fahrzeug dem nächsten folgte, zumal gegen 9.40 Uhr der Berufsverkehr abgenommen haben dürfte. Soweit die Beklagte moniert hat, die Klägerin habe kein geeignetes Schuhwerk getragen, folgt dem das Gericht nicht. Bei den vom Gericht in Augenschein genommenen Stiefeln handelt es sich um übliche, im Handel erhältliche Damenwinterstiefel. Auch wenn es geeigneteres Schuhwerk, wie Bergstiefel mit tieferem Profil, geben mag, ist darin kein Mitverschulden zu sehen. Das Gericht bewertet den Mitverschuldensanteil der Klägerin mit 50 %.

Der Rechtsstreit ist derzeit zur Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens nicht entscheidungsreif, so dass nur ein Grundurteil erfolgen kann. Zwar ist davon auszugehen, dass die Klägerin sich bei dem Sturz die Hand verletzt hat und es zu einer Fraktur mit Bandverletzung gekommen ist. Das eingeholte orthopädische Gutachten vermag die von der Klägerin geklagten Beschwerden jedoch nur zum Teil zu erklären. Soweit das Beschwerdebild psychisch bedingt ist, ist der Kausalzusammenhang noch nicht ausreichend geklärt. Diese Fragen sind aber entscheidungserheblich für die Bemessung des Schmerzensgeldes, für die Höhe des Haushaltsführungsschadens bzw. des Pflegebedarfs und letztlich für welchen Zeitraum Verdienstausfall zuzuerkennen ist. Zur Frage des Verdienstausfalls ist zudem der Sachverhalt noch weiter aufklärungsbedürftig, da das Verletztengeld auf der Basis von 7,30 € täglich berechnet wurde, die Klägerin aber angibt, 300 € monatlich für ihre Arbeit erhalten zu haben. Die Entscheidung über den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist zumindest zum Teil von dem Erfolg der Klage abhängig, so dass auch insoweit noch keine abschließende Entscheidung ergehen kann.

Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos