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Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde

Umfang der gerichtlichen Prüfung vor Veröffentlichung

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 145/13 – Beschluss vom 30.01.2014

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 3 000 Euro

Gründe

I.

Die Antragstellerin erteilte in der notariellen Urkunde des Notars X, O1, Urkundenrolle Nr. …/2012 vom 18.01.2012 der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter, sowie dem Verfahrensbevollmächtigten, ihrem Sohn, eine Generalvollmacht. Diese Generalvollmacht widerrief sie in der notariellen Urkunde des Notars Y, O2, Urkundenrolle Nr. …/2012 vom 23.04.2012. Mit Urkunde dieses Notars vom 23.04.2012, Urkundenrolle Nr. …/2012 erteilte sie ihrem Verfahrensbevollmächtigten Vorsorgevollmacht. Die Antragstellerin und ihr Verfahrensbevollmächtigter beantragten am 13.08.2012 beim Amtsgericht Fulda die Einrichtung einer Betreuung für die Antragstellerin. Das Amtsgericht Fulda – Betreuungsgericht – lehnte mit Beschluss vom 13.11.2012 – … – die Bestellung eines Betreuers ab, nachdem es zuvor ein Gutachten in Auftrag gegeben hatte, das von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie am 23.08.2012 erstellt wurde. Eine von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 13.11.2012 eingelegte Beschwerde wurde vom Amtsgericht Fulda am 08.02.2013 als erneuter Antrag auf Einrichtung einer Betreuung behandelt.

Die Antragstellerin, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, beantragte mit Schreiben vom 07.10.2012 beim Amtsgericht Fulda, die Vollmachtsurkunde vom 18.01.2012 des Notars X in O1, Urkundenrolle Nr. …/2012, durch öffentliche Bekanntmachung für unwirksam zu erklären. Eine Unwirksamkeitserklärung der Vollmacht sei erforderlich, weil die Beschwerdeführerin trotz einer entsprechenden Aufforderung die Vollmachtsurkunde nicht zurückgereicht habe. Das Amtsgericht Fulda bewilligte mit Beschluss vom 04.02.2013 die öffentliche Zustellung der Urkunde über den Widerruf der Vollmacht – Urkunde des Notars Y mit Amtssitz in O2 vom 23.02.2012 – UR-Nr. …/2012 -. Der Beschluss wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht, eine Benachrichtigung über den Beschluss wurde für einen Monat an der Gerichtstafel ausgehängt und der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 09.02.2013 zugestellt.

Die Beschwerdeführerin teilte mit Schriftsatz vom 05.03.2013 mit, dass erhebliche Zweifel bestünden, ob die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Widerrufs der Vollmacht noch geschäftsfähig gewesen sei. In dem ebenfalls beim Amtsgericht Fulda anhängigen Betreuungsverfahren sei vom Gericht ein Gutachten eingeholt worden, das bereits zu diesem Zeitpunkt bei der Antragstellerin das Vorliegen einer Demenzerkrankung bescheinige. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Vollmacht nicht wirksam habe widerrufen können und deshalb auch nicht wirksam habe beantragen können, die vorherige Vollmacht für unwirksam zu erklären. Es werde vorsorglich Rechtsmittel eingelegt. Auf eine Nachfrage des Amtsgerichts hin teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Beschwerde nicht zurücknehme. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 03.05.2013 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es angeführt, dass dem Gericht eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Kraftloserklärung nicht zustehe.

Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Geschäftsfähigkeit der Antragstellerin zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr gegeben gewesen sei. Dies ergebe sich offensichtlich daraus, dass die Antragstellerin im gleichen Jahr wegen einer Demenzerkrankung als geschäftsunfähig beurteilt worden sei. Da dies evident sei, hätten die sachlichen Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung des Vollmachtwiderrufs gar nicht geprüft, sondern der Antrag abgelehnt werden müssen.

II.

Das als Beschwerde anzusehende „Rechtsmittel“ ist zulässig. Die Bewilligung der Veröffentlichung der Kraftloserklärung einer Vollmacht gemäß § 176 Abs. 2 BGB durch das zuständige Amtsgericht erfolgt, auch wenn es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, die dies regelt, fehlt, in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 1 Rdnr. 17; Pabst in Münchener Kommentar zum FamFG, 2013, § 1 Rdnr. 19; Staudinger/Schilken, BGB, 12. Aufl. 2009, § 176 BGB Rdnr. 6; jeweils m. w. N.).

Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Abs. 2 und § 176 Abs. 2 BGB) gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 17 GNotKG Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, für die Kosten nach dem GNotKG erhoben werden, wäre ansonsten auch nicht verständlich. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Veröffentlichung als im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung eines Amtsgerichts ist deshalb gemäß § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde statthaft. Wenn man die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin unterstellt, dass der Beschluss über die Veröffentlichung rechtswidrig sei, weil die Gültigkeit des Vollmachtwiderrufs nicht geprüft wurde, ist die Beschwerdeführerin auch beschwerdebefugt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG, da sie als Bevollmächtigte durch einen Widerruf der Vollmacht in ihren Rechten beeinträchtigt wäre. Die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG wurde eingehalten.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 04.02.2013 ist rechtmäßig. Das Amtsgericht hat die Prüfungen, die es vor der Bewilligung der Veröffentlichung vorzunehmen hatte, vorgenommen und die Veröffentlichung ordnungsgemäß ausgeführt.

Das Amtsgericht musste vor der Bewilligung der Veröffentlichung des Widerrufs der Vollmacht lediglich klären, ob eine Erklärung des Vollmachtgebers vorlag, wonach die Vollmachtsurkunde kraftlos werden sollte. Eine weitergehende Prüfung, ob der Vollmachtgeber berechtigt oder in der Lage war, eine Erklärung abzugeben, durch die die Vollmachtsurkunde kraftlos wurde, durfte das Amtsgericht nicht anstellen.

Nach – soweit ersichtlich – einhelliger Auffassung in der Kommentarliteratur zum BGB (vgl. nur die Nachweise bei Staudinger/Schilken, a. a. O., Rdnr. 7) hat sich das Gericht der Nachprüfung materieller Voraussetzungen der Kraftloserklärung zu enthalten. Zur Begründung wird überwiegend auf einen Beschluss des Kammergerichts vom 17.03.1933 (1 a X 275/33, HRR 1934 Nr. 2 = JW 1933, 2153; teilweise, etwa in der Kommentierung von Staudinger/Schilken, unzutreffend als Entscheidung des Reichsgerichts bezeichnet) verwiesen. Das Kammergericht führt aus, dass das Gericht die Veröffentlichung der Kraftloserklärung einer Vollmacht auf den bloßen Antrag des Vollmachtgebers zu bewilligen habe, ohne die materiellen Voraussetzungen der Kraftloserklärung zu prüfen. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des § 176 BGB. In § 121 des ersten Entwurfs sei bestimmt gewesen, dass das Gericht auf Antrag des Vollmachtgebers die Vollmachtsurkunde durch Beschluss für kraftlos zu erklären habe. Eine Bestimmung, dass der Vollmachtgeber seinen Antrag zu begründen oder glaubhaft zu machen habe, habe sich erübrigt, da nach § 119 des ersten Entwurfs auf die Widerruflichkeit der Vollmacht nicht verzichtet werden konnte. Dieses habe sich bei der zweiten Lesung geändert. In § 138 des zweiten Entwurfs habe es geheißen, dass die Vollmacht widerruflich sei, sofern sich aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht ein anderes ergebe. Um dieser Neuregelung Rechnung zu tragen, habe die Gesetzgebungskommission die Vorschrift über die Kraftloserklärung der Vollmacht dahin abgeändert, dass sie voraussetze, dass das Erlöschen der Vollmacht glaubhaft gemacht werde (§ 144 des zweiten Entwurfs). Hierzu bemerkten die Protokolle, dass, da das Prinzip der freien Widerruflichkeit der Vollmacht durchbrochen sei, die Tätigkeit des Gerichts nicht mehr auf eine Prozedur formeller Natur beschränkt werden könne. Es sei nunmehr notwendig, der gerichtlichen Entscheidung eine gewisse sachliche Prüfung vorausgehen zu lassen (Prot. Bd. I S. 151; Mugdan, Materialien, S. 745). Hieran sei im nächsten Entwurf nicht mehr festgehalten worden. In der Reichstagsvorlage finde sich die in § 176 BGB Gesetz gewordene Regelung. Zur Begründung dieser Änderung werde in der amtlichen Denkschrift zur Reichstagsvorlage ausgeführt, dass der Entwurf zwar eine Mitwirkung des Gerichts bei der Kraftloserklärung vorsehe, er erfordere aber nicht mehr die Begründung des Gesuchs um Bewilligung der Veröffentlichung. In den die Regel bildenden Fällen einer widerruflichen Vollmacht würde durch dieses Erfordernis die Kraftloserklärung der Urkunde zwecklos erschwert und verzögert werden. Zum Schutz des Inhabers einer unwiderruflichen Vollmacht versage deshalb der Entwurf der Kraftloserklärung in einem solchen Fall die Wirksamkeit (Denkschrift S. 29; Mugdan, S. 839). Der Gesetzgeber habe bewusst eine vorher vorgesehene materielle Prüfung des Antrags beseitigt, um ein schleuniges Verfahren im Interesse des Vollmachtgebers zu gewährleisten. Dies habe im Gesetzgebungsverfahren dadurch seinen Ausdruck gefunden, dass die Vorschrift des § 176 Abs. 3 BGB getroffen worden sei. In § 132 Abs. 2 BGB, wo es sich auch um die Bewilligung der Veröffentlichung einer Willenserklärung handele, fehle eine dem § 176 Abs. 3 BGB entsprechende Bestimmung. Während demnach eine von dem Gericht nach sachlicher Prüfung gemäß § 132 Abs. 2 BGB bewirkte öffentliche Zustellung auch beim Fehlen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam sei, spreche das Gesetz der Kraftloserklärung einer Vollmacht die rechtliche Bedeutung ab, wenn der Widerruf materiell unzulässig gewesen sei. Wie die Entstehungsgeschichte zeige, sei diese Regelung nur getroffen worden, um im Interesse des Inhabers einer unwiderruflichen Vollmacht einen Ersatz für die im früheren Entwurf vorgesehene sachliche Prüfung des Antrags zu schaffen. Hieraus müsse gefolgert werden, dass das Gericht nicht berechtigt sei, die sachlichen Voraussetzungen des Antrags auf Veröffentlichung der Kraftloserklärung einer Vollmacht zu prüfen.

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Wenn eine Prüfungspflicht des Amtsgerichts, das die Veröffentlichung bewilligt, bestünde, die sachlichen Voraussetzungen der Kraftlosigkeit der Vollmachtsurkunde zu prüfen, also zu prüfen, ob etwa der Vollmachtgeber die Vollmacht wirksam widerrufen hat, würde es der Regelung des § 176 Abs. 3 BGB, nach der die Kraftloserklärung unwirksam ist, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann, nicht bedürfen. Der Empfänger einer unwiderruflichen Vollmacht wäre schon dadurch geschützt, dass das Amtsgericht verpflichtet wäre zu prüfen, ob der Vollmachtwiderruf wirksam ist. Wie die in der Entscheidung des Kammergerichts wiedergegebene Entstehungsgeschichte des § 176 BGB zeigt, wollte der Gesetzgeber eine solche Prüfung durch das Amtsgericht aber gerade nicht vorsehen. Eine Prüfungspflicht der materiellen Voraussetzungen für die Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde besteht deshalb auch nach Ansicht des Senats nicht.

Dem Amtsgericht lagen, bevor es die Veröffentlichung bewilligte, eine Kopie des in notarieller Urkunde erklärten Vollmachtwiderrufs vom 23.04.2012 und eine durch das Ortsgericht beglaubigte Abschrift der durch notarielle Urkunde erteilten Vollmacht an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 23.04.2012 vor. Die Vorlage weiterer Nachweise musste das Amtsgericht nicht verlangen, um die Veröffentlichung der Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde zu bewilligen.

Da das Amtsgericht die materiellen Voraussetzungen für die Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde nicht zu prüfen hatte, musste es auch nicht der Frage nachgehen, ob die Antragstellerin bei der Erklärung des Vollmachtwiderrufs geschäftsfähig war. Dazu bestand auch nicht deshalb Anlass, weil in dem im Betreuungsverfahren eingeholten nervenfachärztlichen Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Z vom 23.08.12 bei der Antragstellerin eine Altersdemenz festgestellt wurde. Auch die Berücksichtigung dieses Umstandes durch das Amtsgericht würde nämlich zu einer materiellen Prüfung der Voraussetzungen der Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde führen, zu der das Amtsgericht weder berechtigt noch verpflichtet ist. Da die Antragstellerin ihren Sohn – was das Amtsgericht Fulda – Betreuungsgericht – bereits mit Beschluss vom 06.12.2010 und nochmals mit Beschluss vom 13.11.2012 festgestellt hat – jedenfalls am 28.12.2009 wirksam bevollmächtigt hat, musste das Amtsgericht auch die Vertretungsbefugnis des Sohnes der Antragstellerin nicht weiter prüfen. Eine Betreuung hat für die Antragstellerin zu dem Zeitpunkt, als das Amtsgericht die Veröffentlichung des Vollmachtswiderrufs bewilligte, nicht bestanden.

Das Amtsgericht hat die Veröffentlichung der Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde gemäß § 176 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB auch nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ordnungsgemäß durchgeführt. Es hat die öffentliche Zustellung gemäß § 186 Abs. 2 ZPO durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel vorgenommen. Zusätzlich hat das Amtsgericht noch gemäß § 187 ZPO angeordnet, dass eine Benachrichtigung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 84 FamFG). Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die außergerichtlichen Kosten der nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin für erstattungsfähig zu erklären. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO, 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG. In Ermangelung anderer tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Beschwerdewerts hat der Senat diesen auf 3 000 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Da die zu entscheidende Frage in Rechtsprechung und Literatur geklärt ist, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vor. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, a. a. O., § 70 Rdnr. 4 und 41).

 

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