Skip to content

Urkundenprozess – Rückzahlung einer fälligen Darlehensschuld -Vorlage einer Privaturkunde

LG München – Az.: 13 U 3932/13 – Urteil vom 29.01.2014

I. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.09.2013 (Az. 30 O 14259/12) wird aufgehoben.

II. Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte durch Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess verurteilt, an den Kläger 587.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 3 % für die Zeit vom 16.09.2009 bis zum 17.09.2010 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.09.2010 zu bezahlen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

V. Der Rechtsstreit wird zur Durchführung des Nachverfahrens an das Landgericht München I zurückverwiesen.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

VIII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 587.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückzahlung einer fälligen Darlehensschuld im Urkundenprozess. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit Endurteil des Landgerichts München I vom 25.09.2013 (Az. 30 O 14259/12) wurde die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Urkundenprozess sei vorliegend eine gemäß § 592 ZPO zulässige Prozessart, da der Kläger vom Beklagten die Zahlung einer bestimmten Geldsumme begehre und die vorgelegte Urkunde K 1 grundsätzlich zum Beweis der anspruchserforderlichen Tatsachen geeignet sei. Auch seien die vorgelegten Telefonüberwachungsprotokolle und die Beschuldigtenvernehmung (K 2 und K 3) urkundsbeweislich verwertbar. Die vorgelegten Urkunden seien jedoch nicht ausreichend, den Beweis über den klägerischen Anspruch vollständig zu führen (§ 597 Abs. 2 ZPO). Die Auszahlung der Geldbeträge sei nicht mit den im Urkundsprozess statthaften Beweismitteln dargetan; insbesondere habe die Klagepartei hierüber keine Quittungen oder Überweisungsträger vorgelegt. Auch im Urkundsverfahren gelte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Für den urkundsbeweislichen Nachweis der Darlehensvalutierung seien die vorgelegten Urkunden nicht ausreichend. Zu den Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils Bezug genommen (Blatt 34/37 der Akten).

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang weiter. Zu Unrecht habe das Landgericht München I die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Die vom Kläger vorgelegte Urkunde vom 16.09.2009 (K 1), deren Echtheit vom Beklagten während der mündlichen Verhandlung anerkannt worden sei, erbringe den vollen Urkundenbeweis für das geltend gemachte Klagebegehren. Durch diese Urkunde werde auch der volle Urkundenbeweis dafür erbracht, dass der Darlehensbetrag in Höhe von 587.000,00 EUR an den Beklagten ausbezahlt worden sei. Bei der Anlage K 1 handle es sich um eine Privaturkunde. Diese begründe nach der Beweisregel des § 416 ZPO den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden seien. Dies gelte ohne Rücksicht auf die Überzeugung des Gerichts. Den Beweis dafür, dass er den Betrag in Höhe von 587.000,00 EUR nicht erhalten habe, habe der Beklagte nicht mittels Urkunden erbracht.

Zudem handle es sich bei dem Urteil um eine absolute Überraschungsentscheidung. Das Landgericht München I habe den Beklagten – dies ist zwischen den Parteien unstrittig – nach Inaugenscheinnahme des Originals der Urkunde vom 16.09.2009 und nachdem der Beklagte diese Urkunde als echt anerkannt habe, gefragt, ob der Beklagte den Klageantrag nicht aus Kostengründen unter Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren anerkennen wolle. Dies habe der Beklagte aber abgelehnt. Dass der Tatsachenvortrag des Klägers ergänzungsbedürftig sei oder dass die vorliegenden Beweismittel nicht ausreichend seien, sei vom Erstgericht nicht erwähnt worden. Ein Hinweis hierauf hätte erfolgen müssen. Zu den Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 28.10.2013 (Blatt 43/46 der Akten) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt: Das Urteil des Landgerichts München I vom 25.09.2013 zu dem Aktenzeichen 30 O 14259/12 wird abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 587.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 3 Prozentpunkten für die Zeit vom 16.09.2009 bis 17.09.2010 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 18.09.2010 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt: Die Berufung zurückzuweisen und dem Beklagten die Rechte im Nachverfahren vorzubehalten sowie den Rechtsstreit an die erste Instanz für die Durchführung des Nachverfahrens zurückzuverweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Dieses sei völlig zu Recht und ohne erkennbare Rechtsfehler ergangen. Der Kläger habe in der ersten Instanz nicht ansatzweise dargelegt, wann und in welcher Höhe er Zahlungen an den Beklagten geleistet haben will. Weder habe es einen Darlehensvertrag zwischen den Parteien gegeben, noch habe der Beklagte vom Kläger ein Darlehen in der mit der Klage geltend gemachten Größenordnung erhalten. Der bloße Verweis auf das Schriftstück gemäß Anlage K 1 reiche nicht aus, um den mit der Klage geltend gemachten – tatsächlich nicht bestehenden – Anspruch nachzuweisen. Es habe sich bei dem Ersturteil auch nicht um eine Überraschungsentscheidung gehandelt, so dass es eines richterlichen Hinweises nicht bedurft hätte. Der Beklagte habe bereits in der Klageerwiderung das Fehlen eines Zahlungsnachweises gerügt. Zu den Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 13.12.2013 (Blatt 52/53 der Akten) Bezug genommen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 04.11.2013 darauf hingewiesen, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts die Klage im Urkundsprozess sehr wohl statthaft sei und dem Beklagten geraten, den Anspruch im Urkundsverfahren anzuerkennen und seine Einwendungen gegebenenfalls im Nachverfahren weiter zu verfolgen (Blatt 47/48 der Akten).

In der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2014 wies der Senat erneut darauf hin, dass die Urkunde K 1 für den Klageerfolg ausreichend sei (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2014, Blatt 54/55 der Akten).

II.

Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist im Urkundenprozess statthaft und begründet. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Klageforderung waren als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen, weil der Beklagte den ihm obliegenden Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten ist und ihn auch nicht mit solchen Beweismitteln vollständig geführt hat (§ 598 ZPO). Dem Beklagten wird die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten (§ 599 Abs. 1 ZPO). Auf Antrag des Beklagten hat der Senat bei Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens den Rechtsstreit zur Durchführung des Nachverfahrens an das Erstgericht zurückverwiesen.

A.

Die Klage ist im Urkundenprozess statthaft und begründet.

Der Beklagte war deshalb im Urkundenprozess durch Vorbehaltsurteil zu verurteilen, an den Kläger 587.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 3 % für die Zeit vom 16.09.2009 bis zum 17.09.2010 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.09.2010 zu bezahlen.

1. Die Klage ist hinsichtlich der Hauptsache im Urkundenprozess statthaft. Die Klage ist insoweit auch begründet.

a) Nach der Rechtsprechung des BGH bedürfen nicht sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen im Urkundenprozess des Urkundenbelegs. Unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen bedürfen eines Beweises durch Urkunden nicht (BGH Z 62, 286, 292; BGH, BauR 2008, 392, 393; Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 592 Rn. 11).

Im vorliegenden Fall ist der Schluss eines Darlehensvertrages zwischen den Parteien, die Tatsache, dass es sich bei dem Kläger um den Darlehensgeber und bei dem Beklagten um den Darlehensschuldner handelt und die Auszahlung eines Darlehensbetrages in Höhe von 587.000,00 EUR durch die vom Kläger vorgelegte Anlage K 1 belegt. Bei diesem Schuldschein vom 16.09.2009 handelt es sich um verkörperte Gedankenäußerungen in Schriftzeichen (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 34. Auflage, Vorbem. § 415 Nr. 1) in der Form einer Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO. Dass die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I vom 10.07.2013 vorgelegte Urkunde echt ist, wurde vom Beklagten zugestanden (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2013, Seite 2, 4. Absatz = Blatt 24 der Akten).

b) Hinsichtlich der Hauptsacheforderung ist die Klage im Urkundenprozess auch begründet.

Die Hauptsacheforderung ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Urkunde K 1. Hieraus ergibt sich die verkörperte Gedankenerklärung, dass der Beklagte dem Kläger eine bereits ausgezahlte Darlehenssumme in Höhe von 587.000,00 EUR schuldet. Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts bedurfte es über dieser Urkunde hinaus nicht der Vorlage weiterer Quittungen oder Überweisungsträger.

Auch aus dem im Urkundenprozess nur eingeschränkt geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 597 Rn. 5) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Insbesondere musste der Kläger nicht durch Urkunden die einzelnen Darlehensvalutierungen belegen. Der durch die Urkunde K 1 geführte Nachweis der Valutierung der Gesamtdarlehenssumme in Höhe von 587.000,00 EUR ist ausreichend.

2. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs ist die Klage im Urkundenprozess statthaft und begründet.

Aus dem Schuldschein vom 16.09.2009 (K 1) ergibt sich ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 3 % ab dem 16.09.2009 bis zum 17.09.2010. Bis zu diesem Tag verpflichtet sich der Schuldner 587.000,00 EUR vollständig zurückzuzahlen. Nachdem für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, bedurfte es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB einer Mahnung nicht, damit der Beklagte ab dem 18.09.2010 in Verzug gerät. Der Verzugszins beträgt gemäß § 288 Abs. 1 BGB 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

B.

Der Beklagte konnte seine Einwendungen gegen die Klageforderung nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln erbringen, so dass die Einwendungen aus dem Urkundenprozess gemäß § 598 ZPO als unstatthaft zurückzuweisen waren.

Bei dem Schuldschein vom 16.09.2009 (K 1) handelt es sich um eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO, für die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde gilt (Musielak-Huber, ZPO, 10. Auflage, § 416 Rn. 3 f.; BGH, NJW 2002, 3164 f.). Es ist somit Sache des Beklagten, die Unrichtigkeit dieser Privaturkunde zu beweisen (Zöller-Geimer, a.a.O., Rn. 10). Dies bedeutet im Urkundenverfahren, dass der Beklagte seine Einwendungen durch Urkunden beweisen muss (Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., § 595 Rn. 3, § 598 Rn. 2).

Der Beklagte hat einen zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag und die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 587.000,00 EUR bestritten, seine Einwendungen aber nicht durch Urkunden belegt. Die Einwendungen waren deshalb als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen. Dem Beklagten ist aber die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren gemäß § 600 ZPO vorzubehalten.

C.

Der Senat ist bei Abwägung aller Umstände in Ausübung des ihm zustehenden pflichtgemäßen Ermessens zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rechtsstreit zur Durchführung des Nachverfahrens an das Erstgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ZPO analog zurückzuverweisen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 2701, 2703) fällt das Nachverfahren grundsätzlich bei dem Gericht an, das das Vorbehaltsurteil erlässt. Offen gelassen wurde in dieser Entscheidung, ob auf einen entsprechenden Antrag hin eine Zurückverweisung an die erste Instanz in analoger Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 5 ZPO möglich ist. Dies wird in der Literatur bejaht (Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., § 600 Rn. 3; Zöller-Greger, a.a.O., § 600 Rn. 9; Musielak-Voit, a.a.O., § 600 Rn. 5). Zur früheren Gesetzesfassung (§ 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO a.F.) wurde die Möglichkeit einer Zurückverweisung durch die Rechtsprechung ebenfalls bejaht (OLG München, NJW-RR 1987, 1024; BGH, NJW-RR 1988, 61, 63).

Der Senat schließt sich dieser Rechtsansicht an. Der Antrag auf Zurückverweisung des Rechtsstreits zur Durchführung des Nachverfahrens wurde vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2014, Seite 2 (= Blatt 55 der Akten), gestellt. Der Senat hat in seinen Ermessenserwägungen eingestellt, dass vorliegend hinsichtlich der Einwendungen des Beklagten, insbesondere zu den Hintergründen der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme zu erwarten ist. Deshalb hält der Senat vorliegend eine Zurückverweisung für sachdienlich, weil den Parteien sonst der Verlust einer Tatsacheninstanz droht, aber das Interesse an einer möglicherweise schnelleren Erledigung durch den Senat diesen Verlust nicht überwiegt (BGH, NJW 2000, 2024).

Zudem liegt auch der Zurückverweisungsgrund des § 538 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor. Bei der Entscheidung des Erstgerichts handelt es sich um eine Überraschungsentscheidung. Das Erstgericht hat vor Erlass seines Endurteils die Parteien nicht darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft gemäß § 597 Abs. 2 ZPO abzuweisen. Hierauf war das Erstgericht gehalten hinzuweisen, damit der Kläger Gelegenheit erhält, gemäß § 596 ZPO vom Urkundenprozess abzustehen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als das Erstgericht in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2013 dem Beklagten unstrittig dazu geraten hat, die Klageforderung im Urkundenverfahren anzuerkennen und sich die Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

III.

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO.

3. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht erfordert. Vorliegend handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.

4. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 62, 47, 48 GKG, § 3 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos