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Haftung des Frachtführers für durch den Fahrer eines Tankfahrzeugs verursachte Schäden

OLG Dresden – Az.: 13 U 323/11 – Urteil vom 07.12.2011

I. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28.01.2011 – Az.: 7 O 2699/08 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen auf die ausgeurteilten Beträge nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2008 zu zahlen sind und die Drittwiderklage als unbegründet zurückgewiesen wird.

II. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Drittwiderbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 25.000,00 EUR festgesetzt (Zahlungsantrag: 14.639,43 EUR; Feststellungsantrag: 5.000,00 EUR; Drittwiderklage: 4.000,00 EUR).

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1) (künftig: Beklagte) Ersatz ihres Schadens, den sie durch Überfüllung eines Palmöltanks durch den für die Beklagte tätigen, am Berufungsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 2) (künftig: Fahrer) erlitten haben will. Widerklagend begehrt die Beklagte die Feststellung, dass die Gesellschafter der Klägerin mit dieser als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte stattgegeben und sie gegen den Fahrer abgewiesen. Die Drittwiderklage hat es als unzulässig verworfen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.

Die Beklagte meint, das Landgericht habe eine Pflichtverletzung des Fahrers nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt. Die Angaben der klägerischen Zeugen seien unergiebig gewesen, auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugenaussagen für wahr zu halten seien.

Nach Auffassung der Beklagten sind die Sicherheitsvorkehrungen der Tankanlage unzulänglich. Sie meint, jeder Betreiber einer solchen Anlage würde, auch ohne dass wasserrechtliche Bestimmungen es geböten, eine automatische Überfüllsicherung einbauen. Zudem habe der Fahrer darauf vertrauen dürfen, dass er vor einer Überfüllung des Tanks auch durch das eingebaute Signalhorn gewarnt werde. Dieses sei jedoch in der Halle eingebaut und draußen gar nicht zu hören gewesen.

Die Beklagte weist darauf hin, dass die herangezogene Anspruchsgrundlage nicht in Betracht komme, weil der Frachtvertrag nicht zwischen den Parteien geschlossen gewesen sei. Auch sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die bestrittenen Behauptungen der Klägerin zur Höhe des geltend gemachten Schadens keines Beweises bedürften.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Drittwiderklage nicht unzulässig. Der Hinweis auf § 736 ZPO sei unverständlich. Die Beklagte müsse sich nicht damit begnügen, einen Schuldtitel zu bekommen, mit dem sie nur in das Gesellschaftsvermögen einer BGB-Gesellschaft vollstrecken könne.

Sie beantragt, unter Abänderung des Urteils des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 28.01.2011 – 7 O 2699/08 – die Klage insgesamt abzuweisen und auf die Drittwiderklage festzustellen, dass die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner mit der Klägerin verpflichtet sind, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und weisen auf die weitere Anspruchsgrundlage des § 831 BGB hin. Hinsichtlich der Drittwiderklage meinen sie, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin einen etwaig von der Beklagten erwirkten Kostentitel aus ihrem Gesellschaftsvermögen nicht begleichen könne.

II.

Die Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sowohl aus § 280 Abs. 1 BGB als auch aus § 831 BGB zu. Ein Mitverschulden muss sie sich nicht zurechnen lassen. Die Drittwiderklage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der Zinsen zu Recht stattgegeben.

a) Die Beklagte ist der Klägerin aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nach § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, da sie ihre Pflicht, beim Entladen die Rechtsgüter des Empfängers nicht zu schädigen, verletzt hat.

aa) Die Beklagte war vertraglich verpflichtet, die Ware bei dem Empfänger zu entladen. Zwar obliegt nach § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB das Entladen grundsätzlich nicht dem Frachtführer, sondern dem Absender. Hier ergibt sich indes aus den Umständen etwas anderes. Denn für das Befüllen der Tanks musste offensichtlich der Kompressor des Tankfahrzeugs genutzt werden. Diesen zu bedienen war aber allein Sache des Frachtführers. Der Frachtvertrag ist daher dahin auszulegen, dass der Frachtführer für das Entladen zu sorgen hatte.

bb) Die Beklagte haftet der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Vertrags zugunsten Dritter.

Der Transportvertrag stellt sich grundsätzlich als Vertrag zugunsten Dritter dar (Koller, TranspRecht, 7. Auflage, § 407 Rdn. 35), da § 421 Abs. 1 HGB dem Empfänger gegenüber dem Frachtführer einen Anspruch auf Ablieferung zugesteht. Daraus ergibt sich für den Frachtführer die vertragliche Pflicht, bei der Ablieferung die Rechtsgüter des Empfängers nicht zu schädigen. Das Reichsgericht hat daher für den Fall, dass das Frachtgut vom Empfänger abzuladen ist, eine Pflicht des Frachtführers angenommen, dem Empfänger einen sicheren Zugang zu dem Ort zu gewähren, an dem die Auslieferung erfolgen soll (RGZ 73, 148). Entsprechend hat der Frachtführer, der das Entladen beim Empfänger selbst vorzunehmen hat, dafür Sorge zu tragen, dass dessen Rechtsgüter unversehrt bleiben.

cc) Diese Pflicht verletzte die Beklagte dadurch, dass der Fahrer den Tank überfüllte, das Palmöl auslief und Schaden verursachte.

dd) Die Haftung der Beklagten entfällt nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB mangels Verschulden.

Die Beklagte hat nach § 278 Satz 1 BGB ein Verschulden des Fahrers wie eigenes Verschulden zu vertreten. Den im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB der Beklagten obliegenden Beweis dafür, dass den Fahrer am Überlaufen des Tanks kein Verschulden trifft, hat die Beklagte nicht zu führen vermocht. Der hierzu vernommene Fahrer hat sich nicht entlasten können. Um sicherzustellen, dass es zu keiner Überfüllung des Tanks kommt, hätte der Fahrer die Leuchte, die die vollständige Befüllung anzeigte, kontinuierlich beobachten müssen. Dem wurde er nach seiner eigenen Aussage, er habe die Lampe ab und zu beobachtet, nicht gerecht. Tatsächlich sah er auch die Lampe nicht angehen, wobei nicht festgestellt werden kann, wie lange sie maximal schon gebrannt haben kann, als er sie wahrnahm. Es ist daher davon auszugehen, dass der Fahrer die leuchtende Kontrolllampe zu spät bemerkte und es deswegen zu der Überfüllung kam.

Anhaltspunkte dafür, dass die Überfüllungsanzeige nicht ordnungsgemäß funktionierte, gibt es nicht. Wie die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, wurde die Anlage kurz nach dem Vorfall von einem durch die Versicherung der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen einer Funktionsprobe unterzogen, ohne dass eine Fehlfunktion festgestellt worden wäre.

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Ein Verschulden des Fahrers entfällt nicht etwa deshalb, weil dieser darauf vertrauen durfte, durch die zusätzlich zu der optischen Anzeige vorhandene Hupe, die aber tatsächlich für den Fahrer nicht zu hören war, gewarnt zu werden. Denn nach der eigenen Aussage des Fahrers war ihm das Vorhandensein einer akustischen Anzeige gar nicht bekannt. Dann kann er aber auch nicht auf eine solche vertraut haben. Zudem entband ihn die akustische Vorrichtung jedenfalls unter den gegebenen Umständen nicht davon, die Leuchte kontinuierlich im Auge zu behalten. Denn da er, wie er selbst geschildert hat, neben dem laufenden Kompressor stand, musste er schon aufgrund der Geräuschentwicklung des Kompressors damit rechnen, die Hupe zu überhören.

b) Die Beklagte haftet der Klägerin auch nach § 831 BGB für den Schaden, den der Fahrer als ihr Verrichtungsgehilfe verursacht hat.

aa) Durch das auslaufende Palmöl wurde die Klägerin in einem durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Recht verletzt. Zwar erscheint zweifelhaft, dass eine Eigentumsverletzung vorliegt. Gemäß der Anlage K 10 (GA 77 f.) hat die Klägerin das Grundstück von der erbbauberechtigten G. GmbH gepachtet. Es liegt daher nahe, dass die auf dem Grundstück errichteten Gebäude für die Blockheizkraftwerke und die Tanks nicht im Eigentum der Klägerin stehen, sondern nach § 12 ErbbaurechtsG wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts der G. GmbH sind. Jedenfalls aber ist die Klägerin berechtigte Besitzerin des Gebäudes und durch das ausgelaufene Palmöl, das die Nutzungsmöglichkeit ganz erheblich beeinträchtigte, in ihrem Besitzrecht verletzt.

bb) Dem Fahrer fällt ein fahrlässiges Verhalten zur Last, weil er die optische Überfüllanzeige nicht wie geboten kontinuierlich beobachtete und er deswegen die Befüllung zu spät beendete. Letzteres ergibt sich zwar nicht aus den Angaben der vernommenen Zeugen, doch kommt der im Rahmen des § 831 BGB beweisbelasteten Klägerin der Beweis des ersten Anscheins zugute. Es stellt einen typischen Geschehensablauf dar, dass ein Überlaufen des Tanks darauf beruht, dass trotz Aufleuchten der Überfüllanzeige weiter Öl in den Tank geleitet wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier (s.o. unter a) dd) – zum einen eine zeitnahe Überprüfung der Überfüllanzeige keine Funktionsbeeinträchtigung ergeben hat und zum anderen feststeht, dass der Fahrer, der die Befüllung vornahm, die Leuchte nicht in der gebotenen Weise beobachtet hat.

Diesen Beweis des ersten Anscheins hat die Beklagte nicht zu entkräften vermocht. Insoweit wird auf die Ausführungen unter a) dd) Bezug genommen.

c) Die Klägerin muss sich kein Mitverschulden wegen unzureichender Überfüllungssicherung entgegenhalten lassen. Auch wenn es technisch möglich wäre, mit vertretbarem finanziellem Aufwand einen automatischen Überfüllschutz einzubauen, der für eine rechtzeitige Unterbrechung der Befüllung sorgt, bestand für die Klägerin keine Obliegenheit, eine solche Sicherung über die vorhandene Warnanlage hinaus einzubauen. Denn diese reichte bei ordnungsgemäßer Bedienung völlig aus, um Schaden zu verhindern. Die vorhandene Sicherungseinrichtung stellte keine unzumutbaren Anforderungen an den Fahrer.

Ein Mitverschulden der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass die zusätzlich zu der Leuchte vorhandene Hupe für den Fahrer nicht zu hören war. Die optische Anzeige allein war eine ausreichende Sicherungseinrichtung. Unabhängig davon, dass dem Fahrer nach seiner eigenen Aussage das Vorhandensein einer akustischen Anzeige gar nicht bekannt war, musste er jedenfalls damit rechnen, diese wegen der Geräuschentwicklung des Kompressors nicht hören zu können (s.o. a) dd) a.E.) und hatte keinen Anlass, auf das akustische Signal zu vertrauen.

d) Die Klägerin kann den begehrten Schadensersatz der Höhe nach verlangen.

Zutreffend hat das Landgericht für die Schadenspositionen 1 bis 7 ein deklaratorisches Anerkenntnis des Versicherers angenommen, das die Beklagte sich zurechnen lassen muss. Denn der Versicherer gilt gemäß A.1.1.4 AKB 2008 (früher § 10 Abs. 5 AKB) bzw. Ziff. 5.2 AHB (früher Ziffer 5 Nr. 7 AHB) als bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Hiergegen bringt die Beklagte nichts vor. Auch spricht der Umstand, dass der Versicherer der Beklagten gegenüber der Klägerin zum Zwecke der Schadensregulierung aufgetreten ist, dafür, dass er von dieser bevollmächtigt war. Daher liegt in der Erklärung, einzelne Schadenspositionen in bestimmter Höhe mit der von ihm angenommenen Haftungsquote zu regulieren, ein sowohl den Versicherer als auch den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches Anerkenntnis der Schadenspositionen dem Grunde und der Höhe nach (vgl. BGH VersR 2009, 106).

Die Schadenspositionen 8 bis 11 hat die Klägerin substantiiert vorgetragen und für die Positionen 8, 10 und 11 entsprechende Rechnungen vorgelegt. Das pauschale Bestreiten des Aufwands und des Zusammenhangs mit dem Schadensereignis mit Nichtwissen ist nicht ausreichend. An der Nachvollziehbarkeit des behaupteten Schadens ändert auch nichts, dass einzelne Firmen, die Schadensbeseitigungsmaßnahmen vorgenommen und in Rechnung gestellt haben, offensichtlich mit der Klägerin personell verbunden sind.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten kann die Klägerin zwar wohl nicht als Verzugsschaden, jedoch als Schadensposition geltend machen. Der Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 831 BGB umfasst auch die Rechtsverfolgungskosten.

e) Auf die Klageforderung hat die Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, § 291, 288 Abs. 1 BGB. Den erhöhten Zinssatz aus § 288 Abs. 2 BGB kann die Klägerin nicht verlangen, da sie keine Entgeltforderung geltend macht. Die hier begehrten Rechtshängigkeitszinsen sind ab dem Tag nach der Zustellung der Klage zu zahlen, also ab dem 14.11.2008.

f) Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten, da sie nachvollziehbar vorgetragen hat, dass der Schaden noch nicht endgültig beseitigt ist und daher weitere Kosten entstehen können.

2. Die Drittwiderklage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ermöglicht § 736 ZPO der Beklagten nicht, aufgrund eines nur gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteten Titels in das Privatvermögen der Gesellschafter zu vollstrecken (BGH NJW 2007, 2257). Aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung (BGHZ 146, 341) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr heißt es auch dort, dass es im Passivprozess gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung praktisch immer ratsam sei, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen, da dem Gläubiger dann für den Fall, dass kein Gesellschaftsvermögen vorhanden sei, noch die Titel gegen die einzelnen Gesellschafter blieben.

Das Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten hängt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht davon ab, ob zu befürchten ist, dass die Klägerin nicht über ausreichendes Vermögen zur Kostenerstattung verfügt.

Die grundsätzlich unzulässige isolierte Drittwiderklage ist hier ausnahmsweise zuzulassen, da der geltend gemachte Anspruch mit der Klage tatsächlich und rechtlich eng verknüpft ist und keine schutzwürdigen Interessen der Drittwiderbeklagten verletzt werden (vgl. BGH VersR 2007, 1291).

b) Da der Beklagten gegen die Klägerin ein Kostenerstattungsanspruch aus dem vorliegenden Prozess nicht zusteht, kann sie auch von den Drittwiderbeklagten keine Kosten ersetzt verlangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.

 

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