AG Hannover, Az.: 463 C 6961/12
Urteil vom 16.05.2013
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Parteien haben einen Dienstvertrag über eine kosmetische Behandlung (Haarentfernung) geschlossen. Selbst wenn die Klägerin tatsächlich davon ausgegangen sein sollte, dass mit der Zahlung des Behandlungsentgeltes von 129 Euro keine vertragliche Bindung eingegangen werden sollte, ist dies unbeachtlich. Willenserklärungen sind vom Empfängerhorizont auszulegen. Wenn aber wie hier unstreitig ein Gespräch über eine Behandlung stattgefunden hat und im Anschluss daran der genannte Behandlungspreis entrichtet wird, so kann dies vom objektiven Empfängerhorizont nur als Zustimmung zur angebotenen Behandlung ausgelegt werden, so dass ein Vertrag zustande gekommen ist.
Zwar kann das Verhalten der Klägerin, spätestens die Klageerhebung, als Kündigung betrachtet werden, allerdings liegt im Ergebnis keine wirksame Kündigung vor.
Auf § 627 BGB kann sich die Klägerin nicht berufen, da es sich hier nicht um die Leistung Dienste höher Art handelt. Dienste höherer Art sind solche, die ein überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnissen, Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher Bildung bzw. ein hohes Maß an geistiger Fantasie oder Flexibilität voraussetzen und deshalb dem Dienstverpflichteten eine herausgehobene Stellung verleihen (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 627 Rn. 2). Bei Behandlungsmaßnahmen, die nicht von einem Arzt, sondern – wie vorliegend – von einem Kosmetiker erbracht werden, kann dies nicht ohne weiteres angenommen werden. Behandlungen gegen Haarausfall in einem Kosmetikstudio sind nach Ansicht des LG Dortmund (NJW-RR 1991, 1404) keine Dienste höherer Art, da der Kunde dem Behandelnden kein besonderes Vertrauen entgegenbringe, er sich vielmehr darauf verlasse, dass die Arbeiten wie bei einem Friseur fachgerecht ausgeführt würden.
Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Gegen eine Qualifizierung der Haarentfernung in einem Kosmetikstudio als höheren Dienst spricht insbesondere, dass es sich bei der Ausbildung zum Kosmetiker nicht um eine akademische handelt und das Erlernen des ordnungsgemäßen Umgangs mit Epilationsgeräten lediglich des Besuchs eines entsprechenden zumeist kurzen Seminars oder lediglich einer Einweisung bedarf.
Das Gericht ist daher der Ansicht, dass kosmetische Behandlungen zur dauerhaften Haarentfernung keine „Dienste höherer Art“ sind, so dass eine Kündigung nach § 627 BGB nicht möglich war.
Auch eine Kündigung nach § 626 BGB scheidet aus. Zwar bedarf es auch für die Haarentfernungsbehandlung eines gewissen Vertrauens zur behandelnden Person und das Verhältnis der Parteien dürfte zerrüttet sein. Dennoch liegt kein außerordentlicher Kündigungsgrund vor. Zum einen kann sich die Klägerin durch eine Angestellte der Beklagten behandeln lassen und zum anderen ist zu beachten, dass die Beklagte durch ihr eigenes Verhalten zu dem gestörten Verhältnis beigetragen hat.
Damit aber besteht der Vertrag fort und die Klägerin hat lediglich einen Erfüllungsanspruch, der aber nicht eingeklagt ist.
Mangels Bestehen des Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 11, § 713 ZPO.