AG Villingen-Schwenningen, Az.: 7 C 36/13
Urteil vom 04.06.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.075,72 zuzüglich 12,25 % Zinsen seit dem 18.12.2012 zuzüglich EUR 155,30 vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt 18 %, die Beklagte 82 % der Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 19.07.2011 einen Dienstvertrag, wonach die Klägerin sich gegen eine Kursgebühr in Höhe von EUR 3.823,20 verpflichtete, die Beklagte zur Tierheilpraktikerin auszubilden.
Die Klägerin bietet mehrere Module an. Das Modul TPG, Propädeutische Grundlagen, für EUR 210,00; das Modul TBS, Tierheilpraktiker Basisstudium, für EUR 3.319,00/Einmalzahlung bzw. EUR 3.864,00/monatliche Zahlung über 24 Monate hinweg; Modul TPX, Praktika Workshops, für EUR 1.798,00/Einmahlzahlung bzw. EUR 2.088,00/monatliche Zahlung über 24 Monate hinweg.
Bei einer Komplettbelegung aller drei Module ist die Kursgebühr deutlich günstiger, nämlich EUR 3.649,00 bei Einmalzahlung bzw. EUR 4.248,00 bei monatlicher Zahlung über 24 Monate.
Die Beklagte wählt die vergünstigte Komplettbelegung und erhielt einen weiteren Rabatt von 10 %, den sogenannten Miniflyerrabatt.
Die Beklagte kündigte am 05.11.2012 zum Ende des 15. Studienmonats den Vertrag zum 15.12.2012.
Ausweislich der Studienordnung der Klägerin gilt hinsichtlich einer vorzeitigen Kündigung der von der Beklagten gebuchten Komplettbelegung, dass diejenigen Gebühren in Ansatz gebracht werden, die bei der Einzelbelegung der Module angefallen wären, d. h. der gewährte Nachlass von EUR 1.678,00/Einmahlzahlung bzw. EUR 1.890,00/monatliche Ratenzahlung entfallen sodann.
Der Studienordnung entsprechend begehrte die Klägerin nach erfolgter Kündigung von der Beklagten die Zahlung von EUR 1.306,80.
Die Klägerin behauptet, den Rabatt bei einer Komplettbelegung könne die Klägerin nur dann gewähren, wenn alle Module zusammen sowie alle Module komplett, d. h. vollständig, besucht werden und sie dann auch auf ein höheres Maß an Planungssicherheit zurückgreifen könne.
Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.075,72 zuzüglich 12,25 % Zinsen seit dem 18.12.2012 zuzüglich EUR 186,24 vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte behauptet, mit der Studienordnung nicht einverstanden zu sein, weshalb die Voraussetzungen von § 305 Abs. 2 BGB, Einverständnis mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht gegeben seien.
Darüber hinausgehend bringe der Passus betreffend die Rabattzurückforderung bei vorzeitiger Beendigung der Komplettbelegung nicht hinreichend zum Ausdruck, dass das In-Ansatz-bringen von Gebühren zum Kündigungszeitpunkt auch rückwirkend zulässig für den gesamten bereits abgeleisteten Ausbildungszeitraum erfolgen dürfte. Es handle sich um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB, da man nicht damit rechnen müsse, dass Wirkungen einer Kündigung auch für die Vergangenheit eintreten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Klageschrift vom 01.02.2013 sowie die Klageerwiderung vom 13. März 2013 (AS. 39 ff) Bezug genommen.
Das Gericht hat mit den Parteien am 25.04.2013 mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift AS. 87 f Bezug genommen.
Die Klägerin beantragte ursprünglich, die Beklagte zur Zahlung von EUR 1.306,80 z u verurteilen. Mit Schriftsatz vom 06.05.2013 hat sie die Klage in Höhe von EUR 231,08 zurückgenommen, da die Beklagte am 03.12.2013 diesen Betrag gezahlt hatte. Die Beklagte hat der Klagrücknahme zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist, wie aus dem Urteilstenor ersichtlich, begründet.
Die Klägerin ist berechtigt, aufgrund der in der Studienordnung vorgesehenen Regelung bei vorzeitiger Kündigung einer Komplettbelegung den der Beklagten zunächst gewährten Rabatt zurückzufordern.
Es steht zur Überzeugung des Rechts fest, dass die Beklagte bei Unterzeichnung des Vertrages mit der Geltung der Studienordnung einverstanden war.
Die Anerkennung der Studienordnung, Seite 4 des Vertrages, hat sie durch ihre Unterschrift auf Seite 3 des Vertrages ausdrücklich anerkannt.
Hinzu kommt, dass sie auf Seite 4 des Vertrages, auf dem sich ausschließlich die Studienordnung befindet, ebenfalls in Form eines Kürzels in der rechten unteren Ecke die Kenntnisnahme und Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt.
Falls die Beklagte die Studienordnung und auch die darin enthaltene Regelung bei einer vorzeitigen Beendigung einer Komplettbelegung nicht gelesen hat, geht dies zu ihren Lasten.
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen nicht.
Die Klausel dient dem vorhersehbaren und berechtigten Interesse des Verwenders, im Hinblick auf eine gewisse Auslastung wirtschaftlich kalkulieren zu können. Insoweit wird Bezug genommen auf die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 22.03.2013 vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Konstanz vom 06. November 2012 – noch zum alten Recht – sowie des rechtlichen Hinweises des Oberlandesgerichts München vom 22.02.2012 sowie die im genannten Schriftsatz zitierte Rechtsprechung.
Die Beklagte schuldet auch den Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten unter Verzugsgesichtspunkten. Ausgehend von einem Verfahrenswert von EUR 1.075,72 ergibt sich der aus dem Urteilstenor ersichtliche Betrag.
Hinsichtlich des darüber hinausgehend geltend gemachten Betrages war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.