AG Stuttgart – Az.: 35 C 998/21 – Urteil vom 21.05.2021
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.074,15 € zuzüglich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 179,27 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 20.03.2019 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 3.074,15 €
Gründe
1.
Die Klägerseite hat Ansprüche schlüssig in dem Umfang vorgetragen, wie sie aus Ziffer 1 des Urteilstenors ersichtlich sind. Insoweit war der Klage durch Versäumnisurteil gemäß §§ 276 Abs. 1, 331 Abs. 2 ZPO stattzugeben. Die Ansprüche beruhen auf § 535 Abs. 2 BGB und § 280 Abs. 1 und 2, 286, 249 BGB.
2.
Soweit die Klage unbegründet war, weil mit ihr unberechtigte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten beansprucht wurden, musste sie abgewiesen werden (§ 331 Abs. 2 ZPO).
Die Parteien waren durch ein Wohnraummietverhältnis miteinander verbunden. Der Lastschrifteinzug für die Januarmiete 2018 und eine Betriebskostennachzahlung scheiterte, weshalb die Klägerin die Beklagte am 09.01. und 19.01. diesbezüglich zur Zahlung aufforderte (Anl. K 3 und 4, Bl. 73ff. d.A.). Nachdem auch die Februarmiete ausgeblieben war, beauftragte die Klägerin am 08.02.2018 einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung des entstandenen Zahlungsrückstands (2.150,21 €; vgl. Bl. 24 d.A.).
Insofern führt zwar nicht schon der Umstand, dass die Klägerin die Beklagte nicht bezüglich des gesamten Zahlungsrückstands zur Zahlung aufgefordert hatte, bevor sie einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung beauftragte, zur Kürzung des geltend gemachten Anspruchs. Diese folgt aber daraus, dass die Klägerin in ständiger Geschäftspraxis verschiedene Kanzleien mit außergerichtlicher und gerichtlicher Geltendmachung der Rückstände beauftragt, womit sie eine sachlich nicht gerechtfertigte Vertiefung des Schadens bewirkt (§ 254 Abs. 2 BGB).
a) Die Klägerin hat gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 249 BGB dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert von 2.150,21 €.
aa) Dem steht zunächst nicht entgegen, dass es sich bei der Klägerin um eine Großvermieterin handelt, welche auch kaufmännisches Personal vorhält. Insoweit könnte sie zwar für das Ausbringen der Kündigung in einem mietrechtlichen Routinefall regelmäßig keinen Ersatz von Rechtsverfolgungskosten beanspruchen, wenn sie eine solche statt durch das vorhandene Personal durch einen Rechtsanwalt aussprechen ließe (vgl. BGH, NZM 2012, 607 Rn. 8). Auch ein Großvermieter kann indessen Ersatz seiner im Rahmen der Forderungsbeitreibung entstandenen Rechtsverfolgungskosten beanspruchen, wenn er – nach vorangegangener eigener Zahlungsaufforderung – seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts Nachdruck verleiht (vgl. dazu BGH, NJW 2015, 3793 Rn. 9 sowie zur Unbeachtlichkeit dieses Motivs im Rahmen der Erstmahnung: BGH, NZM 2012, 607 Rn. 4 und 9).
bb) Dabei sind im Streitfall die Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert von 2.150,21 € dem Grunde nach erstattungsfähig, obschon die Klägerin die Klägerin die Beklagte vor der Beauftragung des vorgerichtlich tätigen Rechtsanwalts nicht zur Zahlung der Februarmiete aufgefordert hatte. Zwar muss ein Wohnraumvermieter seinen Mieter, der sich häufig auch ohne Mahnung bereits in Verzug befindet (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 556b Abs. 1 BGB), vor Beauftragung eines Rechtsanwalts grundsätzlich zunächst selbst zur Zahlung auffordern, um die Erstattungsfähigkeit seiner Rechtsverfolgungskosten zu begründen. Denn ein Schädiger hat nach ständiger Rechtsprechung nicht schlechthin alle durch einen haftungsbegründenden Tatbestand adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, sondern nur diejenigen, die unter den Umständen des Falles aus der maßgeblichen Sicht des Schadensersatzgläubigers mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (etwa: BGH, VersR 2020, 987 Rn. 11; BGH, VersR 2019, 953 Rn. 26 jew mwN). Insoweit gilt in – wie hier – einfach gelagerten Fällen, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist, dass der Geschädigte eine erstmalige Geltendmachung seiner Rechte grundsätzlich selbst vornehmen kann und dies zur Begründung der Erstattungsfähigkeit seiner Rechtsverfolgungskosten auch muss (BGH, NZM 2012, 607 Rn. 4; vgl. bereits: BGHZ 127, 348 juris Rn. 9).
Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin diesem Erfordernis aber dadurch genügt, dass sie die Beklagte hinsichtlich des im Januar bestehenden Zahlungsrückstands zweimal erfolglos und ohne Reaktion der Beklagten zur Zahlung aufgefordert hatte. Vor diesem Hintergrund hätte sich eine nochmalige Zahlungsaufforderung, welche auch die dem gleichen Rechtsverhältnis entspringende Februarmiete mit umfasst hätte, aus der maßgeblichen objektivierten Sicht der Klägerin (vgl. BGH, VersR 2020, 987 Rn. 11; BGH, VersR 2019, 953 Rn. 26 jew mwN) als unnötige Förmelei dargestellt und war daher zur Begründung der Erforderlichkeit der Rechtsverfolgungskosten entbehrlich.
b) Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten ist allerdings deshalb zu kürzen, weil ihre ständige Geschäftspraxis zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schadensvertiefung führt (§§ 280 Abs. 1 und 2; 286; 249 Abs. 1, 254 Abs. 2 BGB).
Die Klägerin beauftragt, was aus einer Vielzahl von Verfahren gerichtsbekannt ist (§ 291 ZPO), in ständiger Geschäftspraxis mit der außergerichtlichen und der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Forderungen verschiedene Kanzleien. Darauf hatte das Gericht, wie geboten (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1122 juris Rn. 13), ebenso hingewiesen wie auf den Umstand, dass diese Praxis mit Blick auf § 254 BGB Bedenken begegnet. Diese ergeben sich daraus, dass der Geschädigte nach § 254 Abs. 2, Satz 1 BGB „gehalten [ist], diejenigen Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergreifen würde. Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist der Grundsatz von Treu und Glauben. In anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Grundentscheidungen des Gesetzgebers dürfen dabei nicht unterlaufen werden“ (BGH, NJW 2019, 2538 Rn. 23 mwN).
Da die Klägerin eine tragfähige Erklärung für ihre ständige Geschäftspraxis trotz Hinweis nicht angeboten hat, waren ihre Rechtsverfolgungskosten auf den Betrag zu begrenzen, der bei Beauftragung desselben Rechtsanwalts für außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung angefallen wären. In diesem Falle wäre eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgt, welche auf Grund des von der Klägerin gewählten Vorgehens ausscheidet (vgl. BGH, JurBüro 2010, 190 juris Rn. 11). Die von der Klägerin gewählte Art der Rechtsverfolgung, bei welcher sie schon bei Beauftragung des ersten Rechtsanwalts davon ausgeht, dass sie für eine möglicherweise erforderlich werdende gerichtliche Geltendmachung einen zweiten Rechtsanwalt beauftragen wird, bewirkt eine gegen § 254 Abs. 2 BGB verstoßende Vertiefung des Schadens, welche zur Kürzung des Anspruchs auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten führt. Dass die Beklagte säumig ist, ändert hieran nichts, denn § 254 BGB ist als Einwendung von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 1991, 166 juris Rn. 16; BeckOK-BGB/Lorenz, § 254 Rn. 70 jew. mwN [Stand: 01.05.2021]).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 ZPO.