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Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung – Regressanspruch wegen Obliegenheitsverletzung

AG Ahlen, Az.: 30 C 626/13, Urteil vom 12.03.2015

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.120,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 04.08.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Aufwendungen, die der Klägerin anlässlich des Versicherungsereignisses vom 21.11.2011 im Zuge der Regulierung im Außenverhältnis gegenüber Dritten noch entstehen werden, in Höhe von 80 % zu erstatten, jedoch in ihrer Summe maximal bis zu einem Betrag in Höhe von insgesamt 4.000,- €.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20% und der Beklagte zu 80%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Verkehrsunfall Obliegenheitsverletzung
Symbolfoto: kung_tom / Bigstock

Die Klägerin war Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Fahrzeugs Audi 80 mit dem amtlichen Kennzeichen … . Am 21.11.2011 kam es zu einem Unfall. Der Beklagte steuerte das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt und genoss als mitversicherte Person Versicherungsschutz, dem die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2008) der Klägerin zugrunde lagen.

Die Parteien streiten um den Regress einer Geldsumme im Innenverhältnis, nachdem die klagende Versicherung im Außenverhältnis sämtliche Schäden reguliert hat.

Am frühen Morgen des 21.11.2011 nahm der Beklagte ein selbstgebranntes, hochprozentig alkoholisches Getränk zu sich. Im Anschluss setzte er sich hinters Steuer und fuhr mitsamt dreien seiner Klassenkameraden zur Berufsschule. Gegen 7.45 Uhr befuhr der Beklagte den Ostbeverner-Damm aus Richtung Ostbevern kommend in Fahrtrichtung Lienen-Kattenvenne. Die Straße verläuft dort in einer Geraden und beschreibt im weiteren Verlauf eine fang gezogene Rechtskurve. An dem Tag herrschte teilweise dichter Nebel, die genauen Witterungsbedingungen zum Unfallzeitpunkt sind zwischen den Parteien streitig. Auf der Geraden überholte der Beklagte zunächst den vorausfahrenden PKW des Zeugen H. und danach einen ebenfalls vorausfahrenden Kleinbus, der von der Zeugin E. gesteuert wurde. Zu Beginn der Rechtskurve geriet der Beklagte von der Fahrspur und überfuhr die Gegenfahrspur, überfuhr dahinter eine Warnbarke mit Betonfuß, schleuderte über einen ca. einen Meter tiefen Graben neben der Fahrbahn und prallte schließlich frontal gegen eine Eiche, was das Fahrzeug zum Stillstand brachte. Die Bremsspuren, sogenannte Blockierstreifen, verliefen gerade über eine Länge von 74,5 Metern, wobei der linke Blockierstreifen sich genau auf der Fahrstreifenbegrenzung der rechten Fahrspur zur gegenüberliegenden Fahrspur befand – also auf der gestrichelten Fahrbahnmitte. Kurz nach dem Unfall waren Polizisten wie der Zeugen S., Rettungssanitäter und die Zeugen H. und S. vor Ort.

Bei dem Unfall wurden alle vier Insassen des Fahrzeuges verletzt. Für die Krankentransporte und Behandlungskosten der drei Mitfahrer wandte die Klägerin insgesamt 2.403,56 € auf. Für die Beschädigung der Warnbarke zahlte sie 247,53 € an das Straßenbauamt des Kreises Steinfurt. Auch der Beklagte wurde ins Krankenhaus gebracht. Um 9.25 Uhr führten Polizeibeamten bei ihm einen Atemalkoholtest durch, welcher einen Wert von 0,31 mg/l ergab. Um 9.56 Uhr nahm eine Ärztin dem Beklagten Blut ab – nach erfolgter Belehrung und Zustimmung des Beklagten. Der Blutalkoholbefund des Universitätsklinikums Münster ergab einen Mittelwert von 0,56 Promille zum Zeitpunkt der Blutabnahme. Daraus errechnet sich für den Zeitpunkt des Fahrtantrittes gegen 7.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,66 mg/l. Der Beklagte gab noch im Krankenhaus seinen Führerschein ab. Am 15.02.2012 erließ das Amtsgericht Tecklenburg wegen des geschilderten Sachverhalts einen Strafbefehl gegen den Beklagten wegen fahrlässiger Straßengefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (10 Cs – 72 Js 9755/11 – 65/12). Der Beklagte akzeptierte den Strafbefehl, welcher seit 08.03.2012 rechtskräftig ist.

Am 18.06.2012 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 2.456,09 auf, was der Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 31.07.2012 zurückwies.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass für die regulierten Schäden kein Versicherungsschutz bestehe. Der Beklagte habe gegen die Obliegenheit aus D.2.1 der AKB 2008 verstoßen, indem er das KFZ unter nicht unerheblichen Alkoholeinfluss geführt habe. Dies habe auch zu dem Unfall geführt aufgrund dessen die Klägerin tätig wurde.

Sie habe gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher erstatteter Posten. Gem. D.3.1 der AKB 2008 sei sie gegenüber dem Beklagten leistungsfrei. Einem 21-jährigen müsse bewusst sein, dass er nach der Einnahme von hochprozentigem Alkohol fahruntüchtig sei. Da es sich auch nicht um Restalkohol – etwa vom vorherigen Abend – gehandelt habe, sei ein Ausblenden der Tatsache der Alkoholisierung auch gar nicht möglich.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen an sie 2.651,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2012 zu zahlen sowie

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren Aufwendungen bis zu einem Betrag in Höhe von insgesamt 5.000,- € zu erstatten, die ihr anlässlich des Versicherungsereignisses vom 21.11.2011 im Zuge der Regulierung im Außenverhältnis gegenüber Dritten noch entstehen werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, dass der Unfall nicht auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sei, sondern vielmehr auf seine mangelnde Fahrpraxis. Zudem sei er zu Beginn der Kurve noch von einem entgegenkommenden Fahrzeug geschnitten worden. Das daraufhin nötige Bremsmanöver sei ursächlich für den Unfall gewesen. Der Beklagte sei auch mit dem Fahrzeug nicht vertraut gewesen und habe so verkannt, dass der PKW kein Antiblockiersystem besitzen würde. Insgesamt habe er sich verkehrsgerecht verhalten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S., des Zeugen H., der Zeugin E., der Zeugin L., des Zeugen S. und der Zeugin C. . Ferner hat es den Beklagten persönlich angehört und die Gerichtsakte des AG Tecklenburg, Az.: 10 Cs – 72 Js 9755/11 – 65/12 zu Informations- und Beweiszwecken beigezogen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.02.2015 (Bl. 157-163 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.

I.

1.

Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse gem. § 256 I ZPO. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass eine drohende Verjährung ihrer noch zu beziffernden Forderungen gehemmt wird. Zukünftige unfallbedingte Schäden erscheinen nicht ausgeschlossen. Der Beklagte bestreitet aber seine Einstandspflicht für die Kosten, die der Klägerin aufgrund des Versicherungsfalles noch entstehen könnten.

2.

Die Parteiänderung auf Klägerseite ist zulässig gem. § 263 Alt. 2 ZPO analog. Auf Klägerseite hat ein zulässiger Parteiwechsel stattgefunden. Die fehlende Zustimmung des Beklagten steht dem nach ständiger Rechtsprechung nicht entgegen, wenn der Parteiwechsel analog § 263 Alt. 2 ZPO sachdienlich ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn unter möglicher Verwendung des bisherigen Prozessstoffes der Streit endgültig behoben und ein neuer Prozess vermieden werden kann. Dies ist hier der Fall. Die neue Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin. Sämtliche Versicherungsverträge der D. I. Versicherung AG werden nunmehr bei der E. Versicherung AG fortgeführt und beide firmieren bzw. firmierten unter dem Dach der M. Holding AG, …, … Dortmund. Der bisherige Prozessstoff kann bedenkenlos weiter verwendet werden, um den Rechtsstreit zu klären.

II.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.120,87 € (80 % von 2.651,09 €) gem. § 426 I BGB i.V.m. § 116 I VVG. Die Klägerin und der Beklagte haften als Gesamtschuldner. Reguliert der Versicherer aber nach § 117 VVG trotz im Innenverhältnis bestehender Leistungsfreiheit, haftet ihm gegenüber der Versicherte nach § 116 Abs. 1 VVG alleine. Hier ist die Klägerin nach Maßgabe der AKB 2008 gegenüber dem Beklagten aufgrund seiner grob fahrlässigen Obliegenheitsverpflichtung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu 80 % leistungsfrei geworden ist.

a) Die Parteien haften als Gesamtschuldner gem. § 426 BGB i.V.m. § 115 I S.4 VVG analog. Jeder Schuldner ist zur ganzen Leistung verpflichtet, der Gläubiger kann sie aber nur einmal fordern (Grüneberg, in: Palandt, vor § 420, Rn. 6).

b) Der Beklagte hat seine Obliegenheit verletzt, kein Kraftfahrzeug zu führen, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage gewesen ist, es sicher zu führen gem. § 28 II VVG i.V.m. D.2.1 AKB 2008. Da der Versicherte in gleicher Weise wie der Versicherungsnehmer durch den Versicherer geschützt wird, ist es sachgerecht, ihm auch die Obliegenheiten, die er zu erfüllen in der Lage sein kann, zu übertragen.

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Der Beklagte war im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles alkoholbedingt fahruntüchtig.

Das ergibt sich daraus, dass sein Blutalkoholgehalt mindestens 0,66 Promille betrug und ihm ein alkoholtypischer Fahrfehler unterlaufen ist. Er hat aufgrund enthemmter Fahrweise bei unübersichtlichen Sichtverhältnissen mit überhöhter Geschwindigkeit zu Beginn der Kurve die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Hiervon ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt.

aa) Der Beklagte war alkoholbedingt fahruntüchtig. Zwar war seine BAK nicht im Bereich absoluter Fahruntüchtigkeit, aber sie betrug mindestens 0,66 Promille. Bei einer BAK zwischen 0,3 und 1,0 Promille könnte er relativ fahruntüchtig gewesen sein. Relative Fahruntüchtigkeit setzt voraus, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers infolge geistiger und/oder körperlicher Mängel soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (vgl. BGH St 13, 83, 90; 44, 219, 221). Zwar ist nicht unbedingt erforderlich, dass sich die körperlichen bzw. geistigen Mängel in Fahrfehlern ausgewirkt haben. Vielmehr können unter Umständen zum Nachweis der Fahrunsicherheit auch sonstige Auffälligkeiten im Verhalten des Fahrzeugführers genügen, sofern sie konkrete Hinweise auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit, insbesondere seiner Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit geben (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.2008 – 4 StR 639/07; ebenso BGHSt 31, 42, 44 f.; 44, 221 f.).

Dies ist vorliegend der Fall.

Das Gericht hat die Zeugen vernommen zu der Frage, ob der Beklagte alkoholtypische Ausfallerscheinungen gezeigt hat, die neben der BAK des Beklagten eine relative Fahruntüchtigkeit begründen würden. Die Klägerin als diejenige, die sich auf eine ihr günstige Behauptung beruft, trägt nach den allgemeinen Regeln die Beweislast.

Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu der Überzeugung zu gelangen, dass die Behauptung der Klägerin als beweisen anzusehen ist. Danach ist ein Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend der Fall.

Der Zeuge H. hat ausgesagt, dass er 70 km/h gefahren ist und der Beklagte ihn mit deutlich höherer Geschwindigkeit überholt hat. Nach seiner Schätzung sogar mit der doppelten Geschwindigkeit. Jedenfalls so schnell, dass der Zeuge darüber aufgrund der Witterung sehr verwundert war. An dem Morgen war laut Herrn H. sehr schlechtes nebliges Wetter mit Nebelbänken. Die Sichtweite betrug teils weniger als 100 Meter. Nach dem Überholvorgang schlingerte der Beklagte noch kurz in der Spur, setzte seine Fahrt aber unvermindert schnell fort. Zwischen dem Überholvorgang und der eigentlichen Unfallstelle kamen dem Zeugen seiner Erinnerung nach keine Fahrzeuge auf der Gegenspur entgegen. Die Zeugin E. war sogar nur mit 30 km/h unterwegs und erschrak sich laut ihrer Aussage sehr über das Vorbeirauschen des Beklagten. Er sei sehr dicht aufgefahren und dann so dicht an dem Bus vorbeigefahren, dass dieser gewackelt habe. Die Kinder im Kleinbus hätten daraufhin sogar zu weinen angefangen. Für die Sichtverhältnisse war der Beklagte nach Ansicht der Zeugin deutlich zu schnell unterwegs. Die Sichtweite betrug nur ungefähr 50 Meter. An entgegenkommende Fahrzeuge konnte sich die Zeugin nicht erinnern. Die Zeugin L., die ebenfalls mit im Kleinbus der Zeugin E. saß, wiederholte den Inhalt der Aussage der Zeugin E.. Der Zeuge S. kam erst nach dem Unfall an den Ort des Geschehens. Seiner Ansicht nach betrug die Sichtweite an der Unfallstelle direkt nach dem Knall ca. 100 – 200 Meter. Als der Zeuge S. am Unfallort eintraf, hatte sich der Nebel bereits etwas gelichtet, allerdings gab auch der Zeuge S. eine Sichtweite von etwa 100 Meter an. Keine der vor Ort anwesenden Personen habe gegenüber dem Zeugen S. entgegenkommende Fahrzeuge erwähnt.

An der Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen keine Zweifel. Die Aussagen der Zeugen ergaben ein gutes Bild sowohl der Wetterverhältnisse, als auch der Fahrmanöver des Beklagten.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Beklagte mit einer den Sichtverhältnissen keinesfalls entsprechenden Geschwindigkeit unterwegs war. Selbst angenommen, dass nur Nebelbänke auftraten, ist ein PKW nicht innerhalb von Sekundenbruchteilen auf die dann angemessene Geschwindigkeit herunter zu bremsen. Dass der Beklagte deutlich zu schnell fuhr, steht nach Ansicht des Gerichts aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen H., E. und L. fest.

Dies lässt sich auch der sehr langen Bremsspur entnehmen. Auch die Bereitschaft des Beklagten die hohe Geschwindigkeit beizubehalten, obwohl er bei seinen Überholvorgängen ins Schlingern geriet, deutet auf eine enthemmte Fahrweise hin. Gerade der Umstand, nicht über große Fahrpraxis zu verfügen, hätte einen Autofahrer bei den herrschenden Witterungsbedingungen dazu bringen müssen, ein besonneneres Tempo zu fahren. Nicht so der Beklagte, der ohne vernünftigen Grund ein hohes Risiko einging. Die enthemmte Fahrweise, verbunden mit dem hohen Tempo und den Überholvorgängen bei stellenweise dichtem Nebel, aber gleichzeitig geringer Fahrpraxis, zeichnen das nur zu typische Bild alkoholbedingter Risikobereitschaft im Straßenverkehr.

c) Die relative Fahruntüchtigkeit des Beklagten war auch ursächlich für den Unfall. Während in Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit ein Anscheinsbeweis für die vom Versicherer zu beweisende Ursächlichkeit der Alkoholisierung für den Versicherungsfall spricht, muss der Versicherer in Fällen relativer Fahruntüchtigkeit alkoholtypische Ausfallerscheinungen beweisen, die den Schluss auf die alkoholbedingte Herbeiführung des Versicherungsfalles rechtfertigen (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.01.2009 – 5 U 698/05). Wird die relative Fahruntüchtigkeit mit einem alkoholtypischen Fehler begründet, ist damit in aller Regel der Beweis für die Ursächlichkeit der Fahruntüchtigkeit für den Unfall begründet (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.10.1993 – 20 U 197/93). Ein nüchterner Fahrer hätte sich bei der eingeschränkten Sicht langsamer fortbewegt und auf waghalsige Überholmanöver verzichtet.

Dem Beklagten ist auch nicht der Gegenbeweis gelungen, dass keine Kausalität zwischen Alkoholkonsum und Unfallereignis bestand. Die Zeugin C. sagte zwar aus, dass der Beklagte wenig Fahrpraxis besessen habe, war allerdings auf der Fahrt selbst nicht anwesend. Weiterhin war sie nicht anwesend, als der Beklagte am Morgen des Unfalltages den Alkohol zu sich nahm. Seine Aussage den Unfall aufgrund fehlender Fahrpraxis begangen zu haben, ist aufgrund seiner Angaben zum zu sich genommenen Selbstgebrannten aber ebenfalls nicht überzeugend. Der Beklagte gab an aus einem 10 cl fassenden Glas (einem polnischen sog. 100er) max. 1/3 selbstgebrannten Likör zu sich genommen zu haben. Dann ist es allerdings verwunderlich, dass er nach dem Genuss des Likör bereits mindestens 0,66 Promille BAK hatte. Einer BAK von 0,66 Promille entspricht bei einem 21 jährigen Mann mittlerer Größe und Statur (1,70m, 80 kg) einem Gegenwert von ca. 42 g reinen Alkohols. Dies ist enthalten etwa in einem Liter Bier, einem halben Liter Wein oder 1,3 vollen Gläsern polnischer 100er. Jedenfalls die Angaben des Beklagten zu der Menge des konsumierten Alkohols entsprechen nicht der Wahrheit.

Weiterhin ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagte von einem entgegenkommenden Fahrzeug geschnitten worden sei. Keiner der Zeugen vermochte sich an dieses Fahrzeug zu erinnern. An dieser Stelle blieb der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung auch sehr wage. So konnte ersieh weder an die Farbe noch an das Fabrikat des entgegenkommenden Fahrzeugs erinnern. Insgesamt waren die Schilderungen des Beklagten in diesem Punkt jedenfalls zweifelhaft. So gab er an, in Anbetracht des entgegenkommenden, die Kurve schneidenden Fahrzeugs ausgerechnet eine Ausweichbewegung nach links, also in Richtung des entgegenkommenden Fahrzeugs unternommen zu haben.

Naheliegender wäre ein Ausweichen nach rechts gewesen. Schließlich gab der Beklagte an, dem anderen Kfz sei es noch gelungen, ihn zu passieren, während er – der Beklagte – bremsend mit blockierenden Reifen die Gegenfahrbahn überquerend auf den Grünstreifen gelang.

d) Der Beklagte hat die Verletzung der Obliegenheit auch zu verschulden gem. D.3.1 AKB 2008. Der Klägerin ist es zwar nicht gelungen den Vorsatz des Beklagten nachzuweisen, wohl ist ihm aber grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Der Gegenbeweis nur mittlerer oder leichter Fahrlässigkeit ist dem Beklagten nicht gelungen.

aa) Vorsatz ist das kognitive und voluntative Erfassen der Verwirklichung sämtlicher Merkmale eines Geschehens im Zeitpunkt des Geschehens. Grob fahrlässig handelt hingegen, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenem Fall jedem hätte einleuchten müssen, und wer auch in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares Fehlverhalten gezeigt hat, das ein gewöhnliches Maß erheblich überschreitet (BGH, Urt. v. 29.01.2003 – IV ZR 173/01 – VersR 2003, 364). Dies ist dem Beklagten hier vorzuwerfen. Wer am frühen Morgen hochprozentigen Alkohol zu sich nimmt, dem muss bewusst sein, dass ersieh damit in ganz erheblichem Maß konträr zum im Straßenverkehr erforderlichen und gebilligten Verhalten benimmt. Auch wenn der Beklagte ursprünglich nicht Auto fahren wollte, als er den Selbstgebrannten zu sich nahm, so musste ihm dies beim späteren Fahrtantritt doch zumindest noch bewusst gewesen sein. In Anbetracht der Beweislast für das vorsätzliche Handeln des Beklagten, die auf der Seite der Klägerin liegt (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1994 – IV ZR 304/93), ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagte seine Fahruntüchtigkeit billigend in Kauf nahm, also mit Eventualvorsatz handelte. Wohl aber ist das Gericht der Überzeugung, dass dem Beklagten seine Alkoholisierung bewusst sein musste, er sich aber in groben Maße darüber hinwegtröstend in den Gedanken flüchtete, es werde schon gut gehen – also grob fahrlässig handelte.

bb) Dem Beklagten ist es nicht gelungen eine nur leicht oder mittel fahrlässige Obliegenheitsverletzung zu beweisen. Seine Behauptung nicht gewusst zu haben, wie viel Volumen % Alkohol der Selbstgebrannte hatte, kann eine mittelschwere Fahrlässigkeit nicht begründen. Wie der Beklagte und die Zeugin C. selbst bekundet haben, hatte der Beklagte nur wenig Fahrerfahrung und war die Strecke zur Berufsschule selbst noch nie gefahren. Diese Aspekte zusammen damit betrachtet, dass der Beklagte nach eigener Aussage an dem Morgen besonders nervös gewesen sei, können nicht entschuldigend wirken, was das außer Acht lassen der erforderlichen Sorgfalt betrifft. Denn entweder war der Beklagte nervös und hatte einen kleinen Schluck niedrigprozentigen Likörs zu sich genommen oder er war von dem hochprozentigen Schnaps so beruhigt, dass er dies hätte merken müssen. So oder so spricht bei einem unerfahrenen Autofahrer nichts für das Vorliegen eines nur mittelschweren außer Acht Lassens der erforderlichen Sorgfalt.

cc) Die Leistungsfreiheit der Klägerin in Höhe von 80 % entspricht der Schwere des Verschuldens des Beklagten. Die Quoten inwieweit die Klägerin Leistungsfreiheit erlangt hat, sind anhand des Einzelfalles unter wertender Betrachtung der maßgeblichen Umstände und Besonderheiten festzustellen (sog. flexibles Quotenmodell, vgl. Haibach in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, § 81 VVG, Rn. 81 sowie A.2.16.1, Rn. 8). Dabei ist auch im Rahmen der groben Fahrlässigkeit eine Leistungsfreiheit von 100% möglich (vgl. Halbach, in: Stiefel/Maier, VVG, § 81, Rn. 27). In vergleichbaren Konstellationen – grobe Fahrlässigkeit, BAK von ca. 0,6 Promille und Geradeausfahren in einer Kurve – geht die bisherige Rechtsprechung von einer Ausgangs-Regressquote von etwa 60 % aus (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.08.2010 – I-20 U 74/10). Die besonderen Umstände des Einzelfalles können diese aber erhöhen. Dabei ist einerseits vom äußeren Grad des Verschuldens auszugehen, also inwieweit sich die grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz annähert (vgl. Prölss, in Prölss/Martin, VVG § 28, Rn. 130), aber andererseits ist auch die potenzielle Gefährlichkeit des Verhaltens des Versicherten zu berücksichtigen (vgl. Prölss, in Prölss/Martin, VVG § 28, Rn. 131). Das Verschulden des Beklagten nähert sich vorliegend einem vorsätzlichen Verhalten stark an. Auch waren seine alkoholbedingten Fahrmanöver potenziell dazu geeignet größere, schwerere Unfälle zu verursachen. Besonders die Aussagen der Zeuginnen E. und L. untermauern diesen Eindruck. Solch gefährliche Manöver zu verhindern ist auch vom Schutzzweck des § 28 VVG umfasst. Desweiteren ist der Bremsspur des Beklagten zu entnehmen, dass er sich dem Rechtsfahrgebot gem. § 2 II StVO nicht verpflichtet fühlte, was zur Annahme einer weiteren Obliegenheitsverpflichtung Anlass gibt.

Einzig die BAK von 0,66 Promille des Angeklagten, die i.R.d. relativen Fahruntüchtigkeit etwa der Mitte zwischen 0,3 und 1,0 Promille entspricht, spricht hier dagegen die Versicherung zu 100% von der Leistung gegenüber dem Beklagten zu befreien.

2.

Der Anspruch des Klägers ist seit dem 04.08.2012 gem. §§ 288 I, 286 I, II Nr. 3 BGB zu verzinsen. Mit seiner Ablehnung der Rückerstattung am 31.07.2012 geriet der Beklagte in Verzug, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt einen fälligen, mit Schreiben vom 18.06.2012 eingeforderten, Anspruch besaß.

3.

Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. Die Begründetheit der Feststellungsklage richtet sich nach dem begehrten Rechtsverhältnis auf der Grundlage des materiellen Rechts. Die Feststellungsklage ist schon dann begründet, wenn nur Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Auch der Höhe nach ist der Feststellungsantrag begründet. Bei der Verletzung von Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall ist der Regress gemäß § 5 Abs. 3 KfzPflVV auf 5.000 € beschränkt (vgl. Wagner, NJ 11, 49), so dass sich bei einer Leistungsfreiheit von 80% eine Maximalsumme von 4.000,00 € ergibt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 4.530,22 € festgesetzt.

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