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Kündigung – Betriebsratsanhörung: Änderungskündigung mit hilfsw. ordentl. Kündigung

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az.: 4 Ca 7326/01

Urteil vom 11.04.2002


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Kammer 4 auf die mündliche Verhandlung vom 11.04.2002 für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19. September 2001 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 14.763,55 festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der zur Zeit der Klageerhebung 50jährige, verheiratete Kläger ist im Konzernverbund der Beklagten seit dem 01.07.1992 beschäftigt und war zuletzt mit Anstellungsvertrag vom 20.02.01, wegen dessen Inhalt auf Bl. 17-21 d. A. Bezug genommen wird, bei der Beklagten als Leiter der Geschäftsstelle in … zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von DM 8.575,– zuzüglich einer Funktionszulage in Höhe von DM 1.050,- tätig. Unter Ziff. 12 dieses Arbeitsvertrages war eine beiderseitige Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres vereinbart.

Unter dem 01.06.2001 vereinbarten die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat einen Sozialplan, welcher u. a. folgende Regelungen enthält:

„§ 1 …

2. Bei Versetzung bleiben die bisherigen Besitzstände gewahrt.

§ 2 …

I. Jede Versetzung an einen anderen Ort im Zuge Umstrukturierung bedarf der Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter.

§ 3 …

IV. Bei Versetzungen in andere Haupt- / Niederlassungen müssen gleichwertige oder zumutbare Arbeitsplätze angeboten werden.

Zumutbar im Sinne dieses Sozialplanes ist ein Versetzungsangebot unter Berücksichtigung der funktionellen, materiellen, regionalen und sozialen Gesichtspunkte.

Über die Zumutbarkeit des neuen angebotenen Arbeitsplatzes entscheidet im Falle der Nichteinigung mit dem Mitarbeiter ein firmeninterner Ausschuss. …“

Wegen der beabsichtigten Schließung der Geschäftsstelle in … bot die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10.06.2001 u. a. folgendes an (vgl. Bl. 29 d. A.):

„Sehr geehrter Herr …

wie mit Ihnen am 29.05.2001 besprochen, werden Sie ab 01.09.2001 als Bauleiter innerhalb der Hauptniederlassung Konstruktiver Ingenieurbau (KIB) tätig, ihr Einstellungsort ist Frankfurt.

In Anpassung an Ihre neue Tätigkeit erhalten Sie ab 01.01.2001 unter Eingruppierung in die Tarifgruppe T 6, 3. Berufsjahr folgendes monatliches Bruttogehalt.

Tarifgehalt, Tarifgruppe T 6, 3. Berufsjahr DM 7.826,– freiwillige betriebliche, jederzeit frei widerrufliche Zulage DM 1.200,– insgesamt DM 9.026,–.

Die Funktionszulage entfällt ab diesem Zeitpunkt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende. …“

Der Kläger nahm dieses Angebot nicht an.

Mit Schreiben vom 29.08.2001 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.03.2002. Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, dass sie diese Kündigung nicht aufrechterhält, einigten sich die Parteien in der Sitzung am 11.04.2002 darauf, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst wurde (vgl. Bl. 101 d. A.).

Mit Schreiben vom 06.09.2001 hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zu einer beabsichtigten „Änderungskündigung hilfsweise betriebsbedingt, ordentlich“ an und teilte dem Betriebsrat u. a. folgendes mit (vgl. Bl. 77 d. A.):

„Das Angebot als Bauleiter in der Niederlassung Frankfurt weiter tätig zu sein, wurde von Herrn … mündlich abgelehnt. Daher bitten wir gleichzeitig um Anhörung zur ordentlichen Kündigung.“

Mit Schreiben vom 19.09.01, dem Kläger zugegangen am 27.09.01, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis erneut zum 31.03.02.

Mit am 18.09.01 bei Gericht eingegangener Klageschrift hatte sich der Kläger gegen die Kündigung vom 29.08.01 gewandt und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Mit am 09.10.01 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger u. a. folgendes erklärt (vgl. Bl. 35 d. A.):

„In Sachen … wird das Vorbringen aus der Klage vom 16.09.2001 wie folgt ergänzt:

I.

1. Mit Schreiben vom 19.09.2001 … wurde dem Kläger erneut eine Kündigung mit gleichem Wortlaut der bereits am 29.08.2001 ausgesprochenen Kündigung per Boten zugestellt. Die Unterschriften rechts sind identisch.

2. Die Beklagte sucht noch immer Personal und hat mehrere Stellen im Internet … ausgeschrieben.

II.

1. Hilfsweise Beantragung des Klägers: Auszahlung einer Abfindung nach Sozialplan dem Kläger zustehend.“

Der Kläger ist der Ansicht, sowohl mit dem Antrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie auch mit seinem am 09.10.01 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 06.10.01 habe er die Kündigung vom 19.09.01 rechtzeitig angegriffen. Die Beendigungskündigung sei unverhältnismäßig, da keine Änderungskündigung als milderes Mittel ausgesprochen worden sei. In die Sozialauswahl müsste die Beklagte die Mitarbeiter der Hauptniederlassung einbeziehen, da er der Leitung der Hauptniederlassung unterstellt gewesen sei. Der Kläger ist des Weiteren der Ansicht, auch wegen der Verschlechterung seiner Bezüge gemäß dem Angebot der Beklagten vom 29.08.01 sei eine Änderungskündigung erforderlich. Der Kläger behauptet, er sei als Kalkulator einsetzbar, da er über 25 Jahre Berufserfahrung verfüge. Der Kläger ist der Ansicht, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.2001 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage gegen die Kündigung vom 19.09.01 sei verfristet. In seiner Klageschrift vom 16.09.01 habe der Kläger zwar die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht; diese floskelhafte Ergänzung sei als Abwehr gegen weitere Kündigungen jedoch nicht ausreichend. Aus dem Schriftsatz des Klägers vom 06.10.01 ergebe sich nicht, dass er sich auch gegen die Kündigung vom 19.09.01 wehren wolle. Die Beklagte behauptet, in dem Angebotsschreiben vom 10.07.2001 sei ein Schreibfehler enthalten, da dem Kläger die neue Vergütung nicht ab dem 01.01.2001, sondern ab dem 01.09.2001 gezahlt werden sollte. Die Beklagte behauptet, wegen dramatischer Verluste sei die Schließung der Geschäftsstelle … erforderlich gewesen und der Arbeitsplatz des Klägers entfallen. Als Kalkulator könne der Kläger nicht eingesetzt werden, da ihm die entsprechenden Kenntnisse fehlten.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 19.09.2001 nicht beendet worden.

Diese Kündigung gilt nicht etwa gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Der Kläger hat die Klagefrist gemäß § 4 Satz 1 KSchG nicht versäumt.

Allerdings ist der Beklagten insoweit zuzustimmen, als sie davon ausgeht, dass die von ihr am 19.09.01 ausgesprochene Kündigung vom Kläger nicht mit einem allgemeinen Feststellungsantrag in der Klageschrift vom 16.09.01 angegriffen wurde. Zwar hat der Kläger in dieser Klageschrift den Klageantrag auch dahingehend gefasst, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Mit dem BAG (U. v. 16.03.1994 EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 49) geht das Gericht davon aus, dass ein solcher „Antrag“ als nicht gestellt gilt, wenn ein irgendwie geartetes Interesse an einer solchen allgemeinen Feststellung nicht erkennbar ist und vom jeweiligen Kläger nicht dargetan wird. Der Kläger hat in seiner Klageschrift nichts dazu ausgeführt, weshalb er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend macht.

Gleichwohl hat der Kläger die Kündigung vom 19.09.01 rechtzeitig mit seinem Schriftsatz vom 06.10.01 angegriffen. Zutreffend ist zwar auch hier die Überlegung der Beklagten, dass in diesem Schriftsatz ein bestimmter Antrag im Sinn des § 253 Abs. 2 ZPO ohne Weiteres nicht erkennbar ist. Allerdings ist dieser Schriftsatz wie generell jede Klageschrift auslegungsfähig. Der Kläger trägt insoweit vor, dass er seine Klage vom 16.09.01 ergänzen will, da nunmehr ein weiteres Kündigungsschreiben bei ihm eingegangen ist. Der Kläger weist darauf hin, dass er nach wie vor davon ausgeht, bei der Beklagten beschäftigt werden zu können, da diese im Internet Personal suche und schließlich weist der Kläger darauf hin, dass er hilfsweise eine Abfindung nach dem Sozialplan begehrt. Daraus ist insgesamt zu erkennen, dass der Kläger sich mit diesem Schriftsatz auch und in erster Linie vor der Geltendmachung etwaiger Abfindungsansprüche gegen die Kündigung der Beklagten vom 19.09.01 wenden will.

Die Klage ist begründet.

Das Gericht lässt dahinstehen, ob einer Änderungskündigung, sofern sie von der Beklagten ausgesprochen worden wäre, die Sozialplanregelungen entgegenstehen, wonach eine örtliche Versetzung der Zustimmung des Mitarbeiters bedarf, jede Versetzung die bisherigen Besitzstände wahren muss und was es mit der Entscheidung des firmeninternen Ausschusses auf sich hat, welcher ggf. über die Zumutbarkeit eines Arbeitsplatzangebots zu befinden hat.

Das Gericht lässt auch dahinstehen, was es mit dem Änderungsangebot der Beklagten vom 10.07.01 auf sich hat, insbesondere, inwieweit es sich dabei um ein etwa im Rahmen einer Änderungskündigung zu beurteilendes zumutbares Angebot handelt im Hinblick sowohl auf die Vergütungskürzung, wie auch im Hinblick auf die Abkürzung der ordentlichen Kündigungsfrist; auch mag dahinstehen, ob für den Kläger erkennbar war, dass die abgesenkte Vergütung nicht ab dem 01.01.01, sondern erst ab dem 01.09.01 gezahlt werden sollte und es sich bei der Datumsangabe um einen Schreibfehler gehandelt hat.

Und es kann schließlich auch dahinstehen, ob die Beklagte auf Grund des Ultimaratio-Prinzips auch dann zum Ausspruch einer Änderungskündigung statt einer Beendigungskündigung verpflichtet gewesen wäre, wenn das Angebot der Beklagten vom 10.07.01 zumutbar gewesen und gleichwohl vom Kläger abgelehnt worden wäre (vgl. dazu Heidelberger Kommentar-KSchG/Weller/Hauck § 2 RdN. 25 f. m. w. N.).

Die Kündigung ist deshalb unwirksam, da der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß im Sinn von § 101 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu der ausgesprochenen Kündigung angehört worden ist. Ausweislich des Anhörungsbogens vom 06.09.2001 ist der Betriebsrat zu einer Kündigung angehört worden, die von der Beklagten als „Änderungskündigung hilfsweise betriebsbedingt ordentlich“ charakterisiert worden ist. Zugleich ist dem Betriebsrat mitgeteilt worden, dass der Kläger ein Angebot, als Bauleiter in der Niederlassung Frankfurt tätig zu sein, mündlich abgelehnt habe, weshalb gleichzeitig um Anhörung zur ordentlichen Kündigung gebeten werde. Legt man diese Erklärung der Beklagten im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats aus, so ist davon auszugehen, dass der Betriebsrat sowohl zu einer beabsichtigten Änderungskündigung wie auch bereits, allerdings lediglich hilfsweise zu einer Beendigungskündigung angehört werden sollte und angehört worden ist. Für welchen Fall „hilfsweise“ die Beendigungskündigung ausgesprochen werden sollte, ist zwar nicht klargestellt. Fest steht jedoch, dass auf Grund des Anhörungsbogens der Betriebsrat davon ausgehen musste, dass er jedenfalls zu einer Änderungskündigung angehört wurde. Eine solche Änderungskündigung ist von der Beklagten jedoch nicht ausgesprochen worden. Zwar können Kündigungserklärung und Änderungsangebot bei einer Änderungskündigung zeitlich durchaus auseinanderfalten (vgl. Heidelberger Kommentar-KSchG/Weller/Hauck § 2 RdN. 20 m. w. N.). Das am 10.07.01 von der Beklagten unterbreitete Angebot und die Kündigung der Beklagten vom 19.09.01 stellen jedoch bereits wegen der zeitlichen Distanz von mehr als drei Wochen keine einheitliche Änderungskündigung dar. Da der Betriebsrat mithin zu einer Änderungskündigung angehört, diese jedoch nicht ausgesprochen wurde, ist die Beendigungskündigung vom 19.09.01, die lediglich hilfsweise nach Ausspruch einer Änderungskündigung ausgesprochen worden war, unwirksam.

Die Beklagte trägt als unterlegene Partei gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 12 Abs. 7 ArbGG.

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