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Kündigung (außerordentliche) wegen Softpornobildern

ArbG Passau

Az: 2 Ca 711/97 D

Urteil vom 11.12.1997


1. Es wird festgestellt, daß das Umschulungsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 09.10.1997 nicht aufgelöst wurde.

2. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird abgewiesen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.163,20 DM festgesetzt.

Tatbestand

Der Rechtsstreit soll klären, ob das Umschulungsarbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 9.10.1997 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung aufgelöst wurde. Fernerhin begehrt die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei, sie über den 10.10.1997 hinaus zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

Die Klägerin ist seit dem Monat September 1995 bei der Beklagten als Umschülerin zur Kauffrau für Bürokommunikation halbtags beschäftigt und erhält von der Beklagten neben dem Unterhaltsgeld, das vom Arbeitsamt ausbezahlt wird, monatlich 790,80 DM brutto. Mit Schreiben vom 9.10.1997, der Klägerin zugegangen am darauffolgenden Tag, kündigte die Beklagte das Umschulungsverhältnis außerordentlich zum 10.10.1997. Die beklagte Partei hat vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung dem Betriebsrat zur beabsichtigten personellen Maßnahme angehört. Das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 9.10.1997 hat folgenden Wortlaut:

Der einzige Tagesordnungspunkt ist der von der Geschäftsführung gestellte Antrag auf außerordentliche Kündigung von

Frau … geb. … in Umschulung zur „Kauffrau für Bürokommunikation“ vom 01.09.95 bis 31.08.98

Zu Beginn der Betriebsratssitzung hat der Vorsitzende, Herr …, Frau … zu Hause angerufen (Tel: … und ihr die Möglichkeit angeboten, sich persönlich – gemäß § 102 BetrVG zu ihrem Fall zu äußern. Von dieser Möglichkeit hat Frau keinen Gebrauch gemacht.

Nach anschließender Diskussion der von der Geschäftsführung genannten Gründe und dem Studium der Seite 23 aus der Zeitschrift „Praline“, Nr. 39 vom 18.09.1997 beschließt der Betriebsrat einstimmig die außerordentliche Kündigung zum 10.10.1997.

Der Kündigung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 18.9.1997 erschienen in der Zeitschrift „Praline“, herausgegeben vom Verlag Heinrich Bauer, Hamburg, Fotos von der Klägerin und ihrem Freund, die, soweit ersichtlich, in der Wohnung der Klägerin aufgenommen wurden. Die Fotos sind auf Seite 23 der Zeitschrift „Praline“ erschienen. Es handelt sich hierbei um eine einseitige Darstellung unter der Rubrik „Paare privat – so leben wir! – so lieben wir!“ Als Überschrift zu dieser Seite ist der Text enthalten: „Praline zu Besuch bei S (25) und S (27) in … Die Fotoserie besteht aus einem größeren Foto sowie fünf weiterer kleiner Fotos, die auf die Seite verstreut eingefügt sind, wobei die Klägerin zusammen mit ihrem Freund auf drei dieser Fotos in unbekleidetem Zustand abgebildet ist. Auf dem größeren der Fotos ist die Klägerin in unbekleidetem Zustand zu sehen, wie sie von ihrem Freund getragen wird. Dieses Foto wurde so gestaltet, daß bei beiden Personen die Geschlechtsteile nicht sichtbar sind, wenn man von der Brust der Klägerin absieht. Der Begleittext zu diesem Foto lautet wie folgt: „Seit neun Jahren trägt Sascha seine Verlobte auf Händen – in ein paar Jahren wollen die beiden heiraten und dann auch noch ein zweites Kind haben“. Die im unteren Bereich dieser Seite eingefügten drei kleineren Fotos zeigen die Klägerin und ihren Freund in bekleidetem Zustand (Foto rechts), das mittlere Foto zeigt die unbekleidete Klägerin, wie sie gerade dabei ist, ihren Freund zu entkleiden, wobei bei diesem Foto durch die fototechnische Gestaltung die Geschlechtsteile der Klägerin nicht sichtbar sind. Beim Foto auf der linken Seite ist der Freund der Klägerin bekleidet und die Klägerin und ihr Freund sind gerade dabei, die Unterhose abzulegen. Bei diesem Foto ist die Brust der Klägerin sichtbar, die Unterhose ist teilweise abgestreift. Fernerhin ist auf der Seite im oberen Bereich links ein weiteres Foto eingeführt, auf welchem die Klägerin sich in einem Lackbody ablichten ließ und hinsichtlich der Körperhaltung teilweise über ihrem Freund stand. Sie hält in der rechten Hand einen Plastikgegenstand, der im Sexualbereich zur Verwendung kommen kann. Der „Begleittext“ zur Seite 23 und zu den Fotos lautet wie folgt:

D ist eine kleine Kreisstadt an der Donau. Hier leben seit fast neun Jahren S und S. S: „Wir haben uns kennengelernt, weil S eine Freundin meiner Schwägerin ist!“ Sichtbares Zeichen ihrer Liebe ist inzwischen Töchterchen K (7).

S und S sind verlobt, wollen aber irgendwann heiraten und dann auch noch ein zweites Kind haben. S: „Uns pressiert’s aber noch nicht!“

Beide gehen gerne ins Fitneßstudio und lieben Kurzurlaube. Den Tagesablauf bestimmt aber weitgehend Töchterchen K-. S: „Unsere Tochter bestimmt, was gemacht wird!“ In der Liebe stehen der EDV-Fachmann und die Buchhalterin der örtlichen Volkshochschule auf scharfe Spiele in Lack und Leder. S hat dazu auch das passende Outfit. S „Wir machen alles querbeet und am liebsten das, was beiden Spaß macht!“

Die Beklagte hat wegen des außerdienstlichen Verhaltens der Klägerin die streitgegenständliche fristlose Kündigung ausgesprochen.

Die Klägerin vertritt des Standpunkt, daß diese Kündigungserklärung als rechtsunwirksam angesehen werden müsse und sie einen Anspruch gegen die Beklagte habe, zu unveränderten Bedingungen im Umschulungsarbeitsverhältnis weiterbeschäftigt zu werden. Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß das Umschulungsarbeitsverhältnis bis zum Monat August 1998 dauern sollte.

Die Klägerin hat vorgetragen, daß die streitgegenständliche Darstellung ihrer Person in der Zeitschrift „Praline“ das Ansehen der Beklagten in der Öffentlichkeit keinesfalls beeinträchtigt hätte. Bei der Zeitschrift „Praline“ handele es sich um keine pornografische Zeitschrift. Der Umstand, daß sie sich zusammen mit ihrem Freund in dieser Zeitschrift habe ablichten lassen, sei ausschließlich der Privatsphäre zuzuordnen und stehe in keinem Bezug zum Arbeitsverhältnis. Das Beschäftigungsverhältnis sei bislang vollkommen beanstandungsfrei geführt worden. Die Klägerin hat hervorgehoben, daß sie zu keinem Zeitpunkt den Mitarbeitern der Zeitschrift „Praline“ erklärt habe, sie sei als Buchhalterin der örtlichen Volkshochschule in D beschäftigt. Auf die Textgestaltung hätte sie keinerlei Einfluß gehabt. Dieser Hinweis sei deshalb veranlaßt, weil die Beklagte nach Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage offenbar darauf abgestellt habe, wie sich aus Veröffentlichungen in der örtlichen Presse entnehmen lasse, daß die Kündigung nicht mehr auf die Fotoaufnahmen gestüzt werde, sondern auf den Grund, daß sie sich als Buchhalterin der beklagten Partei ausgegeben habe.

Die Klägerin hat hervorgehoben, das Beschäftigungsverhältnis sei bisher vollkommen beanstandungsfrei geführt worden. Eine im Rahmen des Ausspruchs einer außerordentlichen Kündigung vorzunehmende Interessenabwägung gehe ausschließlich zu ihren Gunsten, unabhängig davon, daß ein außerordentlicher Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs.1 BGB nicht ersichtlich sei. Rein vorsorglich hat sich die Klägerin auch darauf berufen, daß Verfristung nach § 626 Abs.2 BGB eingetreten wäre. Sie hat fernerhin bestritten, daß vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt worden wäre.

Zur Begründung des Weiterbeschäftigungsanspruchs hat die Klägerin vorgetragen, sie sei dringendst auf die Fortsetzung der Umschulungsmaßnahme bzw. die Beschäftigung bei der Beklagten angewiesen. Das Umschulungsarbeitsverhältnis ende voraussichtlich im August des Jahres 1998, wobei in Kürze die ersten relevanten Prüfungen anstehen würden. Für den Fall, daß die Umschulungsmaßnahme nicht fortgesetzt werde, drohe ihr, so das Vorbringen der Klägerin, ein erheblicher wirtschaftlicher und finanzieller Schaden wegen der Vereitelung des erfolgreichen Ausbildungsabschlusses. Als Kauffrau für Bürokommunikation hätte die Klägerin bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt, weswegen die Umschulung auch vom Arbeitsamt gefördert worden sei. Für den Fall der widerrechtlichen Beendigung des Umschulungsarbeitsverhältnisses müsse die Klägerin, so ihr Vorbringen, mit Ersatzansprüchen durch die Arbeitsverwaltung rechnen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf ihre schriftsätzlichen Ausführungen Bezug genommen.

Die Klägerin hat folgende Anträge gestellt:

1. Es wird festgestellt, daß das Umschulungsarbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 9.10.1997 ausgesprochenen außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht aufgelöst wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 10.10.1997 hinaus zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

3. Der Auflösungsantrag der Beklagtenpartei wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat beantragt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Hilfsweise hat die Beklagte beantragt, das Umschulungsarbeitsverhältnis der Klägerin in analoger Anwendung des § 9 KSchG aufzulösen.

Die Beklagte vertritt den Standpunkt, daß die streitgegenständliche Kündigung als rechtswirksam angesehen werden müsse. Die Beklagte hat zur Begründung der von ihr vertretenen Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses vorgetragen, auch ein außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers könne zur fristlosen Kündigung führen, wenn es direkt oder indirekt auf das Arbeitsverhältnis zurückwirke. Die Klägerin habe es zugelassen, daß sie im streitgegenständlichen Artikel in der Zeitschrift „Praline“ als Buchhalterin der örtlichen Volkshochschule in D bezeichnet worden sei. Zum einen sei dies unrichtig, da die Klägerin lediglich Umschülerin sei, zum anderen habe sie keine Veranlassung gehabt, die streitgegenständlichen Nacktfotos fachlich mit der Beklagten in Verbindung zu bringen. Die Darstellung in Verbindung mit dem Bildtext sei geeignet, das Ansehen der Beklagten in der Öffentlichkeit in unerträglicher Weise zu beschädigen. Die Beklagte habe sich nach ihrem Vorbringen als Institution der Erwachsenenbildung über viele Jahre hinweg ein hohes Ansehen erworben und müsse es nicht hinnehmen, daß dieses durch die Klägerin in den Schmutz gezogen werde. Des weiteren vertritt die Beklagte den Standpunkt, die Ansicht der Klägerin, daß die Darstellung keinen pornografischen Inhalt habe, müsse als unzutreffend angesehen werden. Die abgebildeten Fotos würden zeigen, wie die Klägerin und ihr Partner den jeweils anderen entkleiden würden. Dabei sei das Geschlechtsteil in einem Fall teilweise, im anderen Fall ganz entblößt.

Hinsichtlich der Betriebsratsanhörung vertritt die Beklagte den Standpunkt, daß diese ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Am 9.10.1997 hätte die Betriebsratssitzung stattgefunden, in welcher der Betriebsrat einstimmig der außerordentlichen Kündigung zugestimmt hätte. Die Klägerin hätte Gelegenheit gehabt, sich gemäß § 102 BetrVG zum Fall zu äußern, sie hätte jedoch hiervon keinen Gebrauch gemacht.

Des weiteren vertritt die Beklagte den Standpunkt, der Einwand, daß die Kündigung gemäß § 626 Abs.2 BGB verfristet sei, müsse als unzutreffend angesehen werden, da sie erst am 8.10.1997 von dem Artikel in der Zeitschrift „Praline“ erfahren habe.

Des weiteren hat die Beklagte vorgetragen, im Verlauf des Rechtsstreits habe die Klägerin wegen der streitgegenständlichen Kündigung offenbar die Presse eingeschaltet, im D Wochenblatt sei ein Leitartikel über den Vorgang abgedruckt worden. Auch in der D Zeitung vom 4.12.1997 wäre berichtet worden. Die Klägerin versuche offenbar durch Information der Öffentlichkeit das laufende Verfahren in ihrem Sinne zu beeinflussen. Durch das Verhalten der Klägerin nach Ausspruch der Kündigung sei die Vertrauensgrundlage so sehr gestört worden, daß eine weitere Zusammenarbeit für die Beklagte als unzumutbar erscheinen müsse. Die Mitarbeiter der Volkshochschule würden nach dem Artikel der Zeitschrift „Praline“ von Außenstehenden daraufhin angesprochen, welche Zustände wohl in der Volkshochschule herrschen würden, wenn deren Mitarbeiterin mit derartigen Fotos in die Öffentlichkeit trete. Hierdurch werde das Ansehen der Volkshochschule in nicht mehr hinnehmbarer Weise geschädigt. Es könne keinesfalls ausgeschlossen werden, daß sich breite Teile der Öffentlichkeit von derartigen Dingen bei ihrer Entscheidung, ob sie das Fortbildungsangebot der Volkshochschule nutzen würden, beeinflussen lassen würden und auf andere Träger der Erwachsenenbildung ausweichen könnten. Demzufolge sei hilfsweise der Antrag zu stellen, das Umschulungsverhältnis der Klägerin in analoger Anwendung des § 9 KSchG aufzulösen, da die Fortsetzung des Umschulungsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf ihre schriftsätzlichen Ausführungen Bezug genommen.

Verwiesen wird im übrigen auf den Inhalt der Verhandlungsniederschriften vom 10.11.1997, 11.12.1997 und den gesamten Akteninhalt.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig; das Arbeitsgericht Passau, Kammer Deggendorf ist gemäß §§ 12, 13, 17 ZPO, 46 Abs.2 ArbGG zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig. Die Zulässigkeit des zum Arbeitsgericht beschritten Rechtswegs ergibt sich hinsichtlich der Feststellungsklage aus § 2 Abs.1 Nr.3 b ArbGG und bezüglich des Weiterbeschäftigungsanspruchs aus § 2 Abs.1 Nr.3 a ArbGG.

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Das gemäß § 256 ZPO notwendige besondere Feststellungsinteresse ist beim Klageantrag der Klägerin gegeben. Sie hat sich im Rahmen des punktuellen Kündigungsschutzklageantrags gegen die Rechtswirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 9.10.1997 gewandt und in Kombination mit dem punktuellen Streitgegenstandsbegriff der Kündigungsschutzklage den Weiterbeschäftigungsanspruch gestellt.

Die zulässige Klage ist begründet. Das erkennende Gericht kommt zu dem Ergebnis, daß die ausgesprochene fristlose Kündigung nicht gemäß § 626 Abs.1 BGB gerechtfertigt ist. Das außerdienstliche Verhalten der Klägerin begründet weder hinsichtlich der veröffentlichten Fotos noch bezüglich des begleitenden Textes einen außerordentlichen Kündigungsgrund im Sinne der genannten Vorschrift. Da die Kündigung rechtsunwirksam ist, war auch dem Weiterbeschäftigungsanspruch der Kläger stattzugeben, da sie in erster Instanz ein obsiegendes Urteil erlangt hat.

II.

1. Nach § 626 Abs.1 BGB ist bei allen fristlosen Kündigungsgründen die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und die Abwägung der jeweiligen Interessen beider Vertragsteile erforderlich. Das Erfordernis, die Besonderheiten des Einzelfalles umfassend zu berücksichtigen, schließt es aus, bestimmte Tatsachen stets als wichtige Gründe zur außerordentlichen Kündigung anzuerkennen. Wegen dieser relativen Erheblichkeit des wichtigen Grundes gibt es im Rahmen des § 626 Abs.1 BGB keine sogenannten unbedingten, absoluten Kündigungsgründe (so die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa Urteile vom 30.5.1978, 15.11.1984, EzA § 626 BGB n.F. Nr. 66 und 95; weitere Nachweise bei KR-Hillebrecht, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsrecht, 4.Aufl., Rndr.55 zu § 626 BGB). Nach der gesetzlichen Regelung des § 626 Abs.1 BGB kommt es darauf an, ob Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unter beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Hieraus folg… die allgemeine Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, daß der wichtige Grund durch die objektiv vorliegenden Tatsachen bestimmt wird, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs.1 BGB ist jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet (so BAG, Urteile vom 17.8.1972 und 18.1.1980, EzA § 626 BGB n.F. Nr.22 und 71, BGH Urteil vom 5.12.1979 der Betrieb 1980, Seite 967).

2. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf die hier zu beurteilende Sachverhaltskonstellation, bei welcher es ausschließlich um ein außerdienstliches Verhalten der Klägerin geht, kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, daß der gegebene Sachverhalt weder hinsichtlich der fotografischen Aufnahmen der Klägerin, die der Zeitschrift „Praline“ erschienen sind noch die Gestaltung des Begleittextes die fristlose Kündigung zu rechtfertigen vermögen. Es ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, daß das außerdienstliche Verhalten eines Arbeit…nehmers nur dann als wichtiger Grund in Betracht kommen kann, wenn hierdurch das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird (vgl. hierzu KR-Hillebrecht, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsrecht, Rndr.309 zu § 626 BGB). Es ist stets erforderlich, daß durch angenommene Kündigungsgründe aus dem Bereich des außerdienstlichen Verhaltens die Dienstpflichten im Arbeitsverhältnis erheblich vernachlässigt werden und das Vertrauen des Arbeitgebers in die Eignung des Angestellten oder Arbeiters schwer erschüttert wird (so LAG Stuttgart, Urteil vom 3.4.1967, Betriebsberater 1967, Seite 757; in diesem Sinne auch BAG, Urteil vom 23.9.1958, AP Nr.6 zu § 611 BGB- Dienstordnungsangestellter-). Im sexuellen Bereich ist allgemein anerkannt, daß diese grundsätzlich nicht das Ansehen des Arbeitgebers beeinträchtigen können. Der Arbeitgeber ist nicht der Sittenrichter über die in seinem Betrieb tätigen Arbeitnehmer (so ausdrücklich KR-Hillebrecht, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsrecht, Rndr.309 zu § 626 BGB). Anders ausgedrückt muß hervorgehoben werden, daß die Dienststelle oder der Betrieb keine moralische Anstalt ist (so Münchener Kommentar-Schwerdtner 2.Aufl., Rndr.125 zu § 626 BGB m.w.N.), was zur Folge hat, daß der Arbeitgeber die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers in dieser Hinsicht zu berücksichtigen hat. Nur unter ganz besonderen Umständen kann durch den schlechten Ruf eines Arbeitnehmers, der der betrieblichen Hierarchie einen erheblichen Entscheidungsspielraum genießt, auch das Ansehen des Unternehmen leiden. In einer derartigen Situation wird jedoch regelmäßig nur ein ordentliches Kündigungsrecht des Arbeitgebers in Betracht kommen, worauf die Rechtsprechung bereits mehrfach abgestellt hat (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.2.1969, Der Betrieb 1969, Seite 667). Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit ist darauf zu verweisen, daß in Anbetracht der Ausgestaltung des Umschulungsarbeitsverhältnisses und seiner regulären Befristung bis zum Monat August 1998 eine ordentliche Kündigung aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht gekommen wäre.

3. Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts grundsätzlich zu unterscheiden zwischen den von der Klägerin und ihrem Freund erschienen Nacktaufnahmen in der Zeitschrift „Praline“ und dem erschienen Begleittext. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die von der Klägerin veröffentlichten Fotos keinen pornografischen Inhalt im Sinne des § 184 StGB enthalten. Dies ergibt sich bereits daraus, daß dann, wenn in der Zeitschrift „Praline“ Pornografie im strafrechtlichen Sinne veröffentlicht werden würde, sie nicht frei verkäuflich wäre. Als pornografisch ist eine Darstellung anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt (so die allgemeine Definition, vgl. etwa BGH St Band 23, Seite 44; Bayerisches Oberstes Landesgericht Band 74, Seite 181; OLG Karlsruhe, NJW 1974, Seite 2015). Wesentlich ist die danach die Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns und die Entmenschlichung der Sexualität, also dahingehend, daß der Mensch durch die Vergröberung des Sexuellen auf ein physiologisches Reiz-Reaktions-Wesen reduziert wird, daß er zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde degradiert wird (so OLG Düsseldorf, NJW 1974, Seite 1475; vgl. die w.N. der Rechtsprechung bei Schönke/Schröder/Lencker, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 22.Aufl., Rdnr.4 zu § 184 StGB). Dabei ist auf die objektive Tendenz der Darstellung abzustellen, die subjektive Tendenz des Verfassers ist bedeutungslos Als typische Anzeichen einer pornografischen Charakter der Darstellung werden von der Rechtsprechung angesehen das Fehlen jeden sozialen Werts der Darstellung, die Flucht in eine Märchenwelt unaufhörlichen Genusses, die Fiktion der unerschöpflichen Potenz des Mannes und der unermüdlichen Hingabebereitschaft der Frau, der fehlende Bezug zum wirklichen individuellen oder gesellschaftlichen Leben, die fortschreitende Eskalation der Darstellung durch eine Aneinanderreihung von Szenen mit sexuell immer stärker produzierenden Reizen (so Bayerisches Oberstes Landesgericht, NJW 1972, Seite 1961), fernerhin die Beschränkung auf den Lustgewinn als einziges Ziel. Dieser von der Judikatur zu § 184 StGB entwickelte Begriff der Pornografie liegt bei den Aufnahmen der Klägerin in der Zeitschrift „Praline“ keinesfalls vor. Es ist nicht Sache des Arbeitsgerichts, über den „künstlerischen“ Wert der erschienen Aufnahmen auf Seite 23 der streitgegenständlichen Seite der Zeitschrift „Praline“ Nr.39 vom 18.9.1997 zu befinden, da es ausschließlich um die Frage der Wertung der Relevanz in arbeitsrechtlicher Hinsicht geht. Hierbei steht nicht die Frage im Vordergrund, ob eventuelle Mitarbeiter, Geschäftsfreunde oder Kursteilnehmer der beklagten Partei diese Fotos als anstößig oder möglicherweise auch nur bedenklich empfinden, sondern es geht um die objektiven Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Hinsichtlich der bei den Fotos teilweise gezeigten „Einblicke“ in die Person der Klägerin sowie ihres Freundes ist festzustellen, daß diese das in gesellschaftlicher Hinsicht entwickelte Maß der sexuellen Freizügigkeit keinesfalls überschreiten. Die fotografischen Aufnahmen gehen hinsichtlich des Gezeigten nicht über dasjenige hinaus, was nach derzeitiger gesellschaftlicher Auffassung im sexuellen Bereich allgemein üblich und geduldet wird. Auf dem großen Foto sowie auf den beiden kleineren ist lediglich die unverhüllte Brust der Klägerin deutlich sichtbar. Beim Freund der Klägerin ist zwar auf einem der Fotos seine völlig nackte Person sichtbar, allerdings besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß es hier nicht um die Kündigung des Freundes der Klägerin geht, sondern um ihre eigene. Das kleinere Foto auf der linken Seite ist hinsichtlich eventueller pornografischer Darstellung gänzlich irrelevant, da es sowohl die Klägerin als auch ihren Freund in bekleidetem Zustand zeigt. Daß daneben der Satz notiert ist „Sascha und Sabine stehen auf scharfe Spiele in Lack und Leder“ und die Bekleidung – zumindest bei der Klägerin, auf die Richtigkeit dieser Aussage schließen läßt, macht das abgebildete Foto keinesfalls als ein Anstößiges im Sinne des § 184 StGB. Zusammenfassend ist somit festzustellen, daß der sexuelle Charakter der Abbildungen der Klägerin auf Seite 23 der streitgegenständlichen Ausgabe der Zeitschrift „Praline“ keinerlei pornografischen Inhalt hat und gemäß dem derzeit üblichen Maßstab der sexuellen Freizügigkeit der Menschen nicht zu beanstanden ist. Es oblag der freien Entscheidung der Klägerin und ihres Freundes, ob sie bei der Aktion „Paare privat“ der Zeitung „Praline“ mitmachen wollte. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob bei der Klägerin und ihrem Freund der Anreiz für das Mitmachen bei dieser Aktion der seitens der „Praline“ ausgelobte Betrag in Höhe von 600,00 DM ausschlaggebend war oder andere Motivationsgründe dazukommen, weil auch diese Frage den außerdienstlichen Bereich berührt.

Dieser Ansicht hat sich offenbar im Verlauf des Rechtsstreits auch die beklagte Partei angeschlossen, indem, was zumindest die begleitenden Presseartikel vermuten lassen, seitens des Vorstands darauf hingewiesen wurde, daß das Privatverhalten einer jeden Person auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht ihre eigenen Angelegenheit ist.

Als fristloser Kündigungsgrund kommt entgegen der Meinung der beklagten Partei auch keinesfalls die Kombination zwischen den veröffentlichten Nacktaufnahmen der Klägerin und dem Begleittext auf der linken Spalte der Seite 27 der Zeitung in Betracht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß auf die Gestaltung des sogenannten Begleittextes in einer Zeitung vom Zuschnitt der „Praline“ die abgelichteten Paare so gut wie keinen Einfluß haben dürften. Die Fototermine laufen üblicherweise so ab, daß nach der „Vorsichtung“ der eingereichten Bewerbungsaufnahmen ein oder mehrere „Reporter“ bei den Mitmachenden, zumeist in ihrer Wohnung … Erscheinen, eine Reihe von Fotos angefertigt werden und sodann noch ein mehr oder weniger ausgeprägter „Plausch“ über Interessen und sonstige Tätigkeiten der Fotografierten durchgeführt wird. Die Gestaltung des Textes übernimmt sodann grundsätzlich die „Redaktion“ der jeweiligen Zeitung. Es ist also nicht auszuschließen, daß die Klägerin die richtige Angabe bezüglich ihrer Berufsbezeichnung tätigte, seitens des Herausgebers beim Heinrich-Bauer-Verlag allerdings eine Verwechslung zwischen einer Umschülerin und einer Angestellten im kaufmännischen Bereich vorgekommen ist und es somit zu der von der beklagten Partei indiskriminierenden Verwechslung der Berufsbezeichnung der Klägerin kam. Zwar ist davon auszugehen, daß die Berufsbezeichnung der Klägerin im Begleittext zu den Fotos falsch enthalten ist, dies allein rechtfertigt jedoch die außerordentliche Kündigung nicht, da die beklagte Partei keinerlei Umstände dahingehend vorgetragen hat, daß die Klägerin bewußt wahrheitswidrig veranlaßt hat, im Begleittext in beruflicher Hinsicht anders dargestellt zu werden, als dies den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

Auch ist entgegen der Meinung der beklagten Partei nicht ersichtlich, daß die Kombination der veröffentlichten Bilder und des Begleittextes das Ansehen der beklagten Partei in der von ihr behaupteten nachhaltigen Weise schädigen sollte. Während die ersten drei Absätze des Begleittextes lediglich Belanglosigkeiten in persönlicher Hinsicht der Klägerin und ihres Freundes beinhalten, schildert der abschließende vierte Absatz die sexuellen Vorlieben der Klägerin und ihres Freundes. Ein anstößiger Inhalt ist darin nicht zu erkennen. Der Satz, daß die Klägerin zusammen mit ihrem Freund Vorlieben für „scharfe Spiele in Lack und Leder“ hat, beschreibt lediglich offenbar gegebene sexuelle Praktiken und ist für sich genommen relativ wertneutral. Es ist nicht ersichtlich, wodurch in diesen Zeilen die beklagte Partei in ihrem Ruf geschädigt werden sollte.

Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, daß durch die Veröffentlichung der Fotos der Klägerin zusammen mit ihrem Freund und dem Begleittext auf der linken Seite dieses Blatts der „Praline“ im Deggendorfer Raum möglicherweise für gewissen Gesprächsstoff gesorgt hat, weil derartige Veröffentlichungen zumindest in ländlichen Gebieten – aus welchen Gründen auch immer – im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen können. Die beklagte Partei überschätzt allerdings eindeutig – genauso wie der bei ihr gebildete Betriebsrat – die Breitenwirkung derartiger Aufnahmen. Es handelt sich hierbei, wie bereits ausgeführt, um den persönlichen Lebensbereich der fotografierten Personen, dessen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis nur dann gegeben sind, wenn gerade dadurch eine nachhaltige Störung im Vertrauensbereich eintritt. Daß über derartige Fotos offenbar im ländlichen Bereich geredet wird, daß derartige Seiten einer Zeitung offenbar relativ schnell der Geschäftsführung einer Volkshochschule zugetragen werden, daß über derartige Gegebenheiten es zu einem „Stadtgespräch“ kommen kann, vermag nichts daran zu ändern, daß die Fotos ausschließlich dem Privatbereich der Abgebildeten zuzuordnen sind. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Bezug zum Arbeitsverhältnis im Sinne einer Störung im Vertrauensbereich hergeleitet werden könnte. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Klägerin bei einem Tendenzbetrieb arbeiten würde, nicht nur in der Stellung einer Umschülerin, sondern im verantwortlichen Vertrauensbereich, dessen Tendenzschutz auch die Beachtung bestimmter moralischer Grundwerte erfordert. Fernerhin könnte der Vertrauensbereich eröffnet sein, wenn eine Angestellte derartige Aufnahmen von sich anfertigen und veröffentlichen läßt und sie im Arbeitsverhältnis in einem sicherheits- oder vertrauensintensiven Bereich tätig ist (als Beispiel sei hier genannt, wenn es sich bei der Abgebildeten um eine Sprechstundenhilfe, Therapeutin oder ähnliche Berufsgruppe handeln würde, die im Rahmen einer nervenärztlichen Praxis oder eines entsprechenden Klinikums im ländlichen Bereich tätig ist); in einer derartigen Situation könnte hinsichtlich des Vertrauensbereich durchaus vermutet werden, daß wegen der „Breitenwirkung“ derartiger Aufnahmen zumindest bei den Interessierten der Eindruck entstehen könnte, daß zwischen dienstlichen Vertrauensbelangen und privaten Bereich nicht mehr hinreichend unterschieden wird. Daß derartige Gesichtspunkte bei der Tätigkeit der Klägerin als Umschülerin keinesfalls vorliegen, braucht nicht näher erläutert zu werden.

40

Im Ergebnis war somit festzustellen, daß die streitgegenständliche Kündigung rechtsunwirksam ist, da die Voraussetzungen des § 626 Abs.1 BGB nicht gegeben sind. Auf die Rechtsfragen des eventuellen Verfalls der Kündigungsgründe gemäß § 626 Abs.2 BGB muß somit nicht mehr eingegangen werden.

III.

Der hilfsweise seitens der beklagten Partei gestellte Auflösungsantrag war zurückzuweisen. Zwar sind die Regelungen der §§ 9, 10 KSchG über die Bestimmung des § 13 Abs.1 Satz 2 KSchG auch bei einer fristlosen Kündigung anwendbar, die Beklagte hat allerdings übersehen, daß nach der Regelung des § 13 Abs.1 Satz 3 der Auflösungsantrag bei einer außerordentlichen Kündigung nur vom Arbeitnehmer gestellt werden kann. Die Frage, ob die Bestimmung des § 13 Abs.1 Satz 2 auch bei Umschulungsverhältnissen angewendet werden kann, mag dahingestellt bleiben, weil nach der Regelung des § 13 Abs.1 Satz 3, erster Halbsatz KSchG das Gericht nur auf Antrag des Arbeitnehmers im Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung das Arbeitsverhältnis auflösen kann und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessen Abfindung zu verurteilen hat, wenn diesem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar sein sollte. Damit hat der Gesetzgeber § 9 Abs.1 KSchG mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, daß nur der Arbeitnehmer, nicht aber der Arbeitgeber, den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung stellen kann. Die unberechtigte außerordentliche Kündigung sieht der Gesetzgeber als besonders schwerwiegend an und verweigert deshalb dem Arbeitgeber die Möglichkeit, seinerseits den Auflösungsantrag zu stellen (so die allgemeine Ansicht, vgl. etwa KR-Friedrich, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsrecht. 4.Aufl. Rndr.64 zu § 13 m.w.N. der Literatur; BAG, Urteil vom 15.3.1978, EzA § 620 BGB Nr.34; es ist auch keine analoge Anwendung des § 9 Abs.1 Satz 2 KSchG bei außerordentlicher Kündigung eines unwirksamen befristeten Arbeitsverhältnisses möglich; so BAG, Urteil vom 26.10.1979, EzA § 9 KSchG – neue Folge – Nr.7; LAG Berlin, Urteil vom 14.1.1985, LAGE § 626 BGB Nr.21; LAG Hamm, Urteil vom 28.11.1988, LAGE § 626 BGB – Unkündbarkeit – Nr.2; LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.11.1994, Betriebsberater 1995, Seite 829). Der seitens der beklagten Partei gestellte hilfsweise Auflösungsantrag geht, was die Beklagte offenbar übersehen hat, an den gegebenen prozessualen Möglichkeiten vorbei. Somit mußte auch die Frage der materiellen Voraussetzungen des von der Beklagten hilfsweise gestellten Auflösungsantrag nicht näher eingegangen werden, da aus prozessualen Gründen eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist.

IV.

Der Klägerin steht gemäß den von der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Kriterien der allgemeine arbeitsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch zu, da das Arbeitsgericht in 1. Instanz entschieden hat, daß die streitgegenständliche Kündigung rechtsunwirksam ist. Somit war die beklagte Partei zu verurteilen, die Klägerin weiterzubeschäftigen, wobei sich diese Entscheidung nur bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung beziehen kann.

V.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO; als die Unterliegende hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß § 61 Abs.1 ArbGG i.V.m. § 12 Abs.7 Satz 1 ArbGG zu § 3 ZPO; als Streitwert der Feststellungsklage ist der durchschnittliche Bruttovierteljahresverdienst der Klägerin festzusetzen und der Weiterbeschäftigungsanspruch ist mit dem einfachen durchschnittlichen Monatsverdienst zu bewerten. Die Summe hieraus ergibt den festgesetzten Streitwert.

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