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Ladung des Rechtsnachfolgers nach § 239 Abs. 2 ZPO – Anschriftenangabe erforderlich

Ein Mann verklagt einen Fahrzeughersteller wegen manipulierter Abgaswerte – doch mitten im Prozess stirbt er. Nun scheitert der Autobauer mit dem Versuch, die Erben des Klägers in den Rechtsstreit zu zwingen, weil er deren Namen nicht kennt. Das Oberlandesgericht Schleswig wies den Antrag des Herstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurück.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
  • Datum: 10.10.2024
  • Aktenzeichen: 1 U 57/21
  • Verfahrensart: Antrag auf Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger (inzwischen verstorben): Ursprünglicher Kläger, der Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in seinem Fahrzeug verlangte.
  • Beklagte: Partei, die den Antrag auf Verfahrensfortführung stellte. Argumentierte, dass die Ermittlung der Rechtsnachfolger nicht ihre Aufgabe sei und von Amts wegen erfolgen solle.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der ursprüngliche Kläger verstarb während der laufenden Schadensersatzklage gegen die Beklagte. Nach der Mitteilung des Todes im August 2021 beantragte der Klägervertreter das Ruhen des Verfahrens. Dieses wurde dann durch Beschluss im September 2021 ausgesetzt. Im März 2022 galt das Verfahren als erledigt. Im August 2024 beantragte die Beklagte, das Verfahren wieder aufzunehmen und die Rechtsnachfolger zu laden, ohne jedoch deren Namen oder Anschriften zu nennen.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Beklagte den Antrag auf Verfahrensaufnahme korrekt gestellt hat, indem sie die Rechtsnachfolger nicht benannte und der Ansicht war, diese Informationen müssten von Amts wegen ermittelt werden.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antrag der Beklagten wurde als unzulässig verworfen.
  • Begründung: Der Antrag war unzulänglich, da er nicht die erforderlichen Informationen nach § 239 Abs. 2 ZPO enthielt, insbesondere die Benennung der Rechtsnachfolger und ihre ladungsfähigen Anschriften. Diese Informationen müssen von der Partei beigebracht werden, da der Zivilprozess dem Beibringungsgrundsatz folgt.
  • Folgen: Der Antrag gilt als verworfen, und das Verfahren bleibt beendet. Die Entscheidung betont die Verantwortung der Parteien, vollständige Informationen bereitzustellen. Die Verpflichtung zur Ermittlung rechtlicher Nachfolgen liegt nicht beim Gericht.

Zustellung im Zivilprozess: Bedeutung korrekter Anschriften für das Urteil

Im deutschen Zivilprozessrecht spielt die ordnungsgemäße Zustellung von Schriftstücken eine zentrale Rolle für die Rechtssicherheit und die Wahrnehmung prozessualer Rechte. Nach § 239 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist es entscheidend, dass die Anschriftenangabe des Rechtsnachfolgers korrekt erfolgt, um die Beteiligten im Gerichtsverfahren ordnungsgemäß zu benachrichtigen. Gerade bei der Klageerhebung und der anschließenden Vollstreckung können Unklarheiten über die Zustelladresse erhebliche Auswirkungen auf den Verlauf eines Verfahrens haben.

Die Benachrichtigungspflicht und die anschließende Akteneinsicht sind essenzielle Komponenten, die sicherstellen sollen, dass sowohl Kläger als auch Beklagter über alle relevanten prozessualen Mitteilungen informiert sind. Dies ist besonders wichtig, wenn es zu einer Anspruchsübertragung kommt oder wenn nachfolgende Maßnahmen aus einer Nachfolgeklausel ergriffen werden müssen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Aspekte beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Dieselskandal: Gericht verweist Aufnahmeantrag gegen verstorbene Klagepartei zurück

Mechaniker führt Messung an Diesel-PKW in Werkstatt durch
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Rechtsstreit um Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Fahrzeug wird vor dem Oberlandesgericht Schleswig nicht fortgesetzt. Der ursprüngliche Kläger hatte von der beklagten Fahrzeugherstellerin Schadensersatz gefordert, verstarb jedoch während des laufenden Verfahrens.

Verfahrensablauf nach dem Tod des Klägers

Nach dem Tod des Klägers zeigten dessen Prozessvertreter den Todesfall am 31. August 2021 an und beantragten das Ruhen des Verfahrens. Das Gericht setzte daraufhin das Verfahren aus. Da in der Folgezeit keine weiteren prozessualen Schritte unternommen wurden, galt das Verfahren ab März 2022 gemäß § 39 Abs. 4 S. 3 AktO alter Fassung als erledigt.

Beklagte scheitert mit Antrag zur Verfahrensaufnahme

Am 14. August 2024 stellte die beklagte Partei einen Antrag auf Ladung der Rechtsnachfolger des verstorbenen Klägers, um das Verfahren wieder aufzunehmen und in der Hauptsache zu verhandeln. Der Antrag enthielt jedoch keine weiteren Angaben zu den potenziellen Rechtsnachfolgern. Das Gericht forderte die Beklagte daraufhin auf, die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Rechtsnachfolger sowie die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergeben soll.

Rechtliche Bewertung des Gerichts zur Informationspflicht

Die Beklagte vertrat in ihrer Antwort vom 13. September 2024 die Position, dass die Ermittlung der Rechtsnachfolger und deren Anschriften nicht zu ihren Aufgaben gehöre, sondern von Amts wegen erfolgen müsse. Das Oberlandesgericht Schleswig wies diese Auffassung zurück und erklärte den Antrag für unzulässig.

Grundlegende Anforderungen an Aufnahmeanträge

Das Gericht stellte klar, dass ein Antrag nach § 239 Abs. 2 ZPO die Person oder Personen benennen muss, gegen die er sich richtet. Zudem müssen die Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt. Diese Anforderungen ergeben sich aus § 130 Nr. 1 ZPO. Der Antrag führt zu einem Zwischenstreit über die Rechtsnachfolge, der nur geführt werden kann, wenn die gegnerische Partei mitteilt, gegen wen er geführt werden soll. Bereits die Zustellung der Ladung setzt die Benennung einer Person und deren Ladungsfähige Anschrift voraus. Das Gericht betonte, dass der Zivilprozess vom Beibringungsgrundsatz geprägt ist und die Parteien dem Gericht den streitgegenständlichen Sachverhalt unterbreiten müssen. Die Auswahl einer Gegenpartei sei dabei eine ureigene Aufgabe der Parteien selbst.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil stellt klar, dass bei einem Antrag auf Fortsetzung eines ruhenden Verfahrens nach dem Tod einer Partei der Antragsteller die Rechtsnachfolger konkret benennen und deren ladungsfähige Anschriften mitteilen muss. Es liegt nicht in der Verantwortung des Gerichts, diese Informationen von Amts wegen zu ermitteln. Der Beibringungsgrundsatz im Zivilprozess verpflichtet die Parteien, dem Gericht alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen – das gilt auch für die Identifizierung der Rechtsnachfolger.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Erbe in einen laufenden Rechtsstreit eintreten oder als Prozesspartei nach dem Tod der Gegenseite das Verfahren fortsetzen möchten, müssen Sie selbst aktiv werden. Sie müssen dem Gericht genau mitteilen, wer die Rechtsnachfolger sind und wo diese erreicht werden können. Als Erbe sollten Sie daher frühzeitig Ihre Erbenstellung nachweisen und Ihre Kontaktdaten dem Gericht mitteilen. Warten Sie nicht darauf, dass das Gericht von sich aus nach Ihnen sucht – es wird dies nicht tun. Besonders bei Schadensersatzforderungen, wie hier im Dieselskandal, ist es wichtig, dass Sie als Erbe Ihre Ansprüche aktiv weiterverfolgen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Folgen hat der Tod einer Prozesspartei für das laufende Gerichtsverfahren?

Der Tod einer Prozesspartei führt nach § 239 ZPO zu einer automatischen Unterbrechung des Verfahrens. Diese Unterbrechung tritt von Gesetzes wegen ein, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.

Besonderheiten bei anwaltlicher Vertretung

Bei anwaltlicher Vertretung der verstorbenen Partei findet keine automatische Unterbrechung statt. In diesem Fall kann der Prozessbevollmächtigte jedoch die Aussetzung des Verfahrens beantragen. Die Prozessvollmacht des Anwalts erlischt nicht mit dem Tod des Mandanten.

Wiederaufnahme des Verfahrens

Die Rechtsnachfolger können das Verfahren durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Gericht wieder aufnehmen. Erfolgt keine zeitnahe Aufnahme, kann der Prozessgegner beantragen, dass die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zur Verhandlung der Hauptsache geladen werden.

Rechte und Pflichten der Erben

Die Erben als Rechtsnachfolger haben folgende Möglichkeiten:

  • Sie können das Verfahren als neue Prozesspartei fortführen
  • Vor Annahme der Erbschaft besteht keine Verpflichtung zur Fortsetzung des Rechtsstreits
  • Bei Erscheinen der Rechtsnachfolger im Termin wird das Verfahren mit ihnen fortgesetzt
  • Erscheinen sie nicht zum Termin, gilt die behauptete Rechtsnachfolge auf Antrag als zugestanden

Prozessuale Wirkungen

Mit der Unterbrechung stoppen alle laufenden Fristen. Gerichtliche Entscheidungen sind während der Unterbrechung unzulässig, und Prozesshandlungen der Parteien entfalten keine Wirkung. Dies gilt bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger oder bis zur Fortsetzung nach Ladung durch das Gericht.


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Wer muss die Rechtsnachfolger im Prozess ermitteln und deren Anschriften beschaffen?

Die Ermittlung der Rechtsnachfolger liegt nicht in der Verantwortung des Gerichts, sondern obliegt grundsätzlich der Partei, die sich auf die Rechtsnachfolge beruft. Dies ergibt sich aus dem im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz.

Unterscheidung nach Prozessstellung

Bei Aktivprozessen, also wenn der Verstorbene als Kläger auftrat, müssen die Rechtsnachfolger selbst aktiv werden und ihre Berechtigung nachweisen. Sie müssen dem Gericht ihre Rechtsnachfolge und ladungsfähige Anschrift mitteilen.

Bei Passivprozessen, wenn also Ansprüche gegen den Verstorbenen geltend gemacht wurden, kann der Kläger nach § 239 Abs. 2 ZPO die Ladung der Rechtsnachfolger beantragen. In diesem Fall muss er die Adressen der Rechtsnachfolger ermitteln und dem Gericht mitteilen.

Besondere Konstellationen

Wenn die Rechtsnachfolger unbekannt sind, kann in bestimmten Fällen ein Nachlasspfleger bestellt werden. Dies geschieht bei Passivprozessen nach § 1961 BGB in Verbindung mit § 243 ZPO durch das Nachlassgericht.

Der Prozessbevollmächtigte des Verstorbenen ist verpflichtet, dem Gericht den Tod der Partei unverzüglich anzuzeigen. Er muss jedoch nicht selbst die Rechtsnachfolger ermitteln.


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Welche Angaben muss ein Antrag auf Ladung der Rechtsnachfolger enthalten?

Der Antrag auf Ladung der Rechtsnachfolger nach § 239 Abs. 2 ZPO muss folgende Angaben enthalten:

Formelle Anforderungen

Der Antrag muss als Schriftsatz formuliert sein und die behauptete Rechtsnachfolge konkret darlegen. Die Namen und Anschriften der Rechtsnachfolger müssen so genau wie möglich angegeben werden, damit eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgen kann.

Inhaltliche Erfordernisse

Im Antrag muss die Verzögerung der Aufnahme dargelegt werden. Dies ist der Fall, wenn der Erbe trotz Kenntnis des Rechtsstreits diesen nach Annahme der Erbschaft nicht aufgenommen hat. Der Antrag muss zudem einen ausdrücklichen Antrag auf Ladung zur Hauptverhandlung enthalten.

Nachweise und Belege

Zur Glaubhaftmachung der Rechtsnachfolge sind dem Antrag geeignete Nachweise beizufügen. Dies können beispielsweise der Erbschein oder andere Dokumente sein, die die behauptete Rechtsnachfolge belegen. Eine Verzögerung der Aufnahme liegt vor, wenn die Rechtsnachfolger trotz Kenntnis des Verfahrens keine Aufnahmeerklärung nach § 250 ZPO abgeben.


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Wie lange kann ein Verfahren nach dem Tod einer Partei ruhen, bevor es als erledigt gilt?

Das Zivilprozessrecht sieht keine feste zeitliche Begrenzung für die Unterbrechung eines Verfahrens nach dem Tod einer Partei vor. Die Unterbrechung tritt automatisch mit dem Tod der Partei ein und dauert zunächst unbefristet an.

Aktivierungsmöglichkeiten durch die Gegenseite

Der Prozessgegner muss die Unterbrechung nicht unbegrenzt hinnehmen. Er kann nach § 239 Abs. 2 ZPO einen Antrag auf Ladung der Rechtsnachfolger stellen. Nach diesem Antrag bestimmt der Vorsitzende eine Ladungsfrist für die Rechtsnachfolger.

Folgen des Nichterscheinens

Erscheinen die geladenen Rechtsnachfolger nicht zum festgesetzten Termin, kann auf Antrag des Gegners die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden angenommen werden. Das Gericht verhandelt dann direkt zur Hauptsache weiter.

Besonderheit für Erben

Ein wichtiger Sonderfall besteht für Erben: Sie sind vor der Annahme der Erbschaft nicht zur Fortsetzung des Rechtsstreits verpflichtet. Dies bedeutet, dass die Unterbrechung in diesem Fall mindestens bis zum Ablauf der Erbausschlagungsfrist (6 Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft) andauern kann.

Verfahrensfortführung durch Prozessbevollmächtigte

Wurde die verstorbene Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, kann dieser die Aussetzung des Verfahrens beantragen. Diese Aussetzung ist jedoch nicht möglich, wenn der Rechtsnachfolger bereits seine Absicht zur Verfahrensfortführung angezeigt hat.


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Welche Möglichkeiten haben Rechtsnachfolger, um ein erledigtes Verfahren wieder aufzunehmen?

Rechtsnachfolger können ein erledigtes Verfahren durch eine Wiederaufnahmeklage unter sehr engen Voraussetzungen wieder aufnehmen. Diese Möglichkeit besteht durch zwei zentrale Wege:

Nichtigkeitsklage

Die Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO ermöglicht die Wiederaufnahme bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln. Ein solcher Mangel liegt vor, wenn der ursprünglich entscheidende Richter befangen war oder wenn die Vertretung der Partei nicht ordnungsgemäß erfolgte.

Restitutionsklage

Die Restitutionsklage nach § 580 ZPO eröffnet die Wiederaufnahme, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel auftauchen. Dabei muss es sich um erhebliche Gründe handeln, beispielsweise wenn sich herausstellt, dass im ursprünglichen Verfahren gefälschte Urkunden verwendet wurden oder Falschaussagen gemacht wurden.

Formelle Anforderungen

Der Antrag auf Wiederaufnahme muss schriftlich durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt gestellt werden. Bei verstorbenen Verurteilten sind Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder oder Geschwister antragsberechtigt. Das zuständige Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit des Antrags im sogenannten Additionsverfahren.

Im Probationsverfahren erfolgt dann die inhaltliche Prüfung der vorgebrachten Gründe. Wenn das Gericht den Antrag als begründet ansieht, wird eine neue Hauptverhandlung angeordnet. In bestimmten Fällen kann das Gericht auch ohne neue Hauptverhandlung entscheiden, wenn die Beweislage eindeutig ist.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Rechtsnachfolger

Eine Person oder mehrere Personen, die nach dem Tod eines anderen dessen rechtliche Position übernehmen. Im Erbfall sind dies typischerweise die Erben, die automatisch in alle übertragbaren Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintreten, einschließlich laufender Gerichtsverfahren. Dies ist in § 1922 BGB geregelt. Beispiel: Wenn der Erblasser einen Prozess wegen eines Autokaufs führte, können seine Erben diesen Prozess als Rechtsnachfolger weiterführen.


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Beibringungsgrundsatz

Ein fundamentales Prinzip des Zivilprozesses, nach dem die Parteien selbst dem Gericht alle relevanten Tatsachen und Beweise vorlegen müssen. Das Gericht wird nicht von sich aus ermittelnd tätig. Dieser Grundsatz ist in der ZPO verankert. Beispiel: Will eine Partei beweisen, dass sie Erbe ist, muss sie selbst den Erbschein vorlegen – das Gericht wird nicht von sich aus beim Nachlassgericht nachforschen.


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Ruhen des Verfahrens

Eine vorübergehende Aussetzung des Gerichtsverfahrens, bei der der Prozess zeitweise stillsteht, aber nicht beendet wird. Geregelt in §§ 239 ff. ZPO. Typische Gründe sind der Tod einer Partei oder eine gütliche Einigung. Während des Ruhens laufen keine Fristen und es finden keine Verhandlungen statt. Das Verfahren kann später wieder aufgenommen werden.


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Zwischenstreit

Ein rechtlicher Konflikt, der während eines laufenden Hauptverfahrens entsteht und zunächst geklärt werden muss, bevor das Hauptverfahren fortgesetzt werden kann. Geregelt u.a. in § 303 ZPO. Beispiel: Streit darüber, wer nach dem Tod des Klägers dessen rechtmäßiger Erbe ist und damit das Verfahren fortführen darf.


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Ladungsfähige Anschrift

Die vollständige und korrekte Postadresse einer Person, unter der ihr gerichtliche Dokumente rechtswirksam zugestellt werden können. Nach § 130 Nr. 1 ZPO ist diese für Klagen und andere Schriftsätze zwingend erforderlich. Sie muss den Namen und die genaue Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) enthalten, damit eine sichere Zustellung möglich ist.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 239 Abs. 2 ZPO: Diese Vorschrift regelt die Aufnahme und Verhandlung über die Rechtsnachfolge in Zivilverfahren. Der Antrag muss die genaue Person oder Personen nennen, gegen die er sich richtet, sowie die Tatsachen, die die Rechtsnachfolge begründen. Im vorliegenden Fall war der Antrag der Beklagten unzulässig, da er diese wesentlichen Informationen nicht enthielt und somit nicht die erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 239 Abs. 2 ZPO erfüllte.
  • § 39 Abs. 4 S. 3 AktO a. F.: Dieser Paragraph befasst sich mit der Erledigung von Verfahren in Aktienrechtssachen und legt fest, dass ein Verfahren als erledigt gilt, wenn es über einen bestimmten Zeitraum nicht weiterbetrieben wird. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren nach dem Tod des Klägers ausgesetzt, und aufgrund des fehlenden Fortgangs wurde es später als erledigt angesehen, was die Verfahrenssituation entscheidend beeinflusste.
  • § 130 Nr. 1 ZPO: Diese Vorschrift behandelt die Anforderungen an die Zustellung von Schriftsätzen im Zivilprozess. Die Benennung der Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, sowie deren ladungsfähige Anschrift sind zwingend erforderlich. Im Kontext des Falls zeigt sich, dass die Beklagte die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat, was die Wirksamkeit ihres Antrags in Frage stellte.
  • Beibringungsgrundsatz: Dieser grundlegende Prozesssatz besagt, dass die Parteien die Tatsachen und Beweise im Zivilprozess selbst vorbringen müssen. Im Fall war es nicht die Aufgabe des Gerichts, die Rechtsnachfolge oder die Anschriften der Rechtsnachfolger von Amts wegen zu ermitteln. Dies unterstreicht, dass die Beklagte ihrer Pflicht, die relevanten Informationen zu liefern, nicht nachgekommen ist.
  • Schadensersatzanspruch: Der ursprünglich von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in seinem Fahrzeug spielt eine zentrale Rolle. Dieser Anspruch hängt unmittelbar mit der Frage der Rechtsnachfolge zusammen, da die Erben des verstorbenen Klägers zur Vertretung seiner Ansprüche in das Verfahren einbezogen werden müssten, was jedoch aufgrund der unzureichenden Angaben seitens der Beklagten nicht erfolgte.

Das vorliegende Urteil

OLG Schleswig – Az.: 1 U 57/21 – Beschluss vom 10.10.2024


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