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Lochfraß an Wasserleitungen – Haftung des Installateurs

OLG Karlsruhe

Az.: 17 U 184/99

Urteil vom 15.08.2000


I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29.06.1999 Im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen teilweise wie folgt geändert:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu Händen der D D Immobilien Treuhand und Anlage GmbH, als Verwalterin des Wohn- und Geschäftsgebäudes …, … (K), … M, DM 104.256,16 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 09.07.1996 zu zahlen.

2) Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die Kosten zu erstatten, die ihnen für die Beseitigung von Schäden an den Kaltwasser-Kupferrohren des Anwesens … bis … M ab dem 07.08.1998 entstanden sind und künftig entstehen werden, soweit die Schäden darauf zurückzuführen sind, daß die Verbindung der Rohre im Hartlötverfahren durchgeführt wurde.

3) Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern auch die über den in Ziff. 1 genannten Betrag hinaus anfallenden Kosten zur Installation einer Wasseraufbereitungsanlage um die Korrosionsanfälligkeit der Kaltwasserrohre im Anwesen …, … M zu beseitigen, zu erstatten hat.

4) Die Beklagte ist weiterhin verpflichtet, den Klägern sämtliche Wartungs- und Betriebskosten (einschließlich etwaiger Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten) der Wasseraufbereitungsanlage zu ersetzen, die die Kläger in das Anwesen … M eingebaut haben, um Lochfraßschäden an den Kaltwasser-Kupferrohrleitungen aufgrund der Verbindung der Rohre im Hartlötverfahren zu vermeiden.

5) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 82.951,92 DM nebst 4 % seit 14.04.1999 zu zahlen.

6) Die Beklagte ist verpflichtet, die Mehrkosten aus der Prämienerhöhung der Leitungswasserversicherung 1 bei der P Feuerversicherungsanstalt der R D den Klägern zu ersetzen, soweit die Prämienerhöhungen auf Schadenfällen am Kaltwasser-Kupferrohrnetz nach dem 19.02.1996 beruhen, die durch Korrosion aufgrund der Rohrverbindung im Hartlötverfahren bedingt sind, und nach dem 01.01.1999 verlangt werden.

7) Die Beklagte ist verpflichtet den Klägern über die zugesprochenen Beträge hinaus alle Kosten zu erstatten, die erforderlich sind, damit das Kaltwasser-Kupferrohrleitungsnetz nicht dadurch geschädigt wird, daß die Rohre im Hartlötverfahren verbunden wurden.

8) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Kläger und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger zu 4/5, die Beklagte zu 1/5 zu tragen, die Kosten der Berufung die Kläger zu 2/5, die Beklagte zu 3/5.

Die erstinstanzlichen Kosten der Streithelferin haben die Kläger zu 4/5 zu tragen, die zweitinstanzlichen Kosten zu 2/5 und im übrigen sie selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM, die der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Sicherheiten können durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

V. Die Kläger sind mit 47.222,74 DM beschwert, die Beklagte mit 182.951,92 DM.

Tatbestand

Die Kläger begehren Kostenersatz für die Reparatur und Instandhaltung von Kaltwasserleitungen.

Sie sind Miteigentümer des Geschäfts- und Wohnkomplexes …, in M dessen WEG-Verwalterin die Erstklägerin ist. Mit der schlüsselfertigen Errichtung der Gebäude war die Beklagte ursprünglich von der F R Nachfolger AG beauftragt worden. Im Bauvertrag war die Geltung der VOB/B vereinbart. Abweichend betrug die Gewährleistungsfrist 5 Jahre. Die Gewährleistungsansprüche sollten „unter gleichen Bedingungen auf den jeweiligen Rechtsnachfolger der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin übergehen“ (Ziffer 15.5 des Vertrages). Die Gewährleistungsfrist begann — dies wurde bei der Abnahme des Baus vereinbart — am 16.02.1985. Die Kläger sind unmittelbare oder mittelbare Rechtsnachfolger der F R AG; in den einzelnen Übertragungsverträgen wurden nur teilweise die Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte ausdrücklich abgetreten.

Schon bald nach der Abnahme kam es immer wieder zu Wasserrohrbrüchen. Insbesondere die Kaltwasserzuleitungsrohre aus Kupfer, die die Streithelferin als Subunternehmerin der Beklagten verlegt hatte, waren betroffen. Ursache der Undichtigkeiten — dies ist in der zweiten Instanz unstreitig — sind Lochfraßschäden der Kaltwasserleitungen. Die Korrosionen sind darauf zurückzuführen, daß die Leitungen aus Kupfer vereinbarungsgemäß im Kaltlötverfahren verbunden wurden. Die innerhalb von 5 Jahren nach Abnahme aufgetretenen Leckagen reparierte die Beklagte durch die Streithelferin. Die in der Zeit danach aufgetretenen Rohrbrüche ließen die Kläger durch Dritte beseitigen und sich die Kosten bis auf den „Selbstbehalt“ von ihrer Leitungswasserversicherung erstatten. Insgesamt bekam sie für im einzelnen dargelegte Reparaturen an Kaltwasserleitungen vom 01.01.1996 bis 06.08.1998 von der Versicherung — in 2. Instanz unstreitig — Kosten in Höhe von 91.457,26 DM nicht erstattet.

1990 leiteten die Kläger gegen die Beklagte und weitere am Bau und der Planung des Objekts Beteiligte ein Beweissicherungsverfahren zur Feststellung von Rohrschäden am Wasserleitungssystems, deren Ursache und zahlreicher anderer angeblicher Mängel ein. Auf den Antrag vom 15.02.1990 ordnete das Amtsgericht Mannheim am gleichen Tag die Einholung eines Gutachtens an (AG Mannheim 6 H 3/90 und 4/90). Die einzelnen Beweiskomplexe wurden in Teilgutachten abgehandelt. Hinsichtlich der Wasserleitungsschäden wurde in diesen Verfahren in einem Sachstandsbericht vom 19.11.1993 auf ein weiteres Beweisverfahren, das die Beklagte gegen die Streithelferin eingeleitet hatte (LG Mannheim 8 OH 1/91), verwiesen. Dort war das Gutachten aufgrund einer Materialprüfung zum Ergebnis gelangt, daß die beobachteten Lochkorrosionen durch beim Hartlöten entstehendes Kupferdioxid ausgelöst werden kann. Zur Erledigung in dem Beweissicherungsverfahren vor dem AG Mannheim geltend gemachter Mängel schlossen die Parteien am 29.02.1996 einen Vergleich. Das Problem „Kupferrohre/Lochfraß“ wurde ausgeklammert:

„Die Parteien sind sich darüber einig, daß der gesamte Komplex Kupferrohre/Lochfraß mit diesem Vergleich nicht abgegolten ist. Die Firma B bestreitet zur Zeit eine Gewährleistungsverpflichtung dem Grunde nach. Für diesen Mangelkomplex verlängert sie die Verjährungsfrist bis zum 30.06.1996, ohne auf Rechte zu verzichten und soweit Verjährung nicht bereits eingetreten ist. Die Eigentümergemeinschaft kündigt an, wegen dieses Komplexes Klage einzureichen.“ (Anlage K 20)

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Erstattung von Sanierungskosten, auf Reparaturkosten und Prämienerhöhungen der Leitungswasserversicherung in Anspruch.

Sie haben behauptet, zur Sanierung müßten die Rohrleitungen innen mit Kunststoff beschichtet werden. Diese Beschichtung würde voraussichtlich 1.190.400,00 DM kosten. Zumindest müsse eine Wasseraufbereitungsanlage eingebaut werden, deren Montage 104.246,16 DM koste. Für diese würden Wartungs- und Betriebskosten anfallen. In diesem Fall bliebe zudem der Wert des Bauwerks gegenüber einem solchen mit korrosionsfreien Kupferleitungen um 100.000,00 DM gemindert. Außerdem würde durch die Anlage ein Tiefgaragenstellplatz entfallen, der in den 15 Jahren einen Ertrag in Höhe von 29.267,40 DM netto eingebracht hätte.

Weiterhin haben die Kläger vorgetragen, die Reparatur ab 1996 aufgetretener Rohrbrüche hätten sie mit ihrem Leitungswasserversicherer abgerechnet, mit dem ein Selbstbehalt in Höhe von 2.000,00 DM pro Schadensfall vereinbart gewesen sei. Die Beklagte habe die Reparaturkosten zu erstatten, da sie mit der Beseitigung der Mängel in Verzug gewesen sei. Der Oberbauleiter der Beklagten habe 1990 und mehrmals später abgelehnt zu reparieren.

Schließlich seien sie gezwungen gewesen, 1996 auf eine Erhöhung der Versicherungsprämien von jährlich 9.572,20 DM wegen der vielen Rohrbrüche einzugehen, damit die Versicherung den Vertrag nicht kündigen würde. Auch diesen Aufwand von 28.716,60 DM für die Jahre 1996 bis 1998 habe die Beklagte unter Verzugsgesichtspunkten zu ersetzen.

Die Kläger haben beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, 1.190.400,00 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit an die Kläger zu Händen der D D Immobilientreuhand und Anlage GmbH als Wohnungseigentumsverwalterin des Wohn- und Geschäftsgebäudes … M, … (K) zu zahlen;

2.

a) die Beklagte zu verurteilen, DM 119.164,42 nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit an die Kläger zu Händen der D D Immobilien Treuhand und Anlage GmbH zu zahlen;

b) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu Händen der D D Immobilien Treuhand und Anlage GmbH DM 28.716,60 nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Mehrkosten aus der Prämienerhöhung der Leitungswasserversicherung 1 bei der P Feuerversicherungsanstalt der R, D ab 01.01.1999 zu zahlen, soweit die Prämienerhöhung auf die Lochfraßschäden in dem Kupfer-Wasserrohrnetz zurückzuführen ist;

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4. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle Kosten zu erstatten, die ihnen aus Rohrschadensfällen am Kupfer-Wasserrohrnetz ab dem 07.08.1998 entstanden sind bzw. entstehen, soweit diese Rohrschäden auf die mangelhafte Installation der Beklagten zurückzuführen sind;

5. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle Kosten zu erstatten, die unabhängig von den Klageanträgen zu Ziff. 1 bzw. 1.a erforderlich sind, um das Kupfer-Wasserrohrnetz in einen dauerhaft mangelfreien und korrosionsfreien Zustand zu bringen.

Hilfsweise zu Ziff. 1 haben die Kläger beantragt,

1.

a) die Beklagte zu verurteilen, DM 104.256,16 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit an die Kläger zu Händen der D D Immobilien Treuhand und Anlage GmbH als Verwalterin des Wohn- und Geschäftsgebäudes … M, … (K) zu zahlen;

b) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Wartungs- und Betriebskosten (inklusive etwaiger Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten) der einzubauenden Wasseraufbereitungsanlage — derzeit jährlich DM 3.068,20 — zu zahlen, mit der Maßgabe, daß die Feststellung einen jeweils zum 30.06. eines jeden Jahres fällig werdenden Vorschußanspruch betrifft;

c) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger eine Minderung in Höhe von DM 100.000,00 zu zahlen.

Höchst hilfsweise zu Ziff. 1 c) haben die Kläger beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die aus dem Verlust des Parkplatzes Nr. 853 resultierende Mietzinsminderung zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat eingewandt, nach dem 18. Dezember 1989 seien sie von Leitungsschäden nicht benachrichtigt worden. Der Einbau einer Wasseraufbereitungsanlage, der beabsichtigt sei, sei für eine Mängelbeseitigung ausreichend.

Das Landgericht Mannheim hat nach Einholen eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. Carl-Ludwig Kr zu den Möglichkeiten einer Sanierung der Leitungen und Vernehmung eines Mitarbeiters der Erstklägerin, Dieter G, zur Ablehnung der Beklagten, Reparaturmaßnahmen durchzuführen,

(1) die Beklagte verurteilt, an die Kläger 104.256,16 DM nebst 4 % Zinsen seit 09.07.1996 zu zahlen, und

(2) festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die Kosten zu erstatten, die ihnen für die Beseitigung von Schäden an den Kaltwasser-Kupferrohren des Anwesens …, … M ab dem 07.08.1998 entstanden sind und künftig entstehen werden, soweit die Schäden darauf zurückzuführen sind, daß die Verbindung der Rohre im Hartlötverfahren durchgeführt wurde, und

(3) daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern auch die über den ausgeworfenen Betrag hinaus anfallenden Kosten zur Installation einer Wasseraufbereitungsanlage zu erstatten, um die Korrosionsanfälligkeit der Kaltwasserrohre im Anwesen …, … M zu beseitigen.

(4) Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die Kläger, soweit sie nicht Vertragspartner der Beklagten seien oder ihnen Ansprüche ausdrücklich abgetreten worden seien, zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen im Zweifel von ihren Verkäufern stillschweigend ermächtigt worden seien.

Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erstattung des Aufwands für eine Innenbeschichtung der Rohre. Zwar seien die Rohre mangelhaft, da sie korrosionsanfällig seien, weil sie im Hartlötverfahren verbunden worden seien. Jedoch sei das Innenbeschichtungsverfahren nicht geeignet, die Korrosionsanfälligkeit der Kupferrohre dauerhaft zu beseitigen. Erforderlich und ausreichend sei der Einbau einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Elektrolyseverfahren. Die Beklagte sei verpflichtet, die Kosten vorzuschießen, da sie mit Ablehnung der Verantwortlichkeit im Vergleich vom 29.02.1996 mit der Mängelbeseitigung in Verzug geraten sei. Aus diesen Gründen habe sie auch die weiteren Kosten für die Installation der Wasseraufbereitungsanlage und für die Beseitigung von Rohrbrüchen zu tragen.

Eine Erstattung von Betriebskosten der Wasseraufbereitungsanlage hat das Landgericht den Klägern versagt, da es sich insoweit um Schäden handele, die infolge der Mängelbeseitigung auftreten würden. Dafür hafte die Beklagte nicht. Beim Einbau der Rohre 1985 sei Stand der Technik gewesen, Kupferrohre im Kaltlötverfahren zu verbinden. Ihr sei daher kein schuldhaftes Handeln vorzuwerfen. Die Kläger könnten den Werklohn nicht gem. § 13 Nr. 7 VOB/B mindern, da aufgrund zumutbarer Nachbesserungsmöglichkeiten die Voraussetzungen einer Minderung nicht vorliegen würden.

Von ihnen selbst getragene Kosten von 119.164,42 DM für Wasserrohrreparaturen der Jahre 1996 bis 1998 könnten die Kläger nicht verlangen, da sie die geltend gemachten Reparaturkosten nicht ausreichend dargelegt hätten. Die Erhöhungsbeträge der Versicherungsprämien stünden ihnen nicht zu, da diese ab 1996 aufgrund der bis 1995 aufgetretenen Schäden verlangt worden seien. Ein Verzug der Kläger vor dem 29.02.1996 sei jedoch nicht ausreichend dargelegt worden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des beiderseitigen Parteivorbringens im ersten Rechtszug wird auf das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29.06.1999 Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verpflichtung, Kosten für Schadensbeseitigungsmaßnahmen und weitere Kosten für die Installation der Wasseraufbereitungsanlage zu tragen. Die Kläger verfolgen mit ihrer selbständigen Anschlußberufung die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Betriebskosten der Wasseraufbereitungsanlage, zur Übernahme der Erhöhungen der Versicherungsprämien und der Schadensbeseitigungs- und Sanierungskosten weiter, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat.

Die Beklagte begründet ihre Berufung damit, die Kläger hätten kein Interesse an einer gerichtlichen Feststellung, daß sie, die Beklagte, die Kosten für Schadensbeseitigungsmaßnahmen zu tragen hätte. Sie hätten im Laufe des Rechtsstreits in erster Instanz die Kosten beziffern können. Auch sei kein Endzeitpunkt für ihre Eintrittspflicht festgelegt worden, obwohl der gerichtliche Sachverständige in erster Instanz ausgeführt hätte, daß drei bis sechs Monate nach Inbetriebnahme der Wasseraufbereitungsanlage keine neuen Schäden auftreten würden. Schließlich sei die Schadensminderungspflicht der Kläger unberücksichtigt geblieben. Obwohl der von dem Leitungswasserversicherer beauftragte Gutachter W schon im September 1992 eine Konditionierungsanlage empfohlen hätte (Anlage K 25), hätten die Kläger keine Maßnahmen ergriffen, um Wasserrohrbrüche zu verhindern.

Die Beklagte trägt weiterhin vor, daß sie nicht weitere Installationskosten zu tragen habe. Es sei Sache der Kläger bzw. der von ihnen beauftragten Unternehmer, geeignete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zu ergreifen. Sie, die Beklagte, könnte nicht dafür zur Verantwortung gezogen werden, falls die getroffenen Maßnahmen selbst mangelhaft seien. Schließlich sei die Lebenserwartung der Rohre, so der gerichtliche Sachverständige, nicht beeinträchtigt, wenn die Korrosion gestoppt würde.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Mannheim in Ziffer 2 und 3 abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und — im Wege der Anschlußberufung — das angefochtene Urteil zu ändern und im einzelnen

1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Wartungs- und Betriebskosten (inklusive etwaiger Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten) der einzubauenden Wasseraufbereitungsanlage — derzeit jährlich 3.068,20 DM — zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, weitere 120.173,86 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit an die Kläger zu Händen der D D Immobilien Treuhand- und Anlage GmbH zu zahlen,

3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Mehrkosten aus der Prämienerhöhung der Leitungswasserversicherung 1 bei der P Feuerversicherungsanstalt der R D ab 01.01.1999 zu zahlen, soweit die Prämienerhöhung auf Lochfraßschäden im Kupfer-Kaltwasserrohrnetz zurückzuführen ist,

4. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle Kosten zu erstatten, die unabhängig von den zugesprochenen Beträgen erforderlich sind, um das Kupferwasserrohrnetz in einen dauerhaften mangelfreien und korrosionsfreien Zustand zu bringen.

Die Kläger sehen keine Verletzung einer Schadensminderungspflicht. Der Gutachter W habe eine Aufbereitung des Wassers durch Beimengung von Hydrogenkarbonat empfohlen. Dieses sei allerdings gesundheitsschädlich und ihnen daher nicht zumutbar. Sie, die Kläger, seien auch nicht verpflichtet, die Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen.

Ihr Feststellungsinteresse sei nicht entfallen, weil drei bis sechs Monate nach Installation der Wasseraufbereitungsanlage Korrosionsschäden nicht mehr auftreten sollen. Dies sei, so der Sachverständige, nicht sicher. Das Risiko erfolgloser Nachbesserungsversuche habe zudem die Beklagte zu vertreten. Die Kläger sind der Ansicht, sie könnten dagegen beanspruchen, daß die Beklagte auch die Betriebs- und Instandhaltungskosten der Wasseraufbereitungsanlage trage. Diese müsse während der gesamten Lebensdauer des Leitungsnetzes betrieben werden, um weitere Korrosionen zu verhindern.

Zu Recht habe das Landgericht festgestellt, daß die Beklagte mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug sei, da diese im Vergleich vom 29.06.1996 ihre Verantwortlichkeit für die Mängel abgelehnt habe. Aber auch schon zuvor, nach Ablauf der regulären Gewährleistungsfrist 1990 und danach habe der Oberbauleiter der Beklagten, Herr Sch mehrfach eine Mängelbeseitigung abgelehnt. Deswegen habe die Beklagten die Kosten der Beseitigung von Korrosionsschäden, die die Leitungswasserversicherung nicht erstattet habe, in Höhe von 91.457,26 DM zu ersetzen.

Aufgrund ihres Verzugs habe die Beklagte auch die Erhöhung der Leitungswasserversicherungsprämie zu tragen. Diese sei allein wegen der hohen Schadensquote erfolgt und habe 1996 bis 1998 jeweils 9.572,20 DM betragen. Das Angebot der Versicherung hätten sie, die Kläger, am 07.03.1996, also während des Verzugs der Beklagten, angenommen. Auch für die Zeit nach 1998 müßten sie noch mit erhöhten Prämien rechnen, da noch häufiger Rohre undicht würden.

Weiterhin tragen die Kläger vor, sie hätten ein Interesse daran, daß die Beklagte verpflichtet würde, auch die weiteren Rohrsanierungskosten zu tragen. Noch sei nämlich nicht sicher geklärt, ob die Wasseraufbereitungsanlage Korrosionsschäden dauerhaft verhindern könne.

Die Beklagte beantragte, die Anschlußberufung der Kläger zurückzuweisen.

Sie erwidert, durch das Elektrolyseverfahren würden die Korrosionsschäden in drei bis sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Wasseraufbereitungsanlage endgültig beseitigt. Ein Dauerbetrieb sei nicht erforderlich. Dessen Kosten bräuchten sie daher auch nicht zu übernehmen. Zudem wendet sie ein, der Anspruch sei verjährt.

Sie sei 1990 bis 1995 nicht in Verzug mit Mängelbeseitigungsarbeiten geraten. Sie habe sich nicht geweigert, Lochfraßschäden zu beseitigen. Sie habe z.B. in einem Schreiben vom 10.08.1990 (Anlage K 26) angekündigt, Schäden zu beheben. Allerdings hätten die Kläger keine Schäden mehr gemeldet. Hätten sie dies getan, hätte sie selbst eine Wasseraufbereitungsanlage eingebaut.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Kläger haben Anspruch darauf, daß die Beklagte auch künftig die Kosten der Beseitigung von Rohrschäden erstattet, die an Kaltwasser-Kupferrohren deshalb entstehen, weil die Rohre im Hartlötverfahren verbunden wurden.

a) Der Antrag der Kläger ist gem. § 256 ZPO zulässig.

Die Kläger brauchen nicht ihre Klage zu ändern, weil sie im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens in die Lage kamen, den Betrag zu beziffern (BGH NJW 1984, 1552/1554; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rdn. 444).

Zudem würde auch eine Bezifferung während des laufenden Verfahrens nur einen Teil der Mängelbeseitigungskosten umfassen. Nach dem Vortrag der Kläger ist möglich, daß weitere Rohre aufgrund des Lochfraßes undicht werden, der seine Ursache in der Hartlötung hat. Solange nicht die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen für eine ausreichende Beschichtung der Rohre gesorgt haben, und möglicherweise auch danach, sind Korrosionserscheinungen nicht ausgeschlossen.

b) Die Kläger haben Anspruch auf Erstattung der Kosten gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B.

Die Aktivlegitimation der Kläger wird von der Beklagten nicht mehr in Frage gestellt. Das Landgericht hat auch zu Recht entschieden, daß den Miteigentümern, denen Gewährleistungsansprüche im Kaufvertrag nicht ausdrücklich abgetreten worden sind, die Ansprüche im Zweifel aufgrund einer stillschweigenden Abtretung zustehen.

Die Beklagte bestreitet auch nicht mehr ihre Gewährleistungspflicht dem Grunde nach. Sie hat, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, für die Tauglichkeit der Verbindungen von Kupferrohren durch Kaltlötverfahren einzustehen. Zur Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen. Der Lötvorgang ist verantwortlich für die Korrosion der Leitungen, die zu Undichtigkeiten geführt haben und führen. Ein Schadenseintritt ist nach dem bisherigen Schadensverlauf wahrscheinlich, bis die Wasseraufbereitungsanlage vollständige Wirkung bei den Rohren entfaltet hat.

Die Verantwortlichkeit der Beklagten und die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme ist nicht zeitlich zu begrenzen. Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, daß aufgrund des Elektrolyseverfahrens die Korrosion so verlangsamt wird, daß nach einer abschätzbaren Zeit von 3 bis 6 Monaten keine neuen Schäden auftreten würden. Ob nach 6 Monaten tatsächlich sämtliche Korrosionsvorgänge ausgeschlossen sind, kann aber offenbleiben. Maßgeblich ist, daß die Beklagte den Klägern im Rahmen der Gewährleistung sämtliche Kosten zu erstatten hat, die ihnen dadurch entstehen, daß Kaltwasserrohre aus Kupfer aufgrund der Hartlötverbindungen korrodieren und Löcher entstehen. Die Gewährleistung ist nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt, solange die Ansprüche nicht verjährt sind. Die Kläger haben deswegen Anspruch darauf, daß die Verpflichtung der Beklagten nicht zeitlich begrenzt wird.

Die Beklagte hat allerdings nur für die Folgen der nicht geeigneten Rohrverbindungen einzustehen und nicht für anderweitig bedingte Schäden. Ihre Verpflichtung ist damit „kausal“ beschränkt, nicht durch einen Zeitablauf. Sollten nach den 6 Monaten keine Lochfraßschäden aufgrund der Hartlötverbindungen mehr auftreten, kann die Beklagte für Schadensbeseitigungsmaßnahmen auch nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Die Ansprüche der Kläger sind nicht gemäß § 254 BGB gemindert, weil sie an ihrer Entstehung bzw. ihrem Umfang mitverantwortlich wären.

Die Beklagte schuldete die ordnungsgemäße Errichtung eines Kaltwasserrohrleitungsnetzes. Der Erfolg ist nicht eingetreten. Die Beklagte hat zwar 5 Jahre lang die Folgen von Rohrbrüchen beseitigt. Sie hat jedoch nicht, was in erster Linie ihre Aufgabe gewesen wäre, ein ordnungsgemäß funktionierendes Kaltwasserrohrleitungsnetz errichtet. Sie hätte sämtliche Rohre austauschen können, gegebenenfalls auch müssen. Wenn die Beklagte dies den Klägern überläßt, kann sie ihnen nicht den Vorwurf machen, nicht schnell genug oder nicht ordnungsgemäß die erforderlichen Maßnahmen ergriffen zu haben. Im übrigen haben die Kläger unwidersprochen vorgetragen, daß sie nur Kenntnis von einer Wasseraufbereitungsanlage hatten, die gesundheitliche Probleme aufgeworfen hätte. Sie haben sich daher zu Recht darauf berufen, daß der Einbau einer solchen Wasseraufbereitungsanlage nicht zumutbar war.

2. Die Beklagte hat den Klägern auch die weiteren Installationskosten zu ersetzen.

a) Der Antrag ist zulässig. Die Kläger haben gem. § 256 ZPO ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung. Der — rechtskräftig — zugesprochene Betrag für die Installation einer Wasseraufbereitungsanlage ist ein Vorschuß. Die Kläger müssen nachträglich abrechnen. Sie können, wenn die Kosten den zugesprochenen Betrag überschreiten, auch weitere Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen.

Die bezifferte Vorschußklage hat zwar die Verjährungsfrist für alle Nachbesserungsarbeiten des bezeichneten Mangels unterbrochen, d.h. für die Beseitigung der Korrosionsanfälligkeit der Kaltwasserleitungen aus Kupfer (BGH BauR 1989, 81). Trotzdem wird dem Auftragnehmer ein Interesse an der Feststellung, daß der Auftraggeber auch weitere Kosten zu ersetzen hat, zugestanden (BGH BauR 1986, 345/346 f.).

b) Die Kläger haben gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B Anspruch auf Erstattung der weiteren Installationskosten.

Das Landgericht hat zu Recht ausgesprochen, daß die Leistung der Beklagten mangelhaft war. Die Installation einer Wasseraufbereitungsanlage ist erforderlich, um die Korrosionsanfälligkeit zu beheben und weitere Schäden zu verhindern. Dies wird von der Beklagten in der Berufung auch nicht mehr in Frage gestellt. Für welche Installationskosten die Beklagte im einzelnen haftet, hat offenzubleiben. Diese Entscheidung muß dem Betragsverfahren über konkrete Maßnahmekosten vorbehalten bleiben.

II.

Die Anschlußberufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

1. Die Beklagte hat den Klägern die Betriebskosten der Wasseraufbereitungsanlage zu ersetzen.

a) Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 ZPO zulässig. Insofern kann auf die Ausführungen I 2 a) verwiesen werden.

b) Die Kläger haben gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B Anspruch auf Ersatz der Betriebskosten der Wasseraufbereitungsanlage, soweit der Betrieb erforderlich ist, um Korrosionen der Kupferrohrleitungen zu verhindern, die durch die Verbindung durch Hartlöten verursacht werden. Ein Unternehmer hat aber im Rahmen der Nachbesserung alle Kosten zu tragen, die für die Behebung eines Mangels selbst erforderlich werden, einschließlich aller Vor- und Nebenarbeiten (Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 1569; Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 13 Rdn. 484, 486, 538). Die Kosten für Betrieb und Wartung sind nicht Aufwendungen aus Anlaß der Nachbesserung. Es handelt sich nicht um Folgeschäden, die nur im Wege des Schadensersatzes beansprucht werden könnten. Sie zählen vielmehr zu den Aufwendungen, die erforderlich sind, um die Mängel an der Leistung der Beklagten zu beheben. Sie sind ein Teil der Nachbesserung selbst. Eine Beseitigung der Mängel soll im vorliegenden Fall nicht unmittelbar durch Entfernen der nicht den Regeln der Technik entsprechenden Hartlötverbindungen erfolgen. Vielmehr sollen die Rohrinnenwände durch eine Beschichtung gestützt und dadurch ihre Dichtigkeit erreicht werden. Damit die Maßnahme überhaupt Erfolg hat und die Leitungen nicht mehr korrosionsanfällig sind, muß die Wasseraufbereitungsanlage nach der Installation auch in Betrieb gesetzt werden und eine noch durch die Erfahrung zu bestimmende Dauer in Betrieb bleiben. Ohne den Betrieb könnte, davon geht auch die Beklagte aus, die Aluminiumoxidhydrat-Beschichtung der Rohre, die weiteren Lochfraß verhindern soll, nicht entstehen. Die Korrosion der Rohre würde sich fortsetzen. Der Mangel wäre nicht beseitigt.

Für welchen Zeitraum die Beklagte für die Betriebskosten aufzukommen hat, muß und kann im Rahmen des Feststellungsantrags nicht entschieden werden. Der Sachverständige hat sich hinsichtlich einer notwendigen Betriebsdauer auch nicht festgelegt. Er spricht nur davon, daß die Anlage bei ordnungsgemäßer Wartung eine unbegrenzte Lebensdauer habe. Maßgeblich ist aber wiederum, inwieweit der Betrieb der Anlage erforderlich ist, um Korrosionen auszuschließen, die durch Rohrverbindungen im Wege des Hartlötverfahrens bedingt sind. Wenn nach einer bestimmten Betriebszeit feststeht, daß die Rohre dauerhaft nicht mehr korrodieren, ohne daß das Wasser weiter aufbereitet wird, braucht die Beklagte die Betriebskosten der Anlage nicht mehr zu zahlen. Der Betrieb ist dann nicht mehr erforderlich, um die Mangelhaftigkeit der Leistung der Beklagten zu beheben.

Die Ansprüche der Kläger sind nicht verjährt.

Zwar ist richtig, daß die Verjährungsfrist mit Ablauf des 30.06.1996 endete. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch schon sämtliche Ansprüche, die sich auf den Lochfraß wegen der nicht tauglichen Kaltlötverbindungen bezogen, durch die Einleitung des Beweissicherungsverfahrens am 15.02.1990 zumindest bis zum Sachstandsbericht des Gutachters vom 19.11.1993 gemäß §§ 639, 477 Abs. 2, 217 BGB unterbrochen. Die Vorschußklage hat danach die Verjährung nicht nur hinsichtlich des geltend gemachten Betrags unterbrochen. Die Unterbrechungswirkung umfaßt vielmehr auch spätere Erhöhungen, sofern sie nur denselben Mangel betreffen (BGH BauR 1989, 81/83).

2. Die Kläger haben gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B Anspruch auf Zahlung weiterer 82.951,92 DM.

a) Sie können von der Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen für die Reparatur von Kaltwasserleitungen, die infolge des Lochfraßes undicht wurden, verlangen, soweit nicht die Leitungswasserversicherung Ersatz geleistet hat. Die Undichtigkeit beruht auf der fehlerhaften Verbindung der Kupferrohre im Hartlötverfahren. Bei der Beseitigung der Rohrbrüche handelt es sich um Mängelbeseitigungsmaßnahmen. Einer Fristsetzung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B bedurfte es nach dem 29.02.1996 nicht. Die Beklagte stritt im Vergleich vom 29.02.1996 generell ihre Verantwortlichkeit ab und verweigerte damit endgültig und ernsthaft die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten.

Die Kläger wandten für Reparaturmaßnahmen nach dem 29.02.1996 insgesamt 82.951,92 DM auf, die ihr auch nicht von der Leitungswasserversicherung ersetzt wurden. Sie haben in zweiter Instanz substantiiert die Schäden, die Maßnahmen zur Beseitigung und deren Kosten dargelegt. Die Beklagte hat diesen Vortrag nicht bestritten, und damit auch nicht, daß die Kläger Kosten in vorgetragener Höhe selbst getragen haben. Offenbleiben kann daher, ob im Leitungswasserversicherungsvertrag ein Selbstbehalt von 2.000,00 DM vorgesehen ist.

b) Nicht verlangen können die Kläger die ersten geltend gemachten Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 8.505,34 DM. Kosten in dieser Höhe sind für Reparaturen bis zum 29.02.1996 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt aber hatten weder die Kläger der Beklagten eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt noch hatte die Beklagte Nachbesserungen endgültig und ernsthaft verweigert. Der klägerische Vortrag, daß der Oberbauleiter der Beklagten, Herr Sch mehrfach mündlich geäußert habe, daß diese nichts mehr machen würde, läßt nicht die Schlußfolgerung zu, daß die Beklagte auf Dauer zu weiteren Nachbesserungsarbeiten nicht bereit war. Immerhin hat sie am 10.08.1990 geschrieben, daß sie bereit sei, Mängel zu beseitigen, soweit sie ihre Verantwortlichkeit erkennen könne (Anlage K 26). Sie würde Reparaturen durchführen, soweit die Verjährung wirksam unterbrochen sei und aufgrund der Mängelbeschreibung der Kläger ein Verschulden ihrerseits erkennen könne. Da sie in den ersten Jahren die Rohrbrüche behob, ihre Verantwortlichkeit insofern also anerkannte, kann diesem Schreiben nicht entnommen werden, daß sie ihre Verpflichtung hinsichtlich der Kaltwasser-Kupferrohrleitungen verneinte. Die Kläger haben auch der Beklagten wegen der — bestrittenen — Äußerung des Oberbauleiters Schäden nicht mehr gemeldet. Die Bekundung des Zeugen G daß der Oberbauleiter der Beklagten 1990 erklärt hätte, er werde nichts mehr machen, kann einen Verzug vor dem 29.02.1996 nicht belegen. Den Zeitpunkt des Gesprächs konnte er nicht mehr angeben, insbesondere nicht, ob es nach dem 10.08.1990 stattfand. Die Angaben des Zeugen sind, so der Klägervertreter in der Berufungsverhandlung, der einzige Anhaltspunkt für die Weigerung der Beklagten nachzubessern.

c) Die Kläger haben gemäß §§ 284 Abs. 1, 291 BGB Anspruch auf Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs mit 4 % seit Rechtshängigkeit. Rechtshängigkeit trat mit der rügelosen Verhandlung der Beklagten zum im Schriftsatz der Kläger vom 04.01.1999 erhobenen Antrag im Termin vom 13.04.1999 ein. Der Schriftsatz war nicht zugestellt worden. Die Beklagte hatte zuvor nicht auf eine Zustellung verzichtet.

3. Die Kläger können von der Beklagten Ersatz der Erhöhung von Leitungswasserversicherungsprämien verlangen, soweit diese auf Schadensfällen am Kaltwasser-Kupferrohrnetz nach dem 19.02.1996, die durch Korrosion aufgrund der Verbindung durch Hartlöten bedingt sind, beruht und nach dem 01.01.1999 verlangt werden.

a) Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 ZPO zulässig. Es ist möglich, daß die Prämien für die Leitungswasserversicherung weiter erhöht werden. Die Kläger können die Beträge nicht beziffern, da die Versicherungsgesellschaft diesbezüglich noch nicht an die Kläger herangetreten sind. Es ist zu erwarten, daß mit einer Entscheidung dem Grunde nach der Streit über eine Verpflichtung zum Ersatz der Erhöhungen beigelegt ist. Es handelt sich um eine — relativ kleine — Schadensposition im Gesamtkomplex. Die Entscheidungsgrundlagen sind dieselben.

b) Die Kläger haben Anspruch auf Ersatz der Kosten gem. § 286 BGB.

Die Beklagte kam mit Nachbesserungsarbeiten dadurch in Verzug, daß sie diese im Vergleich vom 29.02.1996 ernsthaft und endgültig ablehnte. Sie hat ihre Verantwortlichkeit für die Wasserrohrbrüche nunmehr verneint. Die Kläger haben daher die Schäden in eigener Verantwortung beseitigt und Kostenerstattung von der Leitungswasserversicherung verlangt. Eine dadurch bedingte Erhöhung der Prämien wäre durch den Verzug der Beklagten bedingt.

4. Die Kläger haben Anspruch auf Erstattung weiterer Sanierungskosten.

a) Der Antrag ist gem. § 256 ZPO zulässig. Insoweit handelt es sich um weitere Nachbesserungskosten. Die Verpflichtung der Beklagten, auch diese zu ersetzen, können die Kläger im Wege des Feststellungsantrages verfolgen (siehe oben I 2. a). Es besteht die Möglichkeit, daß weitere Nachbesserungsarbeiten erforderlich werden. Die derzeit vorgesehene Art der Rohrsanierung könnte, wie die Kläger vortragen, sich als auf Dauer ungeeignet herausstellen. Es bestehen keine Erfahrungen mit der Art der Nachbesserung, deren Kosten das Landgericht den Klägern zugesprochen hat.

b) Die Beklagte hat den Klägern gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B sämtliche, auch künftig erst entstehende Nachbesserungskosten zu ersetzen.

Ein Auftraggeber hat Anspruch auf nachhaltige Beseitigung vorhandener Mängel des vom Unternehmer hergestellten Werkes bzw. Anspruch auf Erstattung der Kosten, die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlich sind (Ingenstau/Korbion, a.a.O., Rdn. 537 ff., insbesondere 539). Mit der Durchführung von Nachbesserungsversuchen wird ein Unternehmer nicht per se von seiner Verpflichtung frei, sondern erst, wenn er seine Verpflichtung, den vertraglich geschuldeten Zustand herzustellen, vollständig erfüllt hat. Schlagen (erste) Nachbesserungsversuche fehl, kann er vom Auftraggeber weiter in die Pflicht genommen werden. Verletzt der Unternehmer seine Pflicht nachzubessern und beauftragt der Auftraggeber berechtigterweise einen Dritten mit der Mängelbeseitigung, kann der Unternehmer daher auch nicht frei werden, wenn die Nachbesserung durch Umstände fehlschlägt, die der Dritte nicht zu vertreten hat. Die Verpflichtung besteht insbesondere dann fort, wenn der Auftraggeber auf Einwendung des Unternehmers vom Gericht auf eine Art der Nachbesserung verwiesen wird, deren Erfolg nicht mit Sicherheit voraussehbar ist, die aber gegenüber der sichersten Art der Nachbesserung — im vorliegenden Fall der Auswechslung der Kaltwasser-Kupferleitungsrohre — erheblich kostengünstiger ist. Der Unternehmer bleibt weiterhin verpflichtet, sein Werk ordnungsgemäß herzustellen. Im übrigen wird die Ansicht vertreten, daß der Unternehmer grundsätzlich auch dafür einzustehen hat, daß der Dritte, den der Auftraggeber mit Mängelbeseitigungsarbeiten beauftragt hat, Fehler macht (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., Rdn. 540 a.E.; Heiermann/Riedel/Rusam, Handkommentar zur VOB, 8. Aufl., § 13 Rdn. 152).

Das Verfahren zur Abdichtung der Kaltwasser-Kupferrohre, das der Sachverständige Kr vorgeschlagen hat, der Einbau einer Wasseraufbereitungsanlage mit Elektrolyseverfahren, ist noch nicht auf Dauer erprobt. Es handelt sich um einen für die Beklagte kostengünstigen Versuch, die Rohrleitungen vor weiteren Korrosionen zu schützen. Der Erfolg steht nicht fest und ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorhersehbar. Die Beklagte hat daher für weitere Sanierungskosten einzustehen, falls die gewählte Methode nicht zum erwarteten Erfolg führt.

5. Keinen Anspruch haben die Kläger auf Erstattung von erhöhten Prämien für die Leitungswasserversicherung in Höhe von 28.716,60 DM in den Jahren 1996 bis 1998.

Die Kläger haben nicht nachgewiesen, daß die Verweigerung der Beklagten nachzubessern zu dieser Prämienerhöhung geführt hat. Die Erhöhungen hat die Versicherung durch Schreiben vom 04.12.1995 (Anlage K 22) verlangt. Als Grund hat sie die 1995 aufgetretene Vielzahl von Schadensfällen angegeben. Die Beklagte war 1995 mit Nachbesserungsarbeiten nicht in Verzug. Tatsachen, die einen Verzug vor dem 29.02.1996 begründen könnten, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen (s. o. 2. b).

Da die Erhöhung aufgrund der 1995 eingetretenen Schäden erfolgte, ist unerheblich, daß die Kläger erst im März 1996, als die Beklagte sich in Verzug befand, das Angebot der Versicherung annahm.

Die Kläger können auch nicht die Prämienerhöhungen aufgrund des Verzugs der Beklagten nach dem 29.02.1996 verlangen. Die Erhöhung ist aufgrund der Schäden 1995 eingetreten. Daß die Versicherung die Prämien in dem Zeitpunkt wieder herabgesetzt hätte, zu dem die Beklagte die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten vorgenommen hätte, haben die Kläger nicht vorgetragen.

Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Insbesondere scheiden Schadensersatzansprüche schon deshalb aus, da die Verbindung von Kupferrohren im Hartlötverfahren beim Einbau dem Stand der Technik entsprach und deswegen ein schuldhaftes Handeln der Beklagten ausgeschlossen ist.

III.

Da die Berufung der Beklagten keinen Erfolg hat, die der Kläger nicht in vollem Umfang, sind die Kosten des Rechtsstreits und der Berufung im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens gemäß §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zu teilen. Soweit die Kläger in der Berufung mit ihrem Zahlungsantrag durchdringen, haben sie trotzdem gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten zu tragen, da sie die Voraussetzungen des Anspruchs erstmals in zweiter Instanz substantiiert dargelegt haben und deshalb obsiegen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO anzuordnen.

Die Beschwer errechnet sich nach dem Wert der Anträge, mit denen die Parteien in der Berufung unterliegen.

 

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