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Löschung von polizeilich gespeicherten personenbezogenen Daten

VG Berlin – Az.: 1 K 230.18 – Gerichtsbescheid vom 11.09.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Löschung von polizeilich gespeicherten personenbezogenen Daten.

Im Juni 2017 beantragte der Kläger Auskunft über alle zu seiner Person bei der Polizei gespeicherten Daten. Diese Auskunft wurde ihm mit Schreiben vom 6. November 2017 erteilt. Der Kläger begehrte daraufhin mit Schreiben vom 10. November 2017 die Löschung folgender Daten:

a) der Anschriften „K… 61, 10707 Berlin“ und „O… 25, 10117 Berlin“,

b) der Aliasnamen M…

c) des personenbezogenen Hinweises „Stalker“ und

d) sämtlicher Verfahren, die als eingestellt nach § 170 bzw. § 154 StPO gespeichert sind, deren Ausgang offen ist oder hinsichtlich derer keine Mitteilung über den Verfahrensstand vorliegt.

Die unter a) genannte Anschrift „K…, 10707 Berlin“ verwendete der Kläger als Lieferanschrift bei einer mutmaßlich betrügerischen Warenbestellung. Diesbezüglich wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt und später nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt, weil die zu erwartende Strafe wegen der Strafe in zwei anderen Verfahren nicht beträchtlich ins Gewicht fiel. In einer weiteren Sache, die Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Warenkredit- und Computerbetrugs war, benutzte der Kläger die Anschrift „O…, 10117 Berlin“ als Rechnungsanschrift. Das Verfahren wurde gleichfalls nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, weil die zu erwartende Strafe gegenüber einer bereits erfolgten Verurteilung in einem Bezugsverfahren nicht beträchtlich ins Gewicht fiel. Die Aliasnamen (b) verwendete der Kläger jeweils im Zusammenhang mit Verdachtsfällen des Warenkredit- und Krediterlangungsbetrugs. Die Staatsanwaltschaft führte zu jedem dieser Aliasnamen ein Ermittlungsverfahren. Der Kläger wurde insgesamt in vier Verfahren zu Geldstrafen und in vier Verfahren zu Freiheitsstrafen verurteilt. In 16 Verfahren erfolgte eine Einstellung nach § 154 StPO im Hinblick auf die in anderen Verfahren zu erwartende Strafe. Drei Verfahren wurden nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In 14 weiteren Verfahren ist der Verfahrensausgang nicht bekannt (d).

Mit Bescheid vom 25. April 2018 beschied der Beklagte diesen Löschungsantrag abschlägig. Der Vermerk „Stalker“ wurde indes gelöscht, ohne dem Kläger hierüber Kenntnis zu geben.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2018 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Speicherung der Daten sei auf Grundlage von § 42 Abs. 3 ASOG rechtmäßig erfolgt. Die Daten seien weiterhin zur polizeilichen Aufgabenwahrnehmung, speziell zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, vorzuhalten. Es sei zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig strafrechtlich in Erscheinung treten werde, denn gegen ihn sei in der Vergangenheit vielfach wegen verschiedener Vermögensdelikte ermittelt worden und er sei deshalb auch mehrfach verurteilt worden. Vermögensdelikte seien zudem typische Wiederholungsdelikte. Die Art des Verfahrensausgangs – etwa Einstellung nach §§ 154, 170 StPO – habe nicht automatisch einen Löschungsanspruch zur Folge. Eine solche Löschung käme nur in Betracht, wenn der Tatverdacht restlos ausgeräumt worden sei, woran es hier jedoch fehle.

Am 15. Juli 2018 hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger ist der Ansicht, eine Aufrechterhaltung der Datenspeicherung sei nicht zulässig, außerdem seien die Daten aufgrund der DSGVO zu löschen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2018 zu verpflichten, folgende personenbezogenen Daten zu löschen:

1. die Adressenangaben „K…, 10707 Berlin“ und „O…, 10117 Berlin“,

2. die Aliasnamen „W…

3. sämtliche Verfahrenseinstellungen nach §§ 170, 154 StPO sowie Verfahren, deren Ausgang noch offen ist bzw. bei denen eine Mitteilung über den Ausgang nicht erfolgt ist,

4. den personenbezogenen Hinweis „Stalker“.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt zur Begründung ergänzend aus, dass hinsichtlich der eingestellten Verfahren ein Restverdacht fortbestehe und auch eine Wiederholungsgefahr weiterhin gegeben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Der Rechtsstreit ist vom Vorsitzenden als Einzelrichter zu entscheiden, nachdem die Kammer ihm die Sache mit Beschluss vom 6. November 2019 zur Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO vorliegen und die Beteiligten zudem ihr Einverständnis erteilt haben.

II. Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten. Der ablehnende Bescheid vom 25. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für einen Löschungsanspruch ist § 48 Abs. 2 Satz 1 ASOG. Danach sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen zu vernichten, wenn (Nr. 1) ihre Speicherung unzulässig ist oder (Nr. 2) bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Speicherung der Daten war zulässig und ist weiterhin erforderlich.

1. Die Speicherung der Daten erfolgte rechtmäßig nach § 42 Abs. 3 ASOG. Danach kann die Polizei, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung oder andere gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen gewonnen hat, speichern, soweit das zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, erforderlich ist.

a) Bei den gespeicherten Daten handelt es sich um Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten natürlichen Person und damit um personenbezogene Daten. Diese wurden im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen durch die Polizei gewonnen. Es sind auch keine sonst der Speicherung entgegenstehende Bestimmungen der Strafprozessordnung oder andere gesetzliche Regelung ersichtlich.

b) Die Erforderlichkeit der Datenspeicherung ist zu bejahen, weil vom Kläger auch zukünftig die Gefahr der Begehung weiterer Vermögensdelikte ausgeht. Nach kriminalistischer Erfahrung ist angesichts aller Umstände des Einzelfalles die Annahme berechtigt, dass der Kläger erneut als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden Straftat einbezogen werden könnte und die gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen – ihn belastend oder entlastend – fördern könnten. Bei dieser Beurteilung ist auf die Art, die Schwere und die Begehungsweise der dem Kläger zur Last gelegten Straftaten, auf seine Persönlichkeit sowie auf den Zeitraum, währenddessen er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 114.79, juris, Rn. 29, BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 – juris, Rn. 22; VGH München, Beschluss vom 3. April 2013 – 10 C 11.1967 – juris, Rn. 11). Insbesondere kann sich bei Kriminalakten größeren Umfangs aus einer Gesamtschau des Akteninhalts Restverdacht, Wiederholungsprognose und Erforderlichkeit der Speicherung auch für einzelne, für sich genommenen nicht speicherungsbedürftige Einträge ergeben (VG Hannover, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 10 A 4259/15, juris, Rn. 20).

Der Kläger ist mit einer Vielzahl von Vermögensdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde in vier Verfahren zu Geldstrafen verurteilt und in vier Verfahren zu einer Freiheitsstrafe. In weiteren 16 Verfahren erfolgte eine Einstellung nach § 154 StPO und in drei Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO. In weiteren 14 Verfahren ist der Ausgang offen. Bereits aus dieser großen Zahl von Strafverfahren und Verurteilungen drängt sich auf, dass der Kläger ein Wiederholungstäter ist und deshalb die erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass er zukünftig erneut strafrechtlich in Erscheinung treten wird. Darüber hinaus hat der Beklagte überzeugend auf die kriminalistische Erfahrung hingewiesen, dass Vermögensdelikte typische Wiederholungstaten sind.

Die Speicherung durfte dabei auch auf die beiden Anschriften und die Aliasnamen des Klägers erstreckt werden. Der Beklagte hat hierzu im Einzelnen ausgeführt, dass diese Daten vom Kläger im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten benutzt worden sind. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Die Daten können bei zukünftigen Ermittlungen förderlich sein, sollte der Kläger erneut solche Tarnadressen oder Aliaspersonalien benutzen.

 

Weiterhin ist es unschädlich, dass sich ein Teil der gespeicherten Daten auf eingestellte Verfahren beziehen sowie solche Verfahren, deren Ausgang offen ist. Dies lässt die Geeignetheit der Speicherung für die Gefahrenabwehr nicht entfallen. Auch Daten aus eingestellten oder noch offenen Verfahren können relevant sein für die vorbeugende Verbrechensbekämpfung. Eine Speicherung wäre nur dann unverhältnismäßig, wenn der Tatverdacht hinsichtlich eines eingestellten Verfahrens restlos beseitigt worden wäre, was hier indes nicht der Fall ist.

Der Tatverdacht ist entfallen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, der Betroffene nicht als Täter in Betracht kommt oder ihm ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. Dagegen reicht zur Speicherung ein weiterhin bestehender Anfangsverdacht im strafprozessualen Sinne aus, es muss sich nicht um einen hinreichenden Tatverdacht i.S.d. § 203 StPO handeln. Eine Einstellung nach §§ 153 ff. StPO, insb. § 154 StPO, lässt den Tatverdacht nicht entfallen, weil hier die Einstellung allein aus Zweckmäßigkeitserwägungen bei fortbestehendem Tatverdacht erfolgt. Bei Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO ist jeweils zu prüfen, ob ein Restverdacht fortbesteht (vgl. VGH München, B.v. 5.1.2017 – 10 ZB 14.2603, juris Rn. 13). Dies ist hier zu bejahen, denn der Beklagte hat dargelegt, dass der Tatverdacht gegen den Kläger jeweils nicht restlos ausgeräumt worden ist. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.

2. a) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Löschung der Daten wegen Zeitablaufs gem. § 48 Abs. 2 Nr. 2 ASOG zu. Der Kläger weist zwar – offenbar zutreffend – darauf hin, dass seit 2017 keine weiteren (einschlägigen) Ermittlungsverfahren mehr gegen ihn geführt worden seien. Dieser Zeitraum ist angesichts der vielfältigen Vortaten indes deutlich zu kurz, um einen Löschungsanspruch zu begründen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger seit dem 27. Februar 2017 in Strafhaft befindet, was die Möglichkeiten zur Begehung von weiteren Vermögensstraftaten naturgemäß sehr einschränkt. Erst nach Haftende im kommenden Jahr kann der Kläger zeigen, ob er zukünftig ohne die Begehung weiterer Straftaten leben wird.

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b) Ebenso wenig folgt ein Lösungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Denn nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe d) DSGVO findet diese Norm keine Anwendung bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

c) Schließlich liegt auch keine anlasslose „Vorratsdatenspeicherung“ vor.

3. Der personenbezogene Hinweis „Stalker“ ist vom Beklagten schon im April 2018 gelöscht worden. Hierüber hat der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 31. August 2018 den Kläger in Kenntnis gesetzt. Das Klagebegehren geht deshalb in diesem Punkt infolge Erledigung ins Leere und ist jedenfalls unbegründet. Von der Möglichkeit einer Hauptsachenerledigungserklärung hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Die Kostenlast des Klägers hätte sich damit nicht vermindert, weil für die Kostenverteilung insoweit § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO zur Anwendung gekommen wäre.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Beschluss

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, bereits im Zeitpunkt der Bewilligungsreife, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und auch gegenwärtig nicht hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Dies folgt aus den Begründungserwägungen des vorstehenden Gerichtsbescheides.

 

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