AG Hamburg – Az.: 49 C 89/20 – Beschluss vom 18.09.2020
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung weist keine hinreichende Erfolgsaussicht auf. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Urteils in der Sache 49 C 89/20 vom heutigen Tage.
Im Übrigen ist auch hinsichtlich der Teilabweisung eine Prozesskostenhilfebewilligung nicht angezeigt. Es handelt sich um eine Nebenforderung, die nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist. Insoweit würde sich die Prozesskostenhilfebewilligung der Sache nach auf einen Streitwert von Null beziehen, was im Ergebnis einer Bewilligung entgegensteht.
Wenn der Vermieter mit seiner Räumungsklage obsiegt, kann dem unterlegenen Mieter für seinen allein erfolgreichen (ersten) Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist ebenfalls keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (AG Schöneberg, Beschluss vom 13. Dezember 1995 zum Az. 5 C 667/95 bei juris). Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO, da das Verfahren über die Gewährung einer Räumungsfrist zum Hauptsacheverfahren gehört und durch die dort anfallenden Rechtsanwaltsgebühren abgegolten ist. Die Gebühr nach Ziffer 3334 VV-RVG kann nur abgerechnet werden, wenn das Verfahren betreffend die Räumungsfrist nicht mit dem Hauptsacheverfahren verbunden ist (AG Hamburg, Beschluss vom 14.05.2019 zum Az. 46 C 450/18, n. v.; AG Schöneberg, Beschluss vom 13. Dezember 1995 zum Az. 5 C 667/95 bei juris).
Im Übrigen ist keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Beklagten zur Akte gereicht worden.