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Radfahrertrainingsfahrt – Ausschluss der Haftung für gegenseitig verursachte Unfälle

Radfahrer und Haftungsfragen: Einblick in den Ausschluss der Haftung bei Trainingsfahrten

Während einer Radfahrertrainingsfahrt können Unfälle passieren. Doch wer haftet, wenn sich Radfahrer während solch einer Fahrt gegenseitig schaden? Das OLG Frankfurt hat sich mit dieser Frage in einem Urteil vom 12.03.2020 auseinandergesetzt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 31/19 >>>

Die Kernproblematik: Haftung bei sportlicher Betätigung

Das Gericht stellte fest, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn ein verletzter Teilnehmer andere Teilnehmer in Anspruch nimmt, obwohl er selbst in eine ähnliche Situation hätte geraten können. Bei gemeinsamen sportlichen Aktivitäten, auch ohne Wettkampfcharakter wie einer Trainingsfahrt, gelten besondere Haftungsregeln. Hierbei sind typische Gefahrensituationen, wie das dichte Fahren oder das Windschattenfahren, zu berücksichtigen. Nicht jeder Fehler oder Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) führt automatisch zu einer Haftung.

Kritik am vorherigen Urteil

Das Landgericht hatte zuvor einige Tatsachen möglicherweise falsch bewertet. Es wurde kritisiert, dass es den Abstand zwischen den Zeugen unterschiedlich bewertet und ein unfallanalytisches Gutachten nicht berücksichtigt hatte. Zudem wurde die Unterscheidung zwischen Streckenabschnitten, auf denen die StVO gilt, und solchen, die durch rennsportliche Gefahren geprägt sind, als problematisch angesehen.

Die konkrete Unfallsituation

Im vorliegenden Fall war die Unfallsituation nicht durch das typische Risiko des Gruppenfahrens geprägt. Die Gruppe hatte sich bereits auseinandergezogen und befand sich in einer ruhigeren Phase. Der Beklagte hatte trotz geringem Platz überholt, ohne die nötige Sorgfalt zu beachten. Es wurde argumentiert, dass er hätte voraussehen müssen, dass es zu gefährlichen Berührungen kommen könnte.

Haftungsbeschränkung bei sportlichen Aktivitäten

Es gibt Grundsätze, die die Haftung bei gemeinsamer Ausübung gefährlicher Sportarten beschränken. Wenn jedoch eine Haftpflichtversicherung besteht, ist eine solche Haftungsbeschränkung oft nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall deutete vieles darauf hin, dass der Beklagte über eine solche Versicherung verfügte.

Schlussbetrachtung

Das Urteil des OLG Frankfurt beleuchtet die komplexe Thematik der Haftung bei gemeinsamen sportlichen Aktivitäten. Es zeigt, dass nicht jeder Unfall automatisch zu einer Haftung führt, aber auch, dass die genauen Umstände und das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung entscheidend sein können.


Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 1 U 31/19 – Urteil vom 12.03.2020

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. Januar 2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das klagende Land (im Folgenden: Kläger) macht gegenüber dem Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche des Zeugen A, eines im Landesdienst stehenden Beamten, geltend.

Radfahrertrainingsfahrt - Ausschluss der Haftung für gegenseitig verursachte Unfälle
Radfahrer und Haftungsfragen: Das OLG Frankfurt analysiert, wie Haftung bei Trainingsfahrten mit besonderen sportlichen Risiken und die Rolle von Haftpflichtversicherungen behandelt wird. (Symbolfoto: Animaflora PicsStock /Shutterstock.com)

Der Zeuge A machte am XX.XX 2016 als Teilnehmer einer insgesamt 17-köpfigen Fahrradgruppe eine Fahrradtour auf dem Radweg zwischen Stadt1-Ortsteil1 und Stadt2 aus Richtung Stadt3 kommend. Der Beklagte und die Zeugen B und C waren ebenfalls Teilnehmer der Fahrradtour. In einem Streckenabschnitt weist der Weg ein Gefälle auf. Neben dem Zeugen A fuhr der Zeuge B, dahinter die Zeugin C. Der Beklagte versuchte, die Zeugen A und B zu überholen. Als der Beklagte auf den unbefestigten Seitenstreifen ausweichen musste, kam es zur Berührung des Fahrrads des Beklagten mit dem des Zeugen B, welcher daraufhin mit dem Zeugen A kollidierte. Alle Teilnehmer stürzten. Der Zeuge A wurde gegen einen Baum geschleudert. Er zog sich erhebliche Verletzungen, unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Schenkelhalsfraktur und Schulter- und Schlüsselbeinverletzungen.

Mit seiner Klage hat der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz für Heilbehandlungskosten und Dienstbezüge für den Zeugen A verlangt und die Feststellung der Schadenersatzpflicht begehrt.

Er hat vorgetragen, der Beklagte habe unter keinen Umständen überholen dürfen. Der Weg sei an dieser Stelle lediglich 3,5 m breit und biete nicht ausreichend Platz für ein Überholmanöver.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das am 30. Januar 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Begründung wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte aus, dass nicht nachgewiesen sei, dass ihn an den bei dem Zeugen A eingetretenen Verletzungen ein Verschulden treffe. Bei der Beurteilung des Verschuldens sei auf die besonderen Eigenarten des Sports und der Gepflogenheiten der Trainingsgruppe Rücksicht zu nehmen, denn diese von den Regeln des gemeinsamen Sports geprägten Maßstäbe fänden nicht nur bei Wettkämpfen, sondern auch bei Trainingsfahrten Anwendung. Alle Teilnehmer einer Trainingsfahrt nähmen in Kauf, dass es bei Einhaltung der einschlägigen Regeln wegen der erhöhten Gefährlichkeit einer sportlichen Fahrt zu Verletzungen kommen könne. Es verstoße daher gegen Treu und Glauben, wenn ein verletzter Teilnehmer andere Teilnehmer in Anspruch nehme, obwohl er ebenso in die Lage hätte kommen können, in der sich der Schädiger befinde. Eine Haftungsbeschränkung auf klare, eindeutige und gewichtige Regelverstöße jenseits sportlicher Härte, also auf eindeutig regelwidrige und unzulässige Unfairness gelte auch bei gemeinsamer sportlicher Betätigung ohne Wettkampfcharakter, insbesondere auch bei einer Radtrainingsfahrt in einer Gruppe. Bei einer solchen Fahrt begebe sich jeder Teilnehmer in Gefahrensituationen wie etwa das dichte nebeneinander und hintereinander Fahren, das Windschattenfahren und das „Kleben“ am Hinterrad des Vordermanns, wobei die Regeln der StVO nicht eingehalten, sogar bewusst verletzt würden. Jeder Teilnehmer suche seinen Vorteil, so dass weder jedes fehlerhafte Steuern des Rennrads noch jeder Verstoß gegen eine Vorschrift der StVO zu einer Haftung führen könne. Eine Haftung komme nur bei gewichtigen Regelverstößen in Frage. Überholmanöver und Richtungswechsel seien beim Fahren im Pulk nicht außergewöhnlich, sondern die Regel. Nicht regelwidrig sei auch das Abbiegen im Pulk ohne Handzeichen oder sonstige Ankündigung.

Das Landgericht habe sich mit diesem besonderen Haftungsmaßstab nicht befasst. Es treffe nicht zu, dass eine Haftung nur bei einfachen Verletzungen der Sorgfaltspflicht ausgeschlossen sei; maßgeblich sei, ob sich das schädigende Verhalten als unsportliche Härte und eindeutig regelwidriges und unfaires Verhalten darstelle.

Das Landgericht habe auch die zugrunde zu legenden Tatsachen falsch erfasst, unter anderem ein beantragtes unfallanalytisches Gutachten nicht eingeholt und das Ergebnis der Beweisaufnahme einseitig gewürdigt. Die Fahrbahnbreite von 3,5 m reiche entgegen der Annahme des Landgerichts aus, damit ein Fahrradfahrer zwei nebeneinander fahrende Radfahrer gefahrlos überholen könne. Das Landgericht lege die Angabe des Beklagten, es sei zwischen dem Zeugen B und dem linken Fahrbahnrand mehr als eine Lenkerbreite Platz gewesen, zu dessen Lasten aus, obwohl nach der Angabe des Zeugen B eben dieser Abstand ausreichend und sorgfaltsgemäß sei, denn dieser Zeuge habe angegeben, rechtsorientiert gefahren zu sein; den Abstand zum Zeugen A habe er einmal mit 1 m, einmal mit einer Lenkerbreite angegeben. Bei Addition dieser Maße müsse im Verhältnis zur Breite der Fahrbahn links mindestens noch 1 m Abstand zwischen dem Zeugen B und dem linken Fahrbahnrand vorhanden gewesen sein, den der Beklagte zum Überholen habe nutzen können. Das ergebe sich verdeutlichend auch aus dem die Breitenverhältnisse verdeutlichenden Lichtbild Anlage B2. Das Landgericht habe der Aussage des Zeugen B, der Abstand nach links habe zum Überholen nicht ausgereicht, deshalb nicht folgen dürfen. Ebenso wenig sei die Angabe der Zeugin C, der Abstand nach links sei so gewesen, dass sich zwei Lenker gerade im Millimeterbereich nicht berühren, mit den von den Zeugen B und A beschriebenen Platzverhältnissen in Einklang zu bringen. Die Zeugin sei hinter diesen beiden Zeugen in sehr geringem Abstand gefolgt. Das Landgericht habe sich nicht kritisch mit dieser Aussage auseinandergesetzt. Insgesamt seien die Aussagen der Zeugen subjektiv geprägt, unsicher und von vagen Schätzungen geprägt. Die entschieden anders lautenden Angaben des Beklagten bei dessen informatorischer Anhörung habe das Landgericht übergangen.

Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Kollision nicht unmittelbar durch das Überholmanöver herbeigeführt worden sei, sondern dadurch, dass der Beklagte nach links neben die Fahrbahn abgekommen sei, weil er einem spontanen Fahrtrichtungswechsel des Zeugen B habe ausweichen müssen. Erst bei der eher intuitiv gelingenden Rückkehr auf die asphaltierte Fahrbahn sei es zu der den Sturz auslösenden Berührung gekommen. Daraus folge, dass auch der Abstand zwischen den Zeugen B und A nicht ausreichend gewesen sei. Das Landgericht könne nicht den geringen Abstand zwischen den Zeugen als ausreichend ansehen, den des überholenden Beklagten zum Zeugen B aber kritisch bewerten.

Die vom Landgericht bei der haftungsrechtlichen Bewertung vorgenommene Unterteilung der Streckenabschnitte in solche, in denen die StVO gelte, und solche, die durch die rennsportliche Gefahrenlage geprägt seien, sei der Rechtsprechung fremd, zumal auch auf dem streitgegenständlichen Abschnitt Fahrgeschwindigkeiten von 40 bis 60 km/h erreicht würden.

Der Beklagte habe, als er zum Überholen ansetzte, nicht damit rechnen müssen, dass der Zeuge B antreten und dabei von seiner Fahrlinie seitlich abweichen würde.

Das Landgericht habe auch ein Mitverschulden des Zeugen B unberücksichtigt gelassen.

Das Landgericht habe keine Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen; die Vorlage von Rechnungen lasse keinen Rückschluss auf die Erforderlichkeit der aufgewendeten Beträge zu. Der Beklagte habe eine bis 30. August 2016 andauernde, sturzbedingte Dienstunfähigkeit konkret und zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten.

Dem Feststellungsantrag habe nicht entsprochen werden dürfen, weil nicht vorgetragen sei, welche Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen sei und welche Folgeschäden aufgrund welcher Verletzungen wahrscheinlich seien.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 30. Januar 2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

a) Dem klagenden Land steht aus übergegangenem Recht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 und 2 BGB, § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO, § 57 HGB wegen des Unfalls des Zeugen A am XX.XX.2016 zu, weil der Beklagte beim Überholen des Zeugen B keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten und deshalb die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

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aa) Wegen des geringen Abstands des Zeugen B zum linken Fahrbahnrand konnte der Beklagte nicht gefahrlos überholen. Diese Feststellung des Landgerichts ist für das Berufungsgericht gemäß § 529 ZPO bindend. Konkrete Tatsachen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen, liegen nicht vor.

Der Beklagte hat in seiner Anhörung selbst angegeben, neben dem Zeugen B sei etwas mehr als eine Lenkerbreite (ca. 44 cm) Platz gewesen, als er sich entschlossen habe, den Überholvorgang einzuleiten; er hat den Abstand auf 80 cm, 90 cm oder 1 m geschätzt. Der Zeuge B hat ausgesagt, auf dem Weg sei sehr wenig Platz für das Überholen eines Dritten, wenn zwei Personen nebeneinander den Weg hinunterrollen. Er selbst hätte nie damit gerechnet, auf diesem Streckenabschnitt überholt zu werden. Auch wenn man entspannt hinunterrolle, würden durchaus Geschwindigkeiten von 40 km/h erreicht. Neben ihm sei sehr wenig Platz gewesen. Diesen Platz hatte er auf eine Lenkerbreite geschätzt und weiter bekundet, er persönlich hätte nie überholt, zumal er und der Zeuge A auch nicht dicht an dicht, sondern mit einem gewissen Abstand zueinander gefahren seien. Es sei da um Millimeter gegangen. Es sei hinzugekommen, dass er beschlossen habe, zu beschleunigen, und in diesem Zusammenhang sich das Rad bewege und nicht mehr hundertprozentig die Spur gehalten habe. Die Zeugin C hat ebenfalls bekundet, der Abstand zum linken Fahrbahnrand sei sehr eng gewesen. Mit Sicherheitsabstand sei man da nicht vorbeigekommen. Es sei gerade so viel Platz gewesen, dass sich zwei Lenker nicht berührt hätten. Sie hätte, wenn zwei Fahrräder nebeneinander fahren, auf diesem Abschnitt nicht überholt. Der Einwand der Berufung, dass die Angaben der Zeugen, der seitliche Abstand sei für ein Überholmanöver zu eng gewesen, nicht der objektiven Betrachtung entspreche, ist unbegründet. Dass die Einschätzung der Zeugen im Grunde richtig war, hat sich gerade durch den Unfall bestätigt. Für die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens zu der Tatsache, dass ausreichend Platz für ein Überholen vorhanden gewesen sei, bestand kein Anlass, da andere Anknüpfungstatsachen als die Aussagen der Zeugen und des Beklagten nicht vorhanden sind. Auch wenn es sich bei den Angaben der Zeugen um Schätzungen handelte, stimmen sie doch in dem wesentlichen Kern überein, dass nämlich der zum linken Fahrbahnrand vorhandene Raum zum gefahrlosen Überholen nicht ausreichte. Es trifft auch nicht zu, dass der Zeuge B bekundet hätte, rechtsorientiert gefahren zu sein; er hat vielmehr ausdrücklich bekundet, vom rechten Fahrbahnrand über die Hälfte der Fahrbahnbreite Abstand gehabt und sich mehr zur linken Seite orientiert zu haben. Die Berechnungen des Beklagten, wonach sich aus der Addition von zwei Lenkerbreiten und einem Abstand von 1m zwischen dem Zeugen B und dem Zeugen A ergeben müsse, dass die Gesamtbreite der Fahrbahn von 3,5 m ein gefahrloses Überholen links zugelassen habe, berücksichtigt nicht, dass der Zeuge B selbst angegeben hat, links der Fahrbahnmitte gefahren zu sein. Das Landgericht hat auch nicht die Angaben des Beklagten gegen diesen ausgelegt. Wenn der Beklagte einen maximalen Abstand des Zeugen B vom linken Fahrbahnrand von 1 m angenommen hat und beim Überholen nach seinen eigenen Angaben einen Abstand (bezogen auf seine Reifen, also die Mitte des Fahrrads, Bl. 55 d.A.) zum linken Fahrbahnrand von 30 – 40 cm eingehalten hat, dann betrug der Abstand zum Zeugen B schon nach seinen eigenen Angaben und unter Berücksichtigung der vom Beklagten selbst als unsicher angegebenen günstigsten Maße höchstens 48 cm (30 cm Abstand vom linken Fahrbahnrand bis Fahrradmitte plus halbe Lenkerbreite, ca. 22 cm = 52 cm). Dabei bleibt noch unberücksichtigt, dass die Körperbreite eines erwachsenen Mannes nicht mit der Lenkerbreite eines Rennrads identisch ist, so dass der Abstand selbst bei dieser günstigsten Betrachtung nochmals mehrere Zentimeter kleiner gewesen sein muss. Die Wahrnehmung der Zeugen, der Abstand sei in Wahrheit noch geringer gewesen, ist daher plausibel.

Indem der Beklagte trotz des geringen Platzes in dieser Situation überholte, hat er nicht beachtet, dass es wegen möglicher Schlenker zu gefährlichen Berührungen kommen könnte, und damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und fahrlässig gehandelt. Der Einwand, es habe ausreichend Platz für ein Überholen bestanden, wenn der Zeuge B nicht die Fahrbahn nach links verlassen hätte, bleibt ohne Erfolg, weil gerade mit Schlenkern des Überholten gerechnet werden muss. Dasselbe gilt für den weiteren Einwand, die Kollision habe sich nicht unmittelbar durch das Überholmanöver ereignet, sondern dadurch, dass der Beklagte zunächst nach links auf den unbefestigten Randbereich abgekommen sei, weil er dem Zeugen B habe ausweichen müssen. Auch hier übergeht die Berufung, dass bei Einhaltung eines Sicherheitsabstands ein Ausweichmanöver nicht nötig gewesen wäre. Der Einwand der Berufung, der Abstand zwischen den Zeugen B und A sei möglicherweise ebenfalls nicht ausreichend gewesen, ist unbeachtlich, da es auf diesen Abstand für den vorliegenden Rechtsstreit nicht ankommt.

bb) Die Haftung des Beklagten ist auch nicht nach den Grundsätzen beschränkt, die bei der gemeinsamen Ausübung gefährlicher Sportarten zur Anwendung kommen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht. Grund dafür ist, dass bei solchen Veranstaltungen jeder Teilnehmer durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen ist und es mehr oder weniger vom Zufall abhängt, ob er bei dem Rennen durch das Verhalten anderer Wettbewerber zu Schaden kommt oder anderen selbst einen Schaden zufügt (BGH, Urteil vom 29.01. 2008 – VI ZR 98/07, Rn. 8, und vom 01. April 2003 – VI ZR 321/02, Rn. 23). Diese Grundsätze sind auch bei Beteiligung an einer nach Regeln gemeinsam betriebenen gefährlichen sportlichen bzw. spielerischen Tätigkeit anzuwenden (BGH, Urteil vom 29.01. 2008 – VI ZR 98/07, Rn. 9) und gelten daher auch bei Radfahren im Pulk bei einer Trainingsfahrt (AG Nordhorn, NJW 2015, 3524), und bei organisierten Radtouristikfahrten (OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 1251). Die Haftungsbeschränkung gilt aber nicht, wenn für die aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials der Veranstaltung zu erwartenden bzw. eintretenden Schäden für die Teilnehmer Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Der Grund für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens liegt bei fehlendem Versicherungsschutz gerade darin, dass dem schädigenden Teilnehmer der sportlichen Veranstaltung ein besonderes Haftungsrisiko zugemutet wird, obwohl der Geschädigte die besonderen Risiken der Veranstaltung in Kauf genommen hat und ihn die Rolle des Schädigers ebenso gut hätte treffen können. Sind die bestehenden Risiken durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, besteht weder ein Grund für die Annahme, die Teilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichten, noch erscheint es als treuwidrig, dass der Geschädigte den durch die Versicherung gedeckten Schaden geltend macht (BGH, Urteil vom 29.01.2008 – VI ZR 98/07, Rn. 10 f.).

bb) Diese für sportliche Betätigungen mit Wettkampfcharakter geltenden Grundsätze führen hier nicht zu einer Haftungsbeschränkung, weil sich nicht das typische Risiko der gemeinsamen Trainingsfahrt im Pulk realisiert hat.

Vorliegend war die konkrete Situation, in der sich der Sturz des Geschädigten ereignete, nicht durch das typische Risiko des Fahrens im Pulk und im Windschatten mit geringem Abstand der hintereinander und nebeneinander fahrenden Teilnehmer geprägt, was bei der Auslegung, in welchem Umfang eine Haftungsbeschränkung anzunehmen ist, nicht unberücksichtigt bleiben kann. Vielmehr hatte sich die Teilnehmergruppe bereits auseinandergezogen, und es war eine ruhige Phase der gemeinsamen Ausfahrt eingetreten. Dies steht aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme fest. Der Zeuge A hat ausgesagt, sie seien auf einer Trainingsfahrt gewesen, und die große Gruppe habe sich schon aufgelöst gehabt. Er sei mit dem Zeugen B zurückgeblieben, und sie beide hätten sich unterhalten. Auch der Zeuge B hat bekundet, es sei eine Trainingsfahrt gewesen, bei der versucht worden sei, schnell auf den Berg zu kommen und entspannt wieder herunter zu rollen. Er und der Zeuge A seien die ersten oben gewesen. Sie hätten auf den Rest der Gruppe gewartet und sich noch unterhalten, als die anderen der Gruppe bereits wieder nach unten abgefahren seien. Sie seien dann entspannt nach unten gerollt. Auch der Beklagte hat in seiner Anhörung angegeben, sie seien auf einer Trainingsfahrt und das Fahrerfeld sei weit auseinander gezogen gewesen. In dieser Situation fehlt es an der für die Haftungsbeschränkung typischen Situation des engen Fahrens in einer Gruppe, bei der jeder Teilnehmer weiß, dass er bei einem Sturz des Vordermanns oder eine Ungeschicklichkeit des Nebenmanns nicht wird ausweichen oder anhalten können. Dieser Umstand kann bei der haftungsrechtlichen Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben.

Dem steht der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, es habe sich bei der vorliegenden Radgruppe um die leistungsstärkere Gruppe gehandelt, die selbstverständlich auf Leistung und auf Training gefahren sei, nicht entgegen. Dies schließt eine ruhigere Phase einer Trainingsfahrt, in der die Teilnehmer sich gerade nicht dem typischen Risiko der Pulkfahrt aussetzen und deshalb auch nicht mit einem gefährlichen Verhalten anderer Teilnehmer rechnen, nicht aus. Das Landgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend auf dem Weg nach unten keine sportlichen Leistungen mehr erbracht wurden, sondern nur noch locker ausgefahren wurde und kein Anlass bestand, die Mitfahrenden durch mangelnden Sicherheitsabstand einem Sturzrisiko auszusetzen. Soweit der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, die Zeugen B und A seien eng nebeneinander gefahren und die Zeugin eng dahinter, schließt dies die Würdigung, dass eine entspannte Phase der gemeinsamen Fahrt ohne Wettkampfcharakter eingetreten war, nicht aus. Die Zeugen haben außerdem bekundet, dass sie in der gegebenen Situation nicht überholt hätten. Das rechtfertigt auch den Rückschluss, dass sie sich in der gegebenen Situation gerade nicht dem bei einer Pulkfahrt unvermeidbaren Risiko eines plötzlichen Überholtwerdens ohne zureichenden Abstand aussetzen wollten.

cc) Eine Haftungsbeschränkung käme auch nicht in Betracht, wenn der Beurteilung zugrunde zu legen wäre, dass der Beklagte wegen des hier streitigen Unfalls Haftpflichtversicherungsschutz genießt und daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Haftungsbeschränkung ausscheidet.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen und geäußert, dass nach den Umständen wohl anzunehmen sei, dass der Beklagte über eine Haftpflichtversicherung verfüge. Der Beklagtenvertreter wollte sich hierzu weder bejahend noch verneinend äußern, sondern gab zu Bedenken, dass Haftpflichtversicherungsschutz auch bei grober Fahrlässigkeit entfallen könne. Dem hierauf von Gerichtsseite erhobenen Einwand, dass in der Haftpflichtversicherung nur die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls ausgeschlossen werden könne, ist der Beklagtenvertreter dann nicht mehr entgegengetreten. Dieses Prozessverhalten dürfte dahin zu verstehen sein, dass für den Beklagten eine private Haftpflichtversicherung besteht, zumal dafür auch die Gesamtheit des Prozessstoffs spricht. Denn das mit der Klageschrift vorgelegte Anspruchsschreiben des Klägers vom 19.2.2018 ist an einen Haftpflichtversicherer mit Angabe von dessen Schadensnummer gerichtet, nachdem das erste Schreiben vom 10.11.2016 noch an den Beklagten persönlich gerichtet war (Anlage K 19, 20). Der Senat legt dies aber nicht zugrunde, weil dieser Gesichtspunkt bei der Verhandlung nicht abschließend erörtert wurde.

b) Auf ein mögliches Mitverschulden des Zeugen B kommt es hier nicht an, denn es könnte dem Beklagten nicht als eigenes Verschulden angerechnet werden.

c) Offen bleiben kann daher, ob die Beurteilung des Landgerichts zutrifft, es handle sich bei dem vom Beklagten vorgenommenen Überholmanöver um eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung, die schon allein wegen ihres Gewichts von einer Haftungsbeschränkung bei gemeinsamer Ausübung einer gefährlichen sportlichen Betätigung nicht erfasst sein könne.

2. Einwendungen wegen der Höhe der geltend gemachten Ansprüche sind nicht begründet. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, er habe bestritten, dass der Zeuge A sturzbedingt bis einschließlich 30. August 2016 dienstunfähig gewesen sei. Die sturzbedingte Dienstunfähigkeit hat der Kläger durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des A-Krankenhauses Stadt3 vom 2. Juli 2018 (Anlage K 21, Bl. 33 d.A.) nachgewiesen. Soweit es dort heißt „13.07.17 – 30.08.2017“ statt „13.07.2016 – 30.08.2016“ handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Angesichts der Schwere der unstreitigen Verletzungen ist die Dauer der Dienstunfähigkeit auch ohne Weiteres plausibel (§ 287 ZPO). Auch sind die Beihilfebescheide des Klägers auf der Grundlage konkreter Rechnungen ergangen. Der Beklagte hat weder die Bescheide noch die Rechnungen erstinstanzlich substantiiert angegriffen. Hierauf hat der Senat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen, ohne dass eine Stellungnahme erfolgte.

3. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Hierzu kann auf die zutreffende Begründung des Landgerichts Bezug genommen werden. Ohne Erfolg beanstandet die Berufung, es sei nicht vorgetragen, welche Behandlung noch andauere und welche Folgeschäden aufgrund welcher Verletzung wahrscheinlich seien. Aus den Darlegungen des Landgerichts ergibt sich überzeugend, dass bei einer schweren knöchernen Verletzung Spätfolgen wie Arthrosen oder Schmerzsyndrome nicht selten sind. Daraus ergibt sich auch die Begründetheit des Feststellungsantrags bei der Verletzung eines absoluten Rechtguts, weil dafür neben dem Haftungstatbestand allenfalls eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ eines künftigen weiteren Schadenseintritts gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99, Rn. 7, 8; Urteil vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06, Rn. 5, 6), die bei dem Verletzungsbild gegeben ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 Satz 1 und 2 ZPO, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

1. Verkehrsrecht und Straßenverkehrsordnung (StVO)

Das Verkehrsrecht regelt die Teilnahme von Personen und Fahrzeugen am öffentlichen Verkehr. Im vorliegenden Text geht es um einen Unfall während einer Radfahrertrainingsfahrt, bei dem die Regeln der StVO nicht eingehalten wurden. Es wird mehrfach auf die StVO Bezug genommen, insbesondere in Bezug auf das Überholen und den erforderlichen Sicherheitsabstand. Das Verkehrsrecht und die StVO sind hier von zentraler Bedeutung, da sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Verhalten im Straßenverkehr festlegen.

2. Haftungsrecht

Das Haftungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen jemand für einen verursachten Schaden verantwortlich gemacht werden kann. Im Text wird diskutiert, unter welchen Umständen ein Radfahrer für einen Unfall haftet, insbesondere wenn er gegen die StVO verstößt. Es wird auch die Frageder Haftungsbeschränkung bei gemeinsamer Ausübung gefährlicher Sportarten erörtert.

3. Sportrecht

Das Sportrecht umfasst die rechtlichen Regelungen, die für sportliche Aktivitäten und Veranstaltungen gelten. Im Text wird auf die besonderen Eigenarten des Sports und der Gepflogenheiten der Trainingsgruppe Bezug genommen. Es wird argumentiert, dass die Maßstäbe des Sports nicht nur bei Wettkämpfen, sondern auch bei Trainingsfahrten gelten. Hierbei geht es um die Frage, inwieweit die Regeln des Sports eine Haftung beeinflussen können.

4. Zivilprozessrecht (§ 529 ZPO)

Das Zivilprozessrecht regelt den Ablauf von zivilrechtlichen Streitigkeiten vor Gericht. Im Text wird auf den § 529 der Zivilprozessordnung (ZPO) Bezug genommen, der die Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts regelt. Hierbei geht es um die Frage, welche Tatsachenfeststellungen des Landgerichts für das Berufungsgericht bindend sind.

5. Versicherungsrecht

Das Versicherungsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungsunternehmen. Im Text wird die Frage erörtert, ob und inwieweit eine Haftpflichtversicherung die Haftung beeinflusst. Es wird diskutiert, ob der Beklagte über eine solche Versicherung verfügt und welche Auswirkungen dies auf den Haftungsanspruch hat.

6. Beweisrecht

Das Beweisrecht regelt, wie Tatsachen in einem Gerichtsverfahren bewiesen werden können. Im Text wird die Beweisaufnahme und die Bewertung von Zeugenaussagen thematisiert. Es geht um die Frage, welche Beweismittel (z.B. unfallanalytisches Gutachten) herangezogen werden können und wie diese zu bewerten sind.

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