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Verjährung des Beseitigungsanspruchs überhängender Zweige

Überhängende Äste: Verjährung des Beseitigungsanspruchs und Selbsthilferecht im Fokus des LG Freiburg

Das Landgericht Freiburg hat in seinem Urteil Az.: 3 S 143/14 vom 22.01.2015 entschieden, dass ein Anspruch auf Beseitigung überhängender Äste und Zweige gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verjähren kann. Die Kläger haben jedoch ein Recht auf Abschneiden dieser Äste während einer bestimmten Jahreszeit. Das Urteil betont die Unterscheidung zwischen einem Beseitigungsanspruch und einem Selbsthilferecht gemäß § 910 BGB, welches nicht der Verjährung unterliegt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 S 143/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verjährung des Beseitigungsanspruchs: Ein Anspruch auf Beseitigung überhängender Äste und Zweige kann gemäß §§ 195, 199 BGB verjähren.
  2. Selbsthilferecht gemäß § 910 BGB: Trotz Verjährung des Beseitigungsanspruchs bleibt das Selbsthilferecht, also das Recht, überhängende Äste selbst zu schneiden, bestehen.
  3. Kein Recht zur Belastung: Durch die Verjährung des Beseitigungsanspruchs entsteht kein Recht für den Beklagten, Äste beliebig über das Grundstück der Kläger hinüberragen zu lassen.
  4. Beweislast bei Beeinträchtigungen: Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die überhängenden Äste das Grundstück der Kläger nicht erheblich beeinträchtigen.
  5. Duldungspflicht der Beklagten: Die Beklagte muss das Abschneiden der überhängenden Äste und Zweige dulden.
  6. Keine öffentlich-rechtlichen Einschränkungen: Es wurden keine öffentlich-rechtlichen Bestimmungen vorgebracht, die das Selbsthilferecht der Kläger einschränken könnten.
  7. Keine Verwirkung des Selbsthilferechts: Das Selbsthilferecht der Kläger ist nicht verwirkt.
  8. Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Verjährungsrisiko bei Beseitigungsansprüchen für überhängende Zweige

Der Beseitigungsanspruch aufgrund überhängender Zweige unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis von der Eigentumsbeeinträchtigung. Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.06.2019 (Az. V ZR 102/18) kann der Anspruch auf Rückschnitt überhängender Äste verjähren, wenn der betroffene Eigentümer nicht innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren tätig wird.

Überhängende Zweige Beseitigungsanspruch
(Symbolfoto: Mayan Nemanov /Shutterstock.com)

Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs bedeutet jedoch nicht, dass der betroffene Eigentümer die überhängenden Äste dulden muss. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, eine einvernehmliche Lösung mit dem Nachbarn zu finden oder rechtliche Schritte einzuleiten, um den Rückschnitt der Zweige zu erreichen. Im Folgenden wird ein konkretes Urteil zum Thema Verjährung des Beseitigungsanspruchs und zum Rückschnitt überhängender Äste vorgestellt und besprochen.

Streit um überhängende Äste: Verjährung des Beseitigungsanspruchs

Im Zentrum des Falls stand die Auseinandersetzung zwischen zwei Nachbarn über überhängende Äste von Bäumen, die von einem Grundstück auf ein anderes ragten. Die Kläger forderten die Beseitigung dieser Äste, während die Beklagten sich auf die Verjährung des Beseitigungsanspruchs beriefen. Das Landgericht Freiburg hatte zu entscheiden, ob der Anspruch der Kläger auf Beseitigung der Äste verjährt war und inwiefern die Beklagten verpflichtet sind, das Abschneiden der Äste zu dulden.

Die rechtliche Komplexität: Verjährung und Selbsthilferecht

Eine wesentliche rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag in der Interpretation und Anwendung des § 1004 BGB, der den Beseitigungsanspruch regelt, und des § 910 BGB, der das Selbsthilferecht beschreibt. Laut Bundesgerichtshof unterliegt der Beseitigungsanspruch der regelmäßigen Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Für den Fall, dass die Beeinträchtigung durch das Wachstum der Äste erfolgt, ist der Zeitpunkt des Wachstumsbeginns für die Verjährung ausschlaggebend.

Entscheidung des LG Freiburg: Verjährung und Duldungspflicht

Das LG Freiburg stellte fest, dass der Anspruch der Kläger auf Beseitigung der überhängenden Äste und Zweige verjährt war. Jedoch betonte das Gericht, dass die Verjährung des Beseitigungsanspruchs nicht das Recht der Beklagten begründet, Äste und Zweige beliebig über das Grundstück der Kläger hinüberragen zu lassen. Die Kläger behielten das Recht, von ihrem Selbsthilferecht Gebrauch zu machen und die Äste selbst zu beseitigen. Folglich wurde die Beklagte verpflichtet, das Abschneiden der Äste und Zweige zu dulden.

Abschließend lässt sich festhalten, dass dieses Urteil des LG Freiburg (Az.: 3 S 143/14) ein anschauliches Beispiel für die Komplexität des Nachbarrechts und die spezifischen Herausforderungen im Zusammenhang mit überhängenden Zweigen und Bäumen darstellt. Es verdeutlicht die Notwendigkeit, bei derartigen Auseinandersetzungen sowohl die Verjährungsfristen als auch das Selbsthilferecht zu berücksichtigen. Für detaillierte Einblicke in das vollständige Urteil und weitere rechtliche Erörterungen kann das Urteil unter dem Aktenzeichen LG Freiburg – Az.: 3 S 143/14 eingesehen werden.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was ist der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB?

Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist ein Rechtsanspruch, der einem Eigentümer zusteht, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird. Der Eigentümer kann in diesem Fall vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

Der Beseitigungsanspruch ist unabhängig von einem Verschulden des Störers. Das bedeutet, dass der Anspruch auch dann besteht, wenn der Störer die Beeinträchtigung nicht absichtlich oder fahrlässig verursacht hat. Es gibt zwei Arten von Störern: den Handlungsstörer, der durch sein aktives Verhalten eine Beeinträchtigung verursacht, und den Zustandsstörer, bei dem die Beeinträchtigung von seinem Eigentum ausgeht.

Der Anspruch erlischt, wenn er vom Störer in dem geschuldeten Umfang erfüllt wird. Wenn der Eigentümer die Beseitigung selbst vornimmt, kann er die ihm dadurch entstandenen Kosten vom Störer erstattet verlangen.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist. In diesen Fällen ist der Beseitigungsanspruch ausgeschlossen. Eine solche Duldungspflicht kann sich beispielsweise aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben, wenn nur eine unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt.

Wie wird der Beginn der Verjährungsfrist eines Beseitigungsanspruchs bestimmt?

Der Beginn der Verjährungsfrist eines Beseitigungsanspruchs wird durch die Kenntnis des Eigentümers von der Eigentumsbeeinträchtigung und der Person des Störers bestimmt. Gemäß §§ 195, 199 BGB unterliegt der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Störers Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Es ist zu beachten, dass die Verjährung des Beseitigungsanspruchs kein Recht des Störers auf Duldung begründet. Selbst nach Eintritt der Verjährung bleibt der von dem Störer geschaffene Zustand rechtswidrig. Der Eigentümer ist daher berechtigt, die Beeinträchtigung auf eigene Kosten zu beseitigen.

Inwiefern unterscheidet sich das Selbsthilferecht nach § 910 BGB vom Beseitigungsanspruch?

Das Selbsthilferecht nach § 910 BGB und der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB sind zwei verschiedene Rechte, die einem Eigentümer zustehen, wenn sein Eigentum beeinträchtigt wird. Sie unterscheiden sich in ihrer Anwendung und ihren Voraussetzungen.

Das Selbsthilferecht nach § 910 BGB gibt dem Eigentümer eines Grundstücks das Recht, herüberragende Zweige oder eingedrungene Wurzeln von einem Nachbargrundstück abzuschneiden und zu behalten. Dieses Recht ist nicht an eine Verjährungsfrist gebunden und bleibt bestehen, auch wenn der Eigentümer des Nachbargrundstücks die Beeinträchtigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt hat. Es ist jedoch zu beachten, dass das Selbsthilferecht nur dann ausgeübt werden darf, wenn die Beeinträchtigung durch den Überwuchs erheblich ist.

Im Gegensatz dazu ist der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch, der dem Eigentümer zusteht, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird. Der Eigentümer kann in diesem Fall vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Dieser Anspruch ist unabhängig von einem Verschulden des Störers und erlischt, wenn er vom Störer in dem geschuldeten Umfang erfüllt wird.

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Beide Rechte können gleichzeitig bestehen und sind nicht gegenseitig ausschließend. Es ist jedoch zu beachten, dass das Selbsthilferecht nach § 910 BGB nur bei bestimmten Arten von Beeinträchtigungen (z.B. herüberragende Zweige oder eingedrungene Wurzeln) angewendet werden kann, während der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB bei einer breiteren Palette von Beeinträchtigungen Anwendung findet.

Welche Rolle spielt die Verjährung eines Beseitigungsanspruchs für das Selbsthilferecht?

Die Verjährung eines Beseitigungsanspruchs hat keine direkte Auswirkung auf das Selbsthilferecht nach § 910 BGB. Während der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer von der Beeinträchtigung und der Person des Störers Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, ist das Selbsthilferecht nach § 910 BGB von einer Verjährung ausgenommen.

Das bedeutet, dass ein Grundstückseigentümer, dessen Beseitigungsanspruch aufgrund von Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist, dennoch nicht schutzlos gestellt ist. Er behält das Recht, im Rahmen des Selbsthilferechts überhängende Zweige oder eindringende Wurzeln eines Baumes vom Nachbargrundstück selbst zu beseitigen. Dieses Recht kann er unabhängig von der Verjährung des Beseitigungsanspruchs ausüben, solange die Voraussetzungen des § 910 BGB erfüllt sind, also eine tatsächliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vorliegt.

Zusammenfassend bleibt das Selbsthilferecht nach § 910 BGB auch dann bestehen, wenn der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB verjährt ist, und bietet dem Grundstückseigentümer somit eine dauerhafte Möglichkeit, Beeinträchtigungen durch Überwuchs selbst zu beseitigen.


Das vorliegende Urteil

LG Freiburg – Az.: 3 S 143/14 – Urteil vom 22.01.2015

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 23.5.2014 – 6 C 1056/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

„Die Beklagte ist verpflichtet, zu dulden, dass die Kläger die vom Grundstück XY auf das Grundstück YZ ragenden Äste und Zweige der an der Grundstücksgrenze gepflanzten Kiefer und des Walnussbaums einmalig in der Jahreszeit vom 01.10. bis 28.02. abschneiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach §§ 540 Abs. 3, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

A.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsführerin ist weiterhin die WEG X, auch wenn inzwischen beide Wohnungseigentumseinheiten demselben Eigentümer gehören. Denn die Wohnungseigentumsgemeinschaft endet – wie sich aus § 8 WEG ergibt – nicht durch Vereinigung aller Rechte in einer Hand (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., Einl. WEG Rn. 4).

B.

Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die Klage ist nur mit dem Hilfsantrag erfolgreich, mit ihrem Hauptantrag ist sie abzuweisen.

1.

Der von den Klägern mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung der die Grundstücksgrenze überragenden Äste und Zweige besteht nicht.

Zwar überragen unstreitig sowohl Äste und Zweige der in der Nähe der Grundstücksgrenze gepflanzten Kiefer und des Walnussbaums in erheblichem Umfang die Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück. Insoweit hat sich die Beklagte allerdings erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Soweit auch Äste einer Thujapflanze in das Grundstück der Kläger hineinragen, wurde die Klage bereits in erster Instanz für erledigt erklärt. Insoweit machen die Kläger – wie sie im Termin am 09.01.2015 nochmals ausdrücklich klargestellt haben – keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend.

a.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt der Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB der regelmäßigen Verjährung der §§ 195, 199 BGB. § 902 Abs. 1 Satz BGB findet insoweit keine Anwendung (BGH NJW 2011, 1068; dort auch zur Kritik in Rechtsprechung und Literatur an dieser Auffassung; vgl. auch BGHZ 60, 235; NJW 1990, 2555).

Die Verjährung beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Geht es um die Beseitigung von Ästen, so kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Anpflanzung des Baumes an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die konkrete Beeinträchtigung des Grundstücks durch das Wachstum der Äste einsetzt (BGH LM BGB § 156 zu § 1004 BGB; OLG Karlsruhe, Justiz 2010, 69; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1004 Rn. 45). Zu welchem Zeitpunkt dies vorliegend der Fall war, bedarf keiner genauen Festlegung. Denn angesichts des Überwuchses von nahezu 5 m im Fall der Kiefer und von 3,70 m im Fall des Walnussbaumes und der Tatsache, dass beide Bäume – wie der Sachverständige S in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2013 ausgeführt hat – angesichts ihres Alters nur noch langsam wachsen, besteht eine etwaige Beeinträchtigung jedenfalls wesentlich länger als seit 2009.

b.

Die Regelung in § 26 Abs. 3 NRG BW, nach der u.a. „der Anspruch […] auf Beseitigung herüberragender Zweige […] der Verjährung nicht unterworfen [ist]“, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Vorschrift normiert nicht die Unverjährbarkeit des bundesgesetzlich in § 1004 BGB geregelten Beseitigungsanspruchs (vgl. BGH NJW-RR 2010, 807; Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., Einl. Rn. 41 und § 26 Rn. 14). Vielmehr ist § 26 Abs. 3 NRG im Zusammenhang mit § 26 Abs. 1 NRG zu sehen, der ausdrücklich bestimmt, dass eine Verjährungsregelung nur für „Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz“ getroffen werden sollen. Nur eine Auslegung dahingehend, dass § 26 NRG BW ausschließlich die Verjährung landesrechtlich begründeter Ansprüche regelt, erscheint auch mit der an den Landesgesetzgeber gerichteten Kompetenznorm des Art. 124 EGBGB vereinbar. Denn Art. 124 Satz 1 EGBGB ermächtigt den Landesgesetzgeber nur dazu, das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen zu unterwerfen. Landesgesetzlich können daher – vorbehaltlich weiterer Regelungen im EGBGB, wie z.B. in Art. 122 EGBGB – nur weitere Eigentumsbeschränkungen für Sachverhalte, die nicht im BGB geregelt sind, eingeführt werden, nicht dagegen Änderungen bundesgesetzlich bereits geregelter Eigentumsbeschränkungen (so jedenfalls die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, z.B. BGHZ 29, 376; OLG Karlsruhe, Justiz 2010, 69; Staudinger/Albrecht, BGB, Neubearb. 2012, Art. 124 Rn. 8 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte von Art. 124 EGBGB; Münchener Kommentar zum BGB/Säcker, 5. Aufl. Art. 124 EGBGB Rn. 1; Palandt/Bassenge, a.a.O., Art. 124 EGBGB Rn. 1).

c.

Die WEG hat sich daher in ihrer Klageerwiderung (I, 73) erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Dies gilt auch im Hinblick auf den Walnussbaum. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Walnussbaum um einen Obstbaum im Sinne des NRG BW handelt (Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 16 Rn. 25; Staudinger/Mayer, BGB, a.a.O., Art. 122 EGBGB Rn. 5, mit Nachweisen für die Gegenauffassung), für den § 23 NRG BW nach seinem Wortlaut einen modifizierten Beseitigungsanspruch regelt. Auch die Regelung in § 23 NRG BW führt jedoch nicht zur Anwendung von § 26 Abs. 3 NRG BW. Denn § 23 NRG BW modifiziert – entsprechend der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers aufgrund von Art. 122 EGBGB – entgegen seinem verunglückten Wortlaut (hierzu ausführlich Dehner, Nachbarrecht, B § 21 III) keinen Beseitigungsanspruch, sondern beschränkt nur das Selbsthilferecht gem. § 910 BGB. Dafür spricht nicht nur die Formulierung in § 23 Abs. 1 Satz 1 NRG BW („Abweichend von § 910 Abs. 1 BGB), sondern vor allem auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. Staudinger/Mayer, a.a.O., EGBGB Art. 122 Rn. 6 unter Hinweis auf Prot III 143 ff.; IV 429; ebenso Münchener Kommentar zum BGB/Säcker, a.a.O., Art. 122 EGBG Rn. 1, Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 23 Rn. Einl. zu § 910 BGB). Im Übrigen wäre es mit dem Sinn und Zweck der Obstbäume privilegierenden Regelung in § 23 NRG BW unvereinbar, durch ebendiese Regelung ein Abwehrrecht gegenüber privilegierten Obstbäumen durch Abschaffung der Verjährung zu erweitern.

d.

Ein (unverjährter) Anspruch auf Beseitigung der auf das Grundstück der Kläger überragenden Äste und Zweige ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Verbindung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Umständen eine Verpflichtung des Eigentümers ergeben, Bäume auf Verlangen des Nachbarn zurückzuschneiden (vgl. BGH NJW 2004, 1037, dort diskutiert für den Fall eines gem. § 54 Abs. 2 NdsNachbG nach Fristablauf ausgeschlossenen Rückschnittsrechts). Allerdings kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung neben den ins Einzelne gehenden Sonderregelungen der §§ 905 ff., 1004 BGB eine allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nur dann zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (BGH NJW 2004, 1037; NJW-RR 2003, 1313). Daran fehlt es hier. Denn auch wenn der Beseitigungsanspruch der Kläger gem. § 1004 Abs. 1 BGB gem. §§ 195, 199 BGB verjährt ist, sind die Kläger nicht rechtlos gestellt. Denn durch die Verjährung des Beseitigungsanspruchs entsteht nicht etwa ein Recht der Beklagten, Äste und Zweige in beliebiger Art und Weise auf das Grundstück der Kläger hinüberragen zu lassen. Vielmehr sind die Kläger weiterhin berechtigt, von ihrem Selbsthilferecht gem. § 910 BGB Gebrauch zu machen und die überragenden Zweige und Äste selbst zu beseitigen (BGH NJW 2011, 1068, s. dazu unten unter II B 2.). Denn da es sich bei dem in § 910 BGB geregelten Selbsthilferecht nicht um einen Anspruch im Sinne von § 194 BGB handelt, kann sich die Beklagte insoweit nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen (allgem. Meinung, vgl. nur Palandt/Bassenge, a.a.O., § 910 Rn. 1).

2.

Die Klage ist mit dem Hilfsantrag begründet, soweit Duldung des Abschneidens der überragenden Äste und Zweige der im Bereich der Grundstücksgrenze zum Grundstück Kandelstraße 7 stehenden Kiefer und des Walnussbaums begehrt wird. Den Klägern steht gem. § 910 Abs. 1 BGB das Recht zu, die von diesen Bäumen auf ihr Grundstück herüberragenden Zweige selbst zu beseitigen; damit korrespondiert eine entsprechende Duldungspflicht der Beklagten (Fritzsche in Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.01.2014, § 910 Rn. 11).

a.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 910 Abs. 1 BGB liegen vor.

Wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern und den Ausführungen des Sachverständigen S ergibt, ragen Äste und Zweige der Kiefer- und des Walnussbaums teilweise in erheblichem Umfang (s.o. unter B 1. a) in das Grundstück der Kläger hinein. Davon konnte sich auch die Kammer auch im Rahmen des Ortstermins am 09.01.2015 überzeugen.

Die Kläger haben der Beklagten auch erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung der überhängenden Äste gesetzt (vgl. Schreiben vom 01.11.2011, Anlage K3, I, 19).

b.

Einen Ausschluss des Selbsthilferechts gem. § 910 Abs. 2 BGB wegen fehlender Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks durch die überhängenden Äste und Zweige hat die Beklagte nicht nachgewiesen.

Wie das Amtsgericht in seiner Entscheidung ausführlich und überzeugend ausgeführt hat, gehen von den überhängenden Ästen und Zweigen der beiden Bäume erhebliche Beeinträchtigungen aus. Insoweit verweist die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die Kammer sich im Rahmen des Ortstermins am 09.01.2015 selbst davon überzeugen konnte, dass sowohl die Lichtreduktion durch die die Grundstücksgrenze überragenden Äste und Zweige (vgl. zum Erfordernis der Beeinträchtigung gerade durch den Überhang OLG Karlsruhe MDR 2014, 893) als auch die Mehrbelastung durch herabfallende Nadeln bzw. Äste erheblich ist. Damit hat die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis der fehlenden Beeinträchtigung nicht geführt, ohne dass die Kläger – wie die Berufung geltend macht – den Umfang der Mehrbelastung genau quantifizieren müssten.

c.

Die Beklagte kann auch nicht erfolgreich geltend machen, die Kläger müssten die Beeinträchtigung ihres Grundstücks gem. § 906 Abs. 1 BGB dulden. Denn im Hinblick auf die die Grundstücksgrenze überragenden Äste und Zweige müssen die Kläger – wie sich aus § 910 Abs. 2 BGB ergibt – gerade keine (bzw. nach teilweiser Auffassung nur eine ganz unwesentliche Beeinträchtigung, vgl. hierzu Palandt/Bassenge, a.a.O., § 910 BGB Rn. 3 m.w.N.) dulden. Eine solche liegt hier – wie auch der Augenschein durch die Kammer eindrucksvoll bewiesen hat – eindeutig nicht vor.

d.

Dass der Walnussbaum, jedenfalls wenn man ihn als Obstbaum ansieht (vgl. dazu oben unter B 1. c) gem. § 23 NRG BW privilegiert ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch insoweit kann auf die zutreffende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen werden, die von der Berufung auch nicht angegriffen wird. Die Kammer teilt nach eigener Prüfung insbesondere auch die Auffassung des Amtsgerichts, dass das Selbsthilferecht wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 NRG BW nicht nach § 23 Abs. 1 NRG BW beschränkt ist.

e.

Die Beklagte kann sich gegenüber dem Selbsthilferecht der Kläger auch nicht erfolgreich damit verteidigen, ein Rückschnitt der Bäume stehe einer – wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr durchsetzbaren – Beseitigung gleich und könne daher gem. § 242 BGB nicht verlangt werden. Es kann dahinstehen, ob ein Absterben der Bäume der Ausübung des Selbsthilferechts der Kläger entgegen stehen könnte (vgl. zu dieser streitigen Frage Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., Rn. 395; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 11. Januar 2007 – 8 U 77/06 -, OLG Köln, Urteil vom 12. Juli 2011 – 4 U 18/10 -, OLG Stuttgart, Urteil vom 14. November 2006 – 12 U 97/06 -, jeweils zitiert nach juris).

Das Amtsgericht ist mit überzeugender Begründung nach Durchführung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Absterben der Bäume durch einen Rückschnitt bis zur Grenze nicht nachgewiesen ist. Zu Unrecht meint die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung, es bestünden insoweit Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen. Entgegen den Darstellungen in der Berufungsbegründung sind die Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2013 (I, 315 ff.) auch nicht widersprüchlich. Sowohl in seinen schriftlichen Ausführungen (S. 14 des Gutachtens) als auch im Rahmen seiner Anhörung ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass der Rückschnitt der Kiefer zwar eine deutliche Schwächung des Baumes bedeute, nicht jedoch zu einem zeitnahen Absterben führe. Auch die Ausführungen des Sachverständigen zur Windbruchgefahr sind nicht widersprüchlich. Soweit er in seinem schriftlichen Gutachten (dort S. 13) die Verkehrssicherheit einer (durch Rückschnitt) aufgerissenen Krone grundsätzlich kritisch beurteilt wird, ist dies mit seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, er halte die streitgegenständliche Kiefer für wenig windbruchgefährdet, weil der Baum kompakt und nicht besonders hoch und die Krone darüber hinaus winddurchlässig sei, ohne weiteres zu vereinbaren. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Amtsgericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass auch der Walnussbaum durch einen Rückschnitt bis zur Grenze nicht abstirbt. Zwar hat sich der Sachverständige zu dieser Frage nicht konkret geäußert. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich jedoch, dass das Risiko für das Absterben eines Baumes ansteigt, je größer der Verlust des Kronenvolumens ist und je näher am Stamm der Rückschnitt stattfindet. Nachdem sich sowohl aus den vorgelegten Lichtbildern als auch aus dem von der Kammer eingenommenen Augenschein ergibt, dass der die Grundstücksgrenze überragende Anteil der Krone des Walnussbaums erheblich geringer ist als bei der Kiefer und vornehmlich dünnere, stammferne Äste und Zweige betroffen sind, erscheint ein unmittelbares Absterben des Baumes durch den Rückschnitt ausgeschlossen.

f.

Weitergehende Einschränkungen des Selbsthilferechts, etwa durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen des Naturschutzrechts wie z.B. Baumschutzsatzungen, hat die Beklagte weder dargelegt noch sind solche Einschränkungen ersichtlich. Die Vorschrift des § 39 BNatSchG verbietet lediglich zeitlich einen Rückschnitt für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September, was die Kläger jedoch im Rahmen ihrer Antragstellung berücksichtigt haben.

g.

Das Selbsthilferecht der Kläger gem. § 910 BGB ist auch nicht verwirkt. Auch insoweit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen wurde. Dass die Frage der Verwirkung in der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf den dort bejahten Beseitigungsanspruchs geprüft wurde, führt zu keiner anderen Bewertung. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung ergibt sich aus den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 14.05.2012 (dort S. 5, I, 77) gerade nicht das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment. Denn allein die Tatsache, dass die Beklagte aufgrund der Untätigkeit der Kläger bzw. der Voreigentümerin davon ausging, das Selbsthilferecht werde nicht geltend gemacht, reicht nicht aus, solange zur bloßen Untätigkeit nicht weitere Umstände hinzutreten (OLG Hamm MDR 2005, 804; OLG Köln NJW 1995, 3321, Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 87 m.w.N.).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

4.

Gründe für die Zulassung einer Revision sind nicht ersichtlich. Zu Unrecht meint der Beklagte, dem Rechtsstreit komme grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, weil er die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage aufwerfe, ob ein Eigentümer nach Verjährung des Beseitigungsanspruchs gem. § 1004 BGB noch sein Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB ausüben könne.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 543 Rn. 11 m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG NJW 2011, 1277).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB und das Selbsthilferecht des Grundeigentümers jeweils eigenständige Rechte sind, die nebeneinander geltend gemacht werden können (so schon BGH NJW 1973, 703; s.a. BGH NJW 2011, 1068), wobei das Selbsthilferecht aus § 910 BGB nicht der Verjährung unterliegt (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 910 Rn. 1; Münchener Kommentar zum BGB/Säcker, a.a.O., § 910 Rn. 6; Staudinger/Roth, a.a.O., § 910 Rn. 28). Dass ein Eigentümer nach Verjährung des Beseitigungsanspruchs sein Selbsthilferecht nach § 910 BGB nicht mehr ausüben kann, wird – worauf der Beklagte selbst hinweist – in keinem Kommentar erörtert und ist, soweit ersichtlich, bisher auch von keinem Gericht entschieden worden. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch nach der Verjährung des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB der vom Störer geschaffene Zustand rechtswidrig bleibt und daher vom Gestörten auf eigene Kosten beseitigt werden kann (BGH NJW 2011, 1068). Es entspricht daher gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Verjährung eines Beseitigungsanspruchs das Selbsthilferecht nicht ausschließt, so dass eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.

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