AG Köln, Az.: 261 C 227/06, Urteil vom 19.02.2008
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger hatte seinen Kraftwagen BMW auf der straße in Köln in Höhe des Hauses Nr. .. geparkt. Die straße ist in diesem Bereich eine Einbahnstraße. Am linken Fahrbahnrand befinden sich in einer Reihe hintereinander Parktaschen, parallel zur Fahrbahn. Vor dem Fahrzeug des Klägers war eine Parkbucht frei. Danach war dann wieder ein anderes Auto abgeparkt.

Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftwagen in die freie Parklücke einzufahren. Er hielt zu diesem Zweck etwa in Höhe des aus Sicht des Klägers in der übernächsten Parkbucht befindlichen Fahrzeugs. Anschließend setzte er rückwärts in die freie Parklücke hinein. Hierbei kam es zu einem Kontakt der beiden Fahrzeuge.
Der Kläger holte zur Feststellung des ihm entstandenen Schadens ein Gutachten des Sachverständigen U ein. Dieser veranschlagte die Reparaturkosten auf netto 1.836,94 Euro. Für die Erstattung des Gutachtens berechnete er 355,89 Euro. Diese Beträge zuzüglich einer Auslagenpauschale von 25,00 Euro, insgesamt 2.217,83 Euro, machte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) vorgerichtlich geltend. Die Beklagte zu 2) beauftragte ihrerseits einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeugs. Jener, der Sachverständige L, kam zu dem Ergebnis, dass das Klägerfahrzeug eine Vielzahl von Altschäden aufweise. Er hielt unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von netto allenfalls 332,20 Euro für möglich. Die Beklagte zu 2) regulierte den Schaden des Klägers im Hinblick hierauf nicht.
Der Kläger verfolgt die ihm nach seiner Auffassung zustehenden Ansprüche im Klagewege weiter und trägt dazu vor:
Da der Beklagte zu 1) das Zustandekommen des Unfalls allein schuldhaft verursacht habe, seien die Beklagten verpflichtet, den ihm entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen. Sämtliche Schäden, die dem Sachverständigen U zu Grunde lägen, seien unfallbedingt. Vorsteuerabzugsberechtigung bestehe nicht.
Mithin müssten die Beklagten seinen Gesamtschaden in Höhe von 2.217,83 Euro ersetzen.
Hinzu kämen vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten.
Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 2.217,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 144,59 Euro zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor:
Dass es am 30.12.2005 zu einer Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei, treffe zu. Es seien hierdurch jedoch kaum sichtbare Beschädigungen feststellbar gewesen, auch am Klägerfahrzeug nicht. Dort habe sich lediglich im Bereich des amtlichen Kennzeichens ein Anstoßpunkt feststellen lassen, die übrigen Schäden seien bereits vorher vorhanden gewesen. Der von der Beklagten zu 2) beauftragte Sachverständige habe am Klägerfahrzeug eine Vielzahl von Altschäden festgestellt:
An der Frontblende seien zwei horizontal bis zur Grundierung reichende Kratzer vorhanden sowie erhebliche Steinschlagschäden, teilweise mit Korrosionsansatz;
beide Frontverkleidungsumgriffe seien leicht verschürft, ein Bruch an der Verglasung der rechten Nebelleuchte habe vorgelegen, ebenso eine Lackverschürfung am linken Seitenteil. Nach dem Gutachten des Sachverständigen L komme als unfallbedingter Schaden allenfalls ein Nettobetrag in Höhe von 332,20 Euro in Betracht. Indessen seien dem Kläger die Altschäden erkennbar gewesen, so dass dem Kläger insgesamt ein Anspruch auf Schadensersatz nicht zustehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat gemäß den Beweisbeschlüssen vom 29.09.2006 (Blatt 43 f. der Akte) und vom 06.06.2007 (Blatt 67 der Akte) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 10.01.2007 (Blatt 47 ff. der Akte) und vom 30.03.2007 (Blatt 57 ff. der Akte) verwiesen, ferner auf das Gutachten des Sachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. T, vom 31.10.2007 (Blatt 77 ff. der Akte).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 30.12.2005 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Zwar ist es auf Grund eines Fahrfehlers des Beklagten zu 1) unstreitig zu einer Berührung des Beklagtenfahrzeug mit demjenigen des Klägers beim Einparken gekommen. Dem gemäß sind die Beklagten an sich dem Grunde nach zum Schadensersatz in voller Höhe verpflichtet.
Das Gericht vermag jedoch den unfallbedingten Schaden des Klägers der Höhe nach nicht festzustellen.
Der durch das Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige T hat im Ergebnis u.a. dahin Stellung genommen, es sei ausgeschlossen, dass sämtliche Schäden am Klägerfahrzeug, die dem Schadengutachten des Sachverständigen U und der Klageforderung zu Grunde lägen, durch den Verkehrsunfall vom 30.12.2005 verursacht worden seien; die „Ei -große“ Beule an der Frontverkleidung mit den korrespondierenden Beschädigungen (von Scheinwerfer, Ziergitter und gfs. Vorderwand u.a.) könnten nicht durch den klagegegenständlichen Verkehrsunfall verursacht worden sein und klassifizierten sich nach Ort, Lage und Ausbildung als ereignisfremd; zuordnungsfähig seien potentiell Beschädigungen am vorderen Stoßfänger mit dem vorderen Kennzeichen und dem Kennzeichenträger.
Wegen der Feststellungen des Sachverständigen im Einzelnen und der von ihm daraus gezogenen Schlussfolgerungen verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf das den Parteien bekannte Gutachten T. Das Gericht hält es für gründlich, nachvollziehbar und überzeugend. Es nimmt es zur Grundlage seiner Entscheidung.
Da der Kläger ausdrücklich hat vortragen lassen (Blatt 3 der Akte), dass sämtliche Schäden an seinem Fahrzeug unfallbedingt seien, können sie nicht durch das hier fragliche Geschehen verursacht worden sein, auch nicht diejenigen, die der Sachverständige T für möglicherweise unfallbedingt gehalten hat. Sind die Schäden durch ein anderes Geschehen verursacht worden, so steht dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten ersichtlich nicht zu, was nicht weiter erörtert werden muss.
Ebenso wenig kann er die Kosten ersetzt verlangen, die ihm durch die Beauftragung des Sachverständigen U entstanden sind. Das Gutachten dieses Sachverständigen ist als Grundlage einer Schadenregulierung ungeeignet. Der Sachverständige hat seiner Reparaturkostenkalkulation Schäden als unfallbedingt zu Grunde gelegt, die in Wahrheit nicht unfallbedingt sind. Die Unbrauchbarkeit des Gutachtens hat der Kläger zu vertreten. Er hätte bei Auftragserteilung den Sachverständigen U auf die zahlreichen Altschäden hinweisen müssen. Dann wäre der Sachverständige voraussichtlich zu einem anderen, womöglich eher zutreffenden Ergebnis gekommen, als es tatsächlich der Fall war.
Kann der Kläger weder Reparaturkosten noch Sachverständigenkosten ersetzt verlangen, so gilt dies auch für die weiter geltend gemachte Auslagenpauschale.
Da die Klage hinsichtlich der Hauptforderungen unbegründet ist, ist sie es auch hinsichtlich der weiter geltend gemachten Nebenforderungen (vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten und Verzugszinsen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.