Das Oberlandesgericht Köln wies in seinem Beschluss vom 22.01.2015 die Berufung des Klägers in einem Verkehrsunfallfall zurück. Der Kläger hatte beim Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt einen Unfall verursacht. Das Gericht befand, dass der Kläger eine überwiegende Eigenverantwortung am Unfall trägt und seine Berufung aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten und fehlender Rechtsverletzungen unbegründet ist.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Zurückweisung der Berufung: Das OLG Köln lehnte die Berufung des Klägers ab, da keine Aussicht auf Erfolg besteht.
- Eigenverantwortung des Klägers: Das Gericht erkannte eine überwiegende Eigenverantwortung des Klägers für den Unfall an.
- Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung: Der Kläger verstieß gegen § 9 Abs. 5 StVO, indem er beim Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt die Fahrbahn nicht vollständig räumte.
- Beweislast: Der Kläger konnte den Anscheinsbeweis für sein alleiniges Verschulden am Unfall nicht entkräften.
- Keine Rechtsverletzung oder andere Entscheidungsgrundlage: Das Gericht sah keine Rechtsverletzung oder Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.
- Keine grundsätzliche Bedeutung: Die Rechtssache hatte keine grundsätzliche Bedeutung und erforderte keine mündliche Verhandlung.
- Bewertung der Betriebsgefahr: Das Landgericht berücksichtigte bereits die Betriebsgefahr zu Lasten der Beklagten.
- Option zur Rücknahme der Berufung: Dem Kläger wurde die Möglichkeit zur Rücknahme der Berufung zur Ersparnis von Gerichtsgebühren aufgezeigt.
Übersicht:
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- Verkehrsunfälle bei Abbiegemanövern in Grundstückseinfahrten: Rechtliche Herausforderungen und der Anscheinsbeweis
- Verkehrsunfall bei Grundstückseinfahrt: Rechtliche Bewertung
- Bewertung des Abbiegevorgangs und Eigenverantwortung
- Die Rolle des Sachverständigengutachtens
- Entscheidung des OLG Köln und ihre Begründung
- ✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Verkehrsunfälle bei Abbiegemanövern in Grundstückseinfahrten: Rechtliche Herausforderungen und der Anscheinsbeweis
Grundstückseinfahrten und -ausfahrten stellen einen Unfallschwerpunkt im Straßenverkehr dar. Insbesondere bei einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Abbiegen in ein Grundstück kann nach der Lebenserfahrung von einem Unfall im Zusammenhang mit dem Linksabbiegen ausgegangen werden. In solchen Fällen greift der Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger, und es ist wichtig, die genauen Umstände des Unfalls zu klären, um die Schuldfrage zu klären.
Verkehrsunfälle bei Abbiegemanövern in Grundstückseinfahrten können verschiedene Ursachen haben und stellen sowohl für beteiligte Verkehrsteilnehmer als auch für die Rechtsprechung eine Herausforderung dar. Im weiteren Verlauf dieses Artikels wird ein konkretes Urteil zum Thema vorgestellt und besprochen, um die rechtlichen Aspekte und Herausforderungen in solchen Fällen zu veranschaulichen.
Verkehrsunfall bei Grundstückseinfahrt: Rechtliche Bewertung
Bei einem Verkehrsunfall im Jahr 2013, der sich während des Abbiegens in eine Grundstückseinfahrt ereignete, wurde die komplexe rechtliche Lage des Falles vor dem Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen 19 U 154/14 verhandelt. Der Kläger, der in die Einfahrt abbiegen wollte, hatte nicht vollständig die Fahrbahn geräumt, was zu einem Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer führte. Das Landgericht Bonn hatte zuvor eine überwiegende Eigenverantwortung des Klägers für das Unfallgeschehen festgestellt und seine Klage auf vollen Schadensausgleich zu drei Vierteln abgewiesen.
Bewertung des Abbiegevorgangs und Eigenverantwortung
Das Gericht legte dar, dass der Kläger gegen § 9 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen habe, der beim Abbiegen in Grundstückseinfahrten besondere Sorgfalt erfordert. Der Kläger hatte zugegeben, dass das Heck seines Fahrzeugs noch in die Fahrbahn hineinragte. Dies wurde als klare Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gewertet. Zudem konnte der Kläger den Anscheinsbeweis für sein alleiniges Verschulden nicht entkräften, da weder überhöhte Geschwindigkeit noch Unaufmerksamkeit des anderen Beteiligten nachgewiesen werden konnten.
Die Rolle des Sachverständigengutachtens
Ein wesentlicher Punkt der Verhandlung war das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. T. Dieser konnte nicht eindeutig feststellen, ob das Fahrzeug des Klägers zur Zeit der Kollision in Bewegung war oder stand. Der Kläger hatte nicht bestritten, dass sein Fahrzeug sich möglicherweise sogar rückwärts bewegt haben könnte. Dies führte dazu, dass das Gericht die Möglichkeit in Betracht zog, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen sein könnte.
Entscheidung des OLG Köln und ihre Begründung
Das Oberlandesgericht Köln entschied, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn als unbegründet zurückzuweisen. Dies begründete das Gericht damit, dass keine Aussicht auf Erfolg bestünde und keine Rechtsverletzung vorliege. Ebenso wurde festgestellt, dass der Fall keine grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung habe. Das Gericht bestätigte die Auffassung, dass eine einfache Betriebsgefahr, die dem Beklagten angerechnet wurde, in diesem Fall ausreichend sei.
Das Urteil zeigt auf, wie im Verkehrsrecht die genauen Umstände eines Unfalls und die jeweilige Verantwortung der Beteiligten sorgfältig bewertet werden müssen. Jedes Detail, wie die Position eines Fahrzeugs während des Unfalls und die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung, spielt eine entscheidende Rolle bei der rechtlichen Beurteilung von Verkehrsunfällen, insbesondere wenn es um das Abbiegen in Grundstückseinfahrten geht. Dieser Fall am OLG Köln unterstreicht die Notwendigkeit, stets vorausschauend und mit besonderer Sorgfalt im Straßenverkehr zu agieren.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Was bedeutet die überwiegende Eigenverantwortung eines Fahrers bei einem Verkehrsunfall?
Die überwiegende Eigenverantwortung eines Fahrers bei einem Verkehrsunfall bezieht sich auf die Verantwortung, die ein Fahrer für seine Handlungen und Entscheidungen während der Fahrt trägt. Im Falle eines Unfalls kann diese Eigenverantwortung dazu führen, dass der Fahrer für einen Großteil oder sogar die gesamten Schäden haftbar gemacht wird.
Die Eigenverantwortung eines Fahrers kann sich auf verschiedene Aspekte beziehen. Dazu gehören die Einhaltung der Verkehrsregeln, die angemessene Reaktion auf Verkehrssituationen und die Berücksichtigung der Wetter- und Straßenbedingungen. Wenn ein Fahrer diese Aspekte nicht berücksichtigt und es zu einem Unfall kommt, kann er für die entstandenen Schäden verantwortlich gemacht werden.
Die Eigenverantwortung eines Fahrers kann auch in Bezug auf die Auswahl der Fahrtroute relevant sein. Der Fahrer muss eigenverantwortlich entscheiden, ob die gewählte Route sicher ist und ob zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.
In einigen Fällen kann die Eigenverantwortung eines Fahrers dazu führen, dass er für die gesamten Kosten eines Unfalls aufkommen muss. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Fahrer gegen Verkehrsregeln verstoßen hat oder wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stand.
Es ist auch möglich, dass ein Fahrer eine Mitverantwortung für einen Unfall trägt, auch wenn er nicht der Hauptverursacher war. Dies kann der Fall sein, wenn der Fahrer sich sorgfaltswidrig verhalten hat oder wenn er nicht angemessen auf eine Gefahrensituation reagiert hat.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genaue Auslegung der Eigenverantwortung eines Fahrers von Fall zu Fall variieren kann und von verschiedenen Faktoren abhängt, darunter die spezifischen Umstände des Unfalls und die geltenden rechtlichen Bestimmungen.
Inwiefern spielt § 9 Abs. 5 StVO eine Rolle bei Unfällen im Zusammenhang mit dem Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt?
§ 9 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) spielt eine wichtige Rolle bei Unfällen, die im Zusammenhang mit dem Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt stehen. Nach dieser Vorschrift muss sich der Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass der Fahrer eine erhöhte Sorgfaltspflicht hat und im Falle eines Unfalls in der Regel die Verantwortung trägt.
Es gibt jedoch auch Situationen, in denen die Haftung geteilt werden kann. Beispielsweise kann ein Fahrzeugführer, der gegen die Regeln des § 9 Abs. 5 StVO verstößt und in ein Grundstück abbiegt, gegenüber einem anderen Fahrzeugführer, der den Abbieger unzulässigerweise überholt, zu 60 % haften.
Es ist auch wichtig zu beachten, dass der Fahrer, der in eine Grundstückseinfahrt abbiegt, trotz rechtzeitig gegebener Blinkzeichen von der Rückschaupflicht unmittelbar vor dem Abbiegen nicht entbunden ist. Wenn der Fahrer diese Pflicht vernachlässigt und es zu einem Unfall kommt, kann dies zu einer Haftung führen.
Insgesamt ist es entscheidend, dass Fahrer beim Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt äußerste Sorgfalt walten lassen, um Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
Das vorliegende Urteil
OLG Köln – Az.: 19 U 154/14 – Beschluss vom 22.01.2015
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 22.09.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 1 O 369/13 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung eine überwiegende Eigenverantwortung des Klägers für das Unfallgeschehen vom 05.06.2013 in C angenommen und die auf vollen Ausgleich seines Schadens gerichtete Klage zu 3/4 abgewiesen.
Das Landgericht konnte im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge einen Verstoß des Klägers gegen § 9 Abs. 5 StVO in der Version „Abbiegen in ein Grundstück“ zugrundelegen. Denn dieser ergibt sich schon aus dem Klägervortrag selbst, nach dem er vor dem Unfall den Abbiegevorgang in die Zufahrt zur Q.-klinik insofern nicht völlig abgeschlossen hatte, als das Heck des von ihm gesteuerten Fahrzeugs noch in die vom Beklagten zu 1) befahrene Fahrbahn der K-Allee hineinragte. Eine vollständige Räumung der Fahrbahn wäre ihm auch möglich gewesen, da er unstreitig noch weiter über den abgesenkten Bürgersteig in die Zufahrt hätte hineinfahren können. Abgesehen davon musste der Kläger auch vorausschauend fahren und sicherstellen, dass er die beim Linksabbiegen zu überquerende Fahrbahn des Gegenverkehrs schnell und vollständig räumen kann. Da § 9 Abs. 5 StVO an den in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Verkehrsteilnehmer besondere Sorgfaltsanforderungen stellt (Ausschließen der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer), spricht der Beweis des ersten Anscheins für das alleinige Verschulden des Klägers am Unfall. Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht zu entkräften vermocht. Denn er hat weder behauptet – noch ergibt sich dies aus den Feststellungen des Sachverständigen -, dass der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, noch hat er bewiesen, dass der Beklagte zu 1) sich in hohem Maße unaufmerksam verhielt, indem er auf das weithin sichtbare Heck des Klägerfahrzeugs auffuhr.
Der Kläger ist weder erstinstanzlich noch in der Berufung den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. T in seinem mündlich erstatteten Gutachten entgegengetreten, dass sich das Klägerfahrzeug im Zeitpunkt der Kollision auch in (Rückwärts-)Bewegung befunden haben kann. Der Sachverständige hat angegeben, dass sich anhand der Unfallspuren an den Fahrzeugen – angesichts der Heftigkeit des Aufpralls – nicht rekonstruieren lasse, ob das Fahrzeug des Klägers in Bewegung war oder stand. Setzte der Kläger aber zurück, konnte der Beklagte zu 1) u.U. den Unfall gar nicht vermeiden. Abgesehen davon, dass die Version des Beklagten ohnehin lebensnäher ist – denn bei der Version des Klägers müsste der Beklagte zu 1) nicht nur sehr dicht an den parkenden Autos vorbeigefahren sein, sondern auch noch auf ein seit längerem in der Annäherung sichtbares Hindernis aufgefahren sein -, ist auch nicht ersichtlich, dass sich an den vom Sachverständigen dargestellten alternativen Szenarien etwas ändern sollte, wenn sich der Unfall mehr in Richtung der auf den Polizeiaufnahmen zu sehenden Kreidemarkierungen und dem vom Sachverständigen erwähnten Splitterfeld (Abbildung 12-14 des Gutachtens, S. 11,12, Bl. 109, 110 GA) ereignet hätte, wie der Kläger in der Berufung geltend macht. Denn nach den unstreitigen oder erwiesenen Umständen (Fahrzeug des Klägers ragte im Bereich der Zufahrt zur Q.-klinik teilweise in die K-Straße hinein; der auf der Fahrbahn sich mit knapp unter 50 km/h nähernde Beklagte zu 1) fuhr in einem Kollisionswinkel von 78 Grad auf und drehte das Klägerfahrzeug um ca. 90 Grad) könnte sich der Unfall nach beiden Alternativen genauso oder ähnlich weiter in Richtung der Splitter ereignet haben. Die Aussage des Sachverständigen, an seinen Feststellungen ändere sich dadurch nichts, ist insofern plausibel. Da die Markierungen nicht bezeichnet sind (vgl. Abbildung 11, Seite 10 des Gutachtens, Bl. 108 GA, mit Anmerkung des Sachverständigen „Abkreidung einer nicht näher bezeichneten Spur“) und auch der Sachverständige diese nicht zuordnen konnte (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2014, Bl. 95 GA), ist nicht davon auszugehen, dass eine weitere Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten neue, dem Kläger günstige Erkenntnisse bringen könnte. Es fehlt vielmehr an den nötigen Anknüpfungstatsachen. Der Kläger hatte auch erstinstanzlich nicht behauptet, dass die parallelen, streifenförmigen Kreidemarkierungen den Abrieb der Hinterreifen seines Fahrzeugs darstellten und dass die auf Seite der 3 der von der Polizei gefertigten Lichtbildmappe, Bild 4, mit „Endstand des Fahrzeugs UB 01“ bezeichnete Position nicht die Endstellung wiedergebe, sondern das Fahrzeug noch nach vorne bewegt worden ist. Vielmehr ist es nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nur möglich, dass das Fahrzeug nach der Kollision noch bewegt wurde (im Widerspruch dazu verweist er allerdings im Schriftsatz vom 04.09.2014, Bl. 121 GA, auf eine angeblich „gesicherte Endlage“).
Das Landgericht hat auch keinen Beweisantrag übergangen, denn erstinstanzlich hatte der Kläger eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens nur in Bezug auf die (geringere!) Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs vor dem Hintergrund beantragt, dass dann die klägerische Version doch in vollem Umfang zutreffen könne (Klägerfahrzeug stand und ragte nur geringfügig in die Fahrbahn hinein), ohne allerdings die Version des Beklagten auszuschließen. Diesen Antrag hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, im Urteil zurückgewiesen.
Soweit der Kläger nunmehr in der Berufung auf die „Radierspur“ verweist, so ist ein Zusammenhang mit dem Schleudern des Klägerfahrzeugs gerade nicht „augenscheinlich“, sondern nicht gesichert, so dass dem Beweisantritt – unabhängig vor der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 531 Abs. 2 ZPO – mangels Geeignetheit nicht nachzugehen ist. Abgesehen von den fehlenden Anknüpfungstatsachen für die Behauptung, das stehende Fahrzeug des Klägers habe nur geringfügig in die Fahrbahn des Beklagten hineingeragt, ist zudem weiterhin nicht ersichtlich, wie dies den Anscheinsbeweis des § 9 Abs. 5 StVO entkräften könnte. Denn auch wenn die Version des Klägers möglich wäre, bedeutet dies nicht, dass die Behauptung des Beklagten, das Fahrzeug des Klägers habe sich unmittelbar vor der Kollision rückwärts bewegt, widerlegt wäre. Dies behauptet der Kläger lediglich ohne Substanz.
Hinzu kommt folgendes: Selbst wenn der Kläger im Zeitpunkt der Kollision gestanden und das Heck seines Fahrzeugs nur geringfügig noch in den fließenden Verkehr hineingeragt hätte, könnte angesichts des ungesicherten zeitlichen Ablaufs und der relativ schmalen, für den Geradeausverkehr verbleibenden Fahrbahn eine verspätete oder fehlerhafte Reaktion des Beklagten zu 1) allein ohne Hinzutreten weiterer Umstände nach Auffassung des Senats nur mit der einfachen Betriebsgefahr angerechnet werden. Diese hat das Landgericht aber bereits zu Lasten der Beklagten berücksichtigt.
II.
Angesichts der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung, durch die die Anschlussberufung gem. § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verlieren würde, kann dahinstehen, ob das Landgericht zutreffend die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs nicht hat zurücktreten lassen und ob diese mit einer Mithaftungsquote 25 % angemessen bewertet wurde.
III.
Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zur Frage der Rücknahme des Rechtsmittels – binnen der ihm gesetzten Frist. Abschließend wird auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zwecke der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtsgebühren hingewiesen.