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Verkehrsunfall – Vorschadenproblematik und Abgrenzung zu reinem Gebrauchsschaden

AG Rostock – Az.: 42 C 246/18 – Urteil vom 09.04.2020

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.235,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.03.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 201,71 € für die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr seines Prozessbevollmächtigten zu zahlen.

3. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 07.10.2017 in R. ereignete.

Der schwerbehinderte Kläger arbeitete bei der R.

Der Kläger war Eigentümer des Pkw …, amtliches Kennzeichen …, der Beklagte zu 1 Fahrer und die Beklagte zu 2 Haftpflichtversicherer des weiteren unfallbeteiligten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Der Kläger befuhr die U.-Straße in R. Er betätigte den rechten Fahrtrichtungsanzeiger, um rechts in die I. Straße abzubiegen. Als er für den Abbiegevorgang sein Fahrzeug verlangsamte, fuhr ihm der Beklagte zu 1 mit seinem Fahrzeug von hinten auf.

An dem klägerischen Fahrzeug zeigten sich eine Lage parallel verlaufender Kratzspuren von nahezu horizontaler Ausrichtung in der Lackierung in einer Größe von ca. 3 x 3 Zentimeter bei einer Höhenlage von ca. 40 – 45 Zentimetern, von der der Kläger zuvor keine Kenntnis hatte, sowie ein Riss in der lackierten Kunststoffverkleidung von nahezu horizontaler Ausrichtung in einer Länge von ca. 20 Zentimetern bei einer Höhenlage von 45 – 50 Zentimetern.

Der Kläger ließ in der Zeit vom 27.11.2017 bis zum 29.11.2017 seinen Pkw in der Werkstatt A. reparieren. Er trat seine Ansprüche auf Ersatz von Reparaturkosten an die Firma A. erfüllungshalber ab.

Während der Dauer der Reparatur stand dem Kläger sein Pkw nicht zur Verfügung. Der Kläger reduzierte in dieser Zeit die notwendigen Wege auf ein Minimum und legte diese, wenn nötig, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurück.

Die Beklagte verweigerte außergerichtlich die Schadensregulierung. Der Kläger verlangte letztmalig mit anwaltlichem Schreiben vom 28.02.2018 die Zahlung von 1.235,71 €, nämlich 1.134,71 € an Fahrzeugschaden, 20,00 € Unfallnebenkostenpauschale und 81,00 € Nutzungsausfallschaden für die Zeit vom 27.11. bis 29.11.2017 (27,00 €/ Tag). Die Beklagte zu 2 ließ die Frist fruchtlos verstreichen.

Unter dem 15.08.2018 erfolgte durch die Firma A. die Rückabtretung in Bezug auf die Ansprüche auf Erstattung der Reparaturkosten.

Der Kläger war bei der rechtsschutzversichert.

Die im Zuge der vorgerichtlichen Vertretung des Klägers angefallenen Rechtsanwaltskosten beliefen sich auf 201,71 €, nämlich ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.235,71 € eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 149,50 € zuzüglich der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € und 19 Prozent Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 32,21 €. Die verauslagte hiervon 88,95 €. Ihren diesbezüglichen Erstattungsanspruch trat sie am 10.09.2018 an den Kläger ab.

Der Kläger trägt vor, er habe sein Fahrzeug für die täglichen Fahrten unter anderem zur Arbeit genutzt. Sämtliche im Rahmen der Reparatur vom 27.11.bis 29.11.2017 vorgenommenen Reparaturen seien durch den im Streit stehenden Unfall bedingt. Vor dem Unfall seien an seinem Fahrzeug lediglich Gebrauchsspuren vorhanden gewesen. Die Stoßstange habe unfallbedingt einen Riss erlitten. Deshalb sei es notwendig gewesen, die Verkleidung des Stoßfängers zu tauschen und zu lackieren. Die angefallenen Reparaturkosten, das heißt die in der Rechnung der Firma A. vom 29.11.2017 aufgeführten Arbeiten, Positionen, Mengen, Teile sowie Preise seien zur Beseitigung der unfallbedingten Schäden erforderlich und angemessen. Für die unfallbedingte Reparatur seien drei Tage erforderlich gewesen. Er habe die Rechnung der Firma A. in Höhe von 1.134,71 € beglichen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.235,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.03.2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 201,71 € für die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr seines Prozessbevollmächtigten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, das Beklagtenfahrzeug sei nur leicht mit einer Geschwindigkeit von unter 10 km/h auf das Klägerfahrzeug aufgerollt. Die geforderten Lackierkosten seien überhöht. Richtigerweise sei im Rahmen der Lackierung für Abdeckung Stoßfänger hinten statt der Lackierstufe Neuteil rot die Lackierstufe Neuteil vorbereitet abzurechnen gewesen, wodurch sich allein bei der Lackierung ein Abzug von 90 Zeiteinheiten entsprechend 145,87 € inklusive Lackmaterial ergebe.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien vorbereitend gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Herrn Dipl.-Ing. H. als Sachverständigem, das der Sachverständige in mündlicher Verhandlung gemäß § 411 Abs. 2 ZPO erläutert hat.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 29.05.2019 (Band II, Blatt 119 – 162 der Akte), das Ergänzungsgutachten vom 30.09.2019 (Band III, Blatt 1 – 12 der Akte) und das Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 12.03.2020 (Band III, Blatt 48 -53 der Akte).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Beklagten sind dem Kläger gemäß den §§ 7, 17,18 StVG, 115 Abs. 1 VVG aus dem in Rede stehenden Verkehrsunfallereignis vom 07.10.2017 zum Schadensersatz in Höhe von 1.235,71 € verpflichtet.

Die Alleinhaftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfall steht außer Streit. Der Beklagte zu 1 ist unstreitig auf das Fahrzeug des Klägers von hinten aufgefahren. Damit sprach der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beklagte zu 1 den gemäß § 4 Abs. 1 StVO erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat bzw. es an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Diesen gegen den Beklagten zu 1 sprechenden Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht widerlegt, sodass sie für die Schäden aus dem Verkehrsunfall voll einzustehen haben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, nämlich dem Gutachten des Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. H., das das Gericht im Einzelnen nachvollzogen und sich zu Eigen gemacht hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass die an dem Pkw des Klägers vorgefundenen Beschädigungen, nämlich der bogenförmige Bruch der Heckstoßfängerverkleidung sowie oberhalb des Bruchs der Stoßfängerverkleidung mehr links in Richtung der Stoßfängerecke eine linienförmige Verkratzung mit einem fast horizontalen, geradlinigen Verlauf, die nach außen leicht abfällt, und fast oberhalb des Bruchs eine zweite linienförmige Verkratzung, die in einer Bogenform verläuft, durch den in Rede stehenden Anstoß durch den Pkw des Beklagten zu 1 verursacht worden sind.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen passt auf Grundlage einer Höhendifferenz von 6 bis 7 Zentimetern die linienförmige horizontale Verschürfung am des Beklagten zu 1 zu Unterkante des lackierten Heckstoßfängerabschnitts des klägerischen … . Wenn diese Zuordnung der horizontalen Schürfspur des des Beklagten zu 1 mit der Unterkante des lackierten Stoßfängerabschnitts des erfolgt, so lassen sich die beiden hellen Schürfspuren oberhalb des Bruchs des Stoßfängers den Feststellungen des Sachverständigen zufolge sehr gut zur leicht nach rechts abfallenden Oberkante des vertikalen Stoßfängerabschnitts des Beklagtenfahrzeugs und zur Abdeckung der Scheinwerferreinigungsanlage des Beklagtenfahrzeugs zuordnen. Die linienförmige Form der Spurzeichnungen ist damit plausibel.

Gleichfalls weist auch der Bruch des Stoßfängers hinsichtlich der Form daraufhin, dass dieser durch einen starken Druck gegen den Abschnitt oberhalb des Bruchs entstanden ist. Das Material ist oberhalb der Bruchkante nach innen gedrückt. Der Bruch lässt sich somit den Feststellungen des Sachverständigen zufolge sehr gut durch den Anstoß gegen die steifere Abdeckung der Scheinwerferreinigungsanlage und der damit verbundenen Deformation des Kunststoffmaterials des zuordnen.

Diese Zuordnung der Schäden an beiden Fahrzeugen passt auch exakt zu den jeweiligen gegenüberliegenden Konturen. Die relativen Höhenniveaus der Schadenmerkmale stimmen miteinander überein. Damit lassen sich die beidseitigen korrespondierenden Merkmale sehr gut zueinander zuordnen. Es liegen an beiden Fahrzeugen im relevanten Schadenbereich übereinstimmende Spuren vor, die jeweils zu den Karosseriekanten des anderen Fahrzeugs passen. Die Höhendifferenz von 6 – 7 Zentimetern passt nach den Angaben des Sachverständigen zu einer starken Bremsbewegung des bei möglicherweise einer gleichzeitigen Bremsung des Klägerfahrzeugs.

Dass der Sachverständige festgestellt hat, dass die flächige, ca. 3 x 3 Zentimeter große kreisförmige Verkratzung am Pkw des Klägers nicht durch den Anstoß des Beklagtenfahrzeugs verursacht worden sein kann, ist unbeachtlich, denn es handelt sich insoweit nicht um einen echten Vorschaden, sondern lediglich um eine Gebrauchsspur.

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Zwar gibt es nach vorherrschender Rechtsprechung auch für zuzuordnende Schäden keinen Ersatz, wenn feststeht, dass nicht sämtliche vom Geschädigten geltend gemachten Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, ohne dass eine ausreichende Aufklärung erfolgt. Wenn allerdings auszuschließen ist, dass die kompatiblen Schäden auf einem anderen Unfallereignis beruhen, sind diese trotz des Vorliegens auch inkompatibler Schäden zu ersetzen, wenn es sich – wie vorliegend – um einen kleinen Schaden handelt, der durch Gebrauch entstehen kann und deshalb – insoweit unstreitig – dem Kläger als Geschädigten zuvor auch nicht aufgefallen war (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2015, Az.: 22 O 150/14).

Die kreisförmige ca. 3 x 3 Zentimeter große Verkratzung am Klägerfahrzeug ist klar abgrenzbar und angesichts des Alters des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt von über 10 Jahren und einer Laufleistung von ca. 158.000 km als reine Gebrauchsspur zu werten. Es handelt sich lediglich um eine oberflächliche Beschädigung, die nach den Feststellungen des Sachverständigen keinen technischen Mangel darstellt und weder die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs noch die des Heckstoßfängers negativ beeinflusst hat. Bei dem überwiegenden Teil der am Gebrauchtfahrzeugmarkt vorhandenen Fahrzeuge sind derartige optische Mängel vorzufinden, ohne dass der durchschnittliche Gebrauchtwagenkäufer aufgrund einer solche reinen optischen Beeinträchtigung einen Nachlass erhalten würde.

Hiernach haben die Beklagten dem Kläger den Betrag von 1.235,00 € zu erstatten.

Die Reparaturkosten in Höhe von 1.134,71 € brutto hat der Kläger durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung vom 29.11.2017 (Anlage K1) nachgewiesen.

Die berechneten Reparaturkosten sind erforderlich und angemessen. Der Sachverständige Herr Dipl.-Ing. H. hat in seinem Gutachten die Reparaturkosten mit 1.060,96 € ermittelt, wobei sich lediglich hinsichtlich der Lackierkosten eine Abweichung um 61,98 € ergab, die auf abweichende Stundenlöhne, einen anderen Materialindex oder ein anderes Lackiersystem (z.B. DAT oder Eurotax) zurückzuführen sein kann, sodass die Abweichung plausibel ist.

Ein Abzug unter dem Gesichtspunkt „neu für alt“ war nicht vorzunehmen. Ein solcher Abzug setzt voraus, dass durch die Reparatur eine Wertsteigerung eintritt, die sich für den Geschädigten wirtschaftlich vorteilhaft auswirkt. Das ist bei Kfz-Reparaturen, soweit Neuteile als Ersatz für Teile eingebaut werden, die – wie vorliegend – in der Regel die Lebensdauer des Kraftfahrzeugs erreichen, nicht der Fall (vgl. Palandt, BGB, 78. Auflage, vor § 249 Rn. 97, § 249 Rn. 24).

Dass der Kläger die Rechnung ausgeglichen hat, hat er durch Vorlage der Quittung vom 07.09.2018 der Firma A. nachgewiesen.

Der Kläger ist hinsichtlich der Geltendmachung der Reparaturkosten auch aktiv legitimiert. Bei der zugunsten der Firma A. erfolgten Abtretungserklärung (Anlage B3) handelte es sich lediglich um eine Abtretung erfüllungshalber, sodass der Kläger gegenüber dem Dienstleister weiter verpflichtet blieb. Darüber hinaus sind die in Rede stehenden Schadensersatzansprüche unstreitig von der Firma A. am 15.08.2018 an den Kläger rückabgetreten worden.

Die Kostenpauschale war gemäß § 287 ZPO mit 20,00 € zu bemessen.

Der Nutzungsausfallschaden des Klägers beträgt 81,00 €. Dass sich das Fahrzeug für die Dauer von 3 Tagen, nämlich vom 27.11.2017 bis 29.11.2017 zur Reparatur in der Werkstatt befand, ist unstreitig geblieben. Es stand dem Kläger mithin in dieser Zeit nicht zur Verfügung. Die Erforderlichkeit der Reparaturdauer ist von den Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Ihr Bestreiten war daher unbeachtlich.

Der Nutzungswille des Klägers folgt bereits daraus, dass der Kläger ein Fahrzeug vorhielt und dieses nach seiner Beschädigung hat reparieren lassen. Damit ist der Nutzungswille indiziert, ohne dass es im Ergebnis darauf ankäme, ob der Kläger das Fahrzeug für seine täglichen Fahrten zur Arbeit genutzt hat.

Der Tagessatz nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küpersbusch war – insoweit unstreitig – mit 81,00 € zu bemessen.

An der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen hatte das Gericht keine Zweifel. Der Sachverständige ist dem Gericht aus zahlreichen vorangegangenen Verfahren, in denen diese ebenfalls gutachterlich tätig war, als besonders zuverlässig und kompetent bekannt. Sein Gutachten ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei.

Die Nebenforderungen sind begründet unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ((§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 281 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr.3, 288 Abs. 1 BGB).

Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € ist der Kläger aktiv-legitimiert, nachdem seine Rechtsschutzversicherung, die …, ihre Erstattungsansprüche, soweit sie diese vorgerichtlich bereits ausgeglichen hat, am 10.09.2018 an ihn abgetreten hat.

Danach waren die Beklagten antragsgemäß zu verurteilen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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