Luftwärmepumpe: Streit um Mindestabstand und Lärm
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, dass die Installation einer Luftwärmepumpe, die die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften nicht einhält, einen Verstoß gegen das Baurecht darstellt und somit die Beseitigung der Anlage rechtfertigt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Rechtsanspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten: Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass gegen die nicht regelkonforme Installation der Luftwärmepumpe eingeschritten wird.
- Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften: Die Luftwärmepumpe wurde zu nahe an der Grundstücksgrenze installiert, was gegen § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW verstößt.
- Luftwärmepumpe als bauliche Anlage: Die Pumpe gilt als bauliche Anlage und fällt somit unter die Bestimmungen des Baurechts.
- Auswirkungen der Luftwärmepumpe auf Nachbarn: Die Lärmimmissionen der Pumpe führten zu Beschwerden der Nachbarn über erhebliche Störungen.
- Unzureichende Berücksichtigung der Lärmimmissionen: Die durchgeführten Geräuschpegelmessungen berücksichtigten die tatsächlichen Lärmimmissionen nicht ausreichend.
- Keine Genehmigungsfreiheit: Trotz der Verfahrensfreiheit gemäß § 66 BauO NRW muss die Luftwärmepumpe materielles Baurecht einhalten.
- Kein milderes Mittel als Beseitigung: Andere Maßnahmen als die Beseitigung der Luftwärmepumpe waren nicht angemessen, um den Rechtsverstoß zu beheben.
- Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Übersicht:

In der modernen Stadt- und Raumplanung spielen Luftwärmepumpen als umweltfreundliche Heizsysteme eine zunehmend wichtige Rolle. Doch was geschieht, wenn die Installation solcher Anlagen zu Konflikten mit Nachbarn führt, insbesondere in Bezug auf Lärmimmissionen und die Einhaltung gesetzlicher Abstandsflächen? Dieses Spannungsfeld zwischen umwelttechnischem Fortschritt und nachbarschaftlichem Frieden führt oft zu rechtlichen Auseinandersetzungen, die sich zentral um die Themen Baurecht und Immissionsrichtwerte drehen.
In solchen Fällen müssen Gerichte entscheiden, wie die Interessen beider Parteien – der Anlagenbetreiber und der betroffenen Nachbarn – gerecht berücksichtigt werden können. Dabei spielen die Bewertung von Lärmimmissionen durch Geräuschpegelmessungen und die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Mindestabstände von Grundstücksgrenzen, eine entscheidende Rolle. Diese rechtlichen Fragen stehen auch im Mittelpunkt eines Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, in dem es um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Luftwärmepumpeninstallation und die daraus resultierenden nachbarschaftlichen Rechte und Pflichten geht.
Streit um Luftwärmepumpeninstallation: Einfluss auf Wohnqualität und Nachbarschaft
Im Zentrum eines bemerkenswerten Rechtsstreits stand die Installation einer Luftwärmepumpe in Y., Gemarkung X1., die zu erheblichen Spannungen zwischen Nachbarn führte. Die Kläger, Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks, fühlten sich durch den Betrieb der Pumpe erheblich gestört. Sie sahen ihre Wohn- und Lebensqualität beeinträchtigt und forderten von der zuständigen Bauaufsicht der Beklagten, einzugreifen und die Beseitigung der Anlage zu veranlassen.
Die rechtliche Auseinandersetzung um Lärm und Baurecht
Die Luftwärmepumpe, montiert an der nördlichen Außenwand des Nachbargebäudes, verursachte nach Angaben der Kläger insbesondere bei geöffneten Fenstern störenden Lärm. Trotz mehrerer Geräuschpegelmessungen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führten, blieb die Beschwerde der Kläger bestehen. Sie argumentierten, dass die Pumpe gegen die Abstandsflächenvorschriften verstoße und forderten die Beklagte zum Handeln auf. Die Beklagte lehnte jedoch weitere Maßnahmen ab, da sie die Luftwärmepumpe nicht als bauliche Anlage im Sinne des Baurechts ansah.
VG Düsseldorf: Entscheidung für die Kläger
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab schließlich den Klägern recht. Das Gericht urteilte, dass die Luftwärmepumpe den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen widerspräche und damit die Abstandsflächenvorschriften verletze. Die Luftwärmepumpe, ein wesentlicher Bestandteil der Heizungsanlage, sei zwar genehmigungsfrei, müsse jedoch das materielle Baurecht einhalten.
Baurechtliche Komplexität und nachbarschaftliche Konflikte
Der Fall offenbart die Komplexität baurechtlicher Normen und deren Auswirkungen auf das nachbarschaftliche Zusammenleben. Einerseits ist der Einsatz umweltfreundlicher Technologien wie Luftwärmepumpen zu fördern, andererseits müssen dabei die Belange der Nachbarn und die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften gewährleistet sein. Die Entscheidung des VG Düsseldorf unterstreicht, dass bei solchen Installationen nicht nur technische Aspekte, sondern auch die Auswirkungen auf die unmittelbare Wohnumgebung bedacht werden müssen.
Die Beklagte wurde zur Erlassung einer bauaufsichtlichen Ordnungsverfügung verpflichtet, um die Beseitigung der Luftwärmepumpe zu erreichen. Diese Entscheidung zeigt, dass auch im Kontext moderner und umweltfreundlicher Technologien das Baurecht und der Schutz der Wohnqualität eine zentrale Rolle spielen. Die Beachtung von Mindestabständen und die Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen sind wesentliche Aspekte, die in der Planung und Umsetzung von Bauprojekten berücksichtigt werden müssen.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Was sind die Anforderungen und Grenzen des Baurechts hinsichtlich der Installation von Luftwärmepumpen?
Luftwärmepumpen sind in Deutschland grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig. Allerdings können bestimmte Umstände, wie die Notwendigkeit von Bohrungen, eine Genehmigung erforderlich machen. Die Genehmigungsverfahren können von Bundesland zu Bundesland variieren.
In Bezug auf Abstandsregelungen gibt es keine einheitliche Regelung in Deutschland. In einigen Bundesländern, wie Rheinland-Pfalz, müssen Luftwärmepumpen keinen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten. In anderen Fällen, wie in Bayern und Nürnberg, wurden Gerichtsurteile gefällt, die einen Mindestabstand von drei Metern vorschreiben, wenn die Geräuschemissionen der Wärmepumpe den Nachbarschaftsfrieden stören könnten.
Hinsichtlich des Lärmschutzes sind sehr leise Wärmepumpen mit einem Schallleistungspegel von bis zu 45 dB im Freien in der Regel genehmigungsfrei. Allerdings können Nachbarn immer noch die Einwirkungen durch Geräusche untersagen, wenn diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.
Es ist daher ratsam, sich vor der Installation einer Luftwärmepumpe über die spezifischen Anforderungen und Grenzen in der jeweiligen Region zu informieren. Darüber hinaus sollten Bauherren sicherstellen, dass sie über ausreichenden Versicherungsschutz verfügen, um mögliche Schäden, die durch die Installation verursacht werden könnten, abzudecken.
Das vorliegende Urteil
VG Düsseldorf – Az.: 28 K 3757/14 – Urteil vom 16.12.2015
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Mai 2014 verpflichtet, den Beigeladenen durch Erlass einer bauaufsichtlichen Ordnungsverfügung die Beseitigung der Luftwärmepumpe am Objekt G.-straße 66a in Y. (Gemarkung X1. , Flur 4, Flurstück 203) aufzugeben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Bauaufsicht der Beklagten das Einschreiten gegen eine auf dem Grundstück der Beigeladenen installierten Luftwärmepumpe.
Die Kläger sind Eigentümer eines an der G.-straße in Y. (Gemarkung X1. , Flur 4, Flurstück 123) gelegenen Grundstücks, das straßenseitig mit dem Haus Nr. 68 sowie an dessen Rückseite entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zu dem mit dem Haus Nr. 70 bebauten Flurstück 124 hin – auf einer Länge von ca. 23 m – mit mehreren grenzständigen Anbauten, u.a. einer Garage, einem Abstellraum, einem Carport und einem Unterstand bebaut ist. Der unmittelbar an das Wohnhaus anschließende Anbau wird von den Klägern als Wohn- und Arbeitszimmer genutzt.
Die Beigeladenen sind Eigentümer des an das klägerische Grundstück südlich angrenzenden Nachbargrundstücks (Flurstück 203). Dieses Flurstück ist aus dem früheren Flurstück 122 hervorgegangen, das aufgrund Teilungsgenehmigung vom 28. November 2012 in die Flurstücke 202, 203, 204 und 205 aufgeteilt wurde, die sämtlich im Eigentum der Beigeladenen stehen. Das straßenseitig gelegene Flurstück 202 ist mit dem Einfamilienhaus Nr. 66 bebaut. Auf dem rückwärtig in nordöstlicher Richtung an dieses Flurstück 202 angrenzenden Flurstück 203, das auf einer Länge von ca. 28 m eine gemeinsame Grenze mit dem nördlich gelegenen klägerischen Grundstück hat, haben die Beigeladenen aufgrund der ihnen erteilten Baugenehmigung vom 19. Februar 2013 ein nicht unterkellertes, freistehendes Einfamilienhaus in offener Bauweise errichtet, dessen nördliche Außenwand nach dem amtlichen Lageplan einen Abstand von genau 3 m zum klägerischen Grundstück einhält. Dieses Gebäude (Haus Nr. 66a) ist im September 2013 fertiggestellt worden.
Die genannten Grundstücke liegen in einem nicht von einem nicht überplanten Bereich, der – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 der BauNVO als Allgemeines Wohngebiet – nach Angaben der Beklagten mit dorfähnlichem Charakter – einzustufen ist und in dem die Wohngebäude fast ausnahmslos in offener Bauweise errichtet sind.
Das neu errichtete Gebäude G.-straße 66a wird mit einer Luftwärmepumpe-Heizung beheizt. Die Heizungsanlage besteht aus einem im Hauswirtschaftsraum aufgestellten Innengerät (Wärmetauscher, Speichergerät) und dem Außengerät, einer Wärmepumpe mit den Maßen 82,5 cm x 73,5 cm x 30 cm (B x H x T), die – gemessen an der Geräteunterkante – in ca. 2,40 m Höhe an der nördlichen, dem klägerischen Grundstück zugewandten Gebäudeaußenwand montiert ist.
Schon Mitte Oktober 2013, kurz nach der Inbetriebnahme der Heizungsanlage, beschwerten sich die Kläger über den von der Luftwärmepumpe ausgehenden Lärm, der insbesondere bei geöffneten Fenstern bzw. geöffneter Terrassentür im Schlaf- und Arbeitszimmer bzw. im Wohnzimmer sowie auf der Terrasse und im angrenzenden Spielbereich ihrer Kinder erheblich störend sei. Mit Schreiben vom 10. November 2013 forderte der Kläger die Beklagte deshalb auf, wegen Lärmbeeinträchtigung durch den Nachbarn zum Schutz der Familie einzuschreiten. Aufgrund der Nachbarbeschwerde führte der Fachdienst 66 – Immissionsschutz – des Kreises X1. am 11. November 2013 auf dem klägerischen Grundstück außerhalb des Gebäudes eine Geräuschpegelmessung durch. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 teilte der Landrat des Kreises X1 dem Kläger die Ergebnisse der Messung zusammengefasst wie folgt mit: Der nach vorgeschriebenem Messabschlag rechnerisch ermittelte Endwert -36,6 dB(A)- des höchsten gemessenen Beurteilungspegels am Immissionsort unterschreite den Nacht-Immissionsrichtwert um 3,4 dB(A) und den Tages-Immissionsrichtwert um 18,4 dB(A). Auch die in Ziff. 6.1 TA Lärm höchst zulässigen Spitzenpegel seien von keinem gemessenen Einzelpegel überschritten worden. Nachdem sich aufgrund einer am 13. Dezember 2013 vorgenommenen Innenraummessung ein Verdacht auf von der Luftwärmepumpe verursachte tieffrequente Töne ergeben hatte, führte die Bezirksregierung E im Wege der Amtshilfe am 21. März 2014 und am 26. März 2014 und 27. März 2014 Geräuschmessungen durch. Wegen der Einzelheiten der durchgeführten Messungen und wegen ihres Ergebnisses wird auf die Messberichte vom 24. März 2014 (Beiakte Heft 3, Bl. 57-63) und vom 14. April 2014 (Beiakte Heft 3, Bl. 64-74) Bezug genommen.
Mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 13. Mai 2014 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Verwaltungsverfahren und machte geltend, dass sich die Luftwärmepumpe innerhalb des Grenzabstandes von 3 m befinden würde, was unzulässig sei. Bei der Luftwärmepumpe handele es sich um ein einen Bestandteil des Gebäudes selbst, bzw. um eine bauliche Anlage mit gebäudegleicher Wirkung, weshalb in jedem Fall die Abstandsflächenvorschriften zu beachten seien. Auch wenn die Luftwärmepumpe genehmigungsfrei sein, so müsse sie das materielle Baurecht einhalten. Wegen des Abstandsflächenverstoßes werde die Beklagte zum ordnungsbehördlichen Einschreiten innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens aufgefordert.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 bedauerte die Beklagte, keine weiteren Maßnahmen veranlassen zu können und vertrat in diesem Zusammenhang die Meinung, dass es sich bei der Luftwärmepumpe um keine bauliche Anlage im Sinne des § 2 BauO NRW handle und dass bei der Geräuschpegelmessung keine die zulässigen Immissionsrichtwerte überschreitenden Werte festgestellt worden seien.
Die Kläger haben am 5. Juni 2014 die vorliegende Klage erhoben.
Sie tragen unter Vorlage eines Berichts der Q. Consult GmbH über eine von ihnen in Auftrag gegebene Geräuschmessung (Beiakte Heft 4) und unter Berufung auf verschiedene in der wissenschaftlichen Literatur vorgenommene Beurteilungen und Einschätzungen von tieffrequentem Störschall vor: Ihnen stehe der begehrte Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten zu. Bei der Luftwärmepumpe handele es sich um eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 BauO NRW, denn sie sei aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Erdboden verbunden. Die Luftwärmepumpe verstoße gegen Abstandsflächenvorschriften und verursache unzumutbare Lärmimmissionen. Hinsichtlich des Abstandsflächenverstoßes könne offen bleiben, ob es sich bei der fest mit der Gebäudeaußenwand verbundenen Luftwärmepumpe um einen unselbständigen Teil des Wohngebäudes handele, oder ob es sich um eine bauliche Anlage handele, von der – wegen ihrer Eignung zur Störung des Wohnfriedens durch Geräuschimmissionen – Wirkungen wie von einem Gebäude gemäߠ § 6 Abs. 10 BauO NRW ausgingen. Das Außengerät, welches in einer Höhe angebracht worden sei, die nicht durch eine übliche Einfriedung geschützt werden könne, verursache unzumutbare Lärmimmissionen. Dem stünden die Messergebnisse der Bezirksregierung E und des Kreises X1 nicht entgegen. Die tatsächlichen Lärmimmissionen lägen über den Messergebnissen. Die Gutachten seien fehlerhaft, weil eine Vorbelastung durch den vom Schiffsverkehr ausgehenden Lärm nicht berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus seien die Messergebnisse nicht repräsentativ, weil der Winter 2013/2014 außergewöhnlich mild gewesen sei. Auch sei wegen der konkreten Temperaturen an den Messtagen eine der Höchstlast entsprechende Auslastung der Luftwärmepumpe nicht erfolgt. Bei Vollbetrieb verursache die Luftwärmepumpe tieffrequente Geräusche, die von den formalen Kriterien der TA Lärm nicht ausreichend erfasst werden könnten. Das von ihnen eigens mit Geräuschpegelmessungen beauftragte Unternehmen sei zwar grundsätzlich zu der Überzeugung gelangt, dass bei strikter Anwendung der Berechnungsmethodik der TA Lärm die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete gerade noch eingehalten würden. Gleichzeitig habe das beauftragte Unternehmen aber auch festgestellt, dass aufgrund der beim Betrieb einer Luftwärmepumpe variierenden Ein- und Ausschaltvorgänge eine besondere Belästigungswirkung gegeben sei. Die Anwendung der Regelungen der TA Lärm sei nicht der richtige Maßstab für die Beurteilung der Belästigungswirkung von Luftwärmepumpen. Sie – die Kläger – könnten das in ihrem Haus nach hinten gerichtete Schlafzimmer nicht mehr nutzen. Gleiches gelte bei eingeschalteter Luftwärmepumpe für den im Wohnzimmer eingerichteten Arbeitsplatz sowie für die Terrasse. Aufgrund des Betriebes der Luftwärmepumpe würden sie fortdauernd unter Schlafstörungen leiden. Darüber hinaus sei die Nutzung des Außenbereichs auf dem klägerischen Grundstück wegen der Belästigungen durch die Luftwärmepumpe erheblich beeinträchtigt.
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, den Beigeladenen durch Erlass einer bauaufsichtlichen Ordnungsverfügung die Beseitigung der Luftwärmepumpe am Objekt G.-straße 66a in Y. (Gemarkung X. , Flur 4, Flurstück 203) aufzugeben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie wendet ein: Bei der am Gebäude G.-straße 66a angebrachten Luftwärmepumpe handele es sich um keine bauliche Anlage im Sinne des § 2 BauO NRW. Außerdem löse die Luftwärmepumpe kein Abstandsfläche gemäß § 6 BauO NRW aus. Eine Möglichkeit zum ordnungsbehördlichen Einschreiten sei nicht gegeben.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag, wenden aber ein, dass sie das Gebäude nach den neueste Richtlinien der ENEV errichtet hätten und hierbei den Empfehlungen der Fachleute gefolgt seien, von fossilen Brennstoffen Abstand zu nehmen. Statt dessen hätten sich für den Einbau einer sparsamen und geräuscharmen Luftwärmepumpe-Heizung entschieden. Das Außengerät sei aus betriebstechnischen Gründen an der Nordseite des Hauses angebracht worden. Um die einwandfreie Funktion auch im Sommer zu gewährleisten, solle das Außengerät, das auch für die Erwärmung des Brauchwassers zuständig sei, nicht der direkten Sonneinstrahlung ausgesetzt sein. Wohn- und Schlafräume der Kläger lägen ca. 20 m seitlich vom Außengerät entfernt. Unmittelbar gegenüber der Luftwärmepumpe befänden sich keine Wohngebäude, sondern lediglich – in ca. 15 m Entfernung – zwei Geräteschuppen. Der technische und finanzielle Aufwand für eine Verlegung des Außengerätes sei unverhältnismäßig, zumal sich die angeblichen – von ihnen bestrittenen – Lärmimmissionen durch eine Verlegung des Außengerätes um 30 cm nach hinten nur unwesentlich verringern würden. Eine Umstellung auf fossile Brennstoffe würde von ihnen aus Umweltgründen abgelehnt. Das Außengerät sei unmittelbar neben dem Wohnzimmerfenster und unterhalb des Schlafzimmerfensters installiert. Die Mieter des Hauses hätten auf wiederholte Rückfrage bestätigt, dass Geräusche des Außengeräts der Anlage in den betroffenen Räumen nicht zu hören seien. Selbst auf der Terrasse würden von der Pumpe ausgehende Geräusche nicht wahrgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und auf das von den Klägern vorgelegte Privatgutachten (Beiakte Heft 4) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, wobei dahingestellt bleiben kann, ob sie – weil die Beklagte auf das Schreiben des Klägers vom 10. November 2013 hin nicht die begehrte Ordnungsverfügung erlassen hat – als Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 VwGO oder – soweit dem Schreiben der Beklagten vom 21. Mai 2014 Verwaltungsaktqualität beigemessen wird – als Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO statthaft ist.
Die hiernach in jedem Fall zulässige Klage ist auch begründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die streitbefangene Luftwärmepumpe zu; die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauO NRW u.a. bei der Errichtung baulicher Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen dafür zu treffen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Ein betroffener Nachbar hat hiernach (nur) dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz als Nachbar zu dienen bestimmt sind; das der Bauaufsichtsbehörde durch § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW eingeräumte Entschließungsermessen kann dann auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert sein,
vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 146/08 – BRS 74 Nr. 83, Beschluss vom 18. Oktober 2011 – 2 A 2731/10 – BauR 2012, 468 sowie Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 – BRS 69 Nr. 91.
Hiernach steht den Klägern ein Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen die von den Beigeladenen installierte Luftwärmepumpe zu, weil diese den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen widerspricht.
Dem steht nicht entgegen, dass die Errichtung des Wohngebäudes, an dessen nördlicher Außenwand die Luftwärmepumpe angebracht ist, aufgrund der am 19. Februar 2013 erteilten und unanfechtbaren Baugenehmigung erfolgt ist.
Die Luftwärmepumpe war von der Baugenehmigung im vorliegenden Fall nicht umfasst. Dies folgt zum Einen daraus, dass weder aus den grüngestempelten Bauvorlagen noch aus sonstigen Planungsunterlagen die Installationen der Luftwärmepumpe erkennbar war. Bei der Ermittlung des Regelungsgehalts von Baugenehmigungen ist zu berücksichtigen, dass der Genehmigungsgegenstand durch den Bauantrag bestimmt wird und dass neben der textlichen Bezeichnung der Baumaßnahme vorrangig die mit einem Zugehörigkeitsvermerk grüngestempelten Bauvorlagen heranzuziehen sind.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 04. August 2014 – 1 B 82/14 -, Rn. 15 juris, m.w.N.
Zum anderen folgt dieses Ergebnis aus § 66 S. 1 Nr. 3 BauO NRW. Hiernach bedarf die Errichtung von Wärmepumpen keiner Genehmigung. Die Gesamtregelung der Vorschrift lässt keinen Zweifel aufkommen, dass die von Satz 1 erfassten Anlagen durch die Baugenehmigung für das Gebäude, in dem sie aufgestellt bzw. errichtet werden, nicht erfasst werden. Für sie gilt die Regelung des § 66 BauO NRW auch dann, wenn sie zusammen mit dem Gebäude errichtet oder geändert werden. Die Verfahrensfreiheit bedeutet allerdings keine Freistellung vom materiellen Recht, so dass auch dem Nachbarschutz dienendes materielles Bauordnungsrecht zu beachten ist.
Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 66 Rn 2.
Die Luftwärmepumpe unterfällt dem Anwendungsbereich der BauO NRW und damit auch den materiellen Vorschriften des Bauordnungsrechts. Gemäß § 1 Abs. 1 BauO NRW gilt dieses Gesetz für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Luftwärmepumpe um eine bauliche Anlage von S. 1 der Vorschrift oder um eine andere Anlage im Sinne von S. 2 der Vorschrift handelt. Als durch die Befestigung an der Gebäudewand mit dem Erdboden verbundene und aus Bauprodukten hergestellte Anlage unterfällt sie dem Begriff der baulichen Anlage,
vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 16. Juli 1998 – 4 UE 1706/94 – BRS 60 Nr. 101 zu einer auf dem Garagenflachdach errichteten Parabolantenne; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 – juris,
jedenfalls aber – wie aus der ausdrücklichen Erwähnung von Wärmepumpen in § 66 Abs. 1 BauO NRW folgt – als Teil einer haustechnischen Anlage dem Begriff der „anderen“ Anlage.
Die streitgegenständliche Luftwärmepumpe verstößt gegen die materielle nachbarrechtliche Schutzvorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW. Nach dieser Bestimmung sind, weil hier keine der in S. 2 genannten auf planungsrechtlichen Vorschriften beruhenden Ausnahmen vorliegt, vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Diese müssen nach § 6 Abs. 2 und Abs. 5 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen und mindestens 3,0 m betragen. Dieser Abstand ist hier nicht gewahrt, weil die Luftwärmepumpe durch ihre Montage auf der Gebäudeaußenwand, die ihrerseits einen Abstand von 3,0 m zur Nachbargrenze einhält, in die hier maßgebliche, in den grüngestempelten Bauvorlagen mit T 1 bezeichnete Abstandsfläche hineinragt.
Der Anwendung dieser Bestimmungen steht nicht entgegen, dass nach § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW die Absätze 1 bis 7 für Anlagen, die nicht Gebäude sind, nur dann entsprechend gelten, soweit sie entweder höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und – was hier nicht der Fall ist – dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden (Abs. 10 S. 1 Nr. 2), oder soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Abs. 10 S. 1 Nr. 1).
§ 6 Abs. 10 BauO NRW erfasst nämlich nur selbständige bauliche Anlagen. Nur bei solchen baulichen Anlagen – und wenn sie keine Gebäude sind – lässt sich sinnvollerweise die Frage aufwerfen, ob von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Unter § 6 Abs. 10 BauO NRW fallen hingegen nicht Gebäude oder Teile von Gebäuden. Auf sie sind die Regelungen in § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NW unmittelbar anwendbar, ohne dass zusätzlich und unabhängig von den einschlägigen gesetzlichen Regelungen die Frage zu beantworten wäre, ob von ihnen Wirkungen ausgehen, die ihre Einbeziehung in den Schutzbereich des § 6 BauO NW im Einzelfall rechtfertigen. Diese Bewertung hat vielmehr der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NW für Gebäude und ihre Teile selbst vorgenommen.
OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 – juris Rn. 88, m.w.N.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist die Luftwärmepumpe nicht einer eigenständigen Betrachtung nach § 6 Abs. 10 BauO NRW zu unterziehen, Sie steht – wie etwa ein Außenkamin mit dem im Wohnhaus aufgestellten Ofen –
vgl. in Bezug auf einen Edelstahlaußenkamin: OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 – a.a.O. Rn. 89,
in unmittelbarem Funktionszusammenhang mit den Innengeräten und ist damit Bestandteil einer Anlage, die der Beheizung des Wohnhauses dient. Sie hat nach alledem keine eigenständige, hiervon ablösbare Bedeutung und ist durch Montage auf der Außenwand, aber auch durch die Zuleitungen baulich mit dem Wohnhaus verbunden.
Ungeachtet dessen ist das Gericht der Auffassung, dass – wenn die Luftwärmepumpe als selbständige bauliche Anlage dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 10 BauO NRW unterliegen sollte – von der im vorliegenden Fall in Höhe von ca. 2,40 m an der Gebäudeaußenwand angebrachten streitgegenständlichen Luftwärmepumpe Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, mit der Folge, dass die Absätze 1 bis 7 des § 6 BauO NRW entsprechend anzuwenden wären.
Bei der Beurteilung der gebäudegleichen Wirkung ist von den Schutzzielen der Abstandsflächenregelung auszugehen. Maßgeblich ist, vor welchen von Gebäuden ausgehenden Wirkungen § 6 BauO NRW schützen kann und soll. Seine Schutzzwecke liegen darin, dass er durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden soll, dass die Nutzungen und Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken.
OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 10 B 205/06 – juris, m.w.N.
Zwar ist ausweislich der in Beiakte Heft 3 befindlichen Fotografien die optische Wirkung der Anlage so geringfügig, dass sie im Hinblick auf die unmittelbar dahinter liegende Außenwand des Wohnhauses keine eigenen gebäudegleichen Wirkungen für das Nachbargrundstück entfaltet. Unstreitig verursacht sie jedoch Geräuschimmissionen, deren Ausmaß bzw. Zumutbarkeit zwar streitig ist, die jedoch ungeachtet des konkreten Lärmpegels – wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt – schon als solche geeignet sind, den Nachbarfrieden zu gefährden, dessen Schutz die Vorschriften über Abstandsflächen dienen.
vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 1997 – 7 A 629/95 – juris, Rn. 13; ausdrücklich für eine Luftwärmepumpe: OLG Frankfurt, Urteil vom 26. Februar 2013 – 25 U 162/12 – juris und LG Meiningen, Urteil vom 28. Oktober 2014 – (123) 3 O 402/14 – .
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Verletzung der Abstandflächenvorschrift des § 6 Abs. 1 BauO NW zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des benachbarten Grundstücks führt,
OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992 – 11 A 276/89 – juris.
Die Luftwärmepumpe bleibt auch nicht nach § 6 Abs. 7 Nr. 2 BauO NRW außer Betracht. Nach dieser Vorschrift bleiben untergeordnete Bauteile, wie z.B. Gesimse, Dachvorsprünge, Terrassenüberdachungen, außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand treten und von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind.
Die Luftwärmepumpe ist kein untergeordnetes Bauteil in diesem Sinne. Bauteile sind aus Baustoffen hergestellte Teile, die dazu bestimmt sind, allein oder zusammen mit Baustoffen oder anderen Bauteilen Bestandteil einer baulichen Anlage zu werden. Die Aufzählung im Gesetz ist zwar nur beispielhaft, weshalb auch Abgasleitungen oder Lüftungsrohre derartige Bauteile darstellen können. Erforderlich ist aber, dass die Bauteile im Verhältnis zum Gebäude unbedeutend erscheinen, insbesondere nach Umfang und Größe, aber auch in ihrer Funktion und ihren Auswirkungen nicht ins Gewicht fallen. Zielsetzung der Bestimmung des § 6 Abs. 7 BauO NRW ist, im Einzelnen festzulegen, welche Bauteile und Vorbauten, die typischerweise die durch die Abstandsflächenregelungen geschützten Belange nur geringfügig beeinträchtigen, bis zu welchen Abmessungen bei der Berechnung der Abstandfläche außer Betracht bleiben. Die Bauteile und Vorbauten müssen deshalb funktional untergeordnet sein.
VG Arnsberg, Urteil vom 23. Februar 2015 – 8 K 1398/14 – juris; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 257 ff.
Ist der Teil eines Gebäudes – wie hier – selbst eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 BauO NRW oder aber jedenfalls eine „andere Anlage“ im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 BauO NRW, so ist dieser Gebäudeteil schon aus diesem Grund kein untergeordnetes Bauteil im oben genannten Sinne. Eine funktionale Unterordnung ist vorliegend auch deshalb nicht anzunehmen, weil ohne die Installation und den Betrieb der Luftwärmepumpe keine Beheizung des Gebäudes erfolgen würde.
Die Beigeladenen können sich im Hinblick auf die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandfläche auch nicht mit Erfolg auf § 73 BauO NRW berufen. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist eine Abweichung von den Anforderungen des § 6 BauO NRW regelmäßig nur bei einer grundstücksbezogenen Atypik zulässig,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 7 B 420/15 – juris und Beschluss vom 17. Juli 2008 – 7 B 195/08 – BauR 2008, 2033,
die sich aus Besonderheiten der Lage und des Zuschnitts der benachbarten Grundstücke zueinander oder aus topographischen Besonderheiten des Geländeverlaufs ergeben kann. § 73 BauO NRW ist kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen.
OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 – juris, m.w.N.
Eine solche grundstücksbezogene Atypik ist vorliegend nicht erkennbar.
Verletzt die Luftwärmepumpe mithin die nachbarschützende Regelung des § 6 Abs. 1 und 5 BauO NRW, so haben die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten.
Die Nichteinhaltung der nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandfläche löst unabhängig vom Grad der mit der Abstandunterschreitung verbundenen Beeinträchtigung des Nachbarn grundsätzlich einen nachbarlichen Abwehranspruch aus. Inwieweit die bauliche Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks eingeschränkt ist und die Unterschreitung der Abstandfläche zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Nachbarn führt, ist regelmäßig unerheblich.
ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 2 A 126/15 – juris, m.w.N., Urteil vom 13. Oktober 1999 – 7 A 998/99 – NVwZ-RR 2000, 205 und Urteil vom 22. Januar 1996 – 10 A 1464/92 – BRS 58 Nr. 115.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung der mit dem Baurecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, dass das Entschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörde in aller Regel auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert ist, wenn die Baurechtswidrigkeit einer Anlage auf der Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts beruht.
vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2010 – 7 A 290/09 – juris, m.w.N. und Urteil vom 22. Januar 1996 – 10 A 673/94 – juris.
Besondere Gründe, die es rechtfertigen würden, auch unter Berücksichtigung der vom Abstandflächenrecht vorgenommenen Bewertung der nachbarlichen Interessen von der Durchsetzung des Nachbarschutzes abzusehen,
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2010 a.a.O.,
sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Mit der Geltendmachung ihres Abwehrrechts verstoßen die Kläger nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen einen nachbarlichen Verstoß gegen § 6 BauO NRW stellt sich als unzulässige Rechtsausübung und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn der Grundstückseigentümer selbst in vergleichbarer Weise gegen Abstandrecht verstößt.
OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014 – 7 A 2057/12 – juris.
Maßgeblich ist, ob der Eigentümer mit der Wahrung von Abstandflächen nach § 6 BauO NRW die Beachtung einer Vorschrift einfordert, deren Anforderungen er selbst nicht einhält. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervor gerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich deshalb der Abwehranspruch des Nachbarn.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014 a.a.O., unter Verweis auf den Beschluss vom 12. Februar 2010 – 7 B 1840/09 – juris.
Dies ist vorliegend jedoch im Verhältnis zu den Beigeladenen nicht der Fall. Dabei kann die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage dahingestellt bleiben, ob die Kläger ihrerseits im Verhältnis zu anderen Nachbarn durch Nutzung des Anbaus an der Grenze zum Flurstück 124 (G.-straße 70) als Wohnraum gegen die Abstandsflächenvorschrift des § 6 Abs. 1 BauO NRW verstoßen. Denn die Nichteinhaltung der Abstandsfläche seitens des Vorhabens der Beigeladenen ist unabhängig von einem möglicherweise – hier unterstellten – Abstandsflächenverstoß seitens der Kläger. Insbesondere steht kein Verstoß der Kläger im Rahmen eines wechselseitigen Verhältnisses zulasten der Beigeladenen in Rede.
Schließlich gibt es auch kein milderes Mittel, das die Beklagte anstelle der Beseitigung/Deinstallation der Luftwärmepumpe wählen könnte und müsste. Die bloße Anordnung der Außerbetriebnahme wäre nicht geeignet, den Verstoß gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 und 5 BauO NRW zu beseitigen. Die Beklagte ist ferner nicht etwa gehalten, den Beigeladenen aufzugeben, die Luftwärmepumpe an einem anderen Ort aufzuhängen oder aufzustellen. Ob und welche Möglichkeiten bestehen, die Luftwärmepumpe ohne Verletzung von Nachbarrechten zu installieren, kann hier offen bleiben. Die Anordnung, die Luftwärmepumpe an einer anderen Stelle auf dem Grundstück der Beigeladenen zu installieren, ist kein milderes Mittel, das die Beklagte anstelle der Beseitigung der Luftwärmepumpe wählen könnte und müsste. Es ist nicht Aufgabe der Bauaufsicht, für den Bauherrn die Planung eines bauordnungsrechtlich beanstandungsfreien Vorhabens zu übernehmen.
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2015 a.a.O..
Darüber hinaus ist eine derartige Vorgabe seitens der Beklagten aus Rechtsgründen verschlossen, weil dem Bauherrn die mit weiteren Kosten verbundene Änderung der Installation einer Luftwärmepumpe nicht aufgedrängt werden darf.
Vgl. zur Verhältnismäßigkeit einer Beseitigungsanordnung gegenüber der Anordnung, eine bauliche Anlage zurückzubauen: OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1996 – 10 A 1464/92 – juris und Urteil vom 13. Oktober 1999 – 7 A 998/99 – juris.
Dem Bauherrn – hier den Beigeladenen – bleibt die Möglichkeit, wenn die Ordnungsverfügung ergeht, in dem ordnungsbehördlichen Verfahren eine andere Maßnahme als Austauschmittel gemäß § 21 Satz 2 OBG NW anzubieten. Die etwa eintretende Rechtskraft dieses Urteils und seine darauf folgende Bindungswirkung für die Beteiligten hindern weder das Angebot noch die Annahme eines geeigneten Austauschmittels. Die Beklagte ist im Verhältnis zu den Klägern verpflichtet, eine Ordnungsverfügung mit dem ausgeurteilten Inhalt zu erlassen. Die Beigeladenen haben wegen ihrer eigenen Bindung an das rechtskräftige Urteil diese Ordnungsverfügung zunächst so hinzunehmen. Sie steht aber, wie jede Ordnungsverfügung, unter dem unausgesprochenen Vorbehalt, dass der Pflichtige ein ebenso wirksames Austauschmittel anbietet.
vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1996 – 10 A 1464/92 – juris, Rn. 38.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese haben keinen Antrag gestellt und demzufolge auch kein Kostenrisiko getragen (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.