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Minderung der Straßenreinigungsgebühr bei Nicht- oder Schlechterfüllung

VG Düsseldorf – Az.: 17 K 3059/10 – Gerichtsbescheid vom 07.01.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wurde als Eigentümer des Grundstücks in O…, … straße … bis zum Jahre 1996 zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen. Die Heranziehung endete wegen Straßenbauarbeiten und sollte zum 1. Januar 1998 wieder aufgenommen werden.

Erst mit Bescheid vom 23. April 2010 erhob die Beklagte rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 Straßenreinigungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2006 bis 2010 in Höhe von insgesamt 265,92 Euro.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 9. Mai 2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Gebühren werden seit 1997 zu Recht nicht erhoben, da eine Leistungserbringung nicht möglich sei. Der Bereich sei 24 Stunden täglich zugeparkt.

Der Kläger beantragt, den Bescheid über Grundbesitzabgaben – Änderungsbescheid – vom 23. April 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, die… straße wird einmal wöchentlich gereinigt. Die Reinigungsleistung werde für den Hauptteil der Straßenfläche regelmäßig erbracht. Allein die Rinnsteinreinigung sei aufgrund der geparkten Fahrzeuge nicht immer an allen Stellen möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die übersandten Fotografien, und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Nach Anhörung der Beteiligten kann das Gericht durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. November 2010 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist.

Die Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Änderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ist § 5 Straßenreinigungssatzung der Beklagten (StrRS) vom 13. Dezember 2004, veröffentlicht im Amtsblatt der Beklagten vom 22. Dezember 2004.

Danach erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straße Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabegesetz (KAG NRW) in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungsgesetz (StrRG NRW).

Das Grundstück des Klägers, das an die …straße angrenzt, wird durch dies erschlossen. Es grenzt mit einer Frontlänge von 15,20 Metern an diese Straße, so dass auch insoweit die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren – rückwirkend ab dem Jahre 2006 – nicht zu beanstanden ist.

Dabei führt auch die teilweise nicht durchgeführte Reinigung der Rinnsteine wegen der parkenden Fahrzeuge nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) führen Minderleistungen bei der Straßenreinigung nur dann zu einer Minderung der Gebühr, wenn die Mängel nach Art und Umfang erheblich sind,

OVG NRW, Urteile vom 28. September 1989 – 9 A 242/88 und vom 2. März1990 – 9 A 299/88 – sowie Beschluss vom 27. Mai 1994 – 9 A 199/94 -.

Dieser Rechtsprechung des OVG NRW hat sich das Gericht angeschlossen, VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2005 – 16 K 2578/04 -.

Minderung der Straßenreinigungsgebühr bei Nicht- oder Schlechterfüllung
(Symbolfoto: Von MR.PAPASR MAKEE/Shutterstock.com)

Sie wird auch von anderen Obergerichten geteilt, vgl. etwa OVG für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 9 LA 205/08 -.

Die Begründung für diese Rechtsauffassung liegt im Äquivalenzprinzip, welches für die Bemessen von Gebühren Anwendung findet. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr dem Art und dem Umfang der in Anspruch genommenen Leistung – hier der Straßenreinigung – entsprechen. Das Äquivalenzprinzip ist allerdings erst verletzt, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen Gebühr und Wert der Leistung „gröblich“ gestört ist, BVerwG, Urteil vom 9. November 1984 – 8 C 37.82 -.

Da bei einer Gebührenerhebung wie in O… mittels eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs – hier nach Frontmetern – lediglich eine generalisierende und pauschalierende Bemessung der Abgabe nach der Leistung stattfindet, kann bei Benutzungsgebühren nicht jede behördliche Minder- oder Schlechtleistung einen Anspruch auf Gebührenermäßigung oder den Wegfall der Gebühr nach sich ziehen.

Folglich führt eine Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflicht zur Straßenreinigung erst dann zu einem Wegfall oder einer Minderung der Straßenreinigungsgebühr, wenn nach Art, Dauer und/oder Umfang erhebliche Reinigungsmängel festzustellen sind, so dass die Straße als Ganzes nicht mehr als gereinigt angesehen werden kann. Folglich können Einschränkungen bei der Reinigung der Straße etwa wegen parkender Autos grundsätzlich nicht zu einer Minderung der Straßenreinigungsgebühr führen.

Dabei ist gerade zu berücksichtigen, dass sich die durch die Straßenreinigungsgebühr abgegoltene Leistung auf die Straße als Ganzes, also nicht auf alle einzelnen Teilbereiche der Straße bezieht. Zur Wahrung des vollen Gebührenanspruchs reicht es mithin aus, dass die Straße in ihrer Gesamtheit, also nicht notwendig an jeder einzelnen Stelle (z. B. auch dort, wo während des Reinigungsvorgangs Fahrzeuge parken), in einen sauberen Zustand versetzt wird.

Aufgrund der vorliegenden Lichtbilder steht für das Gericht fest, dass die … Straße in großen Teilbereichen gesäubert werden kann. Die Hauptverkehrsfläche ist durchgehend – auch mit Reinigungsfahrzeugen – befahrbar. Parkende Fahrzeuge, die zudem mehr als halbseitig auf den Gehwegen parken, welche selbst nicht Gegenstand der Straßenreinigungsgebühr sind, behindern lediglich an den jeweiligen Stellen das Reinigen der Rinnsteine. Von einer gröblichen Störung des Verhältnisses zwischen Reinigungsleistung und Straßenreinigungsgebühr kann daher keine Rede sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 265,92 Euro festgesetzt.

 

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