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Möglichkeit zur Einsichtnahme in Nachbargrundstück – Rücksichtslosigkeit der Nachbarbebauung

Spannung zwischen Nachbarn: Einsicht in Grundstück und Rücksichtnahme

In einer Welt, in der die private Privatsphäre oft als heilig betrachtet wird, können Nachbarschaftsstreitigkeiten, die das Eindringen in diesen Bereich betreffen, äußerst heikel sein. Ein solcher Fall hat sich kürzlich abgespielt, als eine geplante Baumaßnahme zu Diskussionen und rechtlichen Auseinandersetzungen führte. Die Kernproblematik: Ein Vorhaben zur Bebauung eines Grundstücks wurde als mögliche rücksichtslose Handlung betrachtet, die den angrenzenden Grundbesitzern buchstäblich „die Luft nimmt“.

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Zwischen „Erdrückende Wirkung“ und „Eingemauertsein“

Der Fall dreht sich um die bauliche Anlage und die Frage, ob sie aufgrund ihrer Größe und Masse eine erdrückende Wirkung haben könnte, die das benachbarte Grundstück unangemessen benachteiligt. Die Kläger, die Eigentümer des angrenzenden Grundstücks, waren der Ansicht, dass ihre Situation durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt würde. Dies betraf insbesondere die Höhe und die Ausdehnung des geplanten Baus, die sie als übertrieben empfanden.

Die Relevanz der Abstandsflächenvorschriften

Das Verwaltungsgericht stellte jedoch fest, dass das Bauvorhaben die nach den Abstandsflächenvorschriften erforderlichen Abstände zur Grenze des Klägergrundstücks einhielt. Darüber hinaus betonte es, dass das Rücksichtnahmegebot den Grundstückseigentümer nicht davor schützt, dass ein benachbartes Grundstück in der Zukunft intensiver baulich genutzt wird als bisher. In diesem Kontext ist die bisherige Situation der Kläger rechtlich nicht geschützt.

Verschattung: Ein Problem der Zumutbarkeit?

Ein weiterer diskutierter Aspekt war die durch das Bauvorhaben verursachte Verschattung des Grundstücks der Kläger. Hier argumentierte das Gericht, dass das Ausmaß der Verschattung die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreitet, insbesondere angesichts der Lage der Gebäude und ihrer baulichen Dimensionen.

Blick ins Fenster: Rücksichtslos oder unvermeidlich?

Die Kläger äußerten auch Bedenken hinsichtlich der in der östlichen Wand des geplanten Gebäudes vorgesehenen Fenster und einer umlaufenden Dachterrasse. Sie waren besorgt, dass diese Elemente einen Blick in die Fenster ihres Hauses sowie auf ihre Terrasse und in den Gartenbereich ermöglichen könnten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass solche Einblicke nicht zwangsläufig zur Rücksichtslosigkeit führen. Stattdessen könnten sich die Kläger, wenn ihnen daran gelegen ist, vor solchen Einblicken schützen, zum Beispiel durch das Anbringen von Vorhängen.

Insgesamt zeigte dieser Fall auf, wie scheinbar banale Nachbarschaftsstreitigkeiten zu rechtlichen Debatten führen können, die sich auf Themen wie Rücksichtnahme, bauliche Ausmaße und die Privatsphäre der betroffenen Parteien beziehen. Es handelt sich hierbei um einen Fall, der uns alle dazu ermutigt, Rücksicht auf unsere Nachbarn zu nehmen und zu verstehen, dass das Recht auf den eigenen Grund und Boden bestimmten Grenzen unterliegt. […]


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 10 A 179/20 – Beschluss vom 07.12.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nachbar-Bebauung: Rücksichtslosigkeit & Einsichtrecht
Ein Nachbarschaftsstreit über ein geplantes Bauvorhaben, das als möglicherweise rücksichtslos angesehen wurde, wurde vom Gericht zugunsten des Bauvorhabens entschieden. Die Bedenken hinsichtlich der „erdrückenden Wirkung“, Verschattung und möglichen Einblicke in das Nachbargrundstück wurden als rechtlich nicht relevant betrachtet. (Symbolfoto: grandbrothers/Shutterstock.com)

Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung nach Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, dass in dem Antrag die als gegeben erachteten gesetzlichen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO benannt werden und im Einzelnen ausgeführt wird, weshalb die Voraussetzungen für den jeweils geltend gemachten Zulassungsgrund erfüllt sein sollen.

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Zulassungsbegründung der Kläger, in dem keine Zuordnung zu einem der gesetzlichen Zulassungsgründe erfolgt, nicht. Ungeachtet dieses Mangels lässt sich aus der Begründung nicht entnehmen, dass einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gegeben sein könnte. In Betracht kommt insoweit allein der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 1. Februar 2018 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten sowie eines Carports auf dem Grundstück N. 107 in C. (im Folgenden: Vorhaben) abgewiesen. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien. Sie könnten sich weder auf einen Gebietswahrungsanspruch noch darauf berufen, dass sich das Vorhaben hinsichtlich seiner baulichen Dimensionen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Denn die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale vermittelten für sich genommen keinen Nachbarschutz. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor.

Soweit die Kläger weiterhin geltend machen, dass sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung, die durch Einfamilienhäuser geprägt sei, einfüge, zeigen sie eine Verletzung in eigenen Rechten nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat bereits die maßgeblichen Grundsätze zum baurechtlichen Nachbarschutz dargestellt. Es ist danach nicht entscheidend, ob es für das Vorhaben in der näheren Umgebung ein Vorbild gibt. Ebenso wenig relevant sind die Ausführungen der Kläger zur Genehmigungspraxis der Beklagten.

Dass das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts insbesondere wegen einer von ihm ausgehenden erdrückenden Wirkung zu Lasten des Grundstücks der Kläger rücksichtslos sein könnte, ergibt sich aus ihrem Vorbringen ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat auch hierzu die in der Rechtsprechung entwickelten, diesbezüglich anzulegenden Maßstäbe zutreffend wiedergegeben. Danach kann eine bauliche Anlage erdrückende Wirkung haben, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ baulichen Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls  – und gegebenenfalls trotz Freihaltung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder dessen Bebauung nur noch oder überwiegend wie eine von einer „herrschenden“ baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene bauliche Charakteristik wahrgenommen wird.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2020 – 10 A 4650/19 –, juris, Rn. 5, und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 25.

Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen beider Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander – zum Beispiel Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden und Baumasse – kann die Lage der Bauwerke zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise Grundstücksgrenzen sein.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris, Rn. 50.

Gemessen an diesen Maßstäben hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben, dass das Vorhaben die nach den Abstandsflächenvorschriften erforderlichen Abstände gegenüber der Grenze zum Grundstück der Kläger einhält, nur etwa drei Meter höher ist als das Wohnhaus der Kläger und sich nur etwa zwei Meter weiter in den rückwärtigen Grundstücksbereich hinein erstrecken soll. Die von den Klägern angesprochenen Höhen der jeweiligen Geschosse des Vorhabens sind insoweit irrelevant. Wegen der Entfernung der Baukörper voneinander, des unverbauten Blicks aus dem in nördlicher und östlicher Richtung gelegenen Garten der Kläger am Rande eines Parks kann ersichtlich nicht die Rede davon sein, dass das Vorhaben dem Grundstück der Kläger „die Luft nimmt“. Das Vorhaben „mauert“ das Grundstück der Kläger auch weder „ein“ noch dominiert es dieses derart, dass das dort aufstehende Wohnhaus als eine bauliche Anlage ohne eigenständige bauliche Charakteristik wahrgenommen wird. Dass die Kläger, wie sie vortragen, bei einem Blick aus drei Fenstern in der südlichen Wand ihres Hauses ausschließlich das Vorhabens sehen können, müssen sie nach den vorstehenden Grundsätzen hinnehmen. Ob die Kläger angesichts der in der Umgebung vorhandenen Bebauung und der Größe des Vorhabengrundstücks damit rechnen mussten, dass dieses mit einem Wohngebäude bebaut wird, welches dem Vorhaben entspricht, kann letztlich offen bleiben. Das Rücksichtnahmegebot schützt den Grundstückseigentümer jedenfalls nicht davor, dass ein benachbartes Grundstück künftig intensiver baulich ausgenutzt wird als zuvor. Die bisherige Situation der Kläger ist nach alledem rechtlich nicht geschützt.

Das Ausmaß der durch das Vorhaben verursachten Verschattung des Grundstücks der Kläger überschreitet die Zumutbarkeitsgrenze schon mit Blick auf die Lage der Gebäude und ihre baulichen Dimensionen ersichtlich nicht, wie das Verwaltungsgerichts ebenfalls bereits im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat.

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Der Senat teilt schließlich auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben keine den Klägern unzumutbare Möglichkeiten schafft, von dem Vorhabengrundstück aus auf ihr Grundstück zu blicken.

Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist dies regelmäßig hinzunehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2019      – 7 D 65/17.NE –, juris, Rn. 30, vom 22. Februar 2019 – 7 B 1783/18 –, juris, Rn. 15, vom 10. September 2018 – 10 B 1114/18 –, juris, Rn. 8, und vom 24. Juli 2017 – 10 B 350/17 –.

Der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks kann nicht beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, Rn. 34 ff., Beschluss vom 9. August 2018 – 10 B 994/18 –, juris, Rn. 7.

Eine auf fehlende Rückzugsmöglichkeiten auf dem betroffenen Grundstück bezogene Bewertung von Einsichtsmöglichkeiten als rücksichtslos ließe sich in dieser Allgemeinheit nicht praktikabel handhaben. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten“ zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in nicht wenigen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen. Ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, lässt sich auch nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten. Dass derjenige, der die eigenen vier Wände verlässt, dabei gesehen und sogar beobachtet werden kann, liegt in der Natur der Sache. Auf die Frage, inwieweit durch Anpflanzungen oder sonstige Sichtschutzmaßnahmen Einsichtnahmen verhindert werden könnten, kommt es danach nicht entscheidend an.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, juris, Rn. 43, Beschluss vom 11. September 2018 – 7 B 918/18 –, juris, Rn. 5.

Ausgehend hiervon führt es nicht aus sich heraus zur Rücksichtslosigkeit, dass die in der östlichen Wand des Vorhabens geplanten Fenster im ersten Obergeschoss und im Dachgeschoss sowie die umlaufende Dachterrasse einen Blick in Fenster des Wohnhauses der Kläger sowie auf ihre Terrasse und in den Gartenbereich erlauben. Ungeachtet dessen, in welchem Umfang neue Möglichkeiten von Einblicken in die Zimmer des Wohnhauses der Kläger tatsächlich geschaffen werden, können sie sich, wenn ihnen daran gelegen ist, vor solchen Einblicken ohne Weiteres durch das Anbringen von Vorhängen oder Ähnlichem schützen. Da Fenster ungeachtet ihrer Größe regelmäßig nur für gelegentliche Ausblicke nach draußen genutzt werden und zwischen den Fenstern des Vorhabens und dem Terrassen- und Gartenbereich auf dem Grundstück der Kläger einiger Abstand besteht, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass hier jegliche Distanz verloren ginge, etwa weil ein potenzieller Betrachter hinter den Fenstern von der Terrasse oder dem Garten der Kläger aus „zum Greifen nahe“ wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Bauplanungsrecht: Das Bauplanungsrecht, konkret die Abstandsflächenvorschriften, ist in diesem Fall ein zentraler Aspekt. Diese Vorschriften legen fest, welche Abstände zwischen Gebäuden eingehalten werden müssen, um beispielsweise Lichteinfall und Belüftung zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass das Bauvorhaben die nach den Abstandsflächenvorschriften erforderlichen Abstände einhält.
  2. Nachbarrecht: Das Nachbarrecht befasst sich mit den Rechten und Pflichten von Grundstückseigentümern und ist in diesem Fall besonders relevant. Eine der zentralen Fragen des Nachbarrechts ist, wie Eigentümer ihr Grundstück nutzen dürfen, ohne die Rechte der Nachbarn zu verletzen. In diesem Kontext ist das Prinzip der Rücksichtnahme von entscheidender Bedeutung, welches im Urteil mehrfach diskutiert wird.
  3. Öffentliches Baurecht: Dies bezieht sich auf die rechtlichen Grundlagen, die die Nutzung und Bebauung von Grund und Boden in Deutschland regeln. Im Urteil wird erwähnt, dass das Bauvorhaben vom Verwaltungsgericht genehmigt wurde, was auf die Anwendung des öffentlichen Baurechts hinweist.
  4. Grundstücksrecht: Das Grundstücksrecht ist in diesem Kontext ebenfalls relevant, da es sich auf die Rechte und Pflichten von Grundstückseigentümern bezieht. Im Fall wird die Frage behandelt, inwieweit die Kläger vor Änderungen, die durch das Bauvorhaben entstehen könnten, geschützt sind.
  5. Zivilrecht: Das Zivilrecht ist beteiligt, da es Fragen des privaten Rechts und der Interaktionen zwischen den beteiligten Parteien regelt. Es wäre insbesondere relevant, wenn es darum geht, ob und in welchem Ausmaß eine Partei möglicherweise Anspruch auf Schadenersatz oder eine einstweilige Verfügung haben könnte.
  6. Datenschutzrecht: Obwohl es in diesem Fall möglicherweise weniger offensichtlich ist, könnte das Datenschutzrecht insofern eine Rolle spielen, als dass die Kläger Bedenken hinsichtlich der Einsichtnahme in ihr Grundstück äußerten. Allerdings ist das Datenschutzrecht eher auf den Schutz personenbezogener Daten und nicht auf die physische Privatsphäre ausgerichtet.

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