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Verkehrsunfall – Kollision mit Fahrschulauto bei paarweisem Rechtsabbiegen

Fahrschulauto und Kollision beim paarweisen Rechtsabbiegen

Im Kontext des Verkehrsrechts führte ein Vorfall, der sich an einer Kreuzung ereignete, zu einem interessanten Urteil. Ein Verkehrsteilnehmer kollidierte mit einem Fahrschulauto während beide paarweise rechts abbiegen wollten. Eine Situation, die auf den ersten Blick klar scheint, offenbart nach näherer Betrachtung zahlreiche rechtliche Komplexitäten. Die Schlüsselthemen dieses Falles sind das paarweise Abbiegen, die Positionierung der Fahrzeuge und die Einordnung des Verschuldens.

Direkt zum Urteil Az.: 9 C 1828/19 springen.

Sorgfaltspflicht beim paarweisen Rechtsabbiegen

Während des paarweisen Rechtsabbiegens hat der weiter links eingeordnete Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Unabhängig davon, wer zuerst in die Kreuzung einfährt oder schneller anfährt, muss der links Abbiegende das rechts neben ihm stehende Fahrzeug nicht behindern. Im Zweifelsfall muss er ihm Vorrang lassen.

Unfallhergang und die Rolle der Führerin des klägerischen Fahrzeugs

Im aktuellen Fall kam es zu einer Kollision, als die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs sich nicht weit genug rechts einordnete. Trotz ihrer Kenntnisse über die lokalen Gegebenheiten – zwei Fahrspuren, die nach der Haltelinie nicht fortgesetzt werden, und ein Radfahrschutzstreifen – hat sie ihre Pflichten verletzt und den Unfall verschuldet.

Ermittlung des Verschuldens und der Anspruchsreduktion

Das Verschulden der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs war so erheblich, dass es den Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§§ 7, 17 StVG, 398 BGB) auf Null reduziert hat. Dies beruht hauptsächlich auf der Verletzung des Vorrangrechts, das in der konkreten Verkehrssituation eindeutig war.

[…]


Das vorliegende Urteil

AG Mannheim – Az.: 9 C 1828/19 – Urteil vom 03.12.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.541,49 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Mannheim.

Unfall: Kollision mit Fahrschulauto beim paarweisen Abbiegen
Bei einem Unfall während des paarweisen Rechtsabbiegens wurde das Verschulden der Fahrerin, die sich nicht weit genug rechts eingeordnet hatte, so erheblich bewertet, dass ihre Schadenersatzansprüche vollständig reduziert wurden. (Symbolfoto: Animaflora PicsStock/Shutterstock.com)

Am 04.10.2018, gegen 17:30 Uhr, kollidierte das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … geführt von der Tochter der Klägerin … mit dem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen … der Fahrschule des Beklagten zu 1), im Unfallzeitpunkt geführt von der Fahrschülerin … und haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2).

Der Unfall ereignete sich in der Mannheimer Innenstadt, im Bereich der Zufahrt von den Quadraten N6 / N7 auf die Kunststraße. Beide Fahrzeuge standen nebeneinander, auf getrennt ausgezeichneten Fahrstreifen, an der dort vorhandenen, rot zeigenden Lichtzeichenanlage. Sie warteten darauf, nach rechts in die einspurig weitergeführte Kunststraße, die rechter Hand mit einem Radfahrschutzstreifen gesäumt ist, in Richtung Wasserturm abbiegen zu können (vgl. Lichtbilder K 2, Bl. 11 ff. d. A., BL 152 d.A.). Die Markierungen der Fahrstreifen enden an der Haltelinie. Als die Lichtzeichenanlage auf grün wechselte, fuhren beide Fahrzeuge an und kollidierten kurz danach. Das von der Tochter der Klägerin geführte Fahrzeug wurde hinten rechts beschädigt, das Fahrschulfahrzeug vorne links. Nach der Kollision kam zumindest das von der Tochter der Klägerin gesteuerte Fahrzeug nicht sofort zum Stillstand. Sie fuhr das Fahrzeug einige Meter weiter in der Kunststraße und hielt dann links.

Die Klägerin ließ nach dem Unfall den Schaden am Fahrzeug durch Privatgutachten feststellen.

Hierfür sind ihr Kosten in Höhe von 761,48 € angefallen. Mit Anwaltsschreiben vom 24.10.2018 machte sie gegenüber der Beklagten zu 2) einen Schaden in Höhe von insgesamt 4541,49 € (Netto-Reparaturkosten 3305,01 €, Wertminderung 450 €, Sachverständigenkosten 761,48 € und Auslagenpauschale 25 €) zuzüglich der außergerichtlichen Anwaltskosten erfolglos geltend.

Die Klägerin behauptet, Eigentümerin des Fahrzeugs zu sein; ihre Tochter als Fahrerin des Fahrzeugs habe ihren Fahrstreifen in der Kurve nicht verlassen, sei radiuskonstant gefahren; als sie, etwas zügiger anfahrend, die Kurve nach rechts vor dem Fahrschulfahrzeug fast passiert habe und wieder am Geradeausfahren gewesen sei, habe plötzlich das Fahrschulfahrzeug das von der Tochter geführte Fahrzeug hinten rechts gerammt (Klageschrift, Seite 4); sollte das Fahrschulfahrzeug bevorrechtigt gewesen sein, hätte die Fahrerin des Fahrzeugs ihr Vorfahrtsrecht nicht erzwingen dürfen; die mit Anwaltsschreiben vom 24.10.2018 aufgelisteten Positionen seien zur Schadensbeseitigung erforderlich und angemessen.

Zunächst machte die Klägerin unter Vorlage einer Prozessführungsermächtigung vom 23.05.2019 (vgl. Anlage K 7a, Bl. 92 d.A.) ihre Ansprüche teilweise in gewillkürter Prozessstandschaft geltend, da sie behauptete, sie habe das am Unfall beteiligte Fahrzeug gekauft, den Kaufpreis durch die … (…) finanziert und dieser das Fahrzeug sicherungsübereignet (vgl. Schriftsatz vom 28.11.2020 nebst Anlagen, Bl. 149 ff. d.A.). Da die Klägerin das Darlehen im Laufe des Verfahrens vollständig tilgte und und die finanzierende Bank ihr mit Schreiben vom 13.08.2019 den KfZ-Brief übersandte (vgl. Bl. 163 d.A.), macht sie ihre Ansprüche zuletzt aus eigenem Recht geltend. Mit der Rückübereignung des Fahrzeugs sei auch die an das Eigentum geknüpften Klagforderungen auf die Klägerin übergegangen.

Nach Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 21.03.2019 gegenüber dem Beklagten zu 3) als dem Fahrlehrer, der sich im Unfallzeitpunkt mit im Fahrschulfahrzeug befand, beantragt die Klägerin zuletzt:

1. Die Beklagten zu 1. bis 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.541,49 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018.

2. Die Beklagten zu 1. bis 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 492,54 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018.

Hilfsweise beantragt die Klägerin:

Die Beklagten zu 1. bis 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerseite freizustellen in Höhe dieser Kosten von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2018 gegenüber der Kanzlei …

Die Beklagten beantragen Klagabweisung.

Der Klägerin fehle die Aktivlegitimation. Die Fahrerin des auf Klägerseite unfallbeteiligten Fahrzeugs sei von hinten links gekommen und habe in der Kurve die Fahrspur nach rechts geschnitten. Das Fahrschulfahrzeug habe im Zeitpunkt der Kollision gestanden. Der Unfallendstand des Beklagtenfahrzeugs sei dokumentiert worden und entspreche dem vorgelegten Lichtbild (Bl. 147 dA).

In den Terminen vom 26.11.2019 und 10.11.2020 ist zur Sache verhandelt und Beweis durch Vernehmung der Zeugen … und … erhoben worden. Bezüglich des Beweisergebnisses wird das Verhandlungsprotokoll in Bezug genommen (Bl. 138 ff. d.A.). Hinweise zur Haftungslage sind im Termin vom 26.11.2019, mit Beschluss vom 05.02.2020 und Terminsverfügung vom 14.08.2020 erteilt worden.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig, indes unbegründet.

Der Klägerin, ihre Aktivlegitimation unterstellt, steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung zu.

1. Soweit die Klägerin zunächst in zulässiger, gewillkürter Prozessstandschaft, sodann, nach Rückübereignung des Fahrzeugs, aus abgetretenem Recht der nicht haltenden Sicherungseigentümerin gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2, 249, 398 BGB, §§ 7, 18 StVG, 115 VVG Ansprüche gegen die Beklagten geltend macht, stehen ihr diese jedenfalls wegen erheblichen Mitverschuldens bzw. alleinigen Verschuldens der Führerin des sicherungsübereigneten Fahrzeugs nicht zu.

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Zwar ist es zutreffend, dass die Ansprüche der früheren nicht-haltenden Sicherungseigentümerin keiner Anspruchskürzung nach § 17 Abs. 2 StVG unterliegen. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Anwendungsbereich des § 17 StVG in diesem Fall nicht eröffnet ist (zuletzt BGH, Urteil vom 07. März 2017, Az. VI ZR 125/16, m.w.N. – juris).

Eine Anspruchskürzung folgt indes aus §§ 9 StVG, 254 BGB (zu den Voraussetzungen einer Kürzung nach § 9 StVG siehe BGH, Urteil vom 07. März 2017, Az. VI ZR 125/16, Rdn. 15 – juris; BGH, Urt. v. 7. 12. 2010 – VI ZR 288/09, Rdn. 12 – juris).

Denn zur Überzeugung des Gerichts steht fest (§ 286 ZPO), dass die Führerin des klägerischen Fahrzeugs den Unfall verschuldet hat, indem sie in die Kreuzung einfuhr, ohne dem Beklagtenfahrzeug den Vorrang zu belassen (a). Zugleich steht nicht fest, dass die Führerin des Fahrschulfahrzeugs einen Fahrfehler begangen hat (b). Hieraus folgt, dass eine Inanspruchnahme der Beklagten nur auf § 7 StVG, nicht aber auch auf § 823 BGB gestützt werden kann; zugleich, dass über §§ 9, 254 BGB die nicht-haltende Eigentümerin sich das Verschulden der Führerin des Fahrzeugs, wie auch die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Fahrzeugs anrechnen lassen muss.

a) Für den vorliegenden Unfall gelten die Grundsätze zum paarweise Rechtsabbiegen (vgl. KG Berlin, 28.06.2004, 12 U 89/03, Rdn. 10 ff. – juris): Der Rechtsabbieger hat sich grundsätzlich nach § 9 Abs. 1, S. 2 StVO möglichst weit rechts einzuordnen. Auch wenn paarweises Rechtsabbiegen zulässig und möglich ist, trifft den Verkehrsteilnehmer, der sich entgegen der genannten Vorschrift nicht möglich weit rechts eingeordnet hat, eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Er darf den äußerst rechts Abbiegenden nicht einengen oder gar behindern und muss ihm im Notfall den Vortritt lassen. Dies gilt selbst dann, wenn der linke der beiden Rechtsabbieger möglicherweise schneller in die Kreuzungseinmündung einfährt. Nicht kommt es darauf an, welches der beiden Fahrzeuge die Kreuzung zuerst erreicht oder zügiger angefahren ist. Vielmehr obliegt es dem weiter links eingeordneten Fahrer eines Fahrzeugs, das neben ihm stehende bzw. anfahrende Fahrzeug sorgfältig zu beobachten. Dies gilt zumindest dann, wenn eine parallele Weiterfahrt in der Straße, in die abgebogen wird, nicht (mehr) möglich ist, die Spurführung sich auf eine Fahrspur verjüngt (vgl. zur Abgrenzung BGH, Urteil v. 12.12.2006, VI ZR 75/06, MDR 2007, 398 ff., dort zur Pflicht zum Spurhalten).

So liegt der Fall hier. Nach der Haltelinie an der Lichtzeichenanlage werden die vor Ort nur wegen der Ein- und Ausfahrt aus dem Parkhaus, angelegten zwei Fahrspuren nicht weitergeführt; die Kunststraße ist mit zusätzlich rechts angelegtem Radfahrschutzstreifen in diesem Bereich nur einspurig befahrbar, was der Führerin den klägerischen Fahrzeugs, der Zeugin … nach eigenem Bekunden auch bekannt war (vgl. Protokoll, Bl. 139 ff. d.A.). Wenn die Zeugin in dieser Situation gleichwohl zügiger an der Ampel anfährt, obwohl sie nach eigenen Angaben das andere Fahrzeug als Fahrschulfahrzeug erkannt hat, dieses weiter nicht im Blick behält und auch nicht beachtet, zugleich weiß, dass ihr Fahrzeug relativ groß ist und vor Ort wenig Platz, verletzt sie ihre Pflicht und verschuldet den Unfall; selbst unterstellt, dass Fahrschulfahrzeug habe, wie nicht bewiesen, in die Mitte gezogen.

Denn auch eine an der Mitte orientierte Fahrlinie des Fahrschulfahrzeugs ist aufgrund des weiteren Verlaufs der Straßenführung nicht zu beanstanden, vielmehr geboten und zudem konkret erwartbar aufgrund des in der Kunststraße rechts angelegten Radfahrschutzstreifen. Diesen darf der Rechtsabbieger beim Einfahren in die Kunststraße nicht mitnutzen und ist daher veranlasst, im „großen Bogen“ abzubiegen. Diese Veranlassung und somit auch der Vorrang des weiter rechts stehenden Fahrzeugs entsteht, anders als die Klägerin meint, daher auch nicht erst, nachdem die Fahrzeuge den Fußgängerbereich passiert haben, sondern bereits unmittelbar nach dem Anfahren an der Kreuzung, weil bereits hier das Abbiegemanöver eingeleitet wird.

Darüber hinaus kann die Klägerin auch nicht beweisen, dass sich der Unfall noch in dem – nach ihrer Auffassung – vom Vorfahrtgebot nicht betroffenen Bereich, unmittelbar nach der Lichtzeichenanlage bis zum Fußgängerüberweg, ereignet hat. Denn der genaue Kollisionsort der Fahrzeuge ist nicht bekannt, noch war bzw. wäre er durch Sachverständigengutachten festzustellen gewesen. Die Unfallendstellung des klägerischen Fahrzeugs ist unstreitig nicht dokumentiert, die des Fahrschulfahrzeugs ist bestritten (vgl. Schriftsatz vom 16.01.2020, Bl. 170 ff. d.A.). Hinzu kommt, dass die Klägerin insoweit widersprüchlich vorträgt. In der Klageschrift war noch vorgetragen worden, der Unfall habe sich ereignet, als das klägerische Fahrzeug die Kurve durchfahren hatte und sich bereits in Geradeausfahrt auf den Wasserturm befunden habe. Nach dem Termin vom 26.11.2019, in dem das Gericht auf die Sorgfaltspflichten beim parallelen Rechtsabbiegen hingewiesen hatte, ließ die Klägerin sodann – angepasst – vortragen, der Unfall habe sich noch vor der Kurve, im nicht verengten Bereich zugetragen. Die Angaben der hierzu gehörten Zeugen waren zu vage, als dass hierauf verlässlich Feststellungen zum Kollisionsort hätten gestützt werden können.

b) Ein Fahrfehler der Führerin des Beklagtenfahrzeugs ist nicht bewiesen. Die Klägerin ist, soweit sie die Beklagten nach §§ 823 Abs. 1 und 2, 398 BGB in Anspruch nehmen will, beweisfällig.

Die Vernehmung der Zeugin … und … war insoweit unergiebig. Allein die Bekundung des Zeugen …, das Beklagtenfahrzeug habe sich genähert, genügt für die Feststellung eines Fahrfehlers nicht. Denn die Wahrnehmung der Annäherung kann auch durch die Fahrlinie des Klägerfahrzeugs verursacht worden sein. Gleiches gilt in Bezug auf die Äußerung der Zeugin …, sie „vermute“, die Fahrschülerin habe nicht richtig nach rechts gelenkt.

Auch soweit die Klägerin zuletzt behauptete, die Fahrschülerin habe zu Unrecht auf ihren Vorrang beharrt und dadurch den Unfall (mit-)verursacht, ist dies durch nichts bewiesen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht veranlasst. Es fehlten die Anknüpfungspunkte (siehe oben).

c) Das Verschulden der Führerin des klägerischen Fahrzeugs ist so erheblich, dass er den Anspruch der Klägerin nach §§ 7, 17 StVG, 398 BGB auf Null reduziert. Dies gründet sich zum einen aus der Verletzung des Vorrangrechts, das in der konkreten Verkehrssituation eindeutig war. Die Führerin des klägerischen Fahrzeugs hätte bei Anwendung der von ihr zu fordernden Sorgfalt ohne Weiteres ihrer Wartepflicht nachkommen und den Unfall vermeiden können. Erschwerend kommt hinzu, dass die Zeugin … das Fahrschulfahrzeug als solches erkannt hat und aufgrund dessen besondere Rücksicht hätte walten lassen müssen. Das alles hat sie aber nicht getan, obwohl sie die örtlichen Gegebenheiten genau kannte. Es ging ihr offensichtlich darum, noch schnell am Fahrschulfahrzeug vorbeizuziehen, anstatt sich hinter dieses einzureihen.

2. Soweit die Klägerin aus eigenem Recht von den Beklagten Erstattung der Schadenspositionen verlangt, kommen nur Ansprüche nach §§ 7, 17, 18 StVG in Betracht, da sie im Zeitpunkt des Unfalls nach eigenen Angaben nicht Eigentümerin des Fahrzeugs war.

Auch hiernach kann sie indes keine Zahlung beanspruchen.

Ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG lag für die Führerin des klägerischen Fahrzeugs aus den bereits genannten Gründen (insbesondere unter 1 c) nicht vor.

Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG gebotenen Abwägung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass nur die Klägerin den Unfall zu verantworten hat. Die Führerin des Fahrzeugs hat sich nachweislich pflichtwidrig verhalten und dadurch den Unfall verursacht, was sich die Klägerin zurechnen lassen muss. Ein Pflichtenverstoß der Fahrschülerin ist nicht erwiesen. Die Betriebsgefahr des Fahrschulfahrzeugs tritt hinter den erheblichen Sorgfaltsverstoß der Führerin des klägerischen Fahrzeugs zurück.

3. Aufgrund Abweisung in der Hauptsache steht der Klägerin auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen zu. Auch der Hilfsantrag ist daher abzuweisen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verkehrsrecht und Straßenverkehrsordnung (StVO): Dies ist das zentrale Rechtsgebiet in diesem Fall, da der Unfall im Straßenverkehr stattfand und Regeln für das Fahrverhalten auf der Straße betroffen sind. Die StVO regelt unter anderem das korrekte Abbiegen, die Einordnung auf Fahrspuren und die Rücksichtnahme im Straßenverkehr. Im konkreten Fall ist insbesondere die Regelung des paarweisen Rechtsabbiegens und die Pflicht zur möglichst weit rechten Einordnung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StVO) relevant. Die Missachtung dieser Vorschriften führte zur erhöhten Sorgfaltspflicht und letztlich zum Unfall.
  2. Schadensersatzrecht und Straßenverkehrsgesetz (StVG): Im konkreten Fall geht es um einen Anspruch auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Hier sind insbesondere die §§ 7 und 18 StVG relevant, die die Haftung bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs regeln. Nach § 7 StVG haftet der Halter eines Fahrzeugs grundsätzlich für den Schaden, der beim Betrieb des Fahrzeugs entsteht. Allerdings kann dieser Anspruch nach § 17 StVG entsprechend der Verursachung oder Mitverursachung des Unfalls reduziert oder vollständig ausgeschlossen sein, wie es im vorliegenden Fall der Fall ist.
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Das BGB ist ebenfalls betroffen, da es die allgemeinen Regeln für die Haftung bei Schäden und die Pflichten des Schädigers enthält. Im speziellen Fall ist § 398 BGB betroffen, der die Abtretung von Forderungen regelt. Hier könnte es sich um eine Abtretung des Schadenersatzanspruchs der Fahrerin an die Klägerin handeln.
  4. Eigentumsrecht: Dieses Rechtsgebiet ist betroffen, da die Frage, wer zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des Fahrzeugs war, für die Zulässigkeit der Klage (Aktivlegitimation) und die Anspruchsberechtigung nach §§ 7, 17 StVG relevant ist.

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