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Nachbarrecht – Anspruch auf Beseitigung des Überhangs von Bäumen

AG Recklinghausen – Az.: 54 C 192/14 – Urteil vom 05.09.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 78 %, die Beklagten zu 22 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Rückschnitt mehrerer Bäume.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks………. Das Grundstück haben sie von der Beklagten erworben und im Juni 2007 bezogen.

Die Beklagte war bis in das Jahr 2015 Eigentümerin des an das Grundstück der Kläger angrenzenden Grundstücks………. Das Grundstück wurde zwischenzeitlich veräußert.

Die Siedlung C. Straße ist denkmalgeschützt. Die Denkmalschutzsatzung vom 21.11.2001 schützt unter Ziff. 1 das gartenstädtische Grundkonzept der Siedlung, inklusive den baumbestandenen Straßenzügen.

Auf dem Grundstück …….steht im Vorgarten eine Linde. Die Krone des Baumes erstreckt sich auch über das Grundstück der Kläger. Die Linde stand an dieser Stelle bereits, als die Kläger das streitgegenständliche Grundstück …….gekauft haben.

Die Kläger haben nach ihrem Einzug auf das Grundstück ……..unmittelbar angrenzend an das Grundstück ……einen Parkplatz erstellt.

Der Garten des Grundstücks der Kläger ist mit einem Zaun umfasst. Auf dem Grundstück, …befanden sich ursprünglich zwei Koniferen, die über diesen Zaun hinüberwuchsen. Beide Koniferen sind zwischenzeitlich beseitigt worden.

Vor dem Haus auf dem Grundstück …..befindet sich unmittelbar an der Grundstückgrenze zum Grundstück …..eine Koniferenhecke.

Die Kläger haben mit Schreiben vom 24.10.2013 sowie mit Schreiben vom 06.03.2014 die Beklagte dazu aufgefordert, die Linde und die beiden Koniferen zurückzuschneiden oder zu beseitigen. Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 04.07.2013 die Durchführung solcher Arbeiten verweigert.

Die streitgegenständliche Linde wurde von der Beklagten im März 2014 teilweise zurückgeschnitten.

Ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien verlief erfolglos.

Die Kläger behaupten, die streitgegenständliche Linde auf dem Grundstück ….sei von der Beklagten bzw. deren Rechtsnachfolgern nicht ordnungsgemäß zurückgeschnitten worden. Von dieser Linde gingen Beeinträchtigung in Form von Harzaussonderung und Ausscheidungen von Insekten aus, die bei Pkw, die auf dem Parkplatz auf dem Grundstück der Kläger abgestellt werden, Lackschäden und Verschmutzungen hervorrufen würden. Das Abstellen eines Pkws auf dem Parkplatz sei in den Sommermonaten daher nicht möglich, dieser sei zu dieser Zeit unbenutzbar. Ein Pkw, der auf diesem Stellplatz untergestellt wird, müsse statt der üblichen Reinigung alle 2 Wochen wegen der Verschmutzungen eigentlich alle 3-4 Tage gereinigt werden.

Die Kläger behaupten weiter, die sich auf ihrem Grundstück befindlichen Koniferen seien bereits im Jahre 2007, unmittelbar nach ihrem Einzug, gepflanzt worden und seien daher bereits seit deutlich älter als 6 Jahre.

Die Kläger haben ursprünglich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, die im Vorgartenbereich des Grundstücks mit der Anschrift ……..stehende Linde zum Grundstück der Kläger ………so zurückzuschneiden, dass diese die Grundstücksgrenze nicht mehr überragt;

2. die Beklagte bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Zwangsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu verurteilen, es zu unterlassen, dass die Äste der aus Z. 1 ersichtlichen Linde über die Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger ….überwachsen;

3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die beiden hinter dem Haus des Grundstücks …….zum Grundstück der Kläger angepflanzt beiden Koniferen unter Unterschreitung eines Randabstandes von 1 m, hilfsweise, vom 5 m, bei überragender geschlossenen Einfriedung stehen zu lassen;

4. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger als Gesamtgläubiger von der Kostenforderung der Rechtsanwälte………., i.H.v. 309,40 EUR freizustellen.

Nachdem die in dem Klageantrag zu Z. 3 näher bezeichneten Koniferen zwischenzeitlich beseitigt wurden, haben die Kläger den Klageantrag zu Z. 3 mit Schriftsatz vom 16.12.2015 für erledigt erklärt. Der Erledigungserklärung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.01.2016 unter Stellung eines Kostenantrages zugestimmt.

Die Klageanträge laut Z. 1 und 2 haben die Kläger mit Schriftsatz vom 12.01.2016 teilweise zurückgenommen.

Die Kläger beantragen nunmehr,

1.  die Beklagte zu verurteilen, die im Vorgartenbereich des Grundstücks mit der Anschrift ..stehende Linde zum Grundstück der Kläger …….so zurückzuschneiden, dass diese die Grundstücksgrenze nicht um mehr als 1 m überragt;

2.  die Beklagte bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Zwangsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen, es zu unterlassen, dass die Äste der aus Z. 1 ersichtlichen Linde mehr als 1 m über die Grundstücksgrenze bis zum Grundstück der Kläger ……überwachsen;

3.  die Beklagte zu verurteilen, die Kläger als Gesamtgläubiger von der Kostenforderung der Rechtsanwälte………., i.H.v. 309,40 EUR freizustellen.

Hilfsweise beantragen die Kläger, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Mehraufwand für die Reinigung der Fahrzeuge der Kläger von außen aufgrund der Unterschreitung Pflanzenbestandes der Linde auf dem Grundstück………., zu tragen.

Nachbarrecht - Anspruch auf Beseitigung des Überhangs von Bäumen
(Symbolfoto: Von Sabrina Janelle/Shutterstock.com)

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen

Die Beklagte beantragt widerklagend, die Kläger zu verurteilen, die direkt an der Grundstücksgrenze gepflanzten Koniferen vor dem Haus ……..zu beseitigen.

Hilfsweise beantragt sie, die Kläger zu verurteilen, den Pflegezustand der von ihnen gepflanzten Hecke so zu erhalten, dass ein Überwuchs auf die Grundstücksgrenze der Beklagten dauerhaft unterbleibt.

Die Kläger beantragen, die Widerklage sowie die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die streitgegenständliche Linde könne nicht weiter zurückgeschnitten werden, als dies im Jahre 2014 geschehen sei. Einem weiteren Rückschnitt ständen sowohl optische, als auch statische Einschränkungen entgegen. Einem Rückschnitt stünde darüber hinaus der Denkmalschutz laut der für diesen Bereich geltenden Satzung entgegen. Danach dürften sowohl eine Reduzierung der Baumkrone, als auch der von den Klägern angelegte Parkplatz unzulässig sein.

Die Beklagte behauptet weiter, der Parkplatz der Kläger liege nicht im Bereich der Baumkrone der Linde. Sie bestreitet auch, dass von dieser Beeinträchtigungen in Form von Harzen oder Ausscheidungen ausgingen und dass dies zu Lackschäden führe.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Koniferen auf dem Grundstück der Kläger unterschritten die zulässigen Abstände. Sie bestreitet, dass diese Hecke bereits bei Einzug der Kläger im Jahr 2007 gepflanzt worden sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung dreier Sachverständigengutachten. Bezüglich des Inhalts des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Gutachten vom 14.12.2015, 22.06.2016 und 12.09.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Zulässigkeit der Klage steht die zwischenzeitliche Veräußerung des Grundstücks der Beklagten nicht entgegen. Ein Fall des § 266 ZPO liegt nicht vor, da keine Rechte aus dem Grundstück streitgegenständlich sind. Es verbleibt bei dem Grundsatz des § 265 Abs. 2 ZPO.

Die Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Beseitigung bzw. Rückschnitt der streitgegenständlichen Linde.

Ein Anspruch der Kläger gegen Beklagte ergibt sich nicht aus den Vorschriften über die Grenzabstände für Bäume nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW (NRWNachbG).

Ein Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, die die Grenzabstände des §§ 41 NRW NachbG nicht einhalten, ist gemäß § 47 NRWNachbG ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von sechs Jahren nach dem anpflanzen Klage auf Beseitigung erhebt. Dies ist hier von den Klägern versäumt worden. Die Frist begann spätestens im Frühjahr 2007 zu laufen, da die Linde bereits bei Einzug der Kläger stand.

Entgegen der Ansicht der Kläger besteht hier auch kein Anlass dafür, die Ausschlussfrist des § 47 Abs. 1 NRW NachbG nicht anzuwenden. Den Klägern war es ohne weiteres möglich, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines fachmännischen Beraters, innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 NRW NachbG abzuschätzen, wie der jährliche Zuwachs der streitgegenständlichen Linde ausfällt und welche Immissionen hieraus erwachsen können (vgl. Urteil d. OLG Saarbrücken v. 23.08.2007, Az. 8 U 385/06).

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Beseitigung des Überhanges aus § 1004 Abs. 1 BGB. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, denn es steht dem beeinträchtigten Eigentümer frei, nicht nach § 910 Abs. 1 S. 2 BGB vorzugehen, sondern den selbständig daneben bestehenden Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB geltend zu machen (vgl. OLG Saarbrücken, aaO m. w. N.). Es bleibt ebenso unbenommen, die zu grenznahen Pflanzen hinzunehmen sich erst gegen ein Überhang zu werden. Insoweit gelten auch die landesrechtlichen Ausschlussfristen (§ 47 NRW NachbG) für den Anspruch auf Beseitigung von Überwuchs nicht (vgl. OLG Saarbrücken, aaO m. w. N). Auch steht eine mögliche Ortsüblichkeit dem Anspruch nicht entgegen, da diese zwar im Rahmen des § 906 BGB relevant sein kann, in den § 910 BGB aber gerade nicht aufgenommen ist.

Die Kläger haben den streitigen Überwuchs jedoch zu dulden, § 1004 Abs. 2 BGB.

Insoweit wird die jeweilige Eigentümerstellung durch die Zusammenschau aller sie regelnden gesetzlichen Vorschriften bestimmt, die zugleich ihren Inhalt und ihre Schranken ausmachen; nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer sich zur Wehr setzen (vgl. BGH, Urteil v. 12.11.1999, Az. V ZR 229/98). Maßstab für den fraglichen Überhang ist hier folglich § 910 Abs. 2 BGB, welche Vorschrift auch für den Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB gilt (vgl. BGH, Urteil v. 28.11.2003, Az. V ZR 99/03). Danach kann der betroffene Eigentümer die Beseitigung hinübergewachsener Äste und Zweige nur verlangen, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks, ausgehend von der objektiven Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung und nicht vom subjektiven Befinden des Eigentümers, – nicht nur unwesentlich – beeinträchtigen (vgl. BGH, aaO). Hierbei ist auf die aktuelle Nutzung des betroffenen Grundstücksteils der Kläger als Parkplatz abzustellen (vgl. OLG Saarbrücken, aaO).

An einer relevanten Beeinträchtigung in diesem Sinne fehlt es, wenn die Störungen im Vergleich zum Rückschnitt des Überwuchses außer Verhältnis stehen (vgl. OLG Saarbrücken, aaO). So liegt der Fall hier. Der Bestand der streitgegenständlichen Linde wäre durch den von den Klägern verlangten Rückschnitt gefährdet. Die von den Klägern behaupteten Beeinträchtigungen in Form von Verunreinigungen sind demgegenüber hinzunehmen.

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Der Sachverständige M. hat in seinem Gutachten vom 22.06.2016, an dessen Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, festgestellt, dass eine regelmäßiger Rückschnitt der Linde in ihrer Krone in der Art, dass ein Überwuchs von maximal einem Meter besteht, dazu führt, dass der Baum wirtschaftlich nicht mehr zu halten wäre. Der Rückschnitt würde im Ergebnis daher auf eine Beseitigung des Baumes hinauslaufen, die im Widerspruch zu der Duldungspflicht aus § 47 Abs. 1 NRWNachbG und zu der in dem Wohngebiet der Kläger geltenden Denkmalsatzung steht.

Die von den Klägern hinzunehmenden Beeinträchtigungen sind im Gegensatz hierzu gering. Die Kläger beschreiben selber, dass die beanstandeten Verunreinigungen auf Pkw, die auf dem unter der Linde errichteten Parkplatz stehen, nur in den Sommermonaten auftreten. Darüber hinaus handelt es sich um Verunreinigungen, die, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen M. vom 17.05.2018 ergibt, durch Regenfälle oder warmes Wasser entfernt werden können. An der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 17.05.2018 hat das Gericht keine Zweifel.

Ob darüber hinaus § 254 BGB auch im Rahmen des § 1004 BGB anwendbar ist, mit der Folge, dass die Kläger sich zurechnen lassen müssten, dass sie den Parkplatz in Kenntnis der herrschenden Situation unter der Linde angelegt haben (vgl. BGH, Urteil v. 18.04.1997, Az. V ZR 28/96), kommt es wegen der angenommenen Unverhältnismäßigkeit nicht an.

Ein Anspruch der Kläger auf Rückschnitt der streitgegenständlichen Linde in dem beantragten Umfang ist auch aus anderen Vorschriften nicht ersichtlich.

Da kein Anspruch auf Rückschnitt der Linde besteht, ist auch der Klageantrag zu 2.) als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten Ersatz des Mehraufwandes für die Reinigung eines auf dem Parkplatz abgestellten Pkw. Insofern fehlt es bereits an der ausreichenden Bestimmtheit des hilfsweise gestellten Antrages, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kläger haben zwar dargelegt, dass ein auf dem Parkplatz stehender Pkw statt alle zwei Wochen, alle zwei bis drei Tage gereinigt werden müsse. Welcher finanzielle Mehraufwand den Klägern sich hieraus ergeben soll, ist indessen nicht konkret dargelegt.

Darüber hinaus ist ein etwaiger Anspruch aus § 906 Abs. 2 BGB (analog) auch deshalb ausgeschlossen, weil die Beseitigung der Beeinträchtigung den Klägern wirtschaftlich zumutbar ist. Wie bereits festgestellt lassen sich Ausscheidungen, die von der Linde ausgehen mittels warmen Wassers oder auch mittels Regenfällen durch einfachste Mittel beseitigen.

Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten für die außergerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts.

Die Widerklage sowie die Hilfswiderklage der Beklagten waren ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Beseitigung der sich auf dem Grundstück der Kläger befindenden Koniferen. Ein Anspruch der Klägerin wegen eines sich eventuell ergebenden Überwuchses ist jedenfalls nach § 47 Abs. 1 NRWNachbG ausgeschlossen. Die Frist von sechs Jahren ist abgelaufen. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2015 dezidiert dargelegt, dass sie die Koniferen auf ihrem Grundstück kurz nach ihrem Einzug im August 2007 gepflanzt haben, es gebe Bilder aus dem Frühjahr 2008, auf denen die Koniferen zu sehen sind. Diesem substantiierten Vortrag der Kläger ist die Beklagte anschließend nicht erheblich entgegen getreten. Der Beklagten wäre es möglich gewesen, ihr Bestreiten näher zu begründen, da das Grundstück mit der …………auch bei Einzug der Kläger bereits in dem Eigentum der Beklagten stand.

Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Rückschnitt der Koniferen auf dem Grundstück der Kläger, wie er mit dem Hilfswiderklageantrag geltend gemacht wird. Ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 910 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen nach § 910 Abs. 2 BGB. Die Beklagten haben in keiner Weise dargelegt, dass die Koniferen auf dem Grundstück der Kläger die Benutzung des Grundstücks …..beeinträchtigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Kosten der teilweise übereinstimmenden Erledigung waren gem. § 91a ZPO den Klägern aufzuerlegen, da der Überwuchs den Klägern nach eigener Angabe in der Hauptverhandlung vom 19.03.2015 bereits bei Einzug bekannt war, sodass die Frist des § 47 Abs. 1 NRWNachbG bei Klageerhebung bereits verstrichen war und die Klage diesbezüglich keine Aussicht auf Erfolg gehabt haben dürfte. Die Kosten der teilweisen Klagerücknahme waren gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO den Klägern aufzulegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 713 ZPO.

Der Streitwert wird für den für erledigt erklärten Teil der Klage auf 800,00 EUR, für die zurückgenommenen Klageanträge auf 1.200,00 EUR, für die nunmehr noch anhängige Klage auf 1.500,00 EUR und für die Widerklage auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

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