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Niederschlagung der Gerichtskosten bei schwerem Verfahrensfehler

OLG Celle – Az.: 14 U 178/19 – Urteil vom 12.02.2020

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. August 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden <8 O 264/17> teilweise abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Formulierung „Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ ersatzlos gestrichen wird und die Kostenentscheidung wie folgt lautet:

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 3.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

(§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO):

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene und begründete, Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Die Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden hat zu Unrecht tenoriert, dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird und eine fehlerhafte Kostenentscheidung getroffen. Die Klägerin ist in dem streitgegenständlichen Rechtsstreit nicht unterlegen. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten aufzuerlegen.

Die Klägerin hat mit ihrem Klageantrag zu Ziffer 1) von der Beklagten ein Schmerzensgeld bezahlt verlangt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, sowie mit ihrem Klageantrag zu Ziffer 2) die Zahlung von materiellen Schadensersatz in Höhe von 583,41 EUR begehrt und mit ihrem Klageantrag zu Ziffer 3) die Feststellung beansprucht, dass die Beklagte zur zukünftigen materiellen und immateriellen Schadensersatzpflicht aus dem Unfallgeschehen vom 11. Dezember 2014 verpflichtet ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Ihre Schmerzensgeldvorstellungen hat die Klägerin in der Klageschrift vom 4. Oktober 2017 auf 8.000,- EUR abzüglich vorprozessual bereits gezahlter 2.000,- EUR, mithin auf 6.000,- EUR, beziffert (Bl. 5 d. A.). In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2019 (Bl. 172, 173 d. A.) hat die Einzelrichterin darauf hingewiesen, dass ein Schmerzensgeldbetrag von bis zu 12.000,- EUR angemessen sein dürfte (Bl. 173 d. A.). Auf Anraten des Gerichts haben die Parteien sodann einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtete, einen Betrag von 8.000,- EUR als weiteres Schmerzensgeld zu zahlen (insgesamt also 10.000,- EUR); von den Kosten des Rechtsstreits sollte die Klägerin 25 % tragen (Bl. 173 d. A.). Unstreitig haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung die Kostenquote zuvor diskutiert, wobei der Beklagtenvertreter erklärt hatte, eine 100 %-ige Kostenübernahme durch die Beklagte könne er im Vergleichswege nicht durchsetzen. Der Streitwert ist auf 12.000,- EUR festgesetzt worden (Bl. 173 d. A.). Die Klägerin hat sich eine Widerrufsmöglichkeit vorbehalten, die sie fristgerecht wahrgenommen hat (Bl. 173, 176 d. A.). Die Klägerin hat den Widerruf des Vergleichs damit begründet, dass die Kostenverteilung zu Erstattungsproblemen im Hinblick auf die gewährte Prozesskostenhilfe führen könnte. Sie hat sich zum erneuten Vergleichsabschluss unter der Maßgabe bereit erklärt, dass die Kostenentscheidung dem Gericht vorbehalten bleibe (Bl. 174 d. A.). Es wurde dann gemäß § 128 Abs. 2 ZPO verfahren.

Mit dem angefochtenen Urteil hat die Einzelrichterin die Beklagte zur Zahlung von weiteren 8.000,- EUR als Schmerzensgeld sowie von 583,41 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2016, verurteilt, sowie festgestellt, dass die Beklagte zur künftigen materiellen und immateriellen Schadensersatzleistung anlässlich des streitgegenständlichen Unfallgeschehens verpflichtet ist, soweit kein Übergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte erfolgt ist. Im Übrigen hat sie die Klage abgewiesen. Die Kostenquote von 28 % zu 72 % zulasten der Beklagten folge aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Niederschlagung der Gerichtskosten bei schwerem Verfahrensfehler
(Symbolfoto: Tanja Esser/Shutterstock.com)

Mit Schriftsatz vom 6. September 2019 (Bl. 196, 197 d. A.) hat die Klägerin gemäß §§ 319, 320 ZPO eine Berichtigung des Tenors und des Tatbestands dahin beantragt, dass sie nur ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,- EUR insgesamt begehrt habe, sodass es nicht zu einem Teilunterliegen gekommen sei. Mit Beschluss vom 25. September 2019 (Bl. 200, 201 d. A.) hat die Einzelrichterin diesen Antrag zurückgewiesen, weil die Kostenquote zutreffend berechnet worden sei unter Berücksichtigung des Streitwertes. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2019 habe der Klägervertreter ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,- EUR für angemessen erachtet.

Die Tenorierung zur Klagabweisung im Übrigen und die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil erfolgten fehlerhaft.

a) Der Kläger hat bei einem unbezifferten Antrag die Kostenfolge zu tragen, wenn sein Mindestbetrag im Urteil nicht erreicht wird [BGH, MDR 2016, 788; Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage, Bearbeiter Herget zu § 3 Rn. 16 – Stichwort „Unbezifferte Klageanträge“]. Vorliegend ist der Mindestbetrag der Klägerin von 6.000,- EUR jedoch überschritten worden, weil die Einzelrichterin weitere 8.000,- EUR ausgeurteilt hat. Auf deren Vorstellungen zur angemessenen Schmerzensgeldhöhe kommt es an dieser Stelle für die Beurteilung der Beschwer nicht an. Damit ist die Klägerin mit dem angefochtenen Urteil nicht beschwert worden, soweit es ihren Schmerzensgeldantrag betrifft [vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2003 – VI ZR 78/03 -, Rn. 4, zitiert nach juris]. Ihrem Antrag zum materiellen Schadensersatz ist vollumfänglich stattgegeben worden ebenso wie ihrem Feststellungsantrag. Damit ist die Klägerin in dem Rechtsstreit in keiner Weise unterlegen. Es war folglich fehlerhaft, die Klage „im Übrigen abzuweisen“. Die Kostenentscheidung hätte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dahin zu erfolgen gehabt, dass die Beklagte als unterliegende Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

b) Es trifft auch nicht zu, dass die Klägerin ihre Schmerzensgeldvorstellungen in der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2019 auf 12.000,- EUR erhöht hat. Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass der Klägervertreter die Streitwertfestsetzung der Einzelrichterin vom 21. Juni 2019 auf 12.000,- EUR (Bl. 173 d. A.) nicht beanstandet hat.

Die Klägerin war vorliegend verpflichtet, einen Mindestbetrag für das begehrte Schmerzensgeld zu benennen, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Schmerzensgeldklagen erst dann im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt und zulässig sind, wenn der Kläger die Größenordnung seines Begehrens zum Ausdruck bringt [BGH, NJW 1996, 2425; Zöller-Herget zu § 3 Rn. 16 – Stichwort „Unbezifferte Klageanträge“]. Dies hat die Klägerin getan, indem sie in ihrer Klageschrift vom 4. Oktober 2017 ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000,- EUR geltend gemacht hat.

Es ist nicht ersichtlich, dass sie ihre Vorstellungen im Laufe des Rechtsstreits auf 12.000,- EUR erhöht hat. Diesen Betrag hat die Einzelrichterin ausweislich der Protokollierung vom 21. Juni 2019 (Bl. 173 d. A.) von sich aus in den Streit eingeführt. Denn sie hat einen entsprechenden Hinweis nach durchgeführter Beweisaufnahme erteilt. Die Klägerin hat daraufhin ihren Antrag erneut so gestellt, wie er am 9. Februar 2018 protokolliert worden war (Bl. 173 d. A.). Am 9. Februar 2018 hat sie aber den Antrag aus dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 (Bl. 3 und 4 d. A.) gestellt (Bl. 52 d. A.), d. h. nach ihren Mindestvorstellungen von 6.000,- EUR. Folgerichtig sind für den Antrag vom 21. Juni 2019 nach wie vor diese Mindestvorstellung der Klägerin als protokolliert anzusehen. Anderenfalls hätte es des Zusatzes bei der Protokollierung der Anträge bedurft, dass die Klägerin nunmehr ein Schmerzensgeld in einer bestimmten Höhe für angemessen erachtet.

c) Dem Klägervertreter musste sich auch nicht aus der anschließenden Streitwertfestsetzung vom 21. Juni 2019 auf 12.000,- EUR (Bl. 173 d. A.) aufdrängen, dass die Einzelrichterin von erhöhten Schmerzensgeldvorstellungen der Klägerin ausging. Denn bei der Stellung eines unbezifferten Klageantrages stellt der Kläger die Entscheidung über den Geldanspruch der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts [Zöller-Herget zu § 3 Rn. 16 – Stichwort „Unbezifferte Klageanträge“]. Bei der Schätzung ist nach dem Betrag zu beziffern, den das Gericht auf Grund der Darlegungen des Klägers als angemessen erachtet, wobei offensichtlich übertriebene Einschätzungen des Klägers außer Betracht zu bleiben haben [BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 – X ZR 104/09 -, Leitsatz und Rn. 5, zitiert nach juris]. Da die Einzelrichterin ein Schmerzensgeld bis zu 12.000,- EUR für angemessen gehalten hat (Bl. 173 d. A.), war die Streitwertfestsetzung auf 12.000,- EUR vertretbar (beispielsweise weitere 8.000,- EUR als Schmerzensgeld plus 583,41 EUR materieller Schadensersatz plus 3.000,- EUR für den Feststellungsantrag). Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass bei der Streitwertfestsetzung nicht nur ihr geltend gemachtes Schmerzensgeld, sondern auch ihre Anträge auf materiellen Schadensersatz und auf Feststellung berücksichtigt worden sind. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach dem Vergleichsprotokoll und diente ersichtlich dazu, für den Abschluss des Verfahrens den Streitwert zu bestimmen. Der Streitwert beinhaltete nicht zwingend ausschließlich den Schmerzensgeldantrag; im Gegenteil wäre dies außergewöhnlich gewesen und hätte einen entsprechenden Zusatz sinnvoll gemacht. Es wäre angesichts der Verletzungen der Klägerin und ihrer Jugend durchaus vertretbar, für den Feststellungsantrag 5.000,- EUR zu veranschlagen; dann errechneten sich bei 6.000,- EUR Schmerzensgeld plus 583,41 EUR materieller Schadensersatz plus 5.000,- EUR Feststeller ebenfalls 11.583,41, also knapp 12.000,- EUR. Es war mithin nicht angezeigt, gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde zu erheben.

Demzufolge war auf die begründete Berufung der Klägerin das angefochtene Urteil hinsichtlich der Tenorierung zur Klagabweisung im Übrigen und zur Kostenentscheidung für die erste Instanz zu korrigieren.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO, § 21 GKG. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 21 GKG niederzuschlagen, weil die Einzelrichterin nach Auffassung des Senats einen schweren Verfahrensfehler begangen hat.

Es ist zwar entschuldbar, dass die Einzelrichterin die differenzierten Erwägungen bei der Bemessung eines unbezifferten Schmerzensgeldantrages hinsichtlich der Streitwertfestsetzung einerseits (maßgeblich sind die Vorstellungen des Gerichts) und bei der Ermittlung einer Beschwer (maßgeblich sind die geäußerten Vorstellungen des Antragstellers im Verhältnis zur Verurteilung) übersehen hat. Der vorstehend dargestellten Prozessgeschichte (oben Ziffer I. 1.) ist aber zu entnehmen, dass die Einzelrichterin ihre Auffassung trotz mehrfacher Aufforderung nicht kritisch überprüft und korrigiert hat. Bereits in der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2019 war eine vollständige Kostenübernahme durch die Beklagte erörtert, und wieder verworfen worden, weil die Beklagte damit dem Vergleich keine Erfolgsaussichten beigemessen hat. Somit hatten die Parteien und die Einzelrichterin bereits über eine Kostenquote von 100 zu 0 nachgedacht. Mit dem Widerruf des Vergleichs hatte der Klägervertreter die Kostenentscheidung als für ihn bedenklich gerügt. Insoweit hätte es aus Sicht des Senates nahegelegen, den Parteien vorzuschlagen, den Vergleich erneut abzuschließen mit einer Kostenentscheidung durch das Gericht gemäß § 91 a ZPO analog. Mit seinem Tatbestandsberichtigungsantrag hat der Klägervertreter das fehlende Teilunterliegen der Klägerin ausdrücklich angesprochen. Indem die Einzelrichterin all diese Umstände nicht zum Anlass genommen hat, ihre Kostenentscheidung kritisch zu überprüfen, hat sie die Klägerin in eine offensichtlich begründete Berufung getrieben und hierdurch Kosten veranlasst, die nicht erforderlich gewesen sind.

Ein schwerer Verfahrensverstoß, der gemäß § 21 GKG eine Niederschlagung der Gerichtskosten rechtfertigt [vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – XII ZB 341/13 -, Rn. 2, zitiert nach juris; BGH, MDR 2005, 956], ist in der Rechtsprechung beispielsweise bejaht worden bei Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten über unstreitiges Vorbringen [OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 14 W 533/13 -, Leitsatz und Rn. 3 und 5, zitiert nach juris], bei einer Verkündung eines Urteils trotz telefonischer Mitteilung über einen Vergleichsschluss kurz vor dem Verkündungstermin durch eine Partei [OLG Koblenz, Beschluss vom 26. August 2008 – 14 W 518/08 -, Leitsatz und Rn. 21 – 35, zitiert nach juris] und bei einer Einspruchsverwerfung ohne vorherige Überprüfung des Eingangsdatums der Einspruchsschrift bei begründetem Anlass für eine Nachfrage [OLG Köln, Urteil vom 24. August 2011 – 5 U 159/19 -, Leitsatz und Rn. 13 – 15, zitiert nach juris]. Der zugrundeliegende Fehler erscheint dem Senat mit diesen Entscheidungen vom Gewicht her vergleichbar, weil auch hier eine unrichtige Sachbehandlung vorliegt, die nach den Erörterungen zum Vergleichsabschluss, der Widerrufsbegründung und dem Antrag zur Tatbestandsberichtigung leicht vermeidbar gewesen wäre und unnötige Kosten verursacht hat. Die Einzelrichterin hat mehrfache Anstöße zur Überprüfung ihrer Rechtsauffassung und die vom Klägervertreter ausdrücklich aufgezeigte Begründung für die fehlende Beschwer der Klägerin außer Acht gelassen. Dabei hat sie auch nicht berücksichtigt, dass ihre Streitwertfestsetzung sich nicht nur auf den Schmerzensgeldantrag zu beziehen hatte, sondern weitere Anträge der Klägerin zu berücksichtigen waren. Mit diesem Vorgehen hat sie die berechtigten Interessen der Klägerin an einem ordnungsgemäßen Verfahren eklatant missachtet.

Da § 21 GKG eine abschließende Regelung enthält und wegen ihres eindeutigen Wortlautes nicht auf außergerichtliche Kosten übertragen werden kann, konnte nur eine Niederschlagung der Gerichtskosten erfolgen [BFH, Beschluss vom 1. März 2016 – VI B 89/15 -, Orientierungssatz und Rn. 17 m. w. N., zitiert nach juris]. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat folglich die Beklagte zu tragen als diejenige Partei, die im Berufungsverfahren unterlegen ist.

III.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.

IV.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG nach dem Kosteninteresse der Klägerin. Nach dem angefochtenen Urteil sollte die Klägerin 28 % der Kosten des Rechtsstreits tragen bei einem Streitwert von 12.000,- EUR. In Anlehnung an den Kostenausgleichsantrag des Beklagtenvertreters vom 5. September 2019 (Bl. 193 d. A.) – multipliziert für zwei Parteien – zuzüglich Gerichtsgebühren und Sachverständigenkosten schätzt der Senat die erstinstanzlichen Kosten auf ca. 10.000,- EUR. Bei einer Kostenquote von 28 % ergibt sich ein Streitwert für das Berufungsverfahren bis 3.000,- EUR.

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