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Zustandekommen Gaslieferungsvertrag – Gaslieferung in Mietshaus

LG Aachen – Az.: 2 S 52/20 – Urteil vom 29.10.2020

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 12.02.2020 aufgehoben.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom (…), AZ. (…) wird insgesamt aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Zustandekommen Gaslieferungsvertrag - Gaslieferung in Mietshaus
(Symbolfoto: alexeisido/Shutterstock.com)

Die Klägerin, ein Energieversorger, versorgte in der Vergangenheit die im Haus X gelegene Lieferstelle mit der Kunden-Nr. (…) und der Zähler-Nr (…) mehrfach mit Gas. Die genannte Lieferstelle gehört zu der im Erdgeschoss des Hauses gelegenen Wohnung. Eigentümerin des Objekts war im hier relevanten Zeitraum die Beklagte. Bis zum 22.02.2014 war die Wohnung an eine Frau Q vermietet, die bis zu diesem Zeitpunkt von der Klägerin aufgrund eines zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Versorgungsvertrages Gas bezog. In der Zeit vom 23.02.2014 bis zum 22.09.2014 herrschte in der Wohnung Leerstand. Währenddessen war der Klägerin ein Vertragspartner nicht zugeordnet. In der Zeit vom 23.09.2014 bis zum 31.01.2015 wurde die Entnahmestelle von einem anderen Versorger beliefert.

Ab dem 01.02.2015 hatte die Beklagte aufgrund eines Wohnraummietvertrages vom 02.02.2015 die Wohnung an eine Frau E vermietet. § 22 Nr. 4 des Mietvertrages enthält folgende Regelung:

„… Die Vermieterin hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Strom und Gas von der Mieterin selber anzumelden und zu zahlen sind. …“

Zu einer förmlichen Anmeldung der Mieterin Richter bei der Klägerin kam es zunächst nicht. Gleichwohl versorgte die Klägerin die Wohnung in der Zeit vom 01.02.2015 bis zum 07.01.2016 mit Gas. Das hierfür verlangte Entgelt beansprucht die Klägerin von der Beklagten.

In der Annahme, die Wohnung sei nicht vermietet, forderte die Klägerin mit Rechnungen vom 21.07.2015 und 21.09.2015 von der Beklagten für die Monate März bis Juli 2015 monatliche Abschläge in Höhe von 10,00 EUR, insgesamt inklusive Mahnkosten 53,00 EUR. Die verlangten Beträge wurden von der Firma R, deren Inhaber die Beklagte ist, bezahlt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ein Energielieferungsvertrag sei zwischen ihr und der Beklagten als der Eigentümerin des Objekts zustande gekommen. Die ihrerseits erfolgte Bereitstellung von Gas für die streitgegenständliche Wohnung sei als Realofferte an die Beklagte als Inhaberin der tatsächlichen Verfügungsbefugnis über die Wohnung zu verstehen. Dieses Angebot habe die Beklagte durch die Entnahme von Gas angenommen. Dazu hat die Klägerin behauptet, der Vater der Beklagten habe gegenüber einem Mitarbeiter der Klägerin am 18.09.2015 telefonisch mitgeteilt, die Wohnung sei zwar vermietet, der Zähler solle aber auf die Beklagte angemeldet werden, da mit der Mieterin eine Warmmiete vereinbart worden sei. Die Schlüssel seien der Mieterin am 17.03.2015 übergeben worden.

Wegen der Klageforderung ist zunächst der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 26.07.2019 über eine Hauptforderung i.H.v. 1495,21 EUR sowie über diverse Verfahrenskosten und Zinsen erlassen worden. Nach dem hiergegen gerichteten Einspruch hat die Klägerin im amtsgerichtlichen Verfahren beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 26.07.2019, Az. (…) aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Energielieferungsvertrag sei zwischen der Klägerin und der Mieterin Richter begründet worden.

Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid im Wesentlichen aufrechterhalten. Nach den vom Gerichtshof entwickelten Grundsätzen über das schlüssige Zustandekommen von Energielieferungsverträgen sei die Beklagte schon deshalb ab dem 01.02.2015 Vertragspartnerin der Klägerin geworden, weil die Mieterin die Schlüssel zur Wohnung erst am 17.03.2015 erhalten habe.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie hält am ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung fest und beantragt das Urteil des Amtsgerichts Heinsberg am 12.02.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise die Revision zuzulassen.

Sie verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Mit Schriftsatz vom 08.10.2020 lebt die Klägerin nochmals unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und insbesondere unter Verweis auf das Urteil vom 22.07.2014 zum Az. VIII ZR 313/13. Sie hebt dabei hervor, dass sich ihre Realofferte aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers der Energielieferung schon deshalb an die Beklagte richtete, weil der für die Beklagte handelnde Verwalter mitgeteilt habe, dass das Objekt zwar vermietet sei, wegen der vereinbarten Warmmiete der Energielieferungsvertrag aber auf die Beklagte angelegt werden sollte. Im Übrigen sei die Beklagte verpflichtet gewesen, an der Ermittlung des richtigen Vertragspartners mitzuwirken. Das habe die Beklagte hier unterlassen obwohl sie vorgerichtlich um Mitteilung einer möglichen Vermietung gebeten worden sei.

Die Klägerin macht weiterhin unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.03.2019 zum Az. 27 U 5/18 geltend, dass während eines Leerstand der Eigentümer die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübe, sodass es bei der Inanspruchnahme von Energie zur Begründung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Versorger und dem Eigentümer komme. Dabei bleibe es, auch wenn der Eigentümer nachfolgend ein Mietverhältnis begründe. Es obliege der sekundären Darlegungslast des Eigentümers, Klarheit zur Abfolge verschiedener Nutzer der Wohnung zu schaffen

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. 17 Abs. 1 S. 1 GasGVV auf Zahlung von Entgelt für die Lieferung von Gas in der Zeit vom 01.02.2015 bis zum 07.01.2016 in Höhe von 1.495,21 EUR. Zwischen den Parteien ist ein konkludenter Energielieferungsvertrag nach den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen der Realofferte geschlossen worden.

Das konkludente Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Versorgungsvertrages richtete sich bei der gebotenen Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Empfängers (§§ 133, 157 BGB) nicht an die Beklagte als Eigentümerin des Objekts, sondern an die Mieterin Richter, deren Wohnung über einen eigenen Gasmengenmesser verfügte.

a) Grundsätzlich gilt:

aa) In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz, der auch in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) zum Ausdruck kommt, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden. Aus der maßgebenden Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistung beinhaltet – auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen – die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots (BGH, Urteil vom 27.11.2018 – VIII ZR 165/18, WuM 2020, 94 ff. unter Verweis in Rz. 10 auf die Urteile des BGH vom 26.01.2005 – VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b aa; vom 02.07.2014 – VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17 Rn. 10; vom 22.07.2014 – VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 12; jeweils mit weiteren Nachweisen).

bb) Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist dabei typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, was auch ein Mieter oder Pächter sein kann, dem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassene Miet- oder Pachtsache eingeräumt ist (vgl. BGH, Urteile vom 15.02.2006 – VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 20; vom 10.12.2008 – VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 06.07.2011 – VIII ZR 217/10, WM 2012, 618 Rn. 16; vom 22.01.2014 – VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951 Rn. 13; vom 02.07.2014 – VIII ZR 316/13, a.a.O. Rn. 12, 14; vom 22. 07.2014 – VIII ZR 313/13, a.a.O. Rn. 14, 16; vom 25 02.2016 – IX ZR 146/15, NJW 2016, 2260 Rn. 14; vom 07.03.2017 – EnZR 56/15, RdE 2018, 27 Rn. 18; Beschluss vom 05.06.2018 – VIII ZR 253/17, NJW-RR 2018, 1105 Rn. 6; jeweils mit weiteren Nachweisen).

cc) Dabei ist es unerheblich, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Objekt sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt (BGH, Urteil vom 27.11.2018 – VIII ZR 165/18, WuM 2020, 94 ff., Rz. 12 Urteil vom 22.07.2014 – VIII ZR 313/13, a.a.O. Rn. 16).

dd) Bei der Bestimmung des Angebotsadressaten kommt es somit durchaus maßgebend darauf an, wer den Strom verbraucht, da der Vertrag regelmäßig gerade mit der Person begründet werden soll, die aufgrund ihrer tatsächlichen Verfügungsgewalt in der Lage ist, die offerierte Energie auch zu entnehmen, mithin hierdurch das Angebot (konkludent) anzunehmen (vgl. Urteile vom 02.07.2014 – VIII ZR 316/13, a.a.O. Rn. 14, 17; vom 22.07.2014 – VIII ZR 313/13, a.a.O. Rn. 27). Ist eine Wohnung vermietet, hat diese Möglichkeit typischerweise der Mieter, da ihm infolge der eingeräumten Nutzungsbefugnis auch die tatsächliche Sachherrschaft über die gemieteten Räume und die darin befindlichen Versorgungsanschlüsse zukommt (Urteil vom 22.07.2014 – VIII ZR 313/13, a.a.O. Rn. 21; BGH, Beschluss vom 05.06.2018 – VIII ZR 253/17, a.a.O. Rn. 4, 6).

b) Gemessen daran hat das Amtsgericht zu Unrecht das Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten bejaht, denn bei Energielieferungen an die Abnahmestelle eines Mietshauses ist Abnehmer aus Sicht eines objektiven Dritten grundsätzlich nicht der Eigentümer, sondern der Mieter.

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aa) Allein verfügungsbefugte Mieterin ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme von Energielieferungen am 01.02.2015 an die streitgegenständliche Abnahmestelle war die Mieterin C, denn zum einen bestand der Mietvertrag mit der Beklagten am eben diesem Zeitpunkt und zum andern wurde die Menge des für diese Wohnung verbrauchten Gases über einen separaten, speziell für die Wohnung der Mieterin eingerichteten Zähler erfasst und daher unmissverständlich der vermieteten Wohnung zugeordnet. Zudem war die Beklagte nach Abschluss des Mietvertrages zum 01.02.2015 aufgrund der alleinigen Nutzungsbefugnis der Mieterin Richter nicht befugt, Gas über diesen Zähler zu verbrauchen.

Ohne Bedeutung ist, dass nach den Angaben des Zeugen V der Mieterin die Wohnungsschlüssel erst am 17.03.2015 ausgehändigt worden sind. Erkenntnisgrundlage für diese Annahme des Amtsgerichts ist insbesondere die Aussage des Zeugen S. Selbst wenn die Schlüsselübergabe aber tatsächlich zum 17.03.2015 erfolgt sein sollten ist von alleiniger Verfügungsbefugnis der Mieterin Richter auszugehen. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass eine Übergabe der Schlüssel zu einem Zeitpunkt nach Vertragsbeginn auf einem irgendwie gearteten Vorbehalt des Nutzungsrechts durch die Beklagte beruht hat.

bb) Weiterhin war von der für die Auslegung der Erklärungen maßgeblichen Warte eines objektiven Dritten im Sinne einer Abnehmerschaft der Mieterin zu berücksichtigen, dass in § 22 Nr. 4 des Mietvertrages ausdrücklich vereinbart war, dass die Mieterin für den Strom- und Gasbezug Versorgungsverträge unmittelbar mit den Versorgungsunternehmen abzuschließen hatte. Diese Praxis kann bei der Beurteilung der Realofferte eines Versorgungsunternehmens im Massengeschäft der Energieversorgung nicht unberücksichtigt bleiben und führt dazu, den Mieter als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ungeachtet etwaiger besonderer Vereinbarungen über pauschal zu tragende Betriebskosten oder eine „Pauschalmiete“ als den Empfänger des Lieferangebots des Versorgungsunternehmens anzusehen (BGH, Beschluss vom 05.06.2018 – VIII ZR 253/17, WuM 2018, 560 ff., Rz. 7; BGH, Urteil vom 27.11.2019, a.a.O., Rz. 18) .

Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 25.01.2018 – 1 U 40/17). Der dort zu entscheidende Sachverhalt weist markante Unterschiede insofern auf, als der dortige beklagte Eigentümer selbst die Abrechnungsstelle beim Versorgungsunternehmen angemeldet und für sein eigenes Konto eine Einziehungsermächtigung erteilt hatte.

cc) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die Erklärungen des Zeugen S aus Anlass von Telefongesprächen mit Mitarbeitern der Klägerin am 19.03.2015 und 18.09.2015, aus denen die Klägerin entnommen haben will, dass ihre Abnehmerin und Vertragspartnerin die Beklagte sein sollte. Abgesehen davon, dass in keiner Weise klar ist, auf welcher Grundlage der Zeuge S vertragsrelevante Erklärungen mit Wirkung für und gegen seine Tochter, die Beklagte, abzugeben berechtigt gewesen sein sollte, sind diese Erklärungen zu Zeitpunkten abgegeben worden, als die Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Mieterin bereits begründet worden war.

dd) Abgesehen davon, dass die Klägerin hinsichtlich der Frage, wer nach ihrer Realofferte ihr Vertragspartner wird, Vertrauensschutz durch Erklärungen Außenstehender grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen kann, musste ihr auch aufgrund der zurückliegenden Lieferpraxis klar sein, dass die Lieferstelle zu einem Mietobjekt gehört und daher Lieferungsverträge bei Bestehen eines Mietverhältnisses mit dem jeweiligen Mieter als Inhaber der Verfügungsgewalt über die Wohnung zustande kommen. Anhaltspunkt für diese Vertragspraxis war zum einen, dass die Klägerin mit der Vormieterin B in einer Lieferbeziehung stand und in den Zeiten des anschließenden Leerstandes ein Lieferverhältnis mit der Beklagten gerade nicht reklamierte. Vielmehr hat die Klägerin selbst diesen Zeitraum als abnehmerlos bezeichnet und als vertragslos behandelt.

ee) Auch die Abschlagszahlungen der Firma S im Juli und September 2015 sind ohne indizielle Bedeutung für eine Lieferbeziehung zwischen den Parteien, denn auch sie gegeben die unmaßgebliche Sicht der Klägerin wieder und sind zudem erst erfolgt, als der Liefervertrag zwischen der Klägerin und der Mieterin Richter bereits zustande gekommen war.

ff) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zur Stützung ihres Standpunkts auf das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13.07.2020 – 5 S 114/19 -. Der dort entschiedene Sachverhalt weist zu dem hiesigen einen maßgeblichen Unterschied insofern auf, als es vor dem dort anspruchsrelevanten Beginn der Belieferung der vermieteten Wohnung ab dem 15.06.2016 seit dem 31.03.2015 einen Leerstand von immerhin nahezu 15 Monaten gab, in dem offenbar mehrere der dortigen Vermieterin zuzurechnenden Abschlagszahlungen geleistet worden sind, während hier die Zahlungen nach Begründung des abrechnungsrelevanten Mietverhältnisses erfolgt sind. Zudem war die 5. Zivilkammer, die sich zur Begründung ihres Standpunktes maßgeblich auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014 – VIII ZR 313/13 – und vom 25.02.2016 – IX ZR 146/15 – bezogen hat, offenbar nicht in Kenntnis der hier entscheidungsleitend herangezogenen neueren Entscheidung vom 27.11.2019 – VIII ZR 165/19 -.

gg) Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg für sich in Anspruch nehmen, dass die Beklagte nicht auf vorgerichtliche Anschreiben der Klägerin und Bitten um Mitteilung von Mietverhältnissen reagiert hat.

(1) Hierzu war die Beklagte, die grundsätzlich nicht in irgendeiner Rechtsbeziehung mit der Klägerin steht, nicht verpflichtet. Diese von der Klägerin postulierte „Reservehaftung“ der Grundstückseigentümer bei Missachtung der Selbstanmeldeobliegenheit des Mieters steht mit den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs in der zitierten Realofferten-Rechtsprechung nicht in Einklang (vgl. Landgericht Itzehoe, Urteil vom 08.05.2018 – 1 S 116/17 -, juris, Rz. 30). Dies verkennt auch die von der Klägerin vorgelegte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 20.03.2019 – 27 U 5/18). Die Darlegungslast zu einem bestehenden Mietverhältnis mag im Einzelfall anders zu entscheiden sein, wenn wie im Fall des von der Klägerin beigebrachten Beschlusses des OLG Köln vom 25.01.2018 (1 U 40/17) der Eigentümer den Versorgungsanschluss selbst angemeldet und eine Einziehungsermächtigung für sein Konto erteilt hat. In diesem Fall mag nicht nur der Versorger, sondern – insofern maßgeblich – auch ein Dritter aufgrund dieser Anzeichen den Eindruck gewinnen, Abnehmer sei der Eigentümer, der diesen Eindruck durch substantiierten Vortrag zu widerlegen hätte.

(2) Der Eigentümer des Mietobjekts mag sich unter hier nicht zu klärenden Voraussetzungen wegen vergeblicher Rechtverfolgungsaufwendungen des Versorgers schadensersatzpflichtig machen. Derartige Ansprüche sind jedoch nicht Gegenstand des hiesigen Prozesses.

III.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung der Kammer weicht nicht von her höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sondern legt sie zugrunde.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

V.

Berufungsstreitwert: 1.495,21 EUR

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