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Pferdeausbildungs- und Pensionsvertrag – Verletzung eines Pferdes bei Freispringtraining

Gericht sieht keine Pflichtverletzung bei Verletzung von Turnierstute

Im Kern geht es in dem Fall um einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Verletzung seiner Stute während eines Freispringtrainings, das im Rahmen eines Ausbildungs- und Pensionsvertrags bei dem Beklagten stattfand; das Landgericht wies die Klage ab, da keine Pflichtverletzung seitens des Beklagten festgestellt wurde, und der Kläger legt Berufung ein, wobei er die rechtliche Einordnung des Vertrags sowie die Beweiswürdigung kritisiert.

Übersicht:

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kläger fordert Schadensersatz für die Verletzung seiner Stute bei einem Freispringtraining, das im Rahmen eines Ausbildungs- und Pensionsvertrags mit dem Beklagten stattfand.
  • Das Landgericht wies die Klage ab, weil es keine Pflichtverletzung durch den Beklagten sah; die Durchführung des Trainings wurde als sach- und fachgerecht angesehen.
  • In der Berufung kritisiert der Kläger die rechtliche Einordnung des Vertrages durch das Landgericht und behauptet Fehler in der Beweiswürdigung.
  • Das OLG Celle sieht keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung, da weder Rechtsverletzung noch Tatsachengründe eine andere Entscheidung rechtfertigen.
  • Die Entscheidung basiert auf den Grundsätzen des Dienstvertragsrechts, wonach der Kläger eine Pflichtverletzung nachweisen muss.
  • Die Beweiswürdigung des Landgerichts und die Sachverständigenbewertung werden als fehlerfrei und überzeugend betrachtet.
  • Das OLG Celle empfiehlt dem Kläger, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Ansprüche bei Schäden an Pensionspferden

Pensionsverträge für Pferde sind eine gängige Praxis. Pferdebesitzer beauftragen dabei einen Reitbetrieb, die Unterbringung und bei Bedarf die Ausbildung des Tieres zu übernehmen. Dabei sollen die vertraglichen Pflichten beidseitig gewissenhaft erfüllt werden.

Was aber, wenn ein Unfall passiert und das Pensionspferd verletzt wird? Wer haftet für den entstandenen Schaden? Die Rechtslage ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles und die Frage, ob eine Vertragsverletzung vorliegt.

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➜ Der Fall im Detail


Verletzung eines Pferdes bei Freispringtraining führt zu gerichtlicher Auseinandersetzung

Im Mai 2011 ereignete sich ein Unfall während eines Freispringtrainings, bei dem sich die Stute „S.“ des Klägers schwer verletzte. Der Vorfall geschah auf dem Gelände des Beklagten, mit dem ein Ausbildungs- und Pensionsvertrag bestand.

Pferdeausbildung Haftung
Pferdeausbildung: OLG Celle bestätigt Landgericht – Keine Haftung für Freispringunfall (Symbolfoto:  /Shutterstock.com)

Während des Trainings, das von Mitarbeitern des Beklagten durchgeführt wurde, misslang der Sprung über einen sogenannten Oxer, woraufhin sich das Tier an einer Stangenhalterung verletzte und eine Muskelrissverletzung mit Knochenbeteiligung erlitt. Der Kläger forderte daraufhin Schadensersatz für Tierarztkosten und eine Wertminderung der Stute, die er insgesamt auf 69.000 € bezifferte.

Landgericht weist Klage ab – Berufung beim OLG Celle

Das Landgericht wies die Klage nach ausführlicher Beweisaufnahme und der Einholung eines Gutachtens ab. Es fand keine Pflichtverletzung durch den Beklagten oder seine Mitarbeiter. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass der Unfall auf eine unsachgemäße Durchführung oder einen fehlerhaften Aufbau des Trainings zurückzuführen war. Unzufrieden mit dieser Entscheidung, legte der Kläger Berufung beim OLG Celle ein. Er bemängelte vor allem die rechtliche Einordnung des Vertrags durch das Landgericht und kritisierte die Beweiswürdigung als fehlerhaft.

OLG Celle bestätigt Entscheidung des Landgerichts

Das Oberlandesgericht Celle folgte der Bewertung des Landgerichts und sah ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung. Es betonte, dass sich die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen des Dienstvertragsrechts richtet, was bedeutet, dass der Kläger die Pflichtverletzung durch den Beklagten nachweisen muss. Das Gericht fand keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft gewesen sei. Die durchgeführten Beweisaufnahmen und das eingeholte Gutachten stützten die Annahme, dass das Freispringtraining sach- und fachgerecht durchgeführt wurde.

Beweisführung und rechtliche Einordnung als zentrale Aspekte

Die rechtliche Einordnung von Pferdepensions-, Einstell- oder Ausbildungsverträgen war ein wesentlicher Diskussionspunkt in diesem Fall. Während der Kläger eine Anwendung des Verwahrungsrechts favorisierte, was eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten bedeutet hätte, orientierte sich das Gericht an den Grundsätzen des Dienstvertragsrechts. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Vertragsauslegung und -einordnung in juristischen Auseinandersetzungen.

Keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung

Das OLG Celle sah in der Sache keine grundsätzliche Bedeutung, die eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert hätte. Die Berufung des Klägers hatte nach vorläufiger Beurteilung keine Aussicht auf Erfolg, da weder eine Rechtsverletzung vorlag noch die zu Grunde gelegten Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten. Das Gericht empfahl dem Kläger, das Rechtsmittel aus Kostengründen zurückzunehmen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was sind die Grundlagen eines Pferdeausbildungs- und Pensionsvertrags?

Die Grundlagen eines Pferdeausbildungs- und Pensionsvertrags setzen sich aus verschiedenen Elementen zusammen, die die Rechte und Pflichten von Pferdebesitzer und Stallbetreiber regeln: ## Vertragsgegenstand

  • Der Vertrag legt fest, welches Pferd Gegenstand der Vereinbarung ist und welche Leistungen der Stallbetreiber übernimmt, z.B. Unterbringung, Fütterung, Pflege und Ausbildung des Pferdes.

Vertragsdauer und Kündigung

Es wird geregelt, ob der Vertrag befristet oder unbefristet geschlossen wird und mit welchen Fristen er von beiden Seiten gekündigt werden kann.

  • Sonderkündigungsrechte für wichtige Gründe sollten festgelegt werden.

Pensionspreis und Zahlungsmodalitäten

Der monatliche Pensionspreis und eventuelle Zusatzkosten für besondere Leistungen werden vereinbart.

  • Auch die Fälligkeit und Form der Zahlung sollte geregelt sein.

Haftung und Versicherung

Der Vertrag klärt, wer die Haftung für Schäden und Verletzungen des Pferdes sowie für durch das Pferd verursachte Schäden trägt.

  • Oft werden Versicherungen des Pferdebesitzers für solche Fälle vorausgesetzt.

Rechte und Pflichten der Parteien

Detailliert werden die Verantwortlichkeiten des Stallbetreibers für Unterbringung, Fütterung, Pflege und Ausbildung des Pferdes beschrieben.

  • Auch die Verpflichtungen des Pferdebesitzers, z.B. zur Gesundheitsvorsorge, werden festgehalten.

Nutzung der Anlage und Einrichtungen

Geregelt wird, welche Anlagen, Reitplätze, Ausrüstungen etc. der Pferdebesitzer nutzen darf.

Insgesamt dient ein detaillierter, schriftlicher Pferdeausbildungs- und Pensionsvertrag dazu, Klarheit über die gegenseitigen Leistungen und Pflichten zu schaffen und im Konfliktfall eine rechtliche Grundlage zu bieten. Da es keine gesetzliche Regelung gibt, kommt es auf eine sorgfältige individuelle Vertragsgestaltung an, die die Interessen beider Seiten berücksichtigt.

Wie wird die Haftung bei Verletzungen von Pferden während der Ausbildung geregelt?

Die Haftung bei Verletzungen von Pferden während der Ausbildung oder Pensionierung ist ein komplexes Thema, das von verschiedenen Faktoren abhängt. Grundsätzlich können sowohl der Stallbetreiber als auch der Ausbilder unter bestimmten Umständen haftbar gemacht werden.

Haftung des Stallbetreibers

Der Stallbetreiber hat gegenüber den eingestellten Pferden eine Obhutspflicht. Er muss durch regelmäßige Kontrollen und Wartung der Anlage dafür sorgen, dass von Boxen, Stallgassen, Paddocks, Weiden etc. keine Gefahren für die Pferde ausgehen. Verletzt ein Pferd sich aufgrund von Mängeln oder Versäumnissen des Stallbetreibers, kann dieser haftbar gemacht werden.

Allerdings versuchen viele Stallbetreiber, ihre Haftung durch entsprechende Klauseln im Pensionsvertrag auszuschließen oder zu begrenzen, z.B. auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Pauschale Haftungsausschlüsse in Formularverträgen sind jedoch unwirksam. Der Stallbetreiber muss nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, sonst haftet er.

Haftung des Ausbilders

Auch den Ausbilder treffen besondere Sorgfaltspflichten. Er muss den Unterricht so gestalten, dass Pferd und Reiter nicht überfordert werden und keine unzumutbaren Gefahren entstehen. Kommt es aufgrund von Fehlern oder Versäumnissen des Ausbilders zu einer Verletzung des Pferdes, kann er dafür haftbar sein.

Eine spezielle Ausbildung des Reitlehrers wird bei einschlägiger Erfahrung aber nicht zwingend für erforderlich gehalten. Auch hier versuchen manche Ausbilder, die Haftung vertraglich auszuschließen, was aber für Personenschäden unzulässig ist.

Versicherungen

Um sich gegen Haftungsrisiken abzusichern, sollten Stallbetreiber eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Obhutsschadensrisiko abschließen. Für Ausbilder empfiehlt sich eine Reitlehrerhaftpflichtversicherung. Auch für die Pferde selbst sollte eine Tierhalterhaftpflicht mit Fremdreiterrisiko bestehen.

Insgesamt zeigt sich, dass im Schadensfall genau geprüft werden muss, ob und inwieweit Stallbetreiber und Ausbilder ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben. Haftungsausschlüsse sind nur begrenzt möglich. Durch sorgfältige Vertragsgestaltung und den Abschluss geeigneter Versicherungen können die Beteiligten aber Vorsorge treffen.

Welche Rolle spielt die Beweislast bei Schadensersatzforderungen?

Die Beweislast spielt eine entscheidende Rolle, wenn es um Schadensersatzforderungen wegen der Verletzung eines Pferdes geht. Grundsätzlich muss derjenige, der Schadensersatz verlangt, die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen. Das bedeutet, der Pferdebesitzer muss nachweisen, dass der Stallbetreiber oder Ausbilder seine Pflichten verletzt hat und dadurch der Schaden entstanden ist.

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Beweislast bei Vertragsverletzungen

Macht der Pferdebesitzer Schadensersatz wegen Verletzung des Pensionsvertrags geltend, muss er zunächst beweisen, dass ein wirksamer Vertrag besteht und welchen Inhalt dieser hat. Dann muss er darlegen, dass der Stallbetreiber seine vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, z.B. durch mangelhafte Versorgung oder Sicherheitsvorkehrungen.

Gelingt ihm dies, kehrt sich die Beweislast um: Der Stallbetreiber muss nun beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, er also die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Kann er das nicht, haftet er für den entstandenen Schaden.

Beweislast bei deliktischer Haftung

Verlangt der Pferdebesitzer Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung (Delikt), muss er beweisen, dass der Stallbetreiber oder Ausbilder eine Sorgfaltspflicht verletzt hat, die gerade dem Schutz des Pferdes dient. Auch der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist vom Pferdebesitzer nachzuweisen.

Anders als im Vertragsrecht muss hier auch das Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Schädigers, vom Geschädigten bewiesen werden. Eine Beweislastumkehr greift nur in besonderen Fällen, etwa wenn der Schädiger eine Tiergefahr oder einen Organisationsmangel seines Betriebs zu verantworten hat.

Beweiserleichterungen

Die Rechtsprechung gewährt Geschädigten aber oft Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr, wenn der Schädiger die Aufklärung des Schadensfalls vereitelt hat oder wenn die Pflichtverletzung als solche feststeht und sich daraus typischerweise ein Schaden der eingetretenen Art ergibt.

Insgesamt trägt bei Schadensersatzforderungen wegen Verletzung eines Pferdes zunächst der Pferdebesitzer die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Je nach Fallgestaltung kann aber auch eine Umkehr der Beweislast oder zumindest eine Beweiserleichterung in Betracht kommen. Eine sorgfältige Dokumentation aller relevanten Vorgänge ist für die Beteiligten in jedem Fall ratsam.

Was versteht man unter sach- und fachgerechter Durchführung von Freispringtrainings?

Unter einer sach- und fachgerechten Durchführung von Freispringtrainings versteht man die Einhaltung bestimmter Standards und Vorsichtsmaßnahmen, um die Sicherheit und das Wohlergehen der Pferde zu gewährleisten. Dazu gehören insbesondere folgende Aspekte:

Qualifikation des Personals

  • Das Freispringtraining sollte nur von erfahrenen Personen mit entsprechender Sachkunde durchgeführt werden, idealerweise mit einer Qualifikation als Pferdewirtschaftsmeister mit Schwerpunkt Reiten.
  • Die Verantwortlichen müssen in der Lage sein, Stresssignale und Überlastungsanzeichen der Pferde sicher zu erkennen und einzuschätzen.

Sicherheit der Anlage und Ausrüstung

  • Die Trainingshalle muss frei von Gefahrenquellen wie Spiegeln, Lücken oder hervorstehenden Gegenständen sein, an denen sich die Pferde verletzen könnten.
  • Bei Trainings im Freien ist darauf zu achten, dass die Pferde die Umzäunung nicht mit Hindernissen verwechseln können.
  • Die Hindernisse müssen so gestaltet sein, dass Verletzungsrisiken minimiert werden, z.B. durch den Einsatz von Grundlinien- oder Absprungstangen.

Schonung und Gesundheit der Pferde

  • Die Pferde müssen langsam an die Belastung herangeführt und dürfen nicht überfordert werden. Gutes Aufwärmen ist essentiell.
  • Nur gesunde, aufmerksame und den Menschen zugewandte Pferde sind einsatzbereit. Sie sollten regelmäßig tierärztlich untersucht werden.
  • Die individuellen Stresssignale der Pferde müssen erkannt und berücksichtigt werden, um eine schonende und tiergerechte Durchführung zu gewährleisten.

Haftung und Versicherungsschutz

  • Stallbetreiber und Ausbilder müssen sich der Haftungsrisiken bei Unfällen und Verletzungen der Pferde bewusst sein.
  • Ein umfassender Versicherungsschutz, z.B. durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Obhutsschadensrisiko, ist ratsam.

Insgesamt erfordert eine sach- und fachgerechte Durchführung von Freispringtrainings viel Erfahrung, Umsicht und Verantwortungsbewusstsein seitens der Beteiligten. Nur wenn die Sicherheit der Anlage gewährleistet ist, die Belastung der Pferde sorgsam gesteuert wird und kompetentes Personal die Tiere einfühlsam betreut, können Unfälle und tierschutzrelevante Überlastungen vermieden werden.

Wie wird der Wertverlust eines verletzten Pferdes ermittelt?

Der Wertverlust eines Pferdes nach einer Verletzung wird von Sachverständigen anhand verschiedener Kriterien und Methoden ermittelt. Dabei spielen sowohl die Art und Schwere der Verletzung als auch die bisherige und zukünftig zu erwartende Nutzung des Pferdes eine wichtige Rolle.

Wertermittlungsverfahren

Sachverständige wenden je nach Einzelfall unterschiedliche Wertermittlungsverfahren an:

  • Das Sachwertverfahren orientiert sich an den bisherigen Kosten für Aufzucht und Haltung des Pferdes und wird oft bei Fohlen oder jungen, unausgebildeten Pferden angewandt.
  • Das Ertragswertverfahren berücksichtigt die durch das Pferd zu erwartenden Einnahmen, z.B. durch den Einsatz als Schulpferd, Zuchtstute oder im Sport. Es eignet sich für Pferde, mit denen der Besitzer geldwerte Erlöse erzielt.
  • Am häufigsten kommt das Vergleichswertverfahren zum Einsatz, bei dem der Wert des Pferdes mit ähnlich gelagerten Fällen verglichen wird.

Bewertungskriterien

Neben dem gewählten Verfahren hängt die Wertermittlung von zahlreichen Faktoren ab, die der Sachverständige recherchiert und beurteilt:

  • Abstammung, Alter, Geschlecht, Exterieur und Interieur des Pferdes
  • bisheriger Ausbildungsstand und Leistungen
  • Nutzungsmöglichkeiten vor und nach der Verletzung
  • Dauer der verletzungsbedingten Pause
  • Prognose und Folgen der Verletzung, z.B. Unreitbarkeit
  • Kosten für Behandlung und Rehabilitation

Anhand dieser Kriterien schätzt der Gutachter ein, inwieweit die Verletzung den Wert des Pferdes gemindert hat. Oft wird der Minderwert als prozentualer Abschlag vom ursprünglichen Wert angegeben.

Schadensersatzansprüche

Ist die Wertminderung auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, kann der Pferdebesitzer Schadensersatz verlangen. Dazu muss er den Wertverlust zunächst beziffern und nachweisen. Ein Wertgutachten kann hierbei als Grundlage dienen, ist aber mit Kosten von mehreren hundert bis tausend Euro verbunden. Zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem Wert des Pferdes ohne und mit der Verletzung zum Zeitpunkt der Schädigung. Auch entgangene Gewinne und Folgekosten können ersatzfähig sein. Das Affektionsinteresse des Besitzers bleibt dabei aber außer Betracht.

Insgesamt zeigt sich, dass die Ermittlung des verletzungsbedingten Wertverlusts eines Pferdes eine komplexe Aufgabe ist, die viel Sachkunde und Erfahrung erfordert. Standardisierte Berechnungsmethoden gibt es nicht, da stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Ein qualifiziertes Wertgutachten kann aber sowohl bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen als auch bei Versicherungsfragen eine wertvolle Hilfe sein.

Inwiefern beeinflusst die Vertragsauslegung die Haftungsfrage?

Die Auslegung des Pferdeausbildungs- und Pensionsvertrags hat einen erheblichen Einfluss auf die Haftungsfrage, da sie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien konkretisiert. Je nachdem, wie einzelne Klauseln interpretiert werden, kann sich die Verantwortlichkeit für Schäden und Verletzungen des Pferdes verschieben.

Vertragsauslegung nach dem Wortlaut

Ausgangspunkt der Vertragsauslegung ist zunächst der Wortlaut des Vertrags. Sind die Formulierungen eindeutig und unmissverständlich, kommt es auf den übereinstimmenden Willen der Parteien an. Haben sie beispielsweise klar vereinbart, dass der Stallbetreiber auch für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist dies grundsätzlich bindend. Allerdings sind vorformulierte Haftungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur wirksam, wenn sie den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Eine Freizeichnung von jeglicher Haftung wäre unwirksam.

Ergänzende Vertragsauslegung

Oft enthalten Pferdeausbildungs- und Pensionsverträge aber Lücken oder mehrdeutige Formulierungen. Dann muss der Vertrag ergänzend ausgelegt werden, um den mutmaßlichen Willen der Parteien zu ermitteln. Dabei sind verschiedene Auslegungskriterien heranzuziehen:

  • Systematische Auslegung: Einzelne Klauseln sind so zu verstehen, dass sie sich sinnvoll in den Gesamtzusammenhang des Vertrags einfügen.
  • Interessengerechte Auslegung: Es ist die Lösung zu wählen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen angemessen und sachgerecht erscheint.
  • Branchenübliche Auslegung: Wenn sich in der Pferdewirtschaft für bestimmte Fragen ein verkehrsübliches Verständnis herausgebildet hat, ist dies zu berücksichtigen.

Beispiele strittiger Klauseln

In der Praxis führen oft folgende Vertragsklauseln zu Auslegungsschwierigkeiten:

  • Haftungsbeschränkungen des Stallbetreibers: Formulierungen wie „Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit“ oder „Haftungsausschluss für Weideunfälle“ müssen kritisch geprüft werden. Sie dürfen nicht dazu führen, dass der Stallbetreiber seine Kernpflichten abbedingen kann.
  • Übernahmevereinbarungen: Wenn der Ausbilder das Pferd in Vollpension übernimmt, stellt sich die Frage, ob er wie ein Entleiher oder Mieter haftet. Eine klarstellende Regelung im Vertrag ist ratsam.
  • Gefahrtragungsklauseln: Manche Verträge sehen vor, dass der Pferdebesitzer das Risiko für Verletzungen des Pferdes trägt, „die nicht durch den Ausbilder verschuldet sind“. Hier kommt es auf die Auslegung des Verschuldensbegriffs an.

Insgesamt zeigt sich, dass die Vertragsauslegung ein wichtiges Instrument ist, um Unklarheiten und Lücken in Pferdeausbildungs- und Pensionsverträgen zu schließen. Sie dient dazu, einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien herzustellen und die Haftungsrisiken sachgerecht zu verteilen.

Im Streitfall hat letztlich das Gericht die Auslegungshoheit. Umso wichtiger ist es, dass die Beteiligten ihre Rechte und Pflichten von vornherein möglichst klar und eindeutig vertraglich regeln.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 522 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung)
    Beschreibt das Verfahren für die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss, wenn das Berufungsgericht diese für offensichtlich unbegründet hält. Relevant hier, da das OLG Celle erwog, die Berufung des Klägers auf diesem Weg zurückzuweisen, was auf die Einschätzung hinweist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
  • § 280 Abs. 1 S. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
    Regelt die Schadensersatzpflicht wegen Pflichtverletzung, einschließlich der Beweislastumkehr bei Verschulden. Im Kontext des Falls ist dies wichtig, weil diskutiert wurde, ob der Beklagte eine Pflichtverletzung begangen hat und wie die Beweislast verteilt ist.
  • § 529 ZPO
    Legt fest, welche Tatsachen das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen muss und inwieweit es an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist. Dies ist relevant, da das OLG Celle die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts übernahm und keine Veranlassung sah, von diesen abzuweichen.
  • § 695 BGB
    Betrifft die Rückgabepflicht bei Verwahrungsverträgen. Die Diskussion über die Anwendbarkeit des Verwahrungsrechts auf Pferdepensionsverträge zeigt, wie entscheidend die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses für die Haftungsfrage ist.
  • Dienstvertragsrecht
    Im Mittelpunkt stand die Frage, ob das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten eher einem Dienstvertrag entspricht. Dies beeinflusst maßgeblich, wer die Beweislast für eine Pflichtverletzung trägt. Das OLG Celle und das Landgericht orientierten sich bei ihrer Entscheidung an den Grundsätzen des Dienstvertragsrechts, wodurch der Kläger beweisen musste, dass der Beklagte seine vertraglichen Pflichten verletzt hat.
  • Verwahrungsrecht
    Thematisiert die Pflichten und Haftungen im Rahmen eines Verwahrungsvertrags, einschließlich der Beweislast bei Schäden an der verwahrten Sache. Die Erörterung, ob Pferdepensionsverträge unter das Verwahrungsrecht fallen könnten, war im vorliegenden Fall entscheidend, da dies die Beweislast für die Haftung wegen Verletzung der Rückgabepflicht beeinflussen würde.


Das vorliegende Urteil

OLG Celle – Az.: 20 U 61/14 – Beschluss vom 15.02.2015

1. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 79.177,49 EUR festgesetzt.

2. Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Berufungskläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses gegeben.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung seiner Stute „S.“.

Die Stute befand sich aufgrund eines Ausbildungs- und Pensionsvertrags bei dem Beklagten. Am 25. Mai 2011 verletzte sich das Tier bei einem Freispringtraining, das von Mitarbeitern des Beklagten durchgeführt wurde. Dabei musste das Pferd eine am Boden liegende Stange, einen Steilsprung und einen sog. Oxer überspringen. Nachdem das Pferd den Parcours bereits einige Male absolviert hatte, misslang beim letzten Versuch die Überquerung des Oxers. Das Pferd verletzte sich dabei an einer freistehenden Stangenhalterung, die sich in die rechte seitliche Brustwand bohrte. Der weitere Unfallhergang ist streitig. Durch den Unfall erlitt die Stute eine Muskelrissverletzung mit Knochenbeteiligung.

Der Kläger macht insbesondere Tierarztkosten und eine Wertminderung von 69.000 € als Schadenspositionen geltend.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sachverhalts verwiesen wird, hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen B., K., Dr. E. und H. und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. R. abgewiesen.

Der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis einer Pflichtverletzung des Beklagten bzw. seiner Erfüllungsgehilfen nicht erbracht. Vielmehr stehe fest, dass Aufbau und Durchführung des Freispringtrainings sach- und fachgerecht gewesen seien.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Er macht insbesondere geltend, das Landgericht habe den Vertrag rechtlich falsch eingeordnet. Bei zutreffender Anwendung des Verwahrungsrechts hätte nicht er selbst den Nachweis einer Pflichtverletzung erbringen, sondern der Beklagte sich entlasten müssen. Die Beweiswürdigung sei fehlerhaft. Insbesondere stünden der Beklagtenvortrag, die Aussagen der Zeugen und das – aus Sicht des Klägers auch fachlich fehlerhafte – Gutachten zueinander in deutlichem Widerspruch und könnten keine Grundlage für tragfähige Feststellungen darstellen.

II.

Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sein. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung auch keine Aussicht auf Erfolg.

Weder beruht das Urteil auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass sich die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung und das Vertretenmüssen im gegebenen Fall nach den Grundsätzen des Dienstvertragsrechts richtet, der Kläger also die eine schadensursächliche Pflichtverletzung des Beklagten beweisen muss (hierzu unten I.). Daneben ist nach den vom Landgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Tatsachenfeststellungen davon auszugehen, dass dem Beklagten eine Pflichtverletzung bei Aufbau und Durchführung des Springtrainings nicht vorzuwerfen ist (hierzu unten II.).

I.

Zutreffend hat das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast an den Grundsätzen des Dienstvertragsrechts orientiert. Insbesondere war es im gegebenen Fall entgegen der Ansicht des Klägers nicht Sache des Beklagten, sich für eine allein durch die Herausgabe eines verletzten Pferdes verwirklichte Pflichtverletzung zu entlasten.

Die rechtliche Einordnung von Pferdepensions-, Einstell- oder Ausbildungsverträgen ist umstritten.

Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung unterstellen einen Pensionsvertrag dem Verwahrungsrecht mit der Folge, dass sich der Verwahrer bei Herausgabe eines Pferdes, dass sich in seiner Obhut verletzt hat, dahingehend entlasten muss, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Rückgabepflicht gem. § 695 BGB trifft (etwa OLG Hamm, Urteil vom 13. Mai 2004 – 24 U 22/04 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Juni 2006 – 13 U 138/05 –, juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 04. Januar 2011 – 12 U 91/10 –, juris). Demgegenüber ist der BGH von der Anwendung mietvertraglicher (BGH NJW-RR 1990, 1422) oder dienstvertraglicher Regelungen (BGH, Urteil vom 12. Juni 1990 – IX ZR 151/89 –, juris) ausgegangen.

Der Senat als Fachsenat für Fragen des Pferderechts orientiert sich in ständiger Rechtsprechung an dem Schwerpunkt der konkreten Vereinbarung und an dem durch Auslegung zu ermittelnden Interesse der Parteien. Ist Gegenstand des Vertrags, dass das Pferd als Reitpferd nahezu täglich bewegt, geritten und gepflegt wird und dass der Auftraggeber regelmäßig die Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf sein Tier im Stall haben soll, ohne dabei jeweils im Sinne eines Rückgabeverlangens nach § 695 BGB den Einstellvertrag und die zugrunde liegende „Verwahrung“ zu beenden, kommt in der Regel die strenge Verantwortlichkeit des Pferdewirts nach den Regeln des Verwahrvertrags nicht in Betracht.

Erst wenn die Auslegung ergibt, dass es eine Hauptpflicht des Vertrages ist, gerade für die Sicherheit und Erhaltung des Tieres zu sorgen (vgl. nur MüKo-Henssler, BGB, 6. Aufl., § 688 Rn. 7), unterliegt der Vertrag in der Regel dem Verwahrungsrecht. Dies ist allerdings insbesondere bei der Verwahrung von Pferden, bei denen aufgrund ihrer Konstitution und der eigenen Tiergefahr immer das Risiko einer Verletzung gegeben ist, regelmäßig zu hinterfragen (zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 3. Dezember 2014, 20 U 50/14).

Im gegebenen Fall lag – wie das Landgericht zutreffend erkannt – der Schwerpunkt des Vertrags nicht auf der Fürsorge und der Gewährleistung der Sicherheit des Pferdes „S.“, sondern auf dessen Ausbildung. Der Vertrag war damit seinem Schwerpunkt nach als Dienstvertrag auszulegen mit der Folge, dass dem Kläger der Nachweis einer für den Schaden ursächlichen Pflichtverletzung oblag.

II.

Im gegebenen Fall kommt es für die Streitentscheidung auf die rechtliche Einordnung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht an. Denn es steht für den Senat bindend fest, dass Aufbau und Durchführung des Freispringtrainings sach- und fachgerecht waren und damit auch der Entlastungsbeweis nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB geführt wäre.

Gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen gebunden. Eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist nach der Gesetzesformulierung die Ausnahme („soweit nicht …“; vgl. auch Gesetzesentwurf, BT-Drs. 14/4722, S. 100) und an konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Feststellungen geknüpft. Dies kann der Fall sein, wenn Beweise verfahrensfehlerhaft (nicht) erhoben wurden, wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügt, z.B. weil sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denk- und Erfahrungsgesetze verstößt (BGH NJW 2004, 845), oder wenn das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz und es deshalb wahrscheinlich ist, dass bei einer Wiederholung der Beweisaufnahme die Feststellungen im angefochtenen Urteil keinen Bestand haben werden.

Gemessen an diesen Anforderungen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerfrei und begründet auch keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Feststellungen.

1. Der Kläger greift die Beweiswürdigung des Landgerichts im Wesentlichen damit an, dass der vom Landgericht – auf der Grundlage der Zeugenaussagen und der Ausführungen des Sachverständigen – festgestellte konkrete Unfallverlauf physikalisch unmöglich sei, weil die Stute im Sprung ihre Flugrichtung nicht mehr hätte ändern können. Mit diesem Einwand vermag der Kläger indes keine konkreten Zweifel an den Feststellungen zu wecken. Dies folgt zunächst schon daraus, dass das Landgericht nicht den protokollierten, möglicherweise auch missverständlichen Aussagen der Zeugen gefolgt ist, dass das Pferd erst im Sprung „nach links abgedriftet“ sei, sondern die Aussagen der Zeugen so (Urteilsgründe S. 10) ausgelegt hat, dass das Pferd bereits im Moment des Absprungs nach links wegdrehte. Dies erscheint durchaus lebensnah und ist keineswegs als vom Beweisergebnis nicht mehr gestützte und damit rechtsfehlerhafte Feststellung eines Sachverhalts zu werten.

Unter der Annahme, dass „S.“ von vornherein schräg abgesprungen war, ist auch die weitere Feststellung, dass sich der hintere Ständer, als er vom Pferd umgerissen wurde, in den Brustkorb bohrte, keineswegs fernliegend und wurde vom Sachverständigen als möglicher Geschehensablauf plausibel beschrieben. Der Senat braucht sich deswegen nicht in Spekulationen darüber zu ergehen, dass es physikalisch (und auch vom Sprungvermögen eines 4-jährigen talentierten Pferdes her) ebenfalls nicht ausgeschlossen wäre, dass ein Pferd auch im Sprung mit seinem Brustkorb auf einem Ständer in einer Höhe von rund 1,50m aufsetzt und sich dadurch an seinem Brustkorb verletzt, ohne den Ständer zuvor umzureißen.

2. Letztlich kommt es für die Frage der Haftung des Beklagten auf eine genaue Rekonstruktion des Unfallhergangs nicht an. Denn entscheidend für die Verantwortlichkeit des Beklagten ist, ob seinen Mitarbeitern als Erfüllungsgehilfen eine Pflichtverletzung anzulasten ist. Dies hat der Sachverständige auf der Grundlage einer umfassenden Erhebung, wie ein Freispringen auszurichten ist, überzeugend auszuschließen vermocht.

Danach war die Durchführung des Freispringens mit – nur – zwei Helfern nicht fehlerhaft, jedenfalls aber war die unterlassene Hinzuziehung eines dritten Helfers, der das Pferd gegebenenfalls nach dem letzten Sprung einfangen sollte, nicht für den Unfall ursächlich. Auch der Aufbau des Springens einschließlich der Verwendung eines rot-weißen Flatterbandes anstelle von Holzfängen wurde vom Sachverständigen als sachgerecht beschrieben. Das Landgericht ist den Zeugen ferner darin gefolgt, dass das Flatterband nicht an dem zweiten Oxerständer befestigt war. Damit haben die Zeugen – so die Erhebung und abschließende Bewertung des Sachverständigen – sogar „überdurchschnittlichem“ Standard genügt, weil lediglich 2 von 14 ein Flatterband verwendenden Betrieben angegeben hatten, das Band nicht an einem Hindernisständer zu befestigen, um ein Umstürzen der Stangen zu verhindern. Ausweislich der vom Sachverständigen zitierten Fachliteratur („Praxishandbuch Götze“) erschien auch ein Verknoten des Flatterbandes an einem Hindernisständer nicht fehlerhaft.

Danach wäre ein Verschulden des Beklagten nicht einmal unter Annahme der Darstellung des Klägers gegeben, dass das Pferd aus der Bahn ausgebrochen wäre und mit dem Flatterband auch den Ständer umgerissen habe.

III.

Nach alledem verspricht die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger mag erwägen, das Rechtsmittel aus Kostengründen zurückzunehmen.

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