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Pferdeunterstell- und Versorgungsvertrag – Schadensersatzanspruch wegen Pferdeerkrankung

OLG Celle: Kein Schadensersatz für Pferdeerkrankung bei unzureichendem Beweis

Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Beschluss Az.: 20 U 50/14 vom 03.12.2014 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts abgewiesen. Die Klägerin, die Schadensersatz für die Erkrankung ihres Pferdes forderte, konnte eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht nachweisen. Das Gericht bestätigte, dass keine ausreichenden Beweise für eine unzureichende Versorgung des Pferdes durch den Beklagten vorlagen und somit kein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Berufungsabweisung: Das OLG Celle hat die Berufung der Klägerin abgelehnt.
  2. Schadensersatzforderung: Die Klägerin forderte Schadensersatz wegen der Erkrankung ihres Pferdes.
  3. Kein Nachweis der Pflichtverletzung: Die Klägerin konnte keine Pflichtverletzung seitens des Beklagten nachweisen.
  4. Unzureichende Beweisführung: Die Vorwürfe der Klägerin hinsichtlich der unzureichenden Wasserversorgung und Versorgung mit Raufutter wurden als unbegründet angesehen.
  5. Zeugenaussagen nicht bestätigend: Zeugenaussagen unterstützten nicht die Behauptungen der Klägerin.
  6. Beweislast: Die Klägerin trug die Beweislast, konnte diese jedoch nicht erfüllen.
  7. Keine grundsätzliche Bedeutung: Das Gericht sah keine grundsätzliche Bedeutung in dem Fall, weshalb eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.
  8. Empfehlung zur Berufungsrücknahme: Das Gericht riet der Klägerin zur Rücknahme der Berufung, um weitere Kosten zu vermeiden.

Ein Pferdeunterstell- und Versorgungsvertrag regelt die Unterbringung und Pflege eines Pferdes durch einen Dritten. In solchen Verträgen werden die Pflichten und Rechte beider Parteien festgelegt. Kommt es während der Unterbringung zu einer Erkrankung des Pferdes, kann dies zu einem Schadensersatzanspruch führen.

Pferdeerkrankung im Unterstell-Vertrag: Schadensersatzanspruch
(Symbolfoto: Carlo Prearo /Shutterstock.com)

Um einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, muss der Eigentümer des Pferdes nachweisen, dass der Dritte seine vertraglichen Pflichten verletzt hat und dass die Erkrankung des Pferdes auf diese Verletzung zurückzuführen ist. Dazu sollte der Eigentümer alle relevanten Dokumente und Beweise sammeln, wie beispielsweise Tierarztberichte, Fotos und Zeugenaussagen.

Ein Schadensersatzanspruch kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben, wie beispielsweise einer Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Dritten oder einer unsachgemäßen Behandlung des Pferdes. In solchen Fällen kann der Eigentümer des Pferdes Schadensersatz verlangen, um die entstandenen Kosten zu decken.

In einem konkreten Urteil wurde die Berufung einer Klägerin abgewiesen, die Schadensersatz für die Erkrankung ihres Pferdes forderte. Die Klägerin konnte keine Pflichtverletzung seitens des Beklagten nachweisen, und die Vorwürfe hinsichtlich der unzureichenden Wasserversorgung und Versorgung mit Raufutter wurden als unbegründet angesehen.

Die Klägerin trug die Beweislast, konnte diese jedoch nicht erfüllen. Das Gericht sah keine grundsätzliche Bedeutung in dem Fall, weshalb eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Das Gericht riet der Klägerin zur Rücknahme der Berufung, um weitere Kosten zu vermeiden.

Wenn Sie Fragen zu einem ähnlichen Fall haben, wo es um Pferdeunterstell- und Versorgungsverträge geht, fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Der Fall einer Pferdeerkrankung am OLG Celle

Im Kern des Falles, der vor dem Oberlandesgericht Celle verhandelt wurde, stand die Erkrankung eines Pferdes namens „S.“. Die Klägerin machte geltend, dass ihr Pferd aufgrund einer mangelhaften Versorgung durch die Beklagten, insbesondere einer unzureichenden Wasserversorgung, eine Kolik entwickelte, die eine Operation notwendig machte. Sie verlangte die Erstattung der dadurch entstandenen Tierarztbehandlungskosten. Der Fall dreht sich um einen Pferdeunterstell- und Versorgungsvertrag, der zwischen der Klägerin und den Beklagten bestand.

Die Beweisführung und ihre Tücken

Die Klägerin stützte ihre Forderung zunächst auf die Behauptung, dass das Pferd „S.“ auf einer abgefressenen Weide bei hohen Temperaturen ohne Wasser gelassen wurde. Nachdem die Zeugin B. und der Tierarzt A. vernommen wurden, änderte sie ihren Vortrag und behauptete, das Pferd habe ohne Wasser und Raufutter auf einem Sandpaddock gestanden, da die Weiden nach starken Regenfällen durchnässt waren. Das Landgericht fand diese spätere Darstellung als verspätet und unbeachtlich. Es wies die Klage ab, da es der Klägerin nicht gelang, eine Verletzung der Pflicht zur ausreichenden Versorgung des Pferdes zu beweisen.

Rechtsfragen und Urteilsbegründung

Das OLG Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Klägerin konnte keine Pflichtverletzung seitens der Beklagten nachweisen. Interessant war hierbei die Verteilung der Beweislast. Das Gericht wies darauf hin, dass die Klägerin die Beweislast für eine Pflichtverletzung und die Kausalität zwischen dieser Pflichtverletzung und der Erkrankung des Pferdes trug. Die Rechtsprechung zu Verantwortungskreisen und Risikosphären bei einem Verwahrvertrag, auf die sich die Klägerin bezog, fand in diesem Fall keine Anwendung.

Schlussfolgerungen des Gerichts

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten aus dem Pferdeunterstell- und Versorgungsvertrag geltend machen konnte. Es gab keinen Beweis dafür, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Konsultation eines Tierarztes verletzt hätte. Der Senat des OLG Celle sah keine grundsätzliche Bedeutung in dem Fall und beabsichtigte, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung steht in Einklang mit früheren Urteilen, die ebenfalls die Beweislast nicht zuungunsten der Stallbetreiber verlagerten.

Fazit: Das Oberlandesgericht Celle wies die Berufung der Klägerin zurück, da sie keine Pflichtverletzung durch die Beklagten im Rahmen des Pferdeunterstell- und Versorgungsvertrags nachweisen konnte. Der Fall unterstreicht die Bedeutung der Beweislastverteilung in zivilrechtlichen Streitigkeiten.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was sind die wesentlichen Merkmale eines Pferdeunterstell- und Versorgungsvertrags?

Ein Pferdeunterstell- und Versorgungsvertrag regelt die Bedingungen, unter denen ein Pferdebesitzer sein Tier in einer externen Einrichtung, wie einem Stall oder einer Reitanlage, unterbringt. Dieser Vertrag ist von entscheidender Bedeutung, um Missverständnisse zu vermeiden und die Rechte und Pflichten beider Parteien klar zu definieren. Die wesentlichen Merkmale eines solchen Vertrags umfassen:

  • Parteien des Vertrags: Der Vertrag sollte klar die Identität des Pferdebesitzers und des Stallbetreibers oder Dienstleisters festlegen. Kontaktdaten und Adressen beider Parteien sind ebenfalls aufzunehmen.
  • Beschreibung des Pferdes: Eine detaillierte Beschreibung des Pferdes, einschließlich Name, Rasse, Alter, Geschlecht und besonderer Kennzeichen, sollte im Vertrag enthalten sein, um das betreffende Tier eindeutig zu identifizieren.
  • Leistungen: Die genauen Leistungen, die der Stallbetreiber erbringen soll, müssen detailliert aufgeführt werden. Dazu gehören Fütterung, Unterbringung, Pflege, Bewegung und eventuell tierärztliche Versorgung.
  • Kosten und Zahlungsbedingungen: Die Kosten für die Unterbringung und Versorgung des Pferdes sowie die Zahlungsmodalitäten (Höhe, Fälligkeit, Zahlungsweise) müssen klar definiert sein.
  • Haftung und Versicherung: Regelungen zur Haftung bei Krankheit, Verletzung oder Tod des Pferdes sowie zur Versicherung des Pferdes sollten im Vertrag festgehalten werden. Dies umfasst auch, wer für die Kosten im Schadensfall aufkommt.
  • Kündigungsbedingungen: Die Bedingungen, unter denen der Vertrag von beiden Seiten gekündigt werden kann, einschließlich der Kündigungsfristen und etwaiger Abfindungen.
  • Notfallmaßnahmen: Vereinbarungen über das Vorgehen in Notfällen, einschließlich der Entscheidungsbefugnisse bei dringenden medizinischen Maßnahmen, sollten Teil des Vertrags sein.
  • Sonstige Vereinbarungen: Je nach Bedarf können zusätzliche Klauseln aufgenommen werden, wie z.B. Regelungen zur Nutzung von Anlageeinrichtungen, Unterrichtsangeboten oder zur Teilnahme an Wettbewerben.

Ein gut ausgearbeiteter Pferdeunterstell- und Versorgungsvertrag schützt die Interessen beider Parteien und trägt dazu bei, das Wohlergehen des Pferdes zu sichern. Es empfiehlt sich, den Vertrag von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Aspekte angemessen berücksichtigt sind.

Inwiefern ist die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden für einen Schadensersatzanspruch relevant?

Die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist für einen Schadensersatzanspruch von entscheidender Bedeutung. Sie stellt den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden dar. Nur wenn dieser Zusammenhang besteht, kann ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.

Die Kausalität wird in der Regel nach der sogenannten „conditio sine qua non“-Formel beurteilt. Diese besagt, dass eine Handlung als kausal angesehen wird, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre, hätte man die Handlung hypothetisch weggedacht.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Es ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Pflichtverletzung automatisch zu einem Schadensersatzanspruch führt. Es muss ein direkter Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden bestehen. Wenn beispielsweise der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, liegt in der Regel keine kausale Pflichtverletzung vor.

Darüber hinaus trägt grundsätzlich der Geschädigte die Beweislast für die Pflichtverletzung, die Kausalität und den Schaden. Der Schädiger hingegen muss beweisen, dass er und seine Erfüllungsgehilfen nicht schuldhaft gehandelt haben.

Insgesamt ist die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden ein zentraler Aspekt bei der Beurteilung von Schadensersatzansprüchen. Ohne diesen kausalen Zusammenhang kann kein Schadensersatz gefordert werden.

Was versteht man unter einem Verwahrvertrag und wie unterscheidet er sich von anderen Vertragstypen?

Ein Verwahrungsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem sich der Verwahrer verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren. Der Verwahrer erlangt dabei unmittelbaren Besitz an der Sache, wird jedoch nicht zum Eigentümer oder Besitzer und erhält auch kein Gebrauchsrecht. Seine Hauptpflicht besteht darin, die ihm anvertraute Sache vor Schaden zu sichern.

Der Verwahrungsvertrag unterscheidet sich von anderen Vertragstypen durch seinen speziellen Gegenstand und die damit verbundenen Pflichten. Im Vergleich zum Geschäftsbesorgungsvertrag oder Auftrag, bei dem eine bestimmte Tätigkeit im Vordergrund steht, liegt beim Verwahrungsvertrag der Fokus auf der Aufbewahrung einer Sache. Im Gegensatz zum Kaufvertrag findet kein Eigentumsübergang statt und im Unterschied zum Mietvertrag erhält der Verwahrer kein Nutzungsrecht an der Sache.

Ein spezieller Fall des Verwahrungsvertrags ist der unregelmäßige Verwahrungsvertrag. Hierbei geht das Eigentum an den Sachen auf den Verwahrer über und dieser ist verpflichtet, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben.

Es ist auch möglich, dass ein Verwahrungsvertrag als Teil eines gemischten Vertrags auftritt, bei dem Elemente verschiedener Vertragstypen kombiniert werden. In diesem Fall können die spezifischen Regelungen des Verwahrungsvertrags neben den Regelungen anderer Vertragstypen Anwendung finden.


Das vorliegende Urteil

OLG Celle – Az.: 20 U 50/14 – Beschluss vom 03.12.2014

1. Es wird erwogen, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts S. vom 21.08.2014, Az. 4 O 79/14, durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Verfahrensweise binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.362,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz der ihr nach einer Kolikoperation ihres Pferdes „S.“ entstandenen Tierarztbehandlungskosten, weil sie die Beklagten für die Entstehung der Kolik verantwortlich macht.

Die Klägerin hat zunächst behauptet, die Beklagte und ihr Ehemann, der als ihr Mitarbeiter auf dem Hof tätig war, hätten das Pferd am 2. Juli 2013 7 Stunden lang auf einer abgefressenen Weide bei Außentemperaturen von 24 Grad Celsius – trotz des Hinweises der Zeugin B. – ohne Wasserversorgung gelassen. Diese Umstände hätten eine Kolik verursacht, die noch am Abend des 2. Juli 2013 hätte operiert werden müssen.

Nach Vernehmung der Zeugin B. und des Tierarztes A. hat die Klägerin ihren Vortrag umgestellt und behauptet, am 2. Juli 2013 habe „S.“ ohne Wasser und Raufutter tagsüber auf einem Sandpaddock gestanden, weil die Weiden nach starken Regenfällen völlig durchnässt gewesen seien.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom verwiesen.

1.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, eine Verletzung der Pflicht, das Pferd ausreichend mit Wasser und Futter zu versorgen, zu beweisen.

Die zum Beweis der zunächst aufgestellten Behauptung benannte Zeugin B. sei unergiebig, weil sie eine unzureichende Wasserversorgung der auf die Weiden verbrachten Pferde nicht habe bestätigen könne.

Der weitere Vortrag zur unzureichenden Wasser-Versorgung im Paddock sei verspätet und unbeachtlich.

2.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Begehren weiter. Das Landgericht habe verkannt, dass sich aus dem Operationsprotokoll ein leicht angetrockneter Darminhalt ergebe und dass aus dieser Feststellung auf eine ungenügende Versorgung mit Wasser und Raufutter geschlossen werden müsse.

Das Landgericht habe außerdem die Beweislast falsch verteilt. Die Beklagte hätte richtigerweise beweisen müssen, dass die Kolik nicht aus ihrem Verantwortungsbereich stamme.

Schließlich habe das Landgericht die Pflichtverletzung der Beklagten unberücksichtigt gelassen, die darin liege, dass der Tierarzt A. trotz auftretender Komplikationen zu spät verständigt worden sei.

II.

Die Berufung verspricht keinen Erfolg, weil das Landgericht die auf Erstattung der Behandlungskosten gerichtete Klage mangels eines Anspruchs der Klägerin zu Recht abgewiesen hat.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten aus einem Pferdeunterstell- und Versorgungsvertrag gem. §§ 280, 241 BGB, weil sie eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht beweisen kann.

a) Dies gilt zunächst für ihre Behauptung, „S.“ sei am 2. Juli 2013 auf der Weide bei hohen Außentemperaturen und trotz eines Hinweises der Zeugin ohne Wasserversorgung gewesen.

Die Zeugin hat dies nicht bestätigen können und im Gegenteil bekundet, dass von einer generell unzureichenden Versorgung auf der Weide nicht die Rede sein könne. Erst recht konnte die Zeugin keine Angaben dazu machen, dass sie am 2. Juli 2013 auf einen Missstand aufmerksam gemacht habe.

b) Soweit die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz zu den Witterungsverhältnissen neu vorträgt und von völlig durchnässten Weiden nach heftigen Regenfällen und einer Unterbringung des Pferdes – ohne Wasser – auf einem Paddock ausgeht, hat das Landgericht diesen Vortrag zu Recht als verspätet angesehen. Mit dem Schriftsatz vom 14. August 2014 war der Klägerin nachgelassen, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, nicht aber, ihren Vortrag an den Bekundungen einer Zeugin auszurichten – nämlich daran, dass nach Erinnerung der Zeugin die Pferde möglicherweise häufiger auf dem Paddock ohne Wasser waren und dass dies nun auf einmal auch mit „S.“ so gewesen sein soll.

Der Senat ist an den Ausschluss der Klägerin mit diesem neuen Vortrag gebunden, §§ 531 Abs. 1, 296a ZPO, weist aber darauf hin, dass die Klägerin mit diesem prozesstaktischen 180-Grad-Schwenk unglaubwürdig ist.

c) Schließlich gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Konsultation eines Tierarztes verletzt haben könnte. Ausweislich der Bekundungen des Zeugen A. ist er nämlich am 2. Juli 2013 noch rechtzeitig, wenn auch nur bei Gelegenheit einer Routine-Impfung auf dem Hof, auf den Zustand von „S.“ angesprochen und um Untersuchung gebeten worden. Die Klägerin verkennt, dass sie selbst am 2. Juli 2013 von den Komplikationen Kenntnis gehabt und den Zeugen angesprochen hatte. Da der Zeuge in dieser Situation noch keine sofortige Kolik-OP anordnete, kann hier eine pflichtwidrige Säumnis der Beklagten jedenfalls nicht zu einer – eigentlich – überflüssigen Operation geführt haben. Selbst bei früherer Reaktion hätte eine Kolik-Operation nicht vermieden werden können.

d) Die Klägerin kann auch nicht zu ihren Gunsten von einer Beweiserleichterung ausgehen und sich darauf berufen, dass der Beklagte beim gegenwärtigen Stand des Sach- und Streitstandes nicht bewiesen habe, dass die Wasserversorgung der auf dem Gelände des Reiterhofes seiner Frau abgestellten Pferde ordnungsgemäß gewesen sei. Vielmehr trägt die Klägerin die Beweislast für eine Pflichtverletzung und für die Kausalität zwischen dieser Pflichtverletzung und einer anschließenden Krankheit des Pferdes, weil die von ihr in Anspruch genommene Rechtsprechung zu Verantwortungskreisen und Risikosphären beim Verwahrvertrag (s. Palandt/Sprau, § 695, Rn. 1; Palandt/Grüneberg, § 280, Rn. 37) im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Bei der Pflege und Versorgung von Pferden muss die Ursache für einen Schaden ( denkbar sind Krankheiten und Verletzungen der Tiere) gerade nicht zwangsläufig aus dem Verantwortungsbereich eines Hofbetreibersstammen, sondern kann stets auch auf der von Pferden ausgehenden Tiergefahr und auf ihrer Konstitution beruhen.

Abgesehen davon dürfte es hier schon an einem Verwahrvertrag im Sinne der §§ 688 ff BGB fehlen, weil die Klägerin jederzeitigen Zugang zu ihrem Pferd haben sollte und tatsächlich hatte. „S.“ sollte versorgt und untergebracht, nicht aber im Rechtssinne „verwahrt“ werden.

III.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Senats durch Urteil nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung steht mit den oben genannten Grundsätzen des Senats in Übereinstimmung. Das gilt insbesondere für die beiden Entscheidungen der Oberlandesgerichte in O. und S., die eine Haftung des Pferdestallbetreibers verneint und dabei die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB beachtet haben. Beide Gerichte haben indes die Darlegungs- und Beweislast für die vorgelagerte Frage einer Pflichtverletzung gerade nicht zulasten der Stallbetreiber verlagern müssen.

Demgegenüber war im Fall des Oberlandesgerichts K. die Pflichtverletzung auf Seiten des Stallbetreibers mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens bewiesen, während in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Senats die Verschiebung von Darlegungs- und Beweislast nach Risikobereichen keine Rolle spielte, sondern dem Beklagten einzig die Exkulpation nach § 833 S. 2 BGB misslungen war.

IV.

Nach alledem verspricht die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat rät der Klägerin dringend, zur Vermeidung eines Zurückweisungsbeschlusses und weiterer Kosten, die Berufung zurückzunehmen.

 

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