Skip to content

Plakatwerbung – Zulässigkeit bei Verdeckung von begrünten Flächen

Verwaltungsgericht Minden

Az: 9 K 2708/10

Urteil vom 29.11.2011


Leitsatz (nicht amtlich vom Verfasser):

Werbeanlagen dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten. Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt wird. Die Werbeanlage darf den freien Blick auf eine begrünte Fläche nicht unerheblich verstellen und es muss sich bei dem zu schützenden Objekt um eine nennenswerte und bedeutende Begrünung handelt.


Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage. Sie vermietet gewerblich von ihr errichtete Werbeanlagen für wechselnde Plakatwerbung.

Mit Schreiben vom 18.05.2010 beantragte sie bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten doppelseitigen Mega-Light-Werbeanlage mit der Größe von 3,76 m x 2,78 m auf einem 2,50 m hohen Monofuß auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 75, Flurstück 232. Auf dem an der Einmündung der X. -C1. -Straße in die Straße Am T. gelegenen Eckgrundstück befand sich seinerzeit die Ausstellungsfläche eines Kraftfahrzeughandels.

Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.09.2010 die Erteilung einer Baugenehmigung ab. Zur Begründung gab sie an, das bauplanungsrechtlich als eigenständige Hauptnutzung zu beurteilende Vorhaben füge sich nicht nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da es die von der im Nahbereich bestehenden Bebauung gebildete faktische Baugrenze von mindestens 6,50 m Straßenabstand überschreite. Es solle mit einem straßenseitigen Abstand von 3,00 m bzw. ohne straßenseitigen Abstand errichtet werden. Insoweit widersprächen sich die Anlagen zum Bauantrag. Weiter gefährde das Vorhaben die Sicherheit des Verkehrs. Der Standort der geplanten Werbeanlage befinde sich in Fahrtrichtung -Straße ca. 15 m vor einer Ampel. Die Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage sei im Hinblick auf die Lichtsignalanlage und die Einmündung der . -Straße zu groß. Gerade Ein- und Abbiegevorgänge böten ein überproportional hohes Konfliktpotential. Von der direkt vor dem Lichtsignalgeber geplanten Werbeanlage würde eine Beeinträchtigung der Konzentration von Fahrzeugführern ausgehen und damit eine Beeinträchtigung der signaltechnischen Sicherung der Fußgängerfurt und des Verkehrs auf der . -Straße. Dies gelte hier zudem auch mit Blick auf die Hauptwache der Feuerwehr und die von dort ausgehenden Feuerwehrzufahrtstraßen . -Straße und Am T. .

Die Klägerin hat daraufhin am 22.10.2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, das Vorhaben füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein und beeinträchtige auch nicht das Ortsbild. Aus der vorhandenen maßgeblichen Umgebungsbebauung könne nicht auf eine faktische Baugrenze geschlossen werden, so dass sich das Vorhaben auch nach dem Kriterium der überbaubaren Fläche einfüge. Die Errichtung der Werbeanlage führe auch zu keiner Gefährdung des Straßenverkehrs. Die geplante Mega-Light-Werbeanlage gehöre inzwischen zu den typischen Erscheinungsformen von Werbung im innerstädtischen Bereich, die den Verkehrsteilnehmern vertraut seien und daher regelmäßig keine Störungs- oder Gefahrenquelle darstellten. In der Umgebung des geplanten Standorts sei die Verkehrssituation trotz des hohen Fahrzeugaufkommens vollkommen überschaubar und für den Durchschnittskraftfahrer ohne besonderes Gefährdungspotential.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22.09.2010 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 75, Flurstück 232 gemäß ihrem Bauantrag vom 18.05.2010 zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie führt ergänzend aus, die Klägerin gehe auf den Widerspruch in den vorgelegten Bauvorlagen hinsichtlich des Standortes nicht ein. Damit sei der Antrag nicht eindeutig definiert und bereits aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig. Unabhängig davon liege hier eine besondere Verkehrssituation vor. Der Verkehrsteilnehmer, der stadtauswärts auf der Straße Am T. fahre und links in die X. -C1. -Straße einbiege, müsse hier in besonderem Maße nicht nur die Verkehrssignalanlage, sondern auch die anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch Radfahrer und Fußgänger, beachten. Darüber hinaus sei eine erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich, wenn die Einsatzfahrzeuge der angrenzenden Feuerwache ausrückten.

Anlässlich eines am 06.10.2011 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. In dem Termin hat die Beklagte weiter geltend gemacht, dass die Werbeanlage auch den Ausblick auf begrünte Flächen verdecken würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Die Beteiligten haben im Erörterungstermin übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 22.09.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragte Werbeanlage, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRW -).

Der von der Klägerin unter dem 18.05.2010 gestellte Bauantrag mit den dazu vorgelegten Unterlagen ist bescheidungsfähig, insbesondere ist der Standort der geplanten Werbeanlage noch ausreichend genau dargestellt, um das Vorhaben eindeutig zu konkretisieren.

Vgl. zur Problematik OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2007 – 10 A 2684/06 -, juris Rn. 8 ff. und Urteil vom 06.02.2003 – 10 A 3464/01 -, BRS 66 Nr. 150, juris Rn. 30.

Zwar ist auf dem eingereichten Übersichtsplan ein Standort der Werbeanlage unmittelbar an der Straße Am T. dargestellt, aus dem bemaßten Lageplan, der erkennbar den genauen Standort festlegen soll, ergibt sich jedoch eindeutig und letztlich verbindlich, dass die Mega-Light-Anlage in einem Abstand von 7,60 m von der südöstlichen Grundstücksecke und einem Abstand von 3,00 m von der straßenseitigen Grundstücksgrenze errichtet werden soll.

Für die Entscheidung kann offen bleiben, ob die Werbeanlage bereits nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – i.V.m. § 23 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung – BauNVO – bauplanungsrechtlich unzulässig ist, weil sie eine faktische vordere Baugrenze überschreitet. In der maßgeblichen näheren Umgebung ist lediglich auf dem südlich gelegenen Flurstück 233 mit dem Wohnhaus Am T. 9 eine bauliche Anlage vorhanden, während die weiteren Grundstücke westlich der Straße Am T. keine zu dieser Straße orientierte Bebauung aufweisen. Es erscheint fraglich, ob bereits eine bauliche Anlage ausreichend ist, um eine vordere Baugrenze für eine Bebauung der Nachbargrundstücke verbindlich vorzugeben.

Die geplante Werbeanlage ist bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Sie verstößt an dem vorgesehenen Standort gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Satz 2 Alt. 1 BauO NRW. Danach dürfen Werbeanlagen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten. Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt wird.

Die Vorschrift ist mit Blick auf die Anforderungen des Gebotes der Verhältnismäßigkeit dahingehend auszulegen, dass sie der Errichtung einer Werbeanlage nur dann entgegensteht, wenn diese den freien Blick auf eine begrünte Fläche nicht unerheblich verstellt und es sich bei dem zu schützenden Objekt um eine nennenswerte, nicht nur unbedeutende Begrünung handelt.

OVG NRW, Urteil vom 03.07.1996 – 11 A 1443/94 -, BRS 58 Nr. 127, juris Rn. 2; Beschluss vom 21.03.2011 – 10 A 2574/09 -.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nicht schematisch zu beurteilen, sondern auf der Grundlage einer wertenden Betrachtung festzustellen, in die wegen der Zielrichtung des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW in erster Linie ästhetische Gesichtspunkte einzufließen haben. Das durch den Gesetzgeber hervorgehobene generelle ästhetische Gewicht begrünter Flächen ist zu beachten.

OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2011, a.a.O.

Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus dem dem Bauantrag beigefügten Lichtbild und noch mehr aus den im gerichtlichen Ortstermin gefertigten Fotos, dass auf dem südlich des Vorhabens gelegenen Grundstück Am T. 9 ein beachtlicher Baumbewuchs vorhanden ist. Für Verkehrsteilnehmer, die die Straße Am T. in südlicher Richtung benutzen, würde der Ausblick auf diese begrünte Fläche durch die auf einem 2,50 m hohen Fuß montierte Mega-Light-Anlage mit einer Größe von 3,76 m x 2,78 m ganz erheblich verdeckt. Auch in Gegenrichtung ist die Verdeckung einer Grünfläche festzustellen. Jenseits der Einmündung der X. -C2.—straße befindet sich westlich der Straße Am T. vor der T1. eine große mit Bäumen bestandene Rasenfläche, zu der für einen in nördlicher Richtung gehenden oder fahrenden Verkehrsteilnehmer die Sichtbeziehung durch die Werbeanlage ebenfalls erheblich gestört würde.

Da das Vorhaben bereits aus diesen Gründen unzulässig ist, kommt es auf die Frage, ob es auch aus den von der Beklagten weiter angeführten Gründen wegen einer Gefährdung der Verkehrssicherheit gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BauO NRW verstößt, nicht mehr an.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.


 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos