Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 9 W 131/11
Beschluss vom 14.10.2011
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 3. September 2010 – 3 O 295/06 – in der Fassung des Beschlusses vom 6. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 6.350 EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das Landgericht hat die von der Beklagten angemeldeten Kosten für die Tätigkeit des Privatsachverständigen im Rahmen der gerichtlichen Kostenausgleichung zutreffend berücksichtigt. Diese Kosten sind erstattungsfähig.
Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Kosten im Sinne des § 91 ZPO notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Hiernach können anerkanntermaßen auch die Kosten eines im Verfahren verwendeten Privatgutachtens erstattungsfähig sein (vgl. BGH VersR 2003, 481 [BGH 17.12.2002 – VI ZB 56/02]; BGH NJW 1990, 122 [BGH 13.04.1989 – IX ZR 148/88]; OLG Düsseldorf, Beschl.v. 22. Dezember 2010, VI -W (Kart) 3/10, m.w.N.; OLG Düsseldorf, BauR 2010, 2155; Zöller / Herget, ZPO 28. Aufl., § 91 Rdnr. 13 – Privatgutachten).
Die Kosten für ein Privatgutachten, das vor oder während des Prozesses eingeholt wird, sind in diesem Sinne allerdings nur ausnahmsweise notwendig. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Privatgutachten oder die Tätigkeit eines Privatsachverständigen setzt – unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit – zum einen voraus, dass das Privatgutachten in zeitlicher Hinsicht unmittelbar prozessbezogen ist, d.h. ein gerichtliches Verfahren muss sich „einigermaßen konkret abzeichnen“. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten (insbesondere einer etwaigen außer-/vorgerichtlichen Schadensfeststellung) oder sonstige prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht (BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 04.03.2008, VI ZB 72/06, NJW 2008, 1597;OLG Düsseldorf, a.a.O.; Zöller/ Herget, a.a.O., j.m.w.N.). Zum anderen kommt eine Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens / einer gutachterlichen Tätigkeit in Betracht, wenn sich aus Sicht der Partei (ex ante) diese kostenauslösende Maßnahme(n) als sachdienlich darstellte(n). Dies ist der Fall, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnis nicht in der Lage war, ohne Hilfe des Privatsachverständigen Fragen an den gerichtlich beauftragten Sachverständigen zu formulieren bzw. dessen Feststellungen zu erschüttern oder zu widerlegen, bzw. im Prozess erforderlicher substantiierter Sachvortrag letztlich ohne Mitwirkung des Privatsachverständigen nicht bzw. nicht in Erfolg versprechender Form möglich ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn technische oder medizinische Kenntnisse erforderlich sind, um ausreichend vortragen zu können. Auch kommt in Betracht, dass nach Erstattung eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens gegen eine Partei entschieden würde, und sie dem Ergebnis der Begutachtung erst nach Einholung eines Privatgutachtens entgegentreten kann (vgl. BVerfG NJW 2006, 136). Erst in zweiter Linie kann es dann für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten darauf ankommen, ob das Privatgutachten den Prozess beeinflusst hat (BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O., j.m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen und der Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist das Landgericht zutreffend von einer – ausnahmsweise vorliegenden – Erstattungsfähigkeit der Kosten des Privatsachverständigen . (. selbständiger und vereidigter Sachverständiger) ausgegangen. Dessen Tätigkeit war sowohl in zeitlicher Hinsicht hinreichend prozessbezogen als auch aus Sicht der Partei zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. Insoweit tritt der Senat vollumfänglich der ausführlichen und wohl begründeten Entscheidung des Landgerichts in dem den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. September 2010 korrigierenden Beschluss vom 6. Januar 2011 bei, die auch durch Vorbringen des Klägers, dem von dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, rechtserheblich nicht in Frage gestellt wird.
Nach alldem hat der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss Bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.