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Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag – Defekt am Getriebesteuergerät

Mängelhaftung im Automobilhandel: Opel Meriva und die Verantwortlichkeit des Verkäufers

Die strittige Thematik dieses Falls dreht sich um den Kaufvertrag eines Opel Meriva 8, erworben vom Kläger von der Beklagten, einer gewerblichen Kraftfahrzeughändlerin, und die damit verbundenen Mängelhaftungsfragen. Der Streitwert beläuft sich auf 3.700 Euro. Zentrales rechtliches Problem ist die Auseinandersetzung um die Verantwortung für einen defekten Pkw und die Kosten für die Reparatur.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 C 248/19 >>>

Kosten und Konsequenzen eines defekten Fahrzeugs

Am 26.11.2018 erwarb der Kläger den Opel Meriva 8 zum Preis von 3.800 Euro. Bei der Übergabe hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 93.496 Kilometern. Der Kläger fuhr bis zum 27.05.2019 etwa 6.000 Kilometer mit dem Fahrzeug. Am besagten Tag wollte der Kläger das Auto starten, doch es sprang nicht an. Der Wagen musste abgeschleppt werden, und in der Werkstatt wurde ein defektes Getriebesteuergerät diagnostiziert. Die Reparaturkosten wurden mit 2.167,12 Euro beziffert.

Anforderung einer Rückabwicklung des Kaufvertrags

Aufgrund des defekten Getriebesteuergeräts forderte der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Seiner Ansicht nach lag hier ein Mangel am Fahrzeug vor, für den die Beklagte verantwortlich war. Das Kernproblem lag hier in der Frage der Verantwortlichkeit für den Defekt und den daraus resultierenden Kosten.

Ablehnung der Klage und Kostentragung

Das Gericht entschied am 10.09.2020, dass die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits, so das Urteil, hat der Kläger zu tragen. Weiterhin wurde festgestellt, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar ist.

Möglichkeiten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

Für den Kläger besteht die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung keine Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dieser Teil des Urteils bietet dem Kläger eine letzte Möglichkeit, finanzielle Konsequenzen abzumildern, sofern er die erforderliche Sicherheit leisten kann.

Die Entscheidung zeigt die Komplexität von Mängelhaftungsfragen im Automobilhandel auf und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Überprüfung von Fahrzeugen vor dem Kauf. Sie verdeutlicht außerdem die potenziell hohen Kosten, die mit juristischen Auseinandersetzungen verbunden sein können, und wie diese auf den Käufer abgewälzt werden können.


Das vorliegende Urteil

AG Rheine – Az.: 4 C 248/19 – Urteil vom 10.09.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 3.700,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages.

Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag - Defekt am Getriebesteuergerät
Mängelhaftung im Fokus: Opel Meriva, ein defektes Getriebesteuergerät und die Kostenfrage. Verantwortlichkeit im Automobilhandel zentraler Streitpunkt. (Symbolfoto: Standret/Shutterstock.com)

Der Kläger erwarb von der Beklagten als gewerbliche Kraftfahrzeughändlerin mit Kaufvertrag vom 26.11.2018 einen Pkw Opel Meriva 8 zu einem Kaufpreis von 3.800,00 EUR. Zum Zeitpunkt der Übergabe wies der Pkw eine Laufleistung von 93.496 Kilometern auf.

Der Kläger fuhr mit dem Fahrzeug bis zum 27.05.2019 ca. 6.000 Kilometer. Als er an diesem Tag sein Fahrzeug starten wollte, sprang es nicht an. Der Pkw musste abgeschleppt werden. Bei einer Fehlersuche in der Werkstatt wurde festgestellt, dass das Getriebesteuergerät defekt war und Reparaturkosten in Höhe von 2.167,12 EUR genannt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2019 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10.07.2019 aufgefordert, den Mangel zu beheben. Die Beklagte lehnte eine Mängelbeseitigung ab. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag. Die Beklagte wurde aufgefordert, den gezahlten Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 100,00 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen.

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug habe schon unmittelbar nach dem Kauf Probleme gezeigt, in dem es im Leerlauf nach einigen Sekunden angefangen habe, zu vibrieren. Dieses sei schon ein Hinweis auf einen Defekt am Getriebesteuergerät gewesen. Schließlich sei der Defekt am Getriebesteuergerät innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetreten. Es bestehe daher die Vermutung, dass das Fahrzeug schon bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei.

Die Übergabe des Fahrzeugs habe am 27.11.2018 stattgefunden. Zwar sei der Kaufvertrag schon am 26.11.2018 unterzeichnet worden, es sei aber noch ein Ölwechsel gemacht worden, weshalb er das Fahrzeug erst einen Tag später erhalten und die tatsächliche Sachherrschaft darüber erlangt habe. Die Garantievereinbarung sei auch erst am 27.11.2018 unterzeichnet worden. Dort sei als Verkaufsdatum bzw. Garantiebeginn ebenfalls der 27.11. angegeben worden.

Bei dem Defekt des Getriebesteuergerätes handelte es sich um einen Mangel und nicht um einen normalen Verschleiß. Denn dieses Gerät sei ein elektronisches Bauteil, das lediglich von Sensoren mit Daten versorgt werde, mit anderen Steuergeräten vernetzt sei. Ein solches Gerät müsse normalerweise beim Pkw nie ausgetauscht werden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.700,00 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw vom Typ Opel Meriva 8 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ……….sowie festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des oben bezeichneten Fahrzeugs spätestens seit dem 13.09.2019 in Annahmeverzug befindet, die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Kosten in Höhe von 423,75 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem Getriebesteuergerät um ein Verschleißteil handele. Das Steuergerät sei aufgrund seiner Beschaffenheit und wegen der Vielzahl der von ihm vorzunehmenden Steuervorgänge der Abnutzung unterlegen.

Im Übrigen habe bei Gefahrübergang kein Mangel vorgelegen.

Der Kläger könne sich auch nicht auf die Beweislastumkehr des § 477 BGB berufen, da der Defekt erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetreten sei, denn der Kaufvertrag sei am 26.11.2018 geschlossen worden. An diesem Tag habe er auch die Papiere und die Schlüssel erhalten. Anschließend sei nur noch ein Ölwechsel erfolgt, der von einem benachbarten Betrieb durchgeführt worden sei. Sie habe den Wagen lediglich im Namen des Klägers dorthin überführt. Auch sei der Auftrag auf den Namen des Klägers erfolgt. Sie habe lediglich die Kosten hierfür übernommen. Der Kläger sei durch die Übergabe der Papiere Eigentümer geworden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 27.04.2020 des Sachverständigen Dipl.-Ingenieurs Michael Wessels (Bl. 72 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 437 Nr. 2 BGB. Denn Voraussetzung für den Rücktritt eines Kaufvertrages ist, dass die Sache mangelhaft ist.

Gemäß § 433 Abs. 1 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Kaufsache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Kaufsache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, bzw. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art und Güte üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf.

Der Defekt am Stellmotor nach 98.863 Kilometern stellt nach den Feststellungen des Sachverständigen keinen Mangel dar, sondern ist auf typischen Verschleiß zurückzuführen, da in dem Stellmotor Bauteile der Kupplungsansteuerung (elektromechanischer Kupplungsaktuator) verschlissen sind. Der Defekt des Bauteils Stellmotor Kupplung ist somit nicht durch einen äußeren Einfluss hervorgerufen worden, sondern alleine auf Verschleiß zurückzuführen.

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Nach den Angaben des Sachverständigen handelt es sich insoweit um einen typischen Verschleißschaden, der bei diesem Fahrzeugmodell bekannt ist und häufig nach einer gewissen Laufleistung zwischen. 80.000 bis 120.000 Kilometern eintritt. Der Sachverständige bezeichnete dies als einen konstruktiven Defekt, der schon bei Herstellung des Fahrzeugs angelegt gewesen sei. Der frühzeitige Verschleiß sei darauf zurückzuführen, dass beim Opel Meriva ein anderes System verwendet worden sei als bei anderen Fahrzeugen. Der Grund hierfür sei, ein günstigeres Auto anbieten zu können, der Nachteil sei aber, dass dieses Steuergerät nicht so langlebig sei wie andere Steuergeräte.

Aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Abgaben des Sachverständigen sieht das Gericht den streitgegenständlichen Defekt nicht als Mangel an. Zum einen handelt es sich bei dem Steuergerät um ein Verschleißteil, welches der Abnutzung unterliegt und im vorliegenden Fall tatsächlich verschlissen war. Dieser Zustand war bei Übergabe des Fahrzeugs auch noch nicht vorhanden, da der Kläger mit dem Fahrzeug weitere sechs Monate bzw. 6.000 Kilometer fahren konnte. Wäre der Verschleiß bei Übergabe schon erheblich gewesen, hätte der Kläger keine 6.000 Kilometer mehr damit fahren können.

Zum anderen ist aber auch das Steuergerät selbst nicht als mangelhaft anzusehen, auch wenn das darin verbaute Easytronicsystem nicht so langlebig ist, wie andere Steuersysteme in anderen Fahrzeugen. Dieses System hat zwar zur Folge, dass der Verschleiß früher einsetzt als bei anderen Fahrzeugen, von einem Mangel kann aber nicht gesprochen werden, da es kein Serienfehler oder Konstruktionsfehler ist, sondern vom Hersteller bewusst verbaut wurde, um ein günstigeres Produkt auf den Markt zu bringen. Die Folge ist dabei eine kürzere Haltbarkeit.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Kaufrecht – §§ 433 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

    Das Kaufrecht ist hier zentral, da es die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Kaufvertrag des Fahrzeugs zwischen Käufer und Verkäufer regelt. In diesem Fall ist insbesondere der § 434 BGB relevant, der die Sachmängelhaftung beschreibt. Demnach ist eine Sache mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die Beweislast, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, liegt grundsätzlich beim Käufer. Allerdings kommt dem Käufer hier die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB zu Gute, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten auftritt.

  2. Schuldrecht – §§ 280 ff. BGB

    Das Schuldrecht regelt die Verpflichtungen aus Verträgen und ist damit ebenfalls eng mit dem vorliegenden Fall verknüpft. Insbesondere die Normen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (§§ 280 ff. BGB) sind relevant. Wird die Kaufsache mangelhaft geliefert, liegt eine Pflichtverletzung des Verkäufers vor (§ 280 Abs. 1 BGB), die grundsätzlich zum Schadensersatz oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. § 323 BGB ermöglicht zudem unter bestimmten Voraussetzungen den Rücktritt vom Vertrag, was der Kläger hier beansprucht.

  3. Beweisrecht – §§ 355 ff. ZPO (Zivilprozessordnung)

    In diesem Fall war auch das Beweisrecht von großer Bedeutung, da das Gericht einen Sachverständigen zur Klärung der Frage herangezogen hat, ob es sich beim Defekt des Getriebesteuergeräts um einen Mangel oder einen normalen Verschleiß handelt. Die Regelungen des Beweisrechts finden sich in den §§ 355 ff. ZPO. Sie legen unter anderem fest, wie Beweise erhoben werden und welche Wirkung sie haben.

  4. Vertragsrecht – §§ 145 ff. BGB

    Das allgemeine Vertragsrecht ist ebenfalls betroffen, da der Kläger den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. Dieser ist grundsätzlich nach den Regeln des Vertragsrechts zu beurteilen. Hierbei spielt insbesondere § 346 BGB eine Rolle, der die Rückgewähr der empfangenen Leistungen bei Rücktritt vom Vertrag regelt.

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