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Rückzahlungsanspruch bei Flugstornierung

AG Frankfurt – Az.: 31 C 1820/18 (96) – Urteil vom 23.10.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 283,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 283,31 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1 i. V. m. 511 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Anspruch auf Erstattung von 283,31 Euro.

Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 648, 631, 812 Abs. 1 S. 1, 398 BGB.

Er beinhaltet die restlichen Steuern und Gebühren aus dem Ticketpreis für die Flüge am 29.04.2018, Flugnummer: QR 68; am 30.04.2018, Flugnummer QR 962; am 17.05.2018, Flugnummer QR 963 und am 18.05.2018, Flugnummer QR 69, einschließlich des darin enthaltenen YQ-Zuschlages.

a) Die Klägerin macht den an sie abgetretenen Anspruch des Zeugen xxx geltend gem. § 398 BGB.

b) Zwischen dem Zeugen XXX und der Beklagten bestand unter Vermittlung des Internetportals www.XXX.de ein Luftbeförderungsvertrag über die vorgenannten Flüge der Beklagten am 29. und 30.04.2018 sowie 17. und 18.05.2018, den der Zeuge unstreitig wirksam storniert hat.

Der Fluggast kann den Luftbeförderungsvertrag, einen Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff BGB, bis zur Erbringung der Luftbeförderung jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen gem. § 648 BGB (§ 649 BGB a.F.). Hiervon hat der Kläger Gebrauch gemacht.

c) Die Abrechnung nach erfolgter Stornierung durch den Zeugen richtet sich daher gem. §§ 648 Satz 2, 3, 346 BGB. Dabei kann der vertragliche Luftfrachtführer, hier die Beklagte, die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, d.h. im Falle eines gekündigten Luftbeförderungsvertrages die durch anderweitige Buchung erzielten oder böswillig nicht erzielten Erlöse (§ 648 S. 2 BGB).

Rückzahlungsanspruch bei Flugstornierung
(Symbolfoto: Von David Prado Perucha/Shutterstock.com)

Die Klägerin selbst beschränkt sich auf die Geltendmachung der ersparten Aufwendungen in Höhe der Steuern und Gebühren. Allein deren Rückerstattung begehrt sie mit der Klage.

In der Rechnung zum elektronischen Ticket des Zeugen XXX wird der Ticketpreis wie folgt aufgeschlüsselt: „Flug Erwachsene 1x (incl. Steuern EUR 397,19) 864,19 Euro“. Ausweislich dieser Abrechnung (Bl. 66 d.A., Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.10.2018) sind Steuern in Höhe von 397,19 Euro angefallen.

Da die Steuern bei Stornierung erspart werden, sind sie in voller Höhe zurückzuerstatten. Abzüglich der bereits außergerichtlich gezahlten 113,88 Euro, verbleibt daher ein Zahlungsanspruch des Zeugen bzw. der Klägerin in Höhe von 283,37 Euro.

Soweit die Beklagte behauptet hat, dass der Restbetrag in Höhe von 283,37 Euro im wesentlichem den Treibstoffzuschlag umfasst und es sich dabei um Fixkosten handelt, die bei Stornierung nicht erspart werden, teilt das Gericht diese Auffassung nicht.

Auch der YQ, als auch YR-Zuschlag sind zu erstatten. Denn sowohl der Ticketvermittler als auch die Beklagten weisen den YQ und YR Zuschlag als Steuern aus. Unerheblich ist dabei auch der Einwand der Beklagten, dass allein der Vermittler 379,19 Euro als Steuern und Gebühren ausgewiesen habe. Denn auch in dem von der Beklagten vorgelegten elektronischen Ticket Anlage B 2 zählt der YQ und YR-Zuschlag auch nach ihrer Dokumentation zu den unter Steuern und Gebühren aufgeführten Beträgen. An dieser Kalkulation ist die Beklagte festzuhalten. Sie selbst führt die Zuschläge YR und YQ ausdrücklich unter Tax auf, sodass diese auch hier nicht erkennbar als Fixkosten, sondern als Steuern kalkuliert und ausgewiesen werden.

Soweit sie diesen YQ-Zuschlag als Steuer und Gebühr kalkuliert, ist er zurückzuerstatten (in diese Richtung auch Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.03.2017, Az.: 2-24 S 138/16, RRa 2017, 302 ff.).

Dieser Wertung ergibt sich auch aus § 23 Abs. 1 S. 3 Luftverkehrsdienste VO. Danach ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, vorab sowohl den Flugpreis als auch die Steuern und Gebühren als auch pauschal kalkulierte Kosten auszuweisen. Dabei dient diese Vorschrift dem Verbraucherschutz. Der Verbraucher soll gerade Einblick in die Preisbildung haben. Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte nicht nachträglich darauf berufen, dass sich in dem als „Tax“ ausgewiesen Betrag Fixkosten verbergen, die als Teil der Beförderungsleistung zu vergüten sind (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.03.2017, Az.: 2-24 S 138/16, RRa 2017, 302 ff.).

Es ist der gesamte gegenüber dem Kläger als „Tax“ / Steuern ausgewiesener Betrag zurückzuerstatten.

Soweit es zudem rechnerische Unklarheiten zwischen der Beklagten und dem Vermittler gibt, gehen auch diese nicht zu Lasten des Verbrauchers. Wenn in der Addition der YQ (246,00 Euro) und der YR (9,72 Euro) Zuschlag nicht den streitgegenständlichen Betrag ergeben, sondern eine Differenz von 27,95 Euro verbleibt, geht dies aus den vorgenannten Gründen des Verbraucherschutzes nicht zu Lasten des Kunden.

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Denn die Beklagte kam mit Verstreichen der Zahlungsfrist aus dem klägerischen Mahnschreiben vom 19.04.2018 in Verzug. Der Verzug beginnt allerdings entgegen der Berechnung der Klägerin erst am Tag nach dem Fristablauf.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Soweit die Klageforderung hinsichtlich eines Teils der Zinsen abzuweisen war, handelt es sich nur um eine Nebenforderung, die keine Auswirkung auf die Kostentragungslast hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordern, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

 

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