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Säumnis bei Hauptverhandlung – zu Unrecht als säumig behandelt

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Az: 2 Ss 154/05

Beschluss vom 16.08.2005


In der Bußgeldsache gegen wegen Ordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrsordnung hier: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der 2. Strafsenat – Senat für Bußgeldsachen – am 16. August 2005 beschlossen:

1. Auf Antrag des Betroffenen wird seine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 1. März 2005 zugelassen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 1. März 2005 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde Verfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Mayen zurückverwiesen.

Gründe:

Die Bußgeldstelle der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 25. August 2004 wegen Nichteinhaltens des erforderlichen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug beim Führen eines PKW eine Geldbuße in Höhe von 75 €. Den dagegen eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Mayen mit Urteil vom 1. März 2005 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, da der Betroffene und sein Verteidiger nach Wiedereintritt in die an diesem Tage durchgeführte und zur Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch lediglich unterbrochene Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben seien. Gegen das Urteil hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 17. März 2005 Rechtsbeschwerde eingelegt und deren Zulassung beantragt. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs und der Grundsätze des fairen Verfahrens.

Da § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 OWiG auf den Fall der Verwerfung des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG nicht entsprechend anwendbar ist (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 74 Rdnr. 48), bedarf die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Diese hatte hier nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zu erfolgen, da es geboten war, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Hat nämlich das Gericht einen Betroffenen zu Unrecht als säumig behandelt, ist nicht nur einfaches Verfahrensrecht, sondern auch der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. OLG Koblenz, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 – 1 Ss .137/03— und vom 12. Januar 2004 – 2 Ss 348/03 -).

Vorliegend hat das Amtsgericht den Betroffenen zu Unrecht als säumig behandelt und ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG erlassen. Nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens und der daraus abgeleiteten gerichtlichen Fürsorgepflicht wäre es hingegen gehalten gewesen, das Verfahren von Amts wegen auszusetzen, nachdem sich der Verteidiger und der Betroffene entfernt hatten. Denn Letzterem war es in Anbetracht der sich hinsichtlich der Beweislage bestehenden Schwierigkeiten nicht zumutbar, sich in Abwesenheit seines Rechtsbeistands allein weiter zu verteidigen (vgl. OLG Zweibrücken in NZV 1993, 81; OLG Düsseldorf in VRS 63, 458, 459; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 74 Rdnr. 6; Göhler, a. a. O., § 71 Rdnr. 30 a). Insoweit kann auf die in der Begründungsschrift des Verteidigers vom 13. April 2005 (dort Seite 4) zutreffend dargestellte Problematik bei der Wahrheitsfindung verwiesen werden. Ungeachtet der aufgezeigten sachlichen Schwierigkeiten war zudem zu berücksichtigen, dass der Betroffene nach der Zurückweisung des Befangenheitsantrags gegen den von ihm als befangen angesehenen erkennenden Richter diesem bei einer Fortführung der Hauptverhandlung ohne den Anwalt seines Vertrauens gegenüber gestanden hätte (vgl. Göhler, a. a. O.; OLG Hamm in StV 1996, 11, 12).

Für die Frage genügender Entschuldigung im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG kam es allein auf die Person des Betroffenen und nicht des Verteidigers an. Insofern kann es letztlich dahinstehen, ob die von dem Verteidiger vorgenommene Wertung, bei seinem und des Betroffenen Entfernen sei die Hauptverhandlung bereits ausgesetzt gewesen, oder die gegenteilige Ansicht des Amtsgerichts, die Hauptverhandlung sei lediglich zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch unterbrochen worden, zutreffend ist. Mit dem Fortgang seines Verteidigers war dem Betroffenen eine weitere, alleinige Teilnahme an einer Hauptverhandlung jedenfalls nicht mehr zumutbar. Dass es in Händen des Betroffenen gelegen hätte, den Verteidiger, der sich im Hinblick auf weitere Termine zum Verlassen des Gerichtsgebäudes offenbar fest entschlossen hatte, hiervon noch abhalten zu können, hält der Senat für unwahrscheinlich. Mit diesen für eine Aussetzung des Verfahrens von Amts wegen bedeutsamen Umständen hat sich das Amtsgericht in seinem Verwerfungsurteil nicht ausreichend auseinander gesetzt. Mit dem nicht näher ausgeführten Hinweis, die Sache sei „einfach gelagert“ und dem Betroffenen „wäre zuzumuten gewesen, ohne seinen Verteidiger an der Fortsetzung der Hauptverhandlung teilzunehmen“ (Seite 5 UA), ist das Amtsgericht dem Begründungserfordernis nicht gerecht geworden.

Aus den zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führenden Gründen war zugleich das angefochtene Urteil aufzuheben.

Entgegen dem Antrag des Verteidigers hat der Senat die Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Mayen zurückverwiesen. Die Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Mayen oder ein anderes Amtsgericht wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn zwischen dem Gericht und den übrigen Beteiligten persönliche Auseinandersetzungen stattgefunden hätten oder das Verfahren ansonsten mit Emotionen belastet wäre, die einer sachgerechten Rechtsfindung künftig im Wege stehen könnten (vgl. Steindorf in Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 79 Rdnr. 153). Hiervon geht der Senat indes nach Aktenlage nicht aus. Die aufgetretenen Differenzen zwischen Verteidigung und Gericht hatten ihren Grund vornehmlich in der seinerzeit nicht möglich gewesenen zeitlichen Abstimmung eines neuen Verhandlungstermins und weniger in der Behandlung der Sache selbst. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs hat die Verteidigung, soweit ersichtlich, in der Folge lediglich insoweit bemängelt, als ihr zuvor die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters nicht bekannt gemacht worden sei. Der Senat geht davon aus, dass der für die künftige Hauptverhandlung anzuberaumende Termin einvernehmlich festgelegt werden kann.

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