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Schadensersatzansprüche wegen rechtswidriger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

OLG München – Az.: 23 U 5018/13 – Beschluss vom 29.10.2014

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.11.2013, Aktenzeichen 34 O 2251/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.862.307,78 € festgesetzt

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) für das Berufungsverfahren auf 13.862.307,78 € festgesetzt, im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) auf 15.862.307,78 € und im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 3) bis 5) auf 7.871.280,00 €.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus eigenem und abgetretenen Recht auf Schadensersatz wegen angeblich rechtswidriger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Verbindung mit einem Kaufvertrag betreffend das Anwesen in der M.straße 9 in M. geltend.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 21.04.2005 erwarben die Ehegatten Dres. W. I. GbR, deren einzige Gesellschafter die Klägerin und ihr Ehemann Dr. Martin W. waren, von der Beklagten zu 1) dieses Anwesen für einen Kaufpreis in Höhe von 5,75 Mio. €. Die Beklagten zu 3) – 5) sind nach Abschluss des Kaufvertrages von der Beklagten zu 1) als Rechtsbeistand für einen Rechtsstreit mandatiert worden, der vor dem Landgericht München I unter dem Az. 35 O 21829/05 geführt wurde. In weiteren Verfahren wurde ihnen der Streit verkündet. Der Beklagte zu 2) hat als Rechtsbeistand der Beklagten zu 1) Vollstreckungsmaßnahmen für die Beklagte zu 1) gegen die Klägerin, die Ehegatten Dres. W.I. GbR und Dr. Martin W. betrieben. Als Grundlage für die Vollstreckungsmaßnahmen dienten insbesondere die notarielle Urkunde des Kaufvertrages und das für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteil des Landgerichts München I vom 11.08.2006 im Verfahren 35 O 21829/05, in dem die Klägerin, ihr Ehemann und die Ehegatten Dres. W. I. GbR verurteilt worden waren, an die hiesige Beklagte zu 1) den Restkaufpreis für das Anwesen M.straße 9 in Höhe von 1,6 Mio € nebst Zinsen zu zahlen (vgl. Anlage K 20).

Die Klägerin hält die von der Beklagten zu 1) veranlassten Vollstreckungsmaßnahmen aus verschiedenen Gründen für rechtswidrig. Unter anderem sei das Urteil des Landgerichts München I vom 11.08.2006 durch wahrheitswidrigen Sachvortrag erschlichen worden. Hintergrund ist insoweit, dass sich die Klägerin beim Erwerb des Anwesens M.straße 9 von der Beklagten zu 1) arglistig getäuscht sieht, da im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf die Frage des Ehemanns der Klägerin nach den Mietflächen des Anwesens vom Sohn der Beklagten zu 1) die als Anlage K 2 vorgelegten Flächenangaben übermittelt worden seien, die auch unvermietete Geschossflächen beinhalteten.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind angebliche Schäden der Klägerin und ihres Ehemannes aufgrund der im Jahr 2007 veranlassten Vollstreckungsmaßnahmen. Einen Teil der angeblichen Vollstreckungsschäden hatte die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) bereits im Verfahren vor dem LG München I, 3 O 6469/08 geltend gemacht. Die Klage wurde mit Urteil vom 17.02.2009 (Anlage B 31) abgewiesen, die hiergegen eingelegte Berufung mit Urteil des OLG München vom 27.01.2011 (Anlage K 36) im Verfahren 8 U 2330/09 zurückgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 08.12.2011 zurückgewiesen, (Anlage K 60).

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere auch zu den bereits im Zusammenhang mit dem Kauf des Anwesens M.straße 9 angestrengten Gerichtsverfahren, wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 18.11.2013 Bezug genommen.

Dem vorliegenden Verfahren ging ein Mahnverfahren voraus, in dem die Klägerin, ihr Ehegatte Dr. Martin W. und die Ehegatten Dres. W. I. GbR als Antragsteller gegen die Beklagten als Gesamtschuldner eine Hauptforderung in Höhe von 12.071.280.- € geltend machten. Die Anträge auf Erlass des Mahnbescheides gingen jeweils am 31.12.2010 beim Mahngericht ein. Mit Schiftsatz vom 27.07.2011 (Bl. 104/105 d. A.) wurde der Mahnantrag im Hinblick auf eine bereits am 30.12.2010 erfolgte Abtretung der Ansprüche der GbR und des Herrn Dr. W. an die Klägerin für die Zedenten zurückgenommen, hilfsweise wurde insoweit die Klage zurückgenommen.

Aufgrund getrennter Anträge der Beklagten zu 1) und zu 2) auf Abgabe des Mahnverfahrens wurde das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) vor dem LG München zunächst unter dem Az. 4 O 2578/11, das gegen die Beklagten zu 2) bis 5) unter dem Az. 34 O 2251/11 geführt. Mit Beschluss vom 09.07.2012 im Verfahren 34 O 2251/11 (Bl. 210/213 d. A.) wurde u. a. angeordnet: „Beide Verfahren werden gemeinsam verhandelt.“ Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (vgl. LGU S. 11 f) Bezug genommen.

In I. Instanz hat die Klägerin zuletzt beantragt:

1. Die Beklagten zu 1) – 5) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.071.280,- € nebst Zinsen seit 30.12.2010 in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu zahlen.

2. Darüber hinaus werden die Beklagten zu 2) – 5) gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 2 Mio. € nebst Zinsen seit dem 30.12.2010 in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr und dem Zedenten Herrn Dr. Martin W. dadurch entstanden sind oder noch entstehen, dass zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ein Betrag in Höhe von 1.843.287,50 € an die Klägerin gezahlt werden musste und infolge dessen im September und Oktober mangels Eigenkapital der bei der C. S. finanzierte Goldbestand veräußert werden musste.

4. Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts München I vom 18.05.2011 (Az. 3 O 6469/08) und vom 09.06.2011 (Az. 8 O 2330/09) herauszugeben.

5. Es wird einstweilen angeordnet, dass die Vollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I vom 18.05.2011 (Az. 3 O 6469/08) und vom 09.06.2011 (Az. 8 O 2330/09) bis zur Rechtskraft dieses Urteils eingestellt wird.

Hilfsweise: Es wird einstweilen angeordnet, dass die Vollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I vom 18.05.2011 (Az. 3 O 6460/08) vom 09.06.2011 (Az. 8 U 2330/09) bis zur Rechtskraft dieses Urteils gegen Sicherheitsleistung eingestellt wird.

Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt.

Das Landgericht München I hat die Klage vollständig abgewiesen. Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 3. sei die Klage bereits unzulässig. Es fehle das Feststellungsinteresse, da nicht ersichtlich sei, warum die Klägerin den Schaden aus der Veräußerung des Goldbestandes nicht beziffern könne und warum aus dem Goldverkauf ein weiterer Schaden drohen könnte. Der Antrag auf Herausgabe der Kostenfestsetzungsbeschlüsse sei ebenfalls unzulässig, da eine isolierte Klage auf Titelherausgabe ohne vorausgegangenen oder gleichzeitigen Prozess nach § 767 ZPO nur zulässig sei, wenn der Gläubiger die Herausgabe verweigert, obwohl das Erlöschen der Titelschuld und die Unzulässigkeit der Vollstreckung unstreitig sind. Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz seien ebenfalls unzulässig, da kein Verfahren anhängig sei, in dem Einwendungen gegen die Titel geltend gemacht würden, auf denen die Zwangsvollstreckung beruhe.

Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Klägerin stünden weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht die behaupteten Schadensersatzansprüche zu. Die unter Ziffer 1. und 2. der Klageanträge geltend gemachten Schadensersatzansprüche aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien verjährt. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist habe am 31.12.2010 geendet. Der Ablauf der Verjährungsfrist sei nicht durch die Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids am 31.12.2010 gehemmt worden, da in dem Mahnbescheidsantrag die geltend gemachten Schadensersatzansprüche in Höhe von 12.071.280,- € nicht hinreichend individualisiert worden seien. Aber auch ungeachtet der eingetretenen Verjährung seien die geltend gemachten Ansprüche nicht begründet.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und beantragt im Berufungsverfahren:

1. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

2. Im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts abändernd die Beklagten wie folgt zu verurteilen:

a. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.871.280,- € nebst Zinsen seit 30.12.2010 in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu zahlen.

b. Darüber hinaus werden die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 2.200.000,- € nebst Zinsen seit dem 30.12.2010 in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu zahlen.

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c. Darüber hinaus wird der Beklagte zu 2) verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 2 Mio. € nebst Zinsen seit dem 30.12.2010 in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu zahlen.

d. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr und dem Zedenten Herrn Dr. Martin W. dadurch entstanden sind oder noch dadurch entstehen, dass zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ein Betrag in Höhe von 1.843.287,50 € an die Klägerin gezahlt werden musste.

Die Klägerin erläutert ihre Berufungsanträge dahingehend, dass die Klage gegenüber den Beklagten zu 3) – 5) in Höhe von 4,2 Mio. € zurückgenommen werde. Dies betreffe den geltend gemachten Schaden aus der Vereitelung des „ersten Wertpapiergeschäftes am 15.03.2007 (Erwerb von 4 Mio. Dax-Calls WKN-Nr. DOOCK67159 zum Kurs von 0,03 €)“. Der Feststellungsantrag in erster Instanz habe sich nicht nur auf den Goldschaden bezogen, sondern auf sämtliche Schäden der Klägerin und ihres Ehemannes, die durch Zahlung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Betrages in Höhe von 1.843.000.- € entstanden sind (Berufungsbegründung vom 24.02.2014 S. 23 unter Ziffer VII.4., Bl. 694 d. A.).

Zur Begründung ihrer Berufung bringt die Klägerin u. a. vor, das Urteil vom 18.11.2013 leide an Verfahrensfehlern. Zum einen habe das Landgericht über das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.11.2007 angebrachte Ablehnungsgesuch nicht selbst entscheiden dürfen. Zum anderen habe keine Entscheidung nach Aktenlage gemäß § 251 a ZPO ergehen dürfen, weil das Landgericht in dem gegen die Beklagte zu 1) geführten Verfahren 34 O 2578/11 noch nicht mündlich verhandelt habe. Das Landgericht sei insoweit zu Unrecht davon ausgegangen, dass mit Beschluss vom 09.07.2012 (Blatt 217 d. A.) eine Verbindung der Verfahren 34 O 2251/11, betreffend die Beklagten 2) – 5), mit dem Verfahren 34 O 2578/11 erfolgt sei. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.11.2011 sei nur im Verfahren 34 O 2251/11 geladen worden, so dass eine mündliche Verhandlung im Verfahren 34 O 2578/11 nicht stattgefunden habe.

In der Sache sei das Landgericht zu Unrecht vom Eintritt der Verjährung und dem Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen ausgegangen.

Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung und verteidigen das angegriffene Urteil. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 22.05.2014 darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist. Hierzu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.07.2014 (Blatt 798/809 d. A.) und ergänzend mit Schriftsatz vom 07.10.2014 (Bl. 857/859 d. A.) Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.11.2013, Aktenzeichen 34 O 2251/11, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Berufung erhobenen Rügen greifen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 07.07.2014 und 07.10.2014 nicht durch.

I. Gerügte Verfahrensfehler

Selbstentscheidung der Kammer über Ablehnungsgesuch

Die Berufungsführerin rügt, das Urteil vom 18.11.2013 leide unter einem Verfahrensfehler, da das Landgericht die Ablehnungsgesuche der Klägerin, insbesondere das vom 15.11.2007, übergeben am 18.11.2007 (Bl. 567 ff d. A.), nicht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als offensichtlich unzulässig habe zurückweisen dürfen (vgl. Beschluss vom 18.11.2003, Bl. 588 ff d. A.).

Diese Rüge kann aus mehreren Gründen nicht zu der von der Berufung beantragten Zurückverweisung der Sache an das Landgericht unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils nach § 538 Abs. 2 Satz1 Nr. 1 ZPO führen.

Zum einen war die „Selbstentscheidung“ unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in den Beschlüssen des Landgerichts vom 17.10.2013 (Bl. 520/523 d. A.), 15.11.2013 (Bl. 575/578 d. A.) und vom 18.11.2013 (Bl. 588/591 d. A.) zulässig.

Hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts vom 17.10.2013, mit dem das dritte im vorliegenden Verfahren von der Klagepartei angebrachte Ablehnungsgesuch vom 16.10.2013 zurückgewiesen wurde, hat dies das Oberlandesgericht München in seiner Beschwerdeentscheidung vom 11.11.2013 (7 W 2085/13, Bl. 563/565) bereits mit Bindungswirkung entschieden. Der siebte Zivilsenat hat in dieser Entscheidung die Mitwirkung der abgelehnten Richter bei der Beschlussfassung vom 17.10.2013 ausdrücklich als statthaft angesehen (Ziffer 3. der Gründe). Die Klägerin kann die Tatsache der „Selbstentscheidung“ daher nicht mehr als neuen Befangenheitsgrund im Rahmen weiterer Ablehnungsgesuche anführen und sich nicht wie in ihrem Schriftsatz vom 07.07.2014 darauf berufen, die „Selbstentscheidung“ sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen.

Soweit das Landgericht mit Beschluss vom 15.11.2013 das Ablehnungsgesuch der Klagepartei vom 30.10.2013 und mit Beschluss vom 18.11.2013 das weitere Ablehnungsgesuch vom 15.11.2013 als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat, kann die Klagepartei zwar nicht darauf verwiesen werden, sie hätte gegen diese Beschlüsse sofortige Beschwerde einlegen müssen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde gegen die Ablehnung der Befangenheit dann, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache – wie hier – ein Rechtsmittel statthaft ist. Der Ablehnungsgrund kann dann in der Berufungsinstanz als Verfahrensfehler geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 18.10.2006, XII ZB 244/04, zitiert nach juris Tz. 7 ff). Voraussetzung dafür ist, dass über den geltend gemachten Ablehnungsgrund noch nicht mit Bindungswirkung entschieden wurde (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 46, Rz.18a). Dies ist hier insoweit der Fall, als bei Erlass des Urteils vom 18.11.2013 die Beschwerdefrist hinsichtlich der Zurückweisungsbeschlüsse vom 15. und 18.11.2013 noch nicht abgelaufen war und deshalb noch keine rechtkräftige Entscheidung vorlag.

Es ist jedoch auch unter Beachtung der strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG NJW 2007, 3771) nicht zu beanstanden, dass die Zurückweisungsbeschlüsse vom 15. und 18.11.2013 unter Mitwirkung der abgelehnten Richter gefasst wurden. Eine Selbstentscheidung ist in Fällen rechtsmissbräuchlicher und daher offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche zulässig, wenn bei der Entscheidung ein inhaltliches Eingehen auf den Verfahrensgegenstand, also eine Sachprüfung, entbehrlich ist (BVerfG a. a. O.). Das Landgericht hat die von ihm bejahte Verschleppungsabsicht damit begründet, dass die Ablehnungsgesuche inhaltlich dem bereits zurückgewiesenen Gesuch vom 16.10.2013 entsprächen und zudem der Zeitablauf die Verschleppungsabsicht deutlich mache. Eine Sachprüfung fand nicht statt.

Auch inhaltlich hat das Landgericht ohne Rechtsfehler entschieden. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Ablehnungsgesuch fehlt insbesondere auch dann, wenn ein zurückgewiesenes Ablehnungsgesuch ohne neue Gründe wiederholt wird (vgl. Vollkommer a. a. O., § 42 Rz. 6 m. w. N.). Dies war hinsichtlich der Ablehnungsgesuche vom 30.10.2013 und 15.11.2013 der Fall. Die Selbstentscheidung über das Ablehnungsgesuch vom 16.10.2013 war – wie bereits ausgeführt – bereits Gegenstand des insoweit angestrengten Beschwerdeverfahrens und wurde dort als zulässig angesehen, stellte also keinen neuen Ablehnungsgrund dar. Ansonsten wurde zur Begründung der Ablehnungsgesuche auf Äußerungen der im Verfahren 34 O 14572/13 zuständigen Richter verwiesen, die bewusst falsche Tatsachenbehauptungen gewesen sein sollen. Dies war jedoch bereits Gegenstand des Ablehnungsgesuchs vom 16.10.2013, über das zum Zeitpunkt der Beschlüsse des Landgerichts vom 15. und 18.11.2013 bereits abschließend entschieden worden war. Insbesondere wurde bereits in der Beschwerdebegründung vom 17.10.2013 (Bl. 530/531 und Bl. 532/533 d. A.) die bestehende Besorgnis der Befangenheit damit begründet, die Kammer habe die bewusst falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt, dass eine vorsätzliche Täuschung der Beklagten und ein darauf beruhender Irrtum der Käuferseite nicht glaubhaft gemacht worden sei, und damit den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt. Entgegen der von der Berufung im Schriftsatz vom 07.07.2014 vertretenen Ansicht stellt der inhaltlich entsprechende Vortrag im Ablehnungsgesuch vom 30.10.2013 (Bl. 552/553 d. A.) daher lediglich eine Wiederholung dar. Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 07.07.2014 hervorhebt, der Befangenheitsantrag vom 30.10.2013 enthalte als weitere Begründung ferner den Vorwurf, dass der Klägerin eine neutrale Entscheidung über den Befangenheitsantrag abgeschnitten werde, so betrifft dies inhaltlich im Kern wieder die Rüge der unzulässigen „Selbstentscheidung“ über das Ablehnungsgesuch.

„Neue Gründe“ für die Ablehnung lagen daher dem Landgericht nicht zur Entscheidung vor.

1.2. Selbst wenn man jedoch von der Unzulässigkeit der Selbstentscheidungen ausginge, würde dies nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 Satz1 Nr. 1 ZPO führen. Denn das Urteil des Landgerichts erweist sich als inhaltlich richtig (dazu unten unter Ziffer 2. und 3.), so dass im Berufungsverfahren eine gleichlautende Entscheidung zu ergehen hätte.

2. Entscheidung nach Aktenlage nach § 251 a ZPO

Die Berufung beanstandet, das Landgericht habe keine Entscheidung nach Aktenlage treffen dürfen (vgl. Beschluss vom 17.10.2013, Bl. 529 d. A.), da im Verfahren 34 O 2578/11 noch nicht mündlich verhandelt worden sei. Dies trifft jedoch nicht zu.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 09.07.2012 (Bl. 210/213 d. A.) angeordnet, dass die Verfahren 34 O 2251/11 und das Verfahren 34 O 2578/11 gemeinsam verhandelt werden. Eine Prozessverbindung nach § 147 ZPO zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung wurde zwar nicht explizit angeordnet. Dass dies vom Landgericht gewollt war, ergibt aber die – zulässige, vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1956, I ZR 82/55, NJW 1957, 183 – Auslegung dieser Prozessanordnung. In den Gründen zum Beschluss vom 09.07.2012 legt das Landgericht dar, dass beiden Verfahren gegen die fünf Beklagten als Gesamtschuldner gerichtete Mahnbescheide zugrunde lägen. Da die Beklagten zu 1) und 2) jeweils getrennt voneinander die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hätten, sei es zwar zur gesonderten Erfassung der Verfahren gekommen, gleichwohl müssten beide Verfahren gemeinschaftlich bearbeitet werden, da es bei Überleitung in das Streitverfahren beim gemeinsamen Streitgericht nicht zu getrennten Verfahren komme. Eine anfängliche getrennte Aktenführung als Folge uneinheitlicher Abgabe sei dabei unerheblich. Die Klageseite habe mit Einreichung der Anträge auf Erlass der Mahnbescheide gegen die Antragsgegner als Gesamtschuldner zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer zusammenhängenden Rechtssache ausgehe.

Damit hat das Landgericht, das seine gerichtsinterne Zuständigkeit im Übrigen aus den Bestimmungen der Geschäftsverteilung betreffend identische Streitsachen herleitete, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass aus seiner Sicht die verfahrensmäßige Trennung der Verfahren 34 O 2251/11 und 34 O 2578/11 ab sofort vollumfänglich beendet sein sollte. Etwas anderes ergibt sich entgegen der von der Berufungsführerin im Schriftsatz vom 07.07.2014 geäußerten Ansicht nicht daraus, dass die Kammer in einem weiteren Beschluss vom 09.07.2012 (Bl. 214/216) feststellte, „beide Rechtsstreitigkeiten“ würden nach Vorlage durch die Einzelrichterin von der Kammer übernommen. Dass für die weitere gemeinsame Behandlung das Aktenzeichen 34 O 2251/11 führen sollte, ergab sich für die Parteien erkennbar daraus (worauf die Klägerin im Schriftsatz vom 27.02.2013, S. 18 f, Bl. 428 f, selbst hinweist), dass im weiteren Verlauf des Verfahrens nur dieses Aktenzeichen verwendet wurde und als Beklagte immer auch die Beklagte zu 1) aufgeführt wurde, die als alleinige Beklagte im Verfahren 34 O 2578/11 geführt worden war. Eine „mehrfache Betonung“ seitens der Kammer, dass nach dem 09.07.2012 zwei Verfahren weitergeführt werden, erfolgte entgegen der Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 07.07.2014 gerade nicht. Vielmehr hat die Kammer im Beschluss vom 27.06.2013 (Bl. 480/483 d. A. unter Ziffer 3. lit. d) klargestellt, dass das Verfahren 34 O 2578/11 zum Verfahren 34 O 2251/11 hinzuverbunden wurde, das Verfahren 34 O 2251/11 führe und die Verfahren gemeinsam verhandelt und entschieden werden.

Zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.11.2012 musste daher nicht auch unter Angabe des Aktenzeichens 34 O 2578/11 geladen werden. Die Klägerin hat in diesem Termin die Anträge aus ihrem Schriftsatz vom 30.12.2011 gestellt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 08.11.2012, S. 3, Bl. 244 d. A.), der sowohl zum Aktenzeichen 34 O 2251/11 (Bl. 185 ff d. A.) als auch zum Aktenzeichen 34 O 2578/11 (Bl. 88 ff d. A.) eingereicht worden war und identische Anträge hinsichtlich aller fünf Beklagten enthält. Alle fünf Beklagte haben im Termin vom 08.11.2012 die Abweisung der Klage beantragt. Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist dementsprechend mit Bindungswirkung (§ 314 ZPO) festgehalten, dass die Klägerin Anträge hinsichtlich aller fünf Beklagten gestellt hat und die Beklagten insoweit Klageabweisung beantragt haben. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich zudem, dass der Streitstoff hinsichtlich aller fünf Beklagter erörtert wurde. Zum Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens 34 O 2578/11 wurde daher mündlich verhandelt, so dass auch insoweit eine Entscheidung nach Aktenlage ergehen durfte.

II. Unzulässigkeit des Feststellungsantrages

Entgegen der Ansicht der Berufung ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Klageantrag Ziffer 3. der Klägerin auf Feststellung mangels Feststellungsinteresse als unzulässig angesehen hat.

Dass der anspruchsbegründende Sachverhalt sich insoweit im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung befand, wie die Klägerin meint, ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Der Vortrag der Klägerin geht dahin, dass der Goldbestand ohne die schädigende Handlung nicht veräußert worden wäre. Die Veräußerung des Goldbestandes, also der anspruchsbegründende Sachverhalt, ist abgeschlossen. Dass der Wert des ohne das schädigende Ereignis im Vermögen des Geschädigten verbliebenen Vermögensgegenstandes Schwankungen unterworfen und für die Ermittlung der Schadenshöhe der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich ist, ändert daran entgegen der Ansicht der Klägerin nichts. Die Klägerin konnte ihre Anträge in der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an etwaige Wertschwankungen nach § 264 Nr. 2 ZPO anpassen, ein Ausweichen auf die Feststellungsklage ist insoweit nicht erforderlich, auch nicht zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung, da die bezifferte Schadensersatzklage die Verjährung auch hinsichtlich eines Mehrbetrages hemmt, um den sich der Schaden infolge der Änderung der Preisverhältnisse erhöht (BGH NJW 70, 1682; 82, 1809).

Im Übrigen wäre der Feststellungsantrag jedenfalls unbegründet (vgl. dazu unter Ziffer 3.). Soweit die Klägerin den Feststellungsantrag in ihrer Berufungsbegründung weiter fassen will, nämlich ohne Beschränkung auf den Verkauf des Goldbestandes (entgegen der Auffassung der Klägerin ging der Feststellungsantrag erster Instanz angesichts des eindeutigen Wortlauts – vgl. Schriftsatz vom 30.12.2011, S. 2, Bl. 186 d. A. – nicht weiter), wird diese Klageerweiterung im Falle der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rz. 37).

III. Unbegründetheit der Klage

Die Klage ist unbegründet. Auf die Frage, ob sämtliche gegenüber den Beklagten geltend gemachten Ansprüche verjährt sind (was hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis 5) aus den vom Landgericht angeführten Gründen der Fall ist, vgl. dazu unter Ziffer 3.1.1.), kommt es dabei nicht entscheidend an, da die Anspruchsvoraussetzungen, wie das Landgericht zutreffend feststellt, von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt worden sind (dazu ergänzend zu den Gründen des landgerichtlichen Urteils im Hinblick auf die in der Berufungsbegründung erhobenen Rügen und die Stellungnahme der Klägerin vom 07.07.2014 zum Hinweis des Senats vom 22.05.2014 siehe im folgenden unter Ziffer 3.2. bis 3.5.).

Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche Gegenüber den Beklagten zu 2) bis 5) Bezüglich der Beklagten zu 2) bis 5) ist das Landgericht zutreffend von der Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche ausgegangen.

Die angegriffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fanden im Jahr 2007 statt und die Klägerin hatte auch bereits in diesem Jahr Kenntnis von diesen. Nach §§ 194 Abs. 1, 195, 199 BGB beginnt für diese Handlungen damit die Verjährungsfrist am 31.12.2007 und endet am 31.12.2010. Der am 31.12.2010 angebrachte Mahnbescheidsantrag hemmt den Lauf der Verjährung nicht, da er den Individualisierungsanforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 ZPO nicht genügte.

Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheids die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Für die Individualisierung im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 ZPO ist keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs oder gar seine Begründung erforderlich. Vielmehr genügt die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung. Der Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Der Schuldner muss bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennen können, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleiten will. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Schuldner ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Nur dann ist ihm eine sachgerechte Entscheidung innerhalb der Widerspruchsfrist möglich, ob eine Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche sinnvoll ist. Wann diesen Anforderungen genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (BGH, Urteil vom 23.01.2008, VIII ZR 46/07, zitiert nach juris Tz. 13).

Im vorliegenden Fall macht die Klägerin den Ersatz von Schäden geltend, ohne dass ersichtlich oder vorgetragen wäre, dass insoweit – auch nur zum Teil – eine originäre Alleinrechtsinhaberschaft der Klägerin bestanden haben soll. Die Klägerin stützt sich zur Darlegung ihrer Aktivlegitimation vielmehr auf die als Anlage K 1 vorgelegte Abtretungsvereinbarung vom 30.12.2010. Insoweit hat das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen, dass aus dem Mahnbescheid nicht hervorgeht, dass die Klägerin Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht. Vielmehr spricht die Aufführung der beiden Zedenten im Mahnbescheid als Antragsteller neben der Klägerin gerade gegen eine solche Annahme. Deshalb war für den Beklagten zu 2) auch nicht hinreichend klar erkennbar, dass der Mahnbescheid insoweit die in dem als Anlage K 55 vorgelegten außergerichtlichen Schreiben vom 29.12.2010 genannten Ansprüche aus abgetretenem Recht erfassen sollte, zumal dieses Schreiben im Mahnbescheidsantrag nicht erwähnt ist. In dem Schreiben vom 29.12.2010 an die Beklagten zu 2) bis 5) ist von der Geltendmachung abgetretener Ansprüche ohnehin nicht die Rede.

Da die Geltendmachung von Ansprüchen aus eigenem Recht einerseits und abgetretenem Recht andererseits auch bei einheitlichem Klageziel zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit zwei unterschiedliche Streitgegenstände betrifft, konnte der Mahnbescheidsantrag keine Hemmung der Verjährung bezüglich von Ansprüchen der Klägerin aus abgetretenem Recht herbeiführen (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2010, VIII ZR 211/09, zitiert nach juris Tz. 15). Es handelt sich insoweit entgegen der Ansicht der Klägerin nicht lediglich um eine Frage der Anspruchsbegründungs, die im Mahnbescheid noch nicht erfolgen muss.

Im Übrigen enthält der den Beklagten zu 2) bis 5) zugestellte Mahnbescheid zum Inhalt der geltend gemachten Hauptforderung lediglich die Angabe: „Vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche infolge rechtswidriger Zwangsvollstreckung in Verbindung mit Kaufvertrag M.straße 9, M., vom 01.01.2007 bis 31.10.2010.“

Es fehlen also konkrete Angaben dazu, welche der zahlreichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen haftungsbegründend sein sollten, welche Pflichtverletzungen den Beklagten im Zusammenhang mit den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgeworfen werden und welche Schäden geltend gemacht werden. Schon aufgrund der Vielzahl der in Betracht kommenden Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. dazu im Einzelnen unter Ziffer 4. des Tatbestandes des angegriffenen landgerichtlichen Urteils), die zudem auf unterschiedlichen Vollstreckungstiteln beruhten (notarielle Urkunde vom 21.04.2005, Urteil des LG München I vom 11.08.2006 und Kostentitel vom 18.09.2006), und der aus verschiedenen Lebenssachverhalten von der Klägerin hergeleiteten angeblichen haftungsbegründenden Pflichtverletzungen (Vollstreckung eines erschlichenen Titels, Vollstreckung trotz Rücktritts vom Kaufvertrag, Vollstreckung trotz entgegenstehender Vollstreckungsvereinbarung, Überpfändung), handelt es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht um einen einheitlichen Schadenersatzanspruch, der keiner weiteren Individualisierung bedurft hätte, wie die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 07.07.2014 meint. Zudem beruhen auch die von der Klägerin im Laufe des Verfahrens geltend gemachten Vermögensschäden (Schäden aufgrund fehlgeschlagener Wertpapiergeschäfte, Schäden im Zusammenhang mit Bauträgergeschäften, Schäden wegen erzwungenem Verkauf von Goldbeständen) auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten und stellen daher nicht lediglich mehrere Positionen eines einheitlichen Schadens, sondern Einzelforderungen dar, hinsichtlich derer dem Gegner im Mahnverfahren die Möglichkeit gegeben werden muss, jeweils gesondert zu überprüfen und zu entscheiden, ob eine Verteidigung sinnvoll ist.

Zwar enthalten die als Anlage K 55 vorgelegten außergerichtlichen Schreiben vom 29.12.2010 insoweit gewisse Konkretisierungen. Ob diese zur Herbeiführung der Hemmung allgemein nicht herangezogen werden können, weil die Schreiben vom 29.12.2010 nicht im Mahnbescheidsantrag erwähnt sind und die zunächst im Streitverfahren eingereichte Anspruchsbegründung mit ihrem Inhalt nicht übereinstimmt (in der Anspruchsbegründung vom 08.06.2011, Bl. 38/62, wird der in den außergerichtlichen Schreiben nicht erwähnte Schaden aus Goldverkauf, nicht aber der Schaden wegen fehlender Eigenmittel für Bauträgermaßnahmen geltend gemacht), kann im Hinblick auf die obigen Ausführungen zur fehlenden Hemmung bezüglich Ansprüchen aus abgetretenem Recht dahinstehen. Jedenfalls scheidet eine Hemmungswirkung des Mahnbescheids aus, soweit die geltend gemachten Ansprüche auch in den Schreiben vom 29.12.2010 nicht erwähnt sind, wie etwa Schäden aus Goldverkäufen oder wegen Vollstreckung aus einer „erschlichenen“ notariellen Urkunde (vgl. dazu auch unten unter Ziffer 3.2.2.1.).

1.2. Gegenüber der Beklagten zu 1)

Hinsichtlich der Beklagten zu 1) geht der Senat davon aus, dass der Lauf der Verjährung hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Ansprüche gehemmt wurde durch den von der Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht München I 3 O 6469/08 gestellten Antrag festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin für alle weiteren Schäden der Klägerin, ihres Ehemannes Dr. Martin W. sowie der B. Wohnbaugesellschaft K.straße GmbH & Co. KG haftet, die in Verbindung mit der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. M., M., UR-Nr. M 685/2005 und dem Urteil des LG München I Az. 35 O 21829/05 entstanden sind oder künftig noch entstehen (vgl. S. 8 des Urteils des LG München I im Verfahren 3 O 6469/08, vorgelegt als Anlage B 31).

Dieser Antrag wurde auch im Berufungsverfahren vor dem OLG München, Az. 8 U 2330/09, aufrecht erhalten (vgl. Urteil des OLG München vom 27.01.2011 S. 17, vorgelegt als Anlage K 36). Das OLG München hat den Feststellungsantrag zwar u. a. mangels Feststellunginteresses als unzulässig angesehen (vgl. Urteil vom 27.01.2011 S. 26 ff). Auch die unzulässige Klage hemmt jedoch die Verjährung (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 204 Rz. 5 m. w. N.). Bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren LG München I 3 O 6469/08 und OLG München 8 U 2330/09 durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.12.2011 (Anlage K 60), war daher der Lauf der Verjährung gehemmt, so dass die streitgegenständlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) nicht verjährt sind.

2. Haftung der Beklagten nach § 826 BGB wegen Vollstreckung aus einem „erschlichenen“ unrichtigen Titel

2.1. Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 11.08.2006 im Verfahren 35 O 21829/05

Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass im Falle der Vollstreckung aus einem „erschlichenen“, also durch arglistige Täuschung des Gerichts erlangten und objektiv unrichtigen Titel weitere besondere Umstände zur Begründung der Sittenwidrigkeit des Handelns nicht dargelegt werden müssen. Auch weist die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 07.07.2014 zu Recht darauf hin, dass das Urteil des Landgerichts München I vom 11.08.2006 hinsichtlich der Stattgabe von Wider- und Drittwiderklage, die Grundlage der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen war, aufgrund der im Berufungsverfahren diesbezüglich erklärten übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien nicht in Rechtskraft erwachsen ist, so dass die Problematik einer Durchbrechung der Rechtskraft insoweit nicht inmitten steht. Allerdings stellt sich dann die Frage, ob die Klägerin nicht vorrangig gehalten gewesen wäre, die Entscheidung des Landgerichts einer rechtskräftigen Klärung hinsichtlich der (ursprünglichen) Begründetheit der (Dritt-)Widerklage zuzuführen, wenn sie Schadensersatz wegen der aufgrund der vorläufigen Vollstreckungsmaßnahmen entstandenen Nachteile geltend machen will. Denn dann hätte ggf. die Möglichkeit bestanden, Vollstreckungsschäden nach § 717 Abs. 2 ZPO geltend zu machen.

Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Denn vorliegend fehlt es bereits am schlüssigen Vortrag und Nachweis dazu, dass der beanstandete Titel, also das Urteil des Landgerichts München I vom 11.08.2006 im Verfahren 35 O 21829/05 (Anlage K 20), aufgrund einer arglistigen Täuschung der Beklagten erging und damit „erschlichen“ wurde.

2.1.1. Die Klägerin hatte in ihrer Berufungsbegründung vom 24.02.2014 (S. 3, Bl. 674 d. A.) zur Begründung des Anspruchs wegen Erschleichung des Urteils vom 11.08.2006 darauf abgestellt, im Verfahren vor dem Landgericht sei von den Beklagten zu 1) und 3) bis 5) wahrheitswidrig vorgetragen worden, die Flächenangaben (Anlage K 2) seien „ohne eine entsprechende Nachfrage“ übergeben worden (dieser Vortrag soll auf S. 10 der Klagerwiderung im Verfahren 35 O 21829/05 vom 16.01.2006 erfolgt sein, die hierzu vorgelegte Anlage K 9 enthält diese Seite allerdings nicht). Tatsächlich sei die Unterlage zur Beantwortung der vom Ehemann der Klägerin erhobenen Frage nach den Mietflächen der Einheiten übergeben worden.

Entgegen der Behauptung der Klägerin ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser angeblich bewusst unrichtige Sachvortrag für die vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen relevant gewesen wäre. Insoweit ist danach zu fragen, welchen Sachverhalt das Gericht ohne das Dazwischentreten des arglistigen Verhaltens bei richtiger Anwendung des Verfahrensrechts seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben würde (BGH; Urteil vom 17.12.1955, IV ZR 219/55, NJW 1956, 505 [506]). Ist der „manipulierte“ Sachverhalt für die Entscheidung des Gerichts ohne Bedeutung gewesen, kann es entgegen der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 07.07.2014 offenbar vertretenen Ansicht nicht darauf ankommen, ob dieser Sachverhalt für das Gericht des früheren Rechtsstreits – nach Ansicht des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts – hätte von Bedeutung sein müssen. Ansonsten würde letztlich nicht das arglistige Prozessverhalten, sondern die fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht des früheren Rechtsstreits zur Begründung der Haftung herangezogen, die für sich genommen aber nicht das Urteil der Sittenwidrigkeit der Vollstreckung begründen und damit Grundlage einer Haftung nach § 826 BGB sein kann. Im Wege des Schadensersatzprozesses kann keine allgemeine Überprüfung der Ausgangsentscheidung außerhalb des dafür vorgesehenen Rechtsmittelzuges erfolgen. Nur wenn davon ausgegangen werden kann, dass das durch das behauptete arglistige Verhalten beeinflusste Vorbringen für die angeblich „erschlichene“ Entscheidung aus Sicht des Erstgerichts erheblich war, kommt es darauf an, wie bei Kenntnis des „wahren“ Sachverhalts zu entscheiden gewesen wäre – dann allerdings nach Ansicht des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.1955.

Das Landgericht führt im unstreitigen Teil des Tatbestandes des Urteils vom 11.08.2006 aus, der Sohn der Beklagten zu 1), Herr M. E., habe im Rahmen eines Gesprächs am 18.02.2005 eine tabellarische Übersicht übergeben, die er selbst erstellt hatte, weil die finanzierende Bank der dortigen (und hiesigen) Klägerin um eine solche Übersicht gebeten hatte (LGU S. 3 Absatz 3, Anlage K 20). Dass die Unterlage „ohne eine entsprechende Nachfrage“ durch den Ehegatten der Klägerin (dortiger Kläger zu 2) übergeben wurde, stellt das Landgericht also gerade nicht fest. Es zieht den von der Klägerin beanstandeten Vortrag auch weder zur Begründung seiner Feststellung heran, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Größe der an die einzelnen Mieter vermieteten Flächen nicht getroffen wurde (Entscheidungsgründe Ziffer noch für seine Annahme, ein arglistiges Verschweigen oder die Übernahme einer Garantie liege nicht vor (Entscheidungsgründe Ziffer I.5.).

Das Landgericht hätte auch nicht ohne Beweisaufnahme davon ausgehen können, dass die tabellarische Übersicht „ohne eine entsprechende Nachfrage“ übergeben worden war, da die Klagepartei in der Klageschrift unter Beweisangebot vorgetragen hatte, der Ehemann der hiesigen Klägerin habe in Vorbereitung des ersten Verkaufsgespräches genauere Angaben zu den Größen der Einheiten, den Mietern und den Mieterträgen erbeten (Anlage K 18 unter Ziffer 2.).

Demnach kann nicht unterstellt werden, dass das Landgericht ohne den von der Klagepartei beanstandeten Sachvortrag seiner Entscheidung einen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte. Auch in dem auf das Verfahren vor dem Landgericht folgende Berufungsverfahren vor dem OLG München (8 U 4364/06) hat der von der Klagepartei beanstandete Sachvortrag zu keinen (nach Ansicht der Klagepartei unrichtigen) Feststellungen des Gerichts geführt. Vielmehr führt das OLG in seinem Urteil vom 22.11.2007 (K 3) explizit auf S.14 aus: „Zugunsten der Klägerin geht der Senat davon aus – ohne dass hierzu die Zeugin O. wie in erster Instanz angeboten vernommen werden müsste -, dass der Widerbeklagte zu 2)“ (Ehemann der hiesigen Klägerin) „am 18.02.2005 nach Mietflächen gefragt hat und daraufhin die Liste Anlage K 2, welche die Geschossflächen nach Angaben des Architekten W. – also mehr m2 als erfragt – enthält, erhalten hat.“

Ein „Erschleichen“ des Urteils des Landgerichts liegt daher nicht vor. Ob Landgericht und Oberlandesgericht den von ihnen festgestellten Sachverhalt letztlich richtig beurteilt haben, ist, wie bereits oben ausgeführt, insoweit für die Frage einer Haftung der Beklagten nach § 826 BGB nicht entscheidend.

Auch im Verfahren über die von der Klägerin angestrengte Vollstreckungsgegenklage (LG München I, 34 O 19341/06, OLG München 7 U 4090/07) kam es zu keinen richterlichen Feststellungen aufgrund des von der Klägerin beanstandeten Sachvortrages der Beklagtenseite. Das OLG München verweist in seinem Urteil vom 28.05.2008 (Anlage K 29 S. 12/13) hinsichtlich der Frage, ob der Restkaufpreis der Beklagten durch Aufrechnung der Kläger erloschen ist oder aufgrund einer Kaufpreisminderung nicht besteht, auf die Entscheidung des OLG München im Verfahren 8 U 4364/06, ohne eigene Feststellungen zu treffen.

2.1.2. Erstmals in ihrer Stellungnahme vom 07.07.2014 hebt die Klägerin nunmehr auch darauf ab, die Feststellung des Landgerichts, dass die Übersicht (Anlage K 2) erstellt worden sei, weil die finanzierende Bank der Klägerin um eine solche Übersicht gebeten hatte, beruhe auf bewusst wahrheitswidrigem Sachvortrag der Beklagten. In Wirklichkeit sei diese Übersicht für die Banken der Beklagten zu 1) erstellt worden, um den Ertragswert der Immobilie nachzuweisen.

Es ist aber weder ersichtlich noch von der Klägerin plausibel gemacht, inwieweit diese aus Sicht der Klägerin unrichtige Feststellung die Urteilsfindung des Landgerichts für sie nachteilig beeinflusst haben sollte. Hätte das Landgericht den nach Vortrag der Klägerin insoweit zutreffenden Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt, hätte dies nicht zu der von der Klägerin vermissten Feststellung führen müssen, dass die Übersicht zur Beantwortung der Frage des Ehemanns der Klägerin nach den Mietflächen der Einheiten übergeben wurde. Im Gegenteil: Diese Annahme liegt näher, wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, dass die Übersicht dem Ehemann der Klägerin zur Information der Bank der Käuferseite dienen sollte, denn die vermietbare Fläche des Objekts als wertbestimmender Faktor ist erfahrungsgemäß für die den Kaufpreis finanzierende Bank von besonderem Interesse.

2.1.3. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 07.07.2014 vorbringt, das Urteil vom 11.08.2006 sei auch mit der Lüge erschlichen worden, dass die am 18.02.2005 übergebene Liste nicht die branchenüblichen Angaben zur Ertragswertberechnung und insbesondere nicht den „Faktor 20-fache des Mietertrages p. a.“ enthalten habe, findet auch dieser Vorwurf im Urteil des Landgerichts keine Stütze.

Das Landgericht erfasst den hinsichtlich des Inhalts der am 18.02.2005 übergebenen Übersicht abweichenden Parteivortrag zutreffend als streitigen Sachverhalt (LGU S. 8 Absatz 2, S. 9, Anlage K 20) und nimmt Bezug auf die jeweils von den Parteien hierzu vorgelegten Anlagen (K 2 einerseits, B 2 andererseits). Die von der Klägerin als unrichtig angesehene Feststellung, dass die am 18.02.2005 übergebene Liste keine Angaben der Mietflächen, sondern lediglich eine Auflistung der Geschossflächen enthalte (LGU S. 14), begründet das Landgericht gerade nicht damit, dass diese den Inhalt nach Anlage B 2 und nicht den Inhalt nach Anlage K 2 gehabt habe. Vielmehr stellt es maßgeblich darauf ab, dass den Flächenangaben in der 1. Spalte jeweils das Geschoss vorangestellt ist, nicht aber die Mietvertragspartei; dies ist auch in der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 2 der Fall. Der vom Landgericht auf S. 14 des Urteils im Hinblick auf die Liste eingefügte Klammerzusatz „mit Stand 1.4.2005 – B 2; Stand 17.1.2005 – K 2“ zeigt, dass das Landgericht hinsichtlich des Inhalts der Übersicht zum Zeitpunkt der Übergabe am 18.02.2005 den von der Klägerin als Anlage K 2 vorgelegten Inhalt – also mitsamt des Zusatzes „20fache des Mietertrages per anno“, nicht aber die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 2 für maßgeblich gehalten hat. Den von der Klägerin beanstandeten Sachvortrag hat das Landgericht seiner Feststellung damit nicht zugrunde gelegt.

2.2. Vollstreckung aus notariellem Kaufvertrag vom 21.04.2005

Die Klägerin hält es in ihrer Stellungnahme 07.07.2014 für unverständlich, dass der Senat seine Überlegungen hinsichtlich einer Haftung der Beklagten wegen Vollstreckung aus einem „erschlichenen“ Titel nicht auch auf den notariellen Kaufvertrag vom 21.04.2005 bezogen hat. Dass auch die Vollstreckung aus diesem Titel nach § 826 BGB wegen „Erschleichens“ des Titels oder auf vertraglicher Ebene haftungsbegründend sein soll, hatte die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung allerdings nicht vorgebracht. Das Landgericht hat sich auch nur mit dem Vorwurf des „Erschleichens“ des Urteils im Verfahren 35 O 21829/05 befasst. Dies wurde in der Berufungsbegründung nicht gerügt. Unabhängig davon ist der Vortrag der Klägerin unter Ziffer 2.2 ihrer Stellungnahme vom 07.07.2014 nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

2.2.1. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis 5) kommen keine vertraglichen, sondern lediglich deliktische Ansprüche der Klägerin nach § 826 BGB in Betracht. Eine Haftung nach § 826 BGB wegen Missbrauchs von Vollstreckungstiteln ist jedoch auf solche Titel beschränkt, die zumindest der Rechtskraft fähig sind (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 826 Rz. 54), was bei einer notariellen Urkunde nicht der Fall ist. Schon deshalb deckt die Klägerin mit ihren ergänzenden Erwägungen keine Unrichtigkeit des landgerichtlichen Urteils auf.

Im Übrigen wären deliktische Ansprüche wegen „Erschleichens“ der notariellen Urkunde jedenfalls gegenüber den Beklagten zu 2) bis 5) verjährt. Kenntnis von den maßgeblichen Umständen besaß die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen im Jahr 2007, die dreijährige Regelverjährung lief damit Ende des Jahres 2010 aus. Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides vom 31.12.2010 konnte den Lauf der Verjährung nicht hemmen. Denn ergänzend zu den obigen Ausführungen unter Ziffer 3.1.1. ist insoweit festzuhalten, dass in den vorgerichtlichen Schreiben vom 29.12.2010 (Anlage K 55), auf die sich die Klägerin hinsichtlich der Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche berufen will, lediglich vom „mutmaßlich erschlichenen Urteil vom 11.08.2006“, nicht aber von einer „Erschleichung“ des Kaufvertrages vom 21.04.2005 die Rede ist. Dass die Vollstreckung aus dem Kaufvertrag an sich den Beklagten vorgeworfen werden soll, ergibt sich aus den Schreiben auch sonst nicht.

2.2.2. Einer Haftung der Beklagten zu 1) – auch auf vertraglicher Grundlage – wegen Vollstreckung aus einem „erschlichenen“ Kaufvertrag steht bereits die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des OLG München vom 28.05.2008 im Verfahren 7 U 4090/07 (Anlage K 29) entgegen.

Die Klägerin, ihr Ehemann Dr. Martin W. und die Ehegatten Drs. W. I. GbR hatten in diesem Verfahren (erste Instanz Landgericht München I 34 O 19341/06) gegenüber der Beklagten zu 1) die Feststellung begehrt, dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Kaufvertragsurkunde vom 21.04.2005 unzulässig sei. Bereits in diesem Verfahren war der Vorwurf Prozessgegenstand, die Beklagte habe die Erwerber hinsichtlich der Mietflächen arglistig getäuscht und es bestehe kein zu vollstreckender Restkaufpreisanspruch mehr, da den Klägern wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ein Anspruch aus §§ 310, 280 BGB zustehe (vgl. Urteil vom 28.05.2008 S. 4 Absatz 1, S. 7 Absatz 4).

Das OLG München wies die Vollstreckungsgegenklage ab, weil den Klägern keine der Vollstreckung aus der notariellen Kaufvertragsurkunde hindernde Einwendung im Sinne des § 767 ZPO gegen den Kaufpreisanspruch der Beklagten zustehe. U. a. könnten die Kläger der Vollstreckung keine Gegenansprüche wegen angeblich vertragswidrig zu geringen Flächen der Kaufobjekte entgegenhalten. Den Klägern stünden aus der behaupteten Mindergröße der Wohnungen weder Gewährleistungsrechte noch Schadensersatzansprüche zu, aufgrund derer eine Minderung des Kaufpreises oder eine Aufrechnung gegenüber dem Kaufpreisanspruch erfolgen könne (vgl. Urteil vom 28.05.2007 S. 8 Absatz 3, S. 12 Absatz 3, S. 13 Absatz 2).

Damit steht aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) fest, dass die von der Klägerin behauptete Täuschung seitens der Beklagten über die Größe der Mietflächen der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde nicht entgegensteht. Die Rechtskraft hat diese Bedeutung nicht nur, wenn der Unterlegene in einem neuen Prozess unmittelbar das Gegenteil dieser Rechtsfolge geltend macht, sondern auch, wenn die im Vorprozess anerkannte oder abgelehnte Rechtsfolge für die im neuen Prozess zur Entscheidung gestellte Rechtsfolge vorgreiflich ist (BGH LM ZPO § 322 Nr. 23). Die Klägerin hält die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde im hiesigen Prozess für eine rechtswidrige Schadenszufügung, weil die Urkunde aufgrund einer arglistigen Täuschung über die Größe der Mietflächen zustande gekommen sei. Damit setzt sie sich in Widerspruch zu der im ersten Urteil festgestellten Rechtsfolge, deren Gegenteil sie aus dem bereits im Vorprozess behaupteten Sachverhalt, wenn auch unter anderer rechtlicher Würdigung, herzuleiten sucht. Die Klägerin kann somit der Rechtskraft des ersten Urteils nicht dadurch entgehen, dass sie die in diesem für zulässig erklärte Vollstreckung zur Grundlage von Schadensersatzansprüchen aus demselben Sachverhalt macht (vgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation BGH, Urteil vom 30.05.1960, II ZR 207/58, NJW 1960, 1460, zitiert nach juris Tz. 16/17).

3. Haftung wegen Vollstreckung trotz Rücktrittserklärung nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB

Die Klägerin beruft sich auf eine vom Vorsitzenden des 2. Strafsenats des OLG München im Verfahren 2 Ws 935/13 geäußerte Rechtsansicht (Anlage K 106), nach der ein Dreiecksbetrug darin liegen könnte, dass trotz beabsichtigtem Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. nach Erklärung des Rücktritts der Beklagten zu 1) am 22.03.2007 die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen seitens der Beklagten zu 1) herbeigeführt bzw. „gezielt geschehenlassen“ wurde.

Grundlage für die in der Anlage K 106 dargestellten Erwägungen ist aber, dass durch die Rücktrittserklärung der ursprünglich bestehende Zahlungsanspruch in Wegfall gekommen ist. Dass dies der Fall war, behauptet die Klägerin aber gerade nicht. Sie ging und geht – wie die bisher mit der Frage befassten Gerichte und mittlerweile auch die Beklagten zu 1) und 2) – von der Unwirksamkeit der Rücktrittserklärung aus. Ansonsten müsste die Klägerin die Rückabwicklung des Kaufvertrages betreiben.

Unter dieser Voraussetzung änderte die Erklärung des Rücktritts objektiv nichts an der Zulässigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen. Die Justizbehörden wurden auch nicht über das Bestehen der vollstreckten Forderung getäuscht, so dass ein täuschungsbedingter Vermögensschaden bei der Klägerin bzw. dem Zedenten nicht eintreten konnte. Der objektive Tatbestand des Betruges bleibt damit unverwirklicht. Allenfalls könnte der – untaugliche – Versuch einer Täuschung der Justizbehörden vorliegen. Ein solches Verhalten mag strafrechtlich relevant sein. Zu einem zivilrechtlich relevanten ersatzfähigen Schaden führt die „böse Absicht“ allein jedoch noch nicht. Dies lässt die Klägerin auch bei ihren Ausführungen unter Ziffer 4. ihrer Stellungnahme vom 07.07.2014 und unter Ziffer 5. ihres Schriftsatzes vom 07.10.2014 unberücksichtigt. Ein Betrugsschaden ist daher von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Auch eine Haftung nach § 826 BGB scheidet aus.

Im Übrigen hat bereits das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 1) aufgrund des Bestreitens der Wirksamkeit des Rücktritts seitens der Klägerin bis zur endgültigen Klärung dieser Frage nicht gehalten war, auf einmal erworbene Sicherheiten zu verzichten. In dem von der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 07.07.2014 unter Ziffer 4.6 erwähnten Schreiben des Beklagtenvertreters vom 04.04.2007 (Anlage K 46) wird die Aufrechterhaltung der Vollstreckungsmaßnahmen dementsprechend gerade damit begründet, dass die Klägerin die Wirksamkeit des Rücktritts bislang nicht anerkannt habe.

4. Haftung wegen Überpfändung nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 803 ZPO

Die Berufung setzt sich – auch in ihrer Stellungnahme vom 07.07.2014 – nicht hinreichend mit den überzeugenden Argumenten des Landgerichts auseinander, das insbesondere darauf hingewiesen hat, dass aus Sicht der Beklagten zu 1) nicht feststand, in welchem Umfang die Pfändung aus einem der beiden Titel die Vollstreckungsforderung und die Kosten abdecken würde (Ziffer III. 2. lit.b der Entscheidungsgründe, LGU S. 22 f), sondern beruft sich in erster Linie darauf, dass aufgrund der sittenwidrigen Titelerschleichung und des Rücktritts überhaupt keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hätten durchgeführt werden dürfen. Dies trifft jedoch, wie oben ausgeführt, nicht zu.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BGH das Verbot der Überpfändung so zu verstehen ist, dass die Vollstreckung nicht weiter ausgedehnt werden darf, als es zur Beitreibung der Summe erforderlich ist, die im Vollstreckungstitel bezeichnet ist, ohne dass es auf das Bestehen des materiellrechtlichen Anspruchs ankommt (BGH, Urteil vom 24.01.1956, VI ZR 275/54, DB 1956, 255). Gegen dieses Gebot hat die Beklagte zu 1) nicht verstoßen. Die Vollstreckung aus zwei Titeln ist – jedenfalls solange es, wie vorliegend, lediglich um Sicherungs- und nicht um Beitreibungsmaßnahmen geht – auch nicht für sich allein genommen unzulässig, auch wenn den Titeln dieselbe materiellrechtliche Forderung zugrunde liegt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass jeder Titel hinsichtlich seiner Vollstreckbarkeit gesondert angegriffen und ggf. als Grundlage der Vollstreckung entfallen kann. Daher hat der Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran, sich nicht auf die Vollstreckung aus einem Titel zu beschränken.

Im Übrigen hat der Beklagte zu 2) Schreiben der P. Bank AG vorgelegt (Anlagen B 1/B 8 – letztere hinter Bl. 278 d. A. eingeheftet), aus denen sich ergibt, dass diese die an sie gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen als unverbindlich ansah. Warum die Klägerin dies in ihrer Stellungnahme vom 07.07.2014 unter Ziffer 5.3. in Abrede stellt, ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht begründet. Die P. Bank AG erklärt in diesen Schreiben ausdrücklich, die Pfändungen nicht anzuerkennen und verweist auf das Rechtshilfeverfahren. Daran ändert auch das neue Vorbringen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 07.07.2014 nichts, dem Ehemann der Klägerin sei von einem von der P. Bank AG eingeschalteten Rechtsanwalt telefonisch erläutert worden, die grenzüberschreitende Kontopfändung sei „wohl zulässig“ gewesen. Von einer schadensursächlichen „Arrestierung“ der bei der Privat Bank AG bestehenden Guthaben aufgrund der „Doppelvollstreckung“ kann daher nicht ausgegangen werden. Es mag sein, dass die P. Bank AG sich aufgrund der an sie gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen veranlasst sah, sich selbst auf ein Pfandrecht nach ihren AGB zu berufen. Dass dies aber gerade auf die „Doppelvollstreckung“ zurückzuführen gewesen wäre, ergibt sich aus dem Klägervorbringen nicht. Der kausale Zusammenhang zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem behaupteten Schaden ist damit nicht schlüssig dargelegt. Auch das von der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 07.07.2014 unter Ziffer 5.2. in Bezug genommene Vorbringen auf „Bl. 72“ (gemeint ist offenbar S. 17 der Anspruchsbegründung vom 08.06.2011) gibt insoweit nichts her.

5. Haftung wegen Verstoßes gegen eine Stundungs-/Vollstreckungsvereinbarung

Insoweit bringt die Berufung vor, eine die beanstandeten Vollstreckungsmaßnahmen hindernde Abrede ergebe sich zwingend aus der sich von den Beklagten zu 1) und 2) in deren Schriftsatz vom 23.06.2008 im Verfahren vor dem Landgericht München I, 3 O 6469/08, eingeräumten Vereinbarung. Auf Seite 14 dieses Schriftsatzes, auf die die Berufung Bezug nimmt, bestreiten die Beklagten unter Ziffer 4.4 jedoch gerade, dass eine vollstreckungshindernde Vereinbarung getroffen wurde. Die Parteien hätten vereinbart, dass die Käufer einen Teilbetrag von € 4,15 Mio. zahlen, dass die Beklagte die Auflassung erklärt und dass über die streitigen Positionen prozessiert wird, „mehr nicht“.

Diese von den Beklagten „eingeräumte“ Vereinbarung enthält aber entgegen der Ansicht der Klägerin für sich genommen keinen – unwiderruflichen – Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des angestrengten Gerichtsverfahrens und auch keine Stundungsabrede. Jedenfalls steht das Übereinkommen, über streitige Positionen zu prozessieren, nicht einer Vollstreckung aus einem in diesem Prozess dann erstrittenen erstinstanzlichen Urteil entgegen. Auch soweit aus der notariellen Urkunde vollstreckt wurde, liegen die von der Klägerin beanstandeten angeblich schadensrelevanten Vollstreckungsmaßnahmen zeitlich nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils im Verfahren vor dem Landgericht München I im Verfahren 35 O 21829/05.

Der Klägerin wurde vor Einleitung der Vollstreckung mit Schreiben vom 17.10.2006 (Anlage K 37) angeboten, von der Vollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 21.04.2005, aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 11.08.2006 und aus dem Kostentitel vom 18.09.2006 bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem OLG München (8 U 4364/06) Abstand zu nehmen, wenn Sicherheit durch Stellung einer Bankbürgschaft geleistet wird. Mehr konnte aus Sicht des Senats nach Treu und Glauben von der Klägerin aufgrund der „Vereinbarung“ über die gerichtliche Auseinandersetzung hinsichtlich der offenen Streitfragen nicht erwartet werden. Die Klägerin ging auf dieses Angebot nicht ein (Anlage K 38).

Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des OLG München vom 22.11.2007 im Verfahren 8 U 4364/06 (Anlage K 3, S.27) beruft, beziehen sich die dortigen Ausführungen entsprechend der zu entscheidenden Streitfrage auf die Frage der Zulässigkeit der Ausübung eines Rücktrittsrechts wegen Nichtzahlung des offenen Kaufpreisrestes vor rechtskräftigem Abschluss des vor dem Gericht anhängigen Verfahrens. Zur Zulässigkeit der bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen, die der Senat auf S. 28 des Urteils erwähnt, äußert sich das Oberlandesgericht nicht. Etwas anderes ergibt sich auch aus der von der Klägerin unter Ziffer 6.3 ihrer Stellungnahme vom 07.07.2014 wiedergegebenen Textpassage nicht. Im Übrigen weist die Klägerin selbst zu Recht darauf hin, dass dem Urteil insoweit keine Bindungswirkung zukommt.

Sonstiger konkreter und unter Beweis gestellter Sachvortrag der Klägerin zum Abschluss einer Stundungsvereinbarung, der vom Landgericht oder dem Senat übergangen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin legt auch in ihrer Stellungnahme vom 07.07.2014 unter Ziffer 6.4 nicht konkret dar, welcher Beweis ihrer Meinung nach insoweit noch zu erheben gewesen wäre.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

Der Berufungsstreitwert hinsichtlich der Zahlungsbegehren richtet sich nach den in der Berufungsbegründung angekündigten Anträgen Ziffer II. 1. bis 3, im Verhältnis zu den Beklagten zu 3) bis 5) war dabei die Beschränkung der Zahlungsklage zu berücksichtigen.

Der Streitwert für den Feststellungantrag (Berufungsantrag Ziffer II.4.) bemisst der Senat mit 3.791.027,78 € (vgl. Beschluss vom 02.06.2014, 23 W 885/14, Gründe Ziffer 6.). Eine Erhöhung im Hinblick auf die angekündigte Erweiterung des Feststellungsantrages war schon deshalb nicht veranlasst, weil die Klägerin zum wahrscheinlichen Eintritt weiterer Schäden nichts Konkretes vorgebracht hat.

Die Abweisung der Klageanträge hinsichtlich der Herausgabe der Kostenfestsetzungsbeschlüsse samt einstweiliger Anordnung ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und führt daher zu keiner weiteren Streitwerterhöhung. Dass die Abweisung der erstinstanzlichen Klageanträge Ziffer 4. und 5. nicht mit der Berufung angegriffen werden sollte, ergibt sich aus den angekündigten Anträgen Ziffer II. der Berufungsbegründung und aus der Tatsache, dass die Berufungsbegründung auch keine diesbezüglichen Rügen enthält.

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