OLG Frankfurt
Az.: 1 U 254/03
Urteil vom 29.07.2004
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.7.2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.10.2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Ersatzverpflichtung des beklagten Landes (nachfolgend: des Beklagten) für einen Gehörschaden, den der Kläger nach seinen Angaben durch einen während einer Theateraufführung abgegebenen Schreckschuss erlitten hat.
Der Kläger erlitt am …3.1997 infolge eines Pistolenschusses ein Knalltrauma. Er klagte danach über einen chronischen Tinnitus, den er bis zum 26.5.1997 ohrenärztlich behandeln ließ. Am …4.1999 besuchte er im …theater O1 eine Aufführung des „X“, der dort zuvor 73 mal gegeben worden war. Kurz vor der Pause setzte ein Schauspieler einen Gehörschutz auf und gab einen Schuss aus einer 9 mmSchreckschusspistole ab, der am Sitzplatz des Klägers zwischen 128 und 129 dB(A) laut war. Der Kläger erkundigte sich bei Bediensteten des Theaters, ob mit weiteren Schüssen zu rechnen sei, wartete den ihm angekündigten zweiten Schuss unmittelbar nach der Pause ab und nahm dann den Rest der Aufführung wahr.
Er hat behauptet, sein Tinnitus habe sich seit 1997 so weit verbessert gehabt, dass er sich beinahe beschwerdefrei gefühlt habe. Die Beschwerden hätten sich durch den Schuss in der „X“-Aufführung dramatisch verschlimmert.
Das Landgericht hat durch Einholung zweier Sachverständigengutachten Beweis erhoben. Der Sachverständige A hat die Lautstärke des Schreckschusses am seinerzeitigen Sitzplatz des Klägers auf zwischen 128 und 129 dB(A) beziffert. Der Sachverständige Prof. Dr. B, ein Ohrenarzt, hat u. A. ausgeführt, das Knallereignis sei für den Innenohrschaden des Klägers ursächlich; die bei ihm vorhandene Überempfindlichkeit des Innenohrs sei bei etwa 5 % der Bevölkerung zu erwarten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug. Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben.
Mit seiner Berufung rügt der Beklagte insbesondere, das Landgericht habe die „Übermäßigkeit“ des durch den Schreckschuss hervor gerufenen Schalldrucks nicht begründet. Mit Gehörschäden im Publikum sei konkret nicht zu rechnen gewesen, wie die Tatsache zeige, dass das Stück zuvor von etwa 20.000 Besuchern ohne Beschwerden gesehen und gehört worden sei. Die Ursächlichkeit des Schusses für die Beschwerden des Klägers sei durch das Sachverständigengutachten B nicht bewiesen. Dieses bestätige nur eine abstrakte Eignung des Knalles, einen Tinnitus zu verursachen, schließe die vom Beklagten aufgezeigten möglichen Alternativursachen aber nicht überzeugend aus. Ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit komme nicht in Betracht. Das Landgericht habe es versäumt, sich mit Widersprüchen und fest stehenden Unrichtigkeiten im Klagevortrag auseinander zu setzen.
Der Beklagte beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Der Senat hat durch Vernehmung des Zeugen C und durch die Einholung eines mündlichen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B Beweis erhoben. Zur Darstellung des Beweisergebnisses nimmt er auf die Sitzungsniederschrift vom 8.7.2004 (Bl. 342 ff. d. A.) Bezug.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Kläger hat wegen des Pistolenschusses vom …4.1999 keine Ansprüche gegen den Beklagten. Es kommt nicht darauf an, ob sich das bereits zuvor bestehende Tinnitusleiden des Klägers durch den Schuss wesentlich verschlimmert hat, was sowohl hinsichtlich der kaum durch objektive Daten belegten und abgrenzbaren Verschlimmerung als auch hinsichtlich der Ursächlichkeit des Schusses zweifelhaft erscheinen mag. Den Bediensteten des Beklagten fällt hinsichtlich der streitgegenständlichen Körperverletzung und Gesundheitsbeschädigung jedenfalls keine Fahrlässigkeit zur Last.
1. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. = § 276 Abs. 2 BGB n. F.). Welche Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, kann nicht abschließend abstrakt-generell definiert, sondern nur von Fall zu Fall unter Abwägung zahlreicher Gesichtspunkte konkretisiert werden (vgl. BGHZ 5, 318, 319; BGHZ 58, 149, 156). Ausgangspunkt dieser Abwägung ist das Integritätsinteresse des Inhabers des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsguts (Leben, Körper, Gesundheit etc.; vgl. RGRK-Steffen, 12. Aufl., § 823 Rn. 405). Dieses Integritätsinteresse verdichtet sich nicht ohne Weiteres zu einem entsprechenden Integritätsanspruch, weil es mit den Handlungs- und Entfaltungsmöglichkeiten anderer Menschen kollidieren kann (vgl. RGRK-Steffen, a. a. O.) und weil ein vollkommener Schutz jener Rechtsgüter praktisch nicht zu erreichen ist (vgl. BGH VersR 1975, 812 [unter II. der Entscheidungsgründe]; VersR 1976, 149 [unter II 1 der Entscheidungsgründe]; 1978, 1163 ff. [unter II 3 c) aa) der Entscheidungsgründe]). Zu den wesentlichen Kriterien für die danach erforderliche Interessenabwägung gehören der Grad der Bedrohung des Rechtsguts, die soziale Nützlichkeit des potentiell gefährlichen Verhaltens sowie die Gefahr- und Sicherungserwartungen des Verkehrs (vgl. RGRK-Steffen, a. a. O.). Je größer die Gefahren für die Sicherheit sind, um so höher müssen die Sicherungsanforderungen sein (vgl. BGH VersR 1961, 64, 66; 1978, 1163 ff. [unter II 3 c) aa) der Entscheidungsgründe]; LM Nr. 29 zu § 823 (Ea) BGB; NJW 1965, 197, 199; 1966, 40, 41; BGHZ 58, 149, 156 a. E.); dabei gehen in die Bewertung der Gefahr sowohl das Gewicht der drohenden Schäden als auch die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ein. Eine Verletzung beruht nicht auf einem fahrlässigen Verhalten, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht war, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich erachtete (vgl. BGH VersR 1975, 812 [unter II. der Entscheidungsgründe]; 1978, 721 f. [unter II 2 der Entscheidungsgründe]). Ein Hinweis auf die Gefahrund Sicherungserwartungen des Verkehrs kann sich aus einschlägigen technischen Regelwerken oder Unfallverhütungsvorschriften, aber auch aus den im betreffenden Verkehrskreis üblichen Vorsichtsmaßregeln ergeben (vgl. RGRK-Steffen, a. a. O., Rn. 413). Der Schluss von den im Verkehr üblichen auf die im Verkehr erforderlichen Schutzmaßnahmen verbietet sich nur dann, wenn der übliche Standard als Unsitte, „eingerissener Schlendrian“, Nachläs- sigkeit, Missbrauch oder Schlamperei angesehen werden muss (vgl. BGHZ 5, 318, 319; 23, 288, 290; 29, 176, 185 f.; 30, 7, 15; BGH NJW 1953, 779, 780; 1970, 1963; LM Nr. 2 zu § 286 (D) ZPO; Nr. 4 zu § 823 (Eb) BGB; Nr. 29 zu § 823 (Ea) BGB; VersR 1960, 22; 1961, 64, 67; VersR 1972, 953 f. [unter 5. der Entscheidungsgründe]; RGRK-Steffen, a. a. O.). Der Verkehr erwartet einen Schutz insbesondere vor unvermuteten Gefahren (vgl. BGH LM Nr. 29 zu § 823 (Ea) BGB).
2. In Anwendung dieser Grundsätze kann die Abgabe des Schusses in der streitgegenständlichen „X“-Inszenierung nicht als fahrlässig qualifiziert werden.
Der Schuss führte nur eine geringe Gefahr herbei.
Zwar drohte nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B einem besonders empfindlichen Theaterbesucher eine erhebliche, nach derzeitigem Wissensstand nicht heilbare Gehörschädigung in Form einer Minderung des Hörvermögens und/oder eines Ohrgeräuschs, wie der Kläger dies beklagt. Impulslärm in der Form eines Schusses ist besonders geeignet, die Sinneshärchen im Innenohr „umzuknicken“, weil der Körper auf den Anstieg des Lärmpegels nicht schnell genug mit einem in den Einzelheiten bislang noch nicht bekannten Selbstschutzmechanismus reagieren kann. Ein einmal „umgeknicktes“ Sinneshärchen richtet sich nicht wieder auf. Die Ohrschädigung ist nicht rückgängig zu machen und addiert sich in der Folgezeit mit weiteren Schäden, was zu einer deutlichen Verschlimmerung der Beschwerden führen kann.
Der Eintritt eines entsprechenden Schadens war aber außerordentlich unwahrscheinlich. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten zwar den potentiell gefährdeten Personenkreis zunächst auf etwa 25 % der Bevölkerung geschätzt (20 % Schwerhörige und 5 % Überempfindliche ohne Schwerhörigkeit). In der Berufungsverhandlung hat er aber hierzu erläutert, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadenseintritts hänge von Ausmaß, Zeit und Geschwindigkeit des Anstiegs des Lärmpegels ab. Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt hat er danach die Wahrscheinlichkeit „unterhalb des Promillebereichs“ angesiedelt und auf gerichtliches Befragen die glaubhafte Angabe des Zeugen C, von den über 23.000 Besuchern der streitgegenständlichen „X“-Inszenierung habe allein der Kläger wegen einer Gehörschä- digung aufgrund des Pistolenschusses Beschwerde geführt, zur Konkretisierung seines Wahrscheinlichkeitsurteils heran gezogen; bei seinem Wahrscheinlichkeitsurteil war für den Sachverständigen offenkundig, dass ein Teil der Besucher weiter von dem Schützen entfernt saß als der Kläger und deshalb den Schuss in geringerer Lautstärke vernahm.
Der Senat schließt aus der Aussage des Zeugen, dass andere Theaterbesucher durch die Schüsse in jener Inszenierung keine fühlbare Gehörschädigung erlitten haben. Es ist heutzutage mehr als unwahrscheinlich, dass ein Theaterbesucher eine solche Verletzung hinnimmt, ohne sich bei der Leitung des Theaters zu beschweren. Der Zeuge hat überzeugend berichtet, dass seinerzeit alle beim …theater O1 eingehende Post über seinen Schreibtisch lief, und dass er über entsprechende Beschwerden wegen ihrer außerordentlichen Bedeutung in jedem Falle unterrichtet worden wäre.
Die Unwahrscheinlichkeit des Schadenseintritts wird ferner dadurch verdeutlicht, dass der Einsatz von Schreckschusspistolen in der deutschen Theaterlandschaft und nicht nur in dieser alltäglich ist. Ausweislich der auch insoweit überzeugenden Aussage des Zeugen C werden allein am …theater O1 jährlich ca. 180 bis 200 Schreckschüsse abgegeben, wobei Pistolen des Kalibers 9 mm am häufigsten zum Einsatz kommen. Der Senat geht davon aus, dass sich dies an den anderen 150 öffentlich-rechtlichen Theatern in Deutschland mit über 20 Mio. Besuchern im Jahr, von denen der Zeuge berichtet hat, und an privatrechtlich organisierten Bühnen ähnlich verhält. Dennoch sind Streitigkeiten um die Haftung für Gehörschäden aufgrund solcher Schüsse bislang nicht bekannt geworden. Der Zeuge C hat hierzu glaubhaft bekundet, er habe sich etwa beim Deutschen Bühnenverein nach derartigen Streitigkeiten erkundigt, Nämliches habe der zuständige Waffenmeister des …theaters O1 bei Kollegen getan; beide Anfragen hätten nur Fehlanzeigen erbracht. Rechtsprechung zu Fällen der streitgegenständlichen Art ist soweit ersichtlich bislang nicht veröffentlicht worden.
Der am …4.1999 bei der Aufführung des „X“ abgegebene Schreckschuss korrelierte mit den Gefahr- und Sicherheitserwartungen des Verkehrs. Nach der Verkehrsauffassung versteht es sich von selbst, dass es im Theater nicht immer leise zugeht. Jeder Theaterbesucher weiß, dass häufig das Gegenteil der Fall ist und dass er insbesondere mit dem sprichwörtlichen „Knalleffekt“ zu Fall ist und dass er insbesondere mit dem sprichwörtlichen „Knalleffekt“ zu rechnen hat. Er kann nicht erwarten, dass ein Regisseur allein deshalb auf solche Effekte verzichtet, weil sich einmal ein besonders empfindlicher Besucher im Publikum befinden könnte, zumal viele Zuschauer gerade auf jene Effekte Wert legen. Ebenso ist allgemein bekannt, dass das moderne Theater auch bei klassischen Stücken häufig unabhängig von der Textvorlage zu derartigen Stilmitteln greift, ohne dass hierauf jeweils warnend hingewiesen würde. Die weit gehende Üblichkeit derartiger Geräuschimmissionen und die völlige Unüblichkeit hierauf bezogener Warnhinweise lassen hier wie regelmäßig auf das Maß der im Verkehr als erforderlich angesehenen Sorgfalt schließen. Unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und der Unterhaltungserwartungen des Publikums kann diese Übung nicht als Unsitte, Nachlässigkeit, Missbrauch oder Schlamperei angesehen werden. Dass sich wie der Sachverständige ausgeführt hat im Bewusstsein der Öffentlichkeit zunehmend die Einschätzung durchsetzt, dass von Geräuschimmissionen in Diskotheken, aber auch in Theatern oder bei sonstigen Veranstaltungen eine nicht unerhebliche Gefahr ausgeht, entsprach nicht der allgemeinen Einschätzung im Jahr des Schadenseintritts 1999. Dem steht nicht entgegen, dass das allgemeine Bewusstsein um die Gefährlichkeit von Geräuschimmissionen am Arbeitsplatz zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich ausgeprägt war und zu Unfallverhütungsvorschriften geführt hatte; solche Vorschriften oder technische Regeln fehlen für den streitgegenständlichen Bereich. Das gestiegene Problembewusstsein hinsichtlich schädlicher Geräusche wird etwa wie der Sachverständige weiter erläutert hat im Bereich des Kinderspielzeugs deutlich. Handelsüblich sind etwa 135 dB laute Spielzeugpistolen und 145 dB laute Spielzeug-Handys; erst in jüngster Zeit ist eine CE-Norm erlassen worden, die insoweit einen Grenzwert von 100 dB vorgibt.
Für eine Verletzung der den Theaterbesuchern gegenüber erforderlichen Sorgfalt spricht schließlich auch nicht der Umstand, dass sich der den Schuss abgebende Schauspieler unmittelbar vor Abgabe des Schusses einen Gehörschutz aufsetzte. Der Schalldruck war im Bereich des Schützen deutlich höher als im Bereich des Publikums. Der Schauspieler war dem Geräusch nicht nur einmalig, sondern bei jeder Aufführung ausgesetzt. Das Aufsetzen des Gehörschutzes kann auch auf anderen als gesundheitlichen Erwägungen beruht haben, etwa auf gestalterischen der Inszenierung. Der vorgeschädigte, überempfindliche Kläger ging mit dem Besuch des Theaters ersichtlich ein Risiko ein. Wenn sich dieses Risiko verwirklicht hat, muss er die Folgen selbst tragen.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.