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Zugewinnausgleich – Verjährung des Anspruchs

OLG Naumburg

Az.: 8 WF 39/03

Beschluss vom 16.03.2003

Vorinstanz: AG Hettstedt, Az.: F 264/02


In der Familiensache hat der 8. Zivilsenat – 2. Familiensenat – des Oberlandesgerichts Naumburg am 16. März 2003 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der antragstellenden Klägerin gegen den Beschluss des AG Hettstedt vom 06.02.2003 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 10.03.2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Ehe der Parteien wurden am 28.09.1999, Az. F 313/98, durch das AG Eisleben geschieden. Im Termin haben beide Parteivertreter auf Rechtsmittel verzichtet. Die Rechtskraft mit Wirkung vom 28.09.1999 hat die Urkundsbeamtin mit Datum vom 3. November 1999 festgestellt. Dem Prozessbevollmächtigten der Ehefrau und jetzigen Klägerin wurde das Urteil am 05.11.1999 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 08.04.2002 reichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin – per Telefax – eine Klage auf Zahlung von 35.790,43 Euro beim LG Halle ein und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe. Mit Schriftsatz vom 14.10.2002 meldete sich für den Beklagten dessen Prozessbevollmächtigte und erhoben unter anderem auch die Einrede der Verjährung. Durch Beschluss vom 05.11.2002 erklärte sich das LG Halle für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht – Familiengericht – Eisleben, das seinerseits unter Hinweis auf die Rechtslage die Akten an das Landgericht zurücksandte. Das LG hat mit Beschluss vom 04.12.2002 daraufhin den Rechtsstreit an das FamG Hettstedt verwiesen. Das FamG Hettstedt hat mit Beschluss vom 06.02.2003 Prozesskostenhilfe verweigert und dies darauf gestützt, dass im Zeitpunkt des Einganges der Klage beim Landgericht (27.09.2002 bzw. 30.09.2002) die Verjährung eingetreten sei. Der Beschwerde hat es durch Beschluss vom 10.03.2003 nicht abgeholfen.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Abgesehen davon, dass der Beschluss vom 06.02.2003 nicht zugestellt wurde, ist die Monatsfrist bei Eingang des Schriftsatzes noch nicht abgelaufen gewesen (§ 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO).

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Im Ergebnis zutreffend geht das FamG davon aus, dass der Anspruch verjährt ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. Urteil vom 19.03.1997, Az. XII ZR 287/95, in FamRZ 1997 S. 804 = NJW 1997 S. 2049 = BGHR BGB § 1378 Abs. 4 S. 1 Kenntnis 2) beginnt trotz Rechtsmittelverzichts der Prozessbevollmächtigten im Termin die Verjährungsfrist nicht an diesem Tag zu laufen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. Der Urkundsbeamte hat erst am 03.11.2002 die Rechtskraft bestätigt, die Ausfertigung mit dem Vermerk wurde einige Tage später dem Prozessbevollmächtigten zugestellt.

Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, denn die Fristwahrung konnte nur dann als rechtzeitig gewertet werden, wenn die Zustellung der Klage in zeitlicher Nähe zur Einreichung erfolgt wäre. Dies ist jedoch bis heute nicht der Fall. Nach § 167 ZPO (früher: 270 Abs. 3 ZPO) tritt die Wirkung der Fristwahrung ein, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt ist. Nach einhelliger Rechtsauffassung in Literatur und Rechtsprechung sind diese Voraussetzungen nur erfüllt, wenn der Kläger alles aus seiner Sicht Zumutbare vor Fristablauf unternimmt, damit die Zustellung demnächst erfolgen kann. Die Einreichung einer Klage bei einem unzuständigen Gericht vermag diese Rechtsfolgen nicht auszulösen (Zöller-Greger, ZPO, 23. Auflage, § 167 Rz. 7). Bei einem Anspruch aus Zugewinn bzw. §§ 39, 40 FGB/DDR unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass nicht das Landgericht, sondern ausschließlich das Familiengericht zuständig ist. Hinzu kommt aber auch, dass durch den Klägervertreter weder auf den Fristablauf und damit die Notwendigkeit alsbaldiger Zustellung hingewiesen wurde aber auch, dass auf den Hinweis des Einzelrichters beim Landgericht mit Schreiben vom 18.10.2002 erst mit Schriftsatz vom 04.11.2002 eine Abgabe beantragt wurde und auch zu diesem Zeitpunkt – trotz der schon erhobenen Einrede der Verjährung – keinerlei ergänzende Anstrengungen unternommen wurden, die unverzügliche Zustellung zu erlangen; hier wäre ein Hinweis auf die zu wahrende Frist und Antrag auf Zustellung ohne Vorschuss nach § 65 Abs. 7 Ziff. 4 GKG geeignet gewesen. Ob dies zum damaligen Zeitpunkt noch zur Fristwahrung hätte ausreichen können, kann – da nicht erfolgt – offen bleiben. Wann konkret die Verjährung eingetreten ist, bedarf bei diesem Sachverhalt keiner Feststellung eines konkreten Datums, denn trotz rechtzeitigem Eingang einer Klage ist eine rückwirkende Fristwahrung deshalb nicht eingetreten, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage bei einem erkennbar unzuständigen Gericht eingereicht und darüber hinaus nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um eine alsbaldige Zustellung zu bewirken. Die Verjährung ist auf jedem Fall nach dem 29.09.2002 eingetreten, denn die Klage beim Landgericht ist am 27.09.2002 eingegangen, war aber nach Verweisung und im Frühjahr 2003 noch immer nicht zugestellt, sodass eine Fristwahrung unter keinem denkbaren Umstand eingetreten ist.

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