Amtsgericht Schleswig
Az.: 2 C 1/00
Verkündet am 09.05.2000
Zusammenfassung vom Verfasser:
Nein dies ist nicht möglich!
Eine einmal festgelegte Preisvereinbarung kann nicht einfach zu ungunsten einer Vertragspartei geändert werden. Bei Preisänderungen die auf Änderungen des Leistungsumfanges der Netzbetreiber beruhen haben die Kunden im Gegenzuge ein Kündigungsrecht.
C. Kotz
(Ref. iur.)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Schleswig für R e c h t erkannt:
I. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages vorn 19.04.1999 den Short Message-Service zu einem Gesamtpreis je versandter Nachricht von 0,23 DM zur Verfügung zu stellen
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Feststellungsklage ist zulässig gemäß § 256 ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, nämlich des zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Mobilfunk/Tarifänderungsvertrages. Er hat auch ein rechtliches Interesse, an der Feststellung dargetan, daß die Beklagte weiterhin an dem Tarif für gesandte SMS-Nachrichten in Fremdnetze in Höhe von 0,39 DM je Nachricht festhält bzw. eine Nachberechnung in Aussicht stellt.
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Mit dem Erhalt des vom Kläger unter dem 19.04.1999 unterschriebenen Tarifwechselauftrages ist zwischen den Parteien ein Änderungsvertrag unter Zugrundelegung der zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifliste der Beklagten zustande gekommen. Wie die Beklagte eingeräumt hat, weist die entsprechende Tarifliste für den Versand von Kurznachrichten vom Handy aus einen Gesamtpreis je versandter Nachricht von 0,23 DM auf.
Diese wirksam zwischen den Parteien zustande, gekommene Preisvereinbarung kann die Beklagte nicht nachträglich verändern. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Änderung im Leistungsumfang des Netzbetreibers. Zwar gestattet Ziffer 3.4 der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bei Änderungen im Leistungsumfange, die ihren Grund und Änderungen des Leistungsumfanges der Netzbetreiber haben eine entsprechende Anpassung der Tarife mit entsprechenden Fristen und gibt dem Kunden im Gegenzuge ein Kündigungsrecht. Die Voraussetzungen für eine solche Anpassung liegen jedoch hier nicht vor, da jedenfalls nicht von einer von der entsprechenden AGB vorausgesetzten nachträglichen Veränderung des Leistungsumfanges ausgegangen werden kann. Wie die Beklagte, selbst eingeräumt hat, war die Versendung von SMS-Nachrichten in fremde Mobilfunknetze bereits seit 1993, also lange vor Abschluß des hier in Rede stehenden Vertrages möglich. Selbst wenn man nicht entsprechend dem Wortlaut der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Leistungsumfang sondern auch auf die entsprechende Gebührenberechnung des Netzbetreibers an die Beklagte abstellen wollte, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten, daß eine entsprechende Anhebung zum 01.04.1999, somit ebenfalls vor Abschluß des Änderungsvertrages zustande gekommen ist. Von einer nachträglichen Veränderung des Leistungsumfanges kann mithin keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.