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Arbeitskollegen zum Krankenhaus gefahren – fristloser Kündigungsgrund, weil unentschuldigt gefehlt?

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az.: 7 Ca 2478/01

Verkündet am 08.08.2001


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 7 auf die mündliche Verhandlung vom 08.08.2001 für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 10. März 2001 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 12. März 2001 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Arbeiterin weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreit zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf DM.10.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die verheiratete Klägerin ist im Restaurant des Beklagten seit dem 15.02.2000 als Küchenhilfe zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von DM 2.995,21 beschäftigt. Im Betrieb des Beklagten sind in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.

Am 10.03.2001 teilte der Küchenchef im Betrieb des Beklagten der Klägerin mit, ihr sei fristlos gekündigt worden.

Mit Schreiben vom 12.03.2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 5 d. A.), kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos. Mit ihren Klagen vom 26.03.01, eingegangen bei Gericht am 27.03.01 und vom 29.09.01, bei Gericht am 30.03.01 eingegangen, wendet sich die Klägerin gegen die ausgesprochene Kündigung.

Die Klägerin ist der Meinung, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses fehle. Sie, die Klägerin, sei der Arbeitsstelle keinesfalls unentschuldigt ferngeblieben. Sie, die Klägerin, habe lediglich ihren Arbeitskollegen ins Krankenhaus begleitet. Dies sei unbedingt notwendig gewesen.

Am 10.03.2001 sei sie um 9.00 Uhr zur Arbeit erschienen und habe ihre Arbeitsleistung bis 14.20 Uhr erbracht. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ihr gesagt worden, ihr solle fristlos gekündigt werden und sie solle nach Hause gehen. Eine einschlägige Abmahnung sei ihr, der Klägerin, nicht erteilt worden.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 10.03.2001 nicht beendet wird.

2. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

3. Den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Arbeiterin weiterzubeschäftigen.

4. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung des Beklagten vom 10.03.2001 noch durch die Kündigung des Beklagten vom 12.03.2001 beendet wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Meinung, seine fristlose Kündigung sei berechtigt, denn die Klägerin sei ihrer Arbeitsstelle am 09.03. unentschuldigt ferngeblieben, obgleich der Beklagte dringend auf ihre Arbeitsleistung angewiesen gewesen sei. Statt dessen habe die Klägerin es vorgezogen, eine unbekannte Person in ein Krankenhaus zu begleiten: Dies stelle einen fristlosen Kündigungsgrund dar. Im Übrigen sei die Klägerin mit Schreiben vom 29.11.2000 wegen Schlechtleistung abgemahnt worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die offenbar zulässige Klage der Klägerin ist in vollem Umfange begründet, denn weder für eine eventuelle mündliche Kündigung vom 10.03.2001 noch für die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 12.03.2001 ist ein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ersichtlich.

Eine fristlose (außerordentliche) Kündigung ist im Sinn des § 626 Abs. 1 BGB dann gerechtfertigt, wenn es dem Kündigenden unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles und der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist, an dem Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist festzuhalten.

Diese Voraussetzungen sind für die allein hier zu beurteilende fristlose Kündigung des Beklagten vom 12.03.2001 unter keinerlei Umständen gegeben.

Insoweit kann völlig dahingestellt bleiben, ob die Klägerin am 09.03.2001 zu Recht ihren Arbeitskollegen in das Krankenhaus begleitet hat und im Krankenhaus verblieben ist. Auf Grund der ärztlichen Atteste spricht vieles dafür, dass die Klägerin zu Recht ihren Arbeitskollegen ins Krankenhaus begleitet hat.

Dies kann jedoch völlig dahingestellt bleiben bezüglich der Entscheidung des Gerichtes. In jedem Falle war der Beklagte unter keinerlei Umständen berechtigt, wegen des Fernbleibens der Klägerin am 09.03.2001 von ihrem Arbeitsplatz, ihr eine fristlose Kündigung auszusprechen.

Eine vorherige Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz ist eindeutig nicht geschehen. Somit steht fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unangefochten fortbesteht, so dass der Beklagte zu verurteilen war, die Klägerin zu den seitherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Da der Beklagte in dem Rechtsstreit unterlegen ist, hat er gemäß § 91 die Kosten zu tragen.

Der Streitwert war gemäß den §§ 61 Abs. 1, 12 Abs. 7 ArbGG auf DM 10.000,-festzusetzen.

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