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Sozialplanabfindung – Bezugsvoraussetzungen

LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 5 Sa 239/17, Urteil vom 15.06.2017

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Januar 2017 – 28 Ca 12626/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Die Klägerin war seit dem 01.09.2007 bei der Beklagten zu 1 bzw. deren Rechtsvorgängerin zunächst als Verkäuferin, ab dem 01.03.2012 dann als Filialleiterin eines „B.-Shops“ in Berlin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 20.08.2007 (Bl. 13 ff. d.A.) und der Zusatzvertrag vom 16.02.2012 (Bl. 21 d.A.) zu Grunde. Zuletzt bezog die Klägerin ein Jahreszieleinkommen i.H.v. 30.769,92 € brutto. Die Beklagte zu 1 gehörte zur „E-P. Gruppe“, welche die Beklagte zu 2 im Oktober 2014 übernahm.

Zum Zwecke der sozialverträglichen Gestaltung der mit der Übernahme verbundenen Konzernumstrukturierungen schloss die Beklagte zu 2 mit dem bei ihr gebildeten Konzernbetriebsrat am 06.02.2015 den Rahmensozialplan „Montreal“ (Bl. 22 ff. d.A.; im Folgenden: RSozPl). In § 1 Abs. 2 Buchstabe a ist hierin geregelt:

Sozialplanabfindung - Bezugsvoraussetzungen
Symbolfoto: : lovelyday12/Bigstock

Dieser Sozialplan regelt den Ausgleich oder die Milderung von wirtschaftlichen oder/und sozialen Nachteilen, die Arbeitnehmern aufgrund Versetzungen, Änderungskündigungen, einvernehmlichen Arbeitsvertragsänderungen, Beendigungskündigungen, arbeitgeberseitig veranlassten Eigenkündigungen und Aufhebungsvereinbarungen im Rahmen von Restrukturierungsmaßnahmen bis spätestens 31.12.2018 entstehen. Restrukturierungsmaßnahmen sind alle im Zuge der Zusammenführung der Konzerne T. sowie E-P. samt aller Tochtergesellschaften und der Integration aller Bereiche beider Konzerne in einen einheitlich geführten Konzern bereits umgesetzten und zukünftigen organisatorischen sowie personellen Maßnahmen und Änderungen. Alle betriebsbedingten Versetzungen, betriebsbedingten und arbeitgeberveranlassten Aufhebungsverträge und betriebsbedingten Kündigungen, die innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches dieses Rahmensozialplans erfolgen, gelten grds. als personelle Maßnahmen, die durch Restrukturierungsmaßnahmen bedingt sind. T. bleibt es nachgelassen, im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass eine personelle Maßnahme nicht durch Restrukturierungsmaßnahmen bedingt ist.

Die Klägerin erkrankte arbeitsunfähig vom 01.10.2014 bis zum 11.10.2014, vom 18.10.2014 bis zum 08.11.2014, vom 05.01.2015 bis zum 12.01.2015, vom 07.04.2015 bis zum 11.04.2015 und vom 06.07.2015 bis zum 18.07.2015. Es kam zu einem Gespräch zwischen der Klägerin und ihrer ehemaligen Vorgesetzten, Frau P., dessen Zeitpunkt und Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Am 15.09.2015 führte die Klägerin ein weiteres Gespräch mit Frau P., dessen Inhalt ebenfalls streitig ist. Mit E-Mail vom 17.09.2015 (Bl. 159 d.A.) teilte die Klägerin der Frau P. mit, sie sei mit einem Aufhebungsvertrag einverstanden und bitte um Zustellung. Mit E-Mail vom 18.09.2015 (Bl. 160 d.A.) bat Frau P. die Personalabteilung der Beklagten zu 1 um die zeitnahe Erstellung eines Aufhebungsvertrages für die Klägerin mit bestimmten Eckpunkten. Anfang Oktober 2015 erhielt die Klägerin von der Beklagten zu 1 einen Aufhebungsvertrag zur Unterzeichnung, welcher mit den Worten „auf Wunsch von Ihnen und den mit Ihnen geführten Gesprächen schließen wir folgenden Aufhebungsvertrag:“ eingeleitet wurde. Hierauf reagierte der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 12.10.2015 (Bl. 56 f. d.A.) und wies darauf hin, dass aufgrund der Formulierung die Vermeidung einer Sperrzeit erschwert werden könnte und dass es nicht im Interesse der Klägerin liege, auf mögliche Abfindungen, die ihr in Verbindung mit dem RSozPl zustehen dürften, zu verzichten. Die Beklagte zu 1 sandte sodann der Klägerin am 26.10.2015 per E-Mail und zwischen dem 27.10.2015 und dem 31.10.2015 per Post eine geänderte Fassung des Aufhebungsvertrages zur Unterzeichnung zu (Bl. 58 ff. d.A.), wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.01.2016 beendet und eine Abfindung i.H.v. 2.699,71 brutto gezahlt werden solle. Einen Tag nach Erhalt sandte die Klägerin den unterzeichneten Aufhebungsvertrag an die Beklagte zu 1 zurück. Entsprechend einer weiteren Regelung des Aufhebungsvertrages beendete die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1 sodann vorzeitig zum 31.12.2015.

Mit der am 26.09.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin unter anderem Abfindungsansprüche aus dem RSozPl und deren Abrechnung gegenüber beiden Beklagten geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, dass Frau P. ihr am 21.07.2015 nahe gelegt habe, sich einen anderen Job zu suchen. Sie habe der Klägerin gesagt, sie sähe sie zukünftig nicht als Shopmanager. Im August 2015 habe Frau P. der Klägerin mitgeteilt, sie verliere Ihren ArbeitsP. aufgrund der Fusion mit o2. Am 15.09.2015 habe Frau P. die Klägerin dann davon überzeugt, einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen. Sie habe gesagt, E-P. Filialleiter sein langfristig o2-Shopmanagern unterlegen. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, der von ihr ehemals geleitete Shop werde nun unter „o2“ geführt, sämtliche Systeme, Arbeitsabläufe und Arbeitsanweisungen seien auf die neue Markenbezeichnung umgestellt worden. Die Umstellung auf die neue Struktur habe zum 01.07.2015 begonnen. Ihr ständen nach dem RSozPl der Abfindungsgrundbetrag, der Abfindungszuschlag „OldCo“ und die Speed-Prämie zu.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an die Klägerin 35.077,85 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;

2. an die Klägerin 10.000,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;

3. an die Klägerin 15.000,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;

4. der Klägerin Abrechnung über diese weitere Sozialplanabfindung zu erteilen;

5. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, der Klägerin ein qualifiziertes, auf Leistung und Verhalten erstrecktes Beendigungszeugnis zu erteilen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen, Frau P. habe aufgrund der Arbeitsunfähigkeiten der Klägerin den Eindruck gewonnen, dass die Verantwortung als Filialleiterin die Klägerin zu sehr belaste. Frau P. habe der Klägerin daher angeboten, wieder als Verkäuferin zu arbeiten, alternativ habe Frau P. eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Entlastung der Klägerin in den Raum gestellt. Die Klägerin habe zunächst keines dieser Angebote annehmen wollen und sei erst nach einer erneuten Arbeitsunfähigkeit einige Wochen später darauf zurückgekommen und habe um die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebeten. In Reaktion auf das Schreiben des ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.10.2015 habe die Beklagte zu 1 diesem mitgeteilt, dass der RSozPl nicht einschlägig sei. Um die Klägerin finanziell zu unterstützen, habe man sich dann auf eine Abfindung i.H.v. 2.699,71 € geeinigt. Die Position der Filialleiterin habe im Shop der Klägerin nach deren Ausscheiden weiter bestanden, erst im März 2016 sei das Thema aufgekommen, die Funktion der Filialleiter durch die Übertragung der disziplinarischen Verantwortung für die Filialmitarbeiter zu erweitern und im Zuge dessen die Funktionsbezeichnung „Filialleiter“ in „Shop Manager“ ändern.

Mit durch Beschluss vom 23.05.2017 berichtigtem Urteil vom 20.01.2017 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der auf den RSozPl gestützten Klageforderungen hat es ausgeführt, dass deren Bezugsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Klägerin sei nicht aufgrund von Restrukturierungsmaßnahmen aus den Diensten der Erstbeklagten ausgeschieden. Abgesehen von der Darlegung eines isolierten und als solches nichtssagenden Statements der Frau P. („aufgrund der Fusion mit O2“) fehle es an Substanz für die Annahme, es hätten sich aus den Andeutungen etwaiger Betriebsänderungen nach dem Rahmensozialplan die Zeichen dafür greifbar verdichtet, dass auf die Klägerin ein Stellenabbau zukomme. Zwar begründe § 1 Abs. 2 Buchstabe a S. 3 des RSozPl eine widerlegliche Vermutung, dass arbeitgeberveranlasste Aufhebungsverträge in dessen zeitlichen Geltungsbereich durch Restrukturierungsmaßnahmen bedingt seien. Hier spreche aber alles dafür, dass das persönliche Ergehen der Klägerin in keiner Weise mit dem Eignerwechsel im Oktober 2014 zusammen hinge. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1 im Aufhebungsvertrag betriebliche Erwägungen als Grund für die Trennung angeführt habe. Diese Formel sei der von der Klägerin ins Spiel gebrachten Problematik einer Sperrzeit entsprungen.

Gegen dieses der Klägerin am 27.01.2017 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 23.02.2017 eingegangene Berufung, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.04.2017 mit am 27.04.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Sie trägt vor, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts der sachliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Buchstabe a RSozPl eröffnet sei. Der Begriff der Restrukturierungsmaßnahme sei dort weit definiert und erfasse auch die Umstellungen in dem von der Klägerin ehemals geführten Shop, ferner sei dort eine Beweislastumkehr geregelt. Das Arbeitsgericht habe diese Beweislastregel nicht richtig angewendet, wenn es den Sachvortrag der Klägerin als unzureichend bewertet habe, obwohl eigentlich die Beklagten beweisbelastet sein. Ferner habe das Arbeitsgericht unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erheblichen Sachvortrag der Klägerin nicht berücksichtigt. Insbesondere habe es nicht berücksichtigt, dass der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Schreiben vom 12.10.2015 deutlich gemacht habe, dass die Klägerin zum Verzicht auf Ansprüche nach dem RSozPl nicht bereit gewesen sei und dass die Klägerin die niedrige Abfindungssumme nur akzeptiert habe, weil sie von noch bestehenden Ansprüchen nach dem RSozPl ausgegangen sei. In den Team-Meetings habe man den Filialleitern das Gefühl gegeben, zweite Wahl zu sein. Ihr sei klar gewesen, dass langfristig keine Filialleiter mehr beschäftigt werden würden. Frau P. habe ihr gesagt, dass sie nicht disziplinarisch tätig sein könne, da sie keine Menschen führen könne.

Die Klägerin beantragt, auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgericht Berlin vom 20.01.2017 zum Az. 28 Ca 12626/16 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an die Klägerin 35.077,85 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;

2. an die Klägerin 10.000,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;

3. an die Klägerin 15.000,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;

4. der Klägerin Abrechnung über diese weitere Sozialplanabfindung zu erteilen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung vom 23.02.2017 zurückzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, Frau P. habe möglicherweise gesagt, dass sie die Klägerin zukünftig nicht als Shopmanager sehe, dies habe aber im Zusammenhang mit vermuteter Überlastung gestanden. Soweit nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a S. 3 RSozPl von einer Beweislastumkehr auszugehen sei, müsse der Arbeitnehmer zunächst darlegen, dass der Aufhebungsvertrag betriebsbedingt und arbeitgeberveranlasst sei. Dies habe die Klägerin nicht dargelegt. Ihr in diesem Zusammenhang erstmals mit der Berufungsbegründung erbrachter Beweisantritt sei zudem als verspätet zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der zweiten Instanz wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 27.04.2017 (Bl. 291 – 300 d.A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 01.06.2017 (Bl. 321 – 333 d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2017 (Bl. 336 und 337 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 3 und 4 und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet worden. Ferner genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen der §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Jedoch ist die Berufung unbegründet.

I.

Die zulässige Klage ist zunächst unabhängig vom Vorliegen der im RSozPl geregelten Voraussetzungen eines Abfindungsanspruches der Klägerin unbegründet, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2 richtet, weil zur Zahlung einer Abfindung nach §§ 4, 5 RSozPl im Falle des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen allein die Beklagte zu 1 als Arbeitgeberin der Klägerin verpflichtet ist. Dies ergibt sich bei zutreffender Auslegung dieser Vorschriften.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG v. 15.11.2016 – 9 AZR 81/16, Rz. 18).

Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der §§ 4, 5 RSozPl nicht unmittelbar, ob die Beklagte zu 2 als Konzernmutter und Partei des RSozPl oder die verbundenen Konzernunternehmen i.S.d. § 1 Abs. 1 RSozPl zur Zahlung der dort geregelten Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet sind. Jedoch ergibt sich aus der Regelungssystematik des § 4 RSozPl und dem Zusammenhang zu anderen Bestimmungen des RSozPl, dass die in § 4 RSozPl geregelte Abfindung allein von dem jeweils betroffenen Konzernunternehmen zu zahlen ist. Dafür, dass ausschließlich das mit der Beklagten zu 2 verbundene Konzernunternehmen i.S.v. § 1 Abs. 1 RSozPl als Arbeitgeber des ausscheidenden Arbeitnehmers bei Vorliegen der im RSozPl geregelten Voraussetzungen zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet ist, spricht § 4 Abs. 15 Buchstabe a RSozPl, wonach der Abfindungsanspruch mit der Gehaltsabrechnung für den Austrittsmonat abgerechnet wird. Ein Gehalt für den Austrittsmonat und die Abrechnung dafür erhält der AN eines Konzernunternehmens ausschließlich von diesem und nicht von der Beklagten zu 2. Weitere Vorschriften des RSozPl sprechen ebenfalls für eine ausschließliche Haftung des jeweiligen Konzernunternehmens als Vertragsarbeitgeber, wie z.B. § 2 Abs. 2 RSozPl, wonach der hiernach vorrangig zu schließende Aufhebungsvertrag, der auch eine Regelung über die zu zahlende Abfindung enthält, allein vom Konzernunternehmen abgeschlossen wird (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RSozPl, s. Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10.01.2017, Bl. 162 ff. d.A.), ferner § 4 Abs. 13 RSozPl über die Umwandlung von Teilen der Abfindung in eine Verlängerung des mit dem jeweiligen Konzernunternehmen bestehenden Arbeitsverhältnisses und § 10 Abs. 1 RSozPl, wonach bestimmte dort geregelte Leistungen im Gegensatz zu den Abfindungsleistungen nach § 4 RSozPl als von „T.“ zu erbringen beschrieben werden, wobei es sich ausweislich des Rubrums des RSozPl hierbei um die Beklagten zu 2 handelt. Dass die Beklagte zu 1 den RSozPl nicht mit abgeschlossen hat, steht ihrer Passivlegitimation nicht entgegen. An eine Konzernbetriebsvereinbarung sind auch die Tochtergesellschaften gebunden (BAG v. 22.01.2002 – 3 AZR 554/00, III. d. Gr.).

II.

Aber auch die Beklagte zu 1 ist der Klägerin gegenüber nicht gem. § 4 Abs. 2 u. Abs. 3, § 5 RSozPl zu den mit den Anträgen zu 1. bis 3. geltend gemachten Abfindungsleistungen und gem. § 108 Abs. 1 GewO zur Abrechnung derselben verpflichtet. Dies würde gem. § 1 Abs. 2 Buchstabe a S. 1 RSozPl voraussetzen, dass der Aufhebungsvertrag der Parteien im Rahmen von Restrukturierungsmaßnahmen i.S.v. § 1 Abs. 2 Buchstabe a S. 2 RSozPl abgeschlossen wurde, was sich nicht feststellen lässt.

1.

Der räumlicher Anwendungsbereich gem. § 1 Abs. 1 Buchstabe a S. 1 RSozPl ist allerdings einschlägig. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages bei einem mit der T. Deutschland Holding AG verbundenen Unternehmen, nämlich der Beklagten zu 1 beschäftigt. Auch der persönliche Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 3 Buchstabe a RSozPl ist einschlägig.

2.

Jedoch ist der sachliche Anwendungsbereich gem. § 1 Abs. 2 Buchstabe a RSozPl nicht gegeben. Die Klägerin ist nicht aufgrund einer arbeitgeberseitig veranlassten Aufhebungsvereinbarung im Rahmen von Restrukturierungsmaßnahmen (§ 1 Abs. 2 Buchstabe a S. 1 RSozPl) aus dem Unternehmen der Beklagten zu 1 ausgeschieden.

a)

Restrukturierungsmaßnahmen sind alle im Zuge der Zusammenführung der Konzerne T. sowie E-P. samt aller Tochtergesellschaften und der Integration aller Bereiche beider Konzerne in einen einheitlich geführten Konzern bereits umgesetzten und zukünftigen organisatorischen sowie personellen Maßnahmen und Änderungen. (§ 1 Abs. 2 Buchstabe a S. 2 RSozPl). Streitig ist vorliegend, ob der Aufhebungsvertrag der Parteien im Rahmen einer Restrukturierungsmaßnahme im vorstehenden Sinne erfolgte. Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Buchstabe a S. 1 RSozPl lässt sich nicht unmittelbar entnehmen, unter welchen Voraussetzungen eine Aufhebungsvereinbarung als „im Rahmen von Restrukturierungsmaßnahmen“ erfolgt anzusehen ist. Dies ergibt sich aber aus dem Regelungszusammenhang zu § 1 Abs. 2 Buchstabe a S. 3 RSozPl, wonach bestimmte personelle Maßnahmen unter den dort geregelten Voraussetzungen als „durch Restrukturierungsmaßnahmen bedingt“ gelten. Hieraus kann abgeleitet werden, dass u.a. eine Aufhebungsvereinbarung nur dann als „im Rahmen von Restrukturierungsmaßnahmen“ erfolgt angesehen werden kann, wenn sie durch diese bedingt ist. Bei anderem Verständnis würde die Regelung des § 1 Abs. 2 Buchstabe a S. 3 RSozPl keinen Sinn ergeben.

b)

Gem. § 1 Abs. 2 Buchstabe a S. 3 RSozPl gelten u.a. „betriebsbedingte und arbeitgeberveranlasste Aufhebungsverträge“, die innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches des RSozPl erfolgen, grundsätzlich als personelle Maßnahmen, die „durch Restrukturierungsmaßnahmen bedingt“ und damit entsprechend dem vorstehend beschriebenen Auslegungsergebnis als „im Rahmen von Restrukturierungsmaßnahmen erfolgt“ sind. Dadurch kommt es, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, zu einer widerleglichen Vermutung der Bedingtheit durch eine Restrukturierungsmaßnahme, was aus § 1 Abs. 2 Buchstabe a S. 4 RSozPl folgt. Allerdings ist nach dem Wortlaut der Regelung Voraussetzung für diese Vermutung, dass der maßgebliche Aufhebungsvertrag „betriebsbedingt und arbeitgeberveranlasst“ ist. Betriebsbedingtheit und Arbeitgeberveranlassung nehmen nicht an der Vermutungswirkung teil. Nach allgemeinen Regelungen ist derjenige zur Darlegung und ggf. zum Beweis dieser Vermutungsvoraussetzungen verpflichtet, der sich auf die Vermutung beruft, hier also die Klägerin.

aa)

Die Arbeitgeberveranlassung des Aufhebungsvertrages war wohl auch nach Vortrag der Beklagten gegeben, weil hiernach ohne vorherige Veranlassung durch die Klägerin durch Frau P. eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses in den Raum gestellt wurde.

bb)

Jedoch steht nicht fest, dass der Aufhebungsvertrag „betriebsbedingt“ war. Aus der Gleichstellung des „betriebsbedingten“ Aufhebungsvertrages mit der „betriebsbedingten Kündigung“ in § 1 Abs. 2 Buchstabe a S. 3 RSozPl folgt, dass ein Aufhebungsvertrag dann betriebsbedingt in diesem Sinne ist, wenn er von den Vertragspartnern abgeschlossen wird, weil sie vom Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für den AN aufgrund betrieblicher Erfordernisse i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG ausgehen. Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang zu § 1 Abs. 3 Buchstaben c aa RSozPl, in dem für den Ausschluss der Anspruchsberechtigung auf personen- und verhaltensbedingte Gründe sowie im Zusammenhang mit der Wartezeit sogar ausdrücklich auf das KSchG Bezug genommen wird.

(1)

Die Betriebsbedingtheit des Aufhebungsvertrages der Parteien ist streitig. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, Frau P. habe zu ihr gesagt, sie verliere ihren Arbeitsplatz aufgrund der Fusion mit o2. Bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung durch die Kammer hat sie ergänzt, dass Frau P. zur Begründung ihrer Aussage, dass sie die Klägerin nicht als Shopmanagerin sehe, auch gesagt habe, dass die Klägerin nicht disziplinarisch tätig sein könne, da sie keine Menschen führen könne. Hieraus würde folgen, dass Frau P. den Aufhebungsvertrag deshalb nahe gelegt hatte, weil der Arbeitsplatz als Filialleiterin aufgrund der Fusion mit o2 zu einem konkret noch nicht feststehenden, aber als sicher vorausgesehenen Zeitpunkt entfallen werde und die an seine Stelle tretende Funktion der Shopmanagerin mangels Erfüllung des Anforderungsprofils (disziplinarische Führungseignung) durch die Klägerin von dieser nicht ausgeübt werden könne. In derartigen Fällen kann durchaus ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG bestehen (vgl. BAG v. 16.12.20014 – 2 AZR 66/04, Rz. 32).

Die Beklagten haben den Vortrag der Klägerin allerdings erheblich und substantiiert bestritten (§ 138 Abs. 2 ZPO). Sie tragen vor, Frau P. habe den Vorschlag allein im Hinblick auf eine mögliche Überforderung der Klägerin mit ggw. und zukünftigen Aufgaben als Filialleiterin bzw. Shopmanagerin gemacht, also personen- und nicht betriebsbedingte Gründe gehabt. Nach diesem Vortrag nahm Frau P. die seit Oktober 2014 eingetretenen krankheitsbedingten Ausfälle der Klägerin zum Anlass, eine Überlastung der Klägerin in ihrer bislang ausgeübten Funktion als Filialleiterin und ihr möglicherweise später zu übertragenden Funktion als Shopmanagerin zu befürchten. Dies hat sie nach dem Vortrag der Beklagten gegenüber der Klägerin in den Gesprächen auch so geäußert. Auf fehlende Führungskompetenzen, die die Klägerin in der Funktion als Shopmanagerin hätte vorweisen müssen, hat sie nach dem Vortrag der Beklagten nicht abgestellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die krankheitsbedingten Ausfälle der Klägerin eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt hätten. Da es allein auf die Motivation der Parteien für den Abschluss des Aufhebungsvertrages ankommt ist es auch nicht relevant, dass die Klägerin bis zu den mit Frau P. geführten Gesprächen eine unbeanstandete und im Arbeitszeugnis der Beklagten zu 1 als sehr gut beschriebene Leistung erbrachte. Es lässt sich jedenfalls nicht als vorgeschobene und deshalb unsubstantiierte und somit unbeachtliche Behauptung der Beklagten ansehen, dass Frau P. ungeachtet der unbeanstandeten Leistungen der Klägerin als Filialleiterin wegen der aufgetretenen Fehlzeiten (40 Arbeitstage im Zeitraum vom 01.10.2014 bis 11.04.2015 bzw. 52 Arbeitstage im Zeitraum vom 01.10.2014 bis 18.07.2015) eine Überlastung vermutete und gegenüber der Klägerin kommunizierte. Wenn sie dabei auch die zukünftige Funktion als Shopmanagerin mit berücksichtigte und nach dem Vortrag der Beklagten ggf. äußerte, sie sehe die Klägerin wegen vermuteter zu hoher Belastung nicht in dieser Funktion, so läge die Motivation zum Abschluss des Aufhebungsvertrages gleichwohl in personenbedingten Umständen, und nicht in von der Person der Klägerin unabhängigen und durch das Anforderungsprofil der neuen Stelle bedingten betrieblichen Erfordernissen. Auch der Ablauf der Verhandlungen der Parteien über den Wortlaut der einleitenden Regelungen des Aufhebungsvertrages lässt den Vortrag der Beklagten zum Ablauf der Gespräche zwischen der Klägerin und Frau P. nicht von vornherein als unglaubwürdig oder unsubstantiiert erscheinen. Bereits der Umstand, dass die Beklagte zu 1 in der ersten Fassung des Aufhebungsvertrages ausschließlich auf einen entsprechenden Wunsch der Klägerin und dazu geführte Gespräche verwies, legt nahe, dass die Beklagte zu 1 eben nicht von betrieblichen Ursachen ausging. Dass sie den Eingangssatz in Reaktion auf das Schreiben des ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.10.2015 noch abänderte und auf „betriebliche Erwägungen“ verwies, ändert nichts daran. Aus Sicht der Beklagten konnte es sich bei der Sorge, die Klägerin könne mit der Filialleitung und ggf. mit der zukünftigen Funktion als Shopmanagerin überfordert sein, durchaus um „betriebliche Erwägungen“ handeln. Zudem reagierte sie auch auf den Einwand, dass die vorangehende Fassung zu einer Sperrzeit führen könnte. Das war ausweislich der Email der Frau P. vom 18.09.2105 an die Personalabteilung einer der Eckpunkte für den Aufhebungsvertrag. Ob es darüber hinaus auch zutrifft, dass die Beklagte zu 1 gegenüber dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorab klarstellte, dass aus ihrer Sicht der RSozPl nicht einschlägig sei, kann dabei dahinstehen.

(2)

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen (s. II. 2. b) war es also an der Klägerin, den Beweis zu führen, dass die Parteien nicht einen personenbedingten, sondern einen betriebsbedingten Anlass zum Abschluss des Aufhebungsvertrages hatten, um in den Genuss der Vermutung des § 1 Abs. 2 Buchstabe a S. 3 RSozPl zu kommen. Die Klägerin ist insoweit beweisfällig geblieben.

(aa)

Erstmalig im Berufungsbegründungsschriftsatz hat die Klägerin ihren Vortrag zu der Äußerung der Frau P., der Arbeitsplatz. der Klägerin entfalle aufgrund der „Fusion mit o2“, E-Plus-Filialleiter seien langfristig den o2-Shopmanagern unterlegen, unter Beweis gestellt. Allerdings handelt es sich dabei um einen gem. § 447 ZPO mangels Einverständnisses der Beklagten unzulässigen Beweisantritt auf Vernehmung der Klägerin als Partei. Auch eine Vernehmung der Klägerin durch die Kammer nach § 448 ZPO musste nicht erfolgen. Gemäß § 448 ZPO kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast die Vernehmung einer Partei oder auch beider Parteien anordnen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreichen, seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Die Anordnung setzt voraus, dass bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung der zu vernehmenden Partei besteht (BAG v. 09.12.1981 – 5 AZR 356/79, Rz. 20). Die Kammer hat jedoch aufgrund der sich mit gleicher Glaubwürdigkeit gegenüberstehenden Behauptungen der Parteien zum Ablauf der Gespräche zwischen der Klägerin und Frau P. keine Wahrscheinlichkeit des von der Klägerin behaupteten Ablaufes angenommen. Dass den Beklagten eine Zeugin in der Person der ehemaligen Mitarbeiterin P. zur Seite steht, während die Klägerin, die selbst die Verhandlungen geführt hat, sich auf keinen Zeugen stützen kann, stellt zwar eine Benachteiligung dar, die im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 448 ZPO berücksichtigt werden kann. Dabei kann offenbleiben, ob dies im vorliegenden Fall deshalb nicht angenommen werden kann, weil Frau P. zwischenzeitlich aus dem Unternehmen der Beklagten zu 1 ausgeschieden ist. Dem Grundsatz der Waffengleichheit kann jedenfalls auch dadurch genügt werden, dass die durch ihre prozessuale Stellung bei der Aufklärung des Vieraugengesprächs benachteiligte Partei nach § 141 ZPO persönlich angehört wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben. Dies folgt aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH v. 16.07.1998 – I ZR 32/96, Rz.21).

Die Kammer hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nach § 141 ZPO angehört. Die Klägerin hat dabei zwar eine schlüssige Darstellung der zum Aufhebungsvertrag führenden Gespräche mit Frau P. abgegeben, die nicht unglaubwürdig wirkte. Gleichwohl hat die Kammer allein dadurch nicht die notwendige Überzeugung davon gewinnen können, die abweichenden Behauptungen der Beklagten zum Gesprächsverlauf entsprächen nicht der Wahrheit. Die Klägerin hat offensichtlich ein Eigeninteresse an einem für sie positiven Ausgang des Rechtsstreites, das allein schon Raum für Zweifel an dem von ihr dargestellten Ablauf der Gespräche lässt. Zudem konnte die Kammer aus ihrer Anhörung auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin bestimmte Aussagen der Frau P. zu der zukünftigen Funktion als Shopmanagerin nicht missverstanden hat, indem sie Äußerungen zu einer Überforderungssituation in den Zusammenhang mit der im Konzern der Beklagten zu 2 stattfindenden Umstrukturierung stellte.

Die Kammer hat es in Anbetracht dieses Ergebnisses der Würdigung der Anhörung der Klägerin auch nicht im Hinblick auf die mögliche Vereidigung der Klägerin nach § 452 ZPO für erforderlich gehalten, die Klägerin ergänzend nach § 448 ZPO als Partei zu vernehmen. Vom Gericht ist bei der Entscheidung über eine Vereidigung nach § 452 ZPO zu prüfen, ob die Anordnung der Abgabe einer Eidesleistung geeignet ist, das Beweisergebnis zu beeinflussen, etwa weil erwartet werden kann, dass die aussagende Partei ihre Darstellung unter Eid nicht aufrecht erhält oder aber verweigern wird (Musielak-Bechteler, § 452 ZPO, Rz. 3). Da aber bereits das Ergebnis der Anhörung der Klägerin der Kammer nicht die erforderliche Überzeugung vermitteln konnte, hätte ein in Anbetracht einer bevorstehenden Eidesleistung erfolgender Widerruf der in der Anhörung gemachten Angaben durch die Klägerin nichts am Ergebnis der Beweiswürdigung geändert.

(bb)

Die Kammer hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch auf die von ihr im Rahmen des § 1 Abs. 2 Buchstabe a S. 3 RSozPl zugrunde gelegte Beweislastverteilung und den nicht erbrachten Beweis der Betriebsbedingtheit des Aufhebungsvertrages hingewiesen. Dem von der Klägerin sodann gestellten Antrag auf Einräumung einer Frist zur schriftlichen Äußerung zu diesem Hinweis musste sie nicht gem. § 139 Abs. 5 ZPO stattgeben. Der Hinweis auf die Beweislastverteilung konnte für die Klägerin schon deshalb nicht überraschend sein, weil bereits die Beklagten diesen rechtlichen Gesichtspunkt im Berufungserwiderungsschriftsatz aufgegriffen hatten und sich die Klägerin auf diesen Gesichtspunkt einstellen konnte. Soweit die Kammer auf ihre nach Anhörung der Klägerin fehlende Überzeugung hinsichtlich der Betriebsbedingtheit des Aufhebungsvertrages und eine daraus folgende Beweisfälligkeit der Klägerin hinwies, war es dieser nicht unmöglich, eine sofortige Erklärung abzugeben. Als weiteres Beweismittel kam die Vernehmung der Frau P. als Zeugin auf Antrag der Klägerin in Betracht, sonstige, von der Klägerin nicht sofort zu ermittelnde Beweismittel sind nicht ersichtlich. Den Antrag auf Vernehmung der Frau P. als Zeugin hätte die Klägerin auf den Hinweis der Kammer sofort stellen können, weiterer Ermittlungen hierfür bedurfte es nicht. Die Klägerin entschied sich nicht dafür, diesen Antrag zu stellen, auf den bereits schriftsätzlich gestellten Antrag der nicht beweisbelasteten Beklagten durfte die Kammer Frau P. nicht als Zeugin vernehmen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Klägerin wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) hingewiesen.

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