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Transporteurhaftung über vereinbarte Wertgrenzen

Bundesgerichtshof

Az: I ZR 109/04

Urteil vom 03.05.2007


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2007 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 135.106,33 EUR nebst 5 % Zinsen aus 118.424,60 EUR seit dem 22. November 2001 und weiterer 5 % Zinsen aus 16.681,72 EUR seit dem 12. Juli 2002 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Assekuradeurin der Transportversicherer der Firma I. GmbH in Olching (Versenderin). Sie macht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, Schadensersatzansprüche wegen Verlusts von Transportgut in insgesamt sechs Fällen geltend. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur ein Schadensfall (Schadensfall 5).

Im September 2001 beauftragte die Versenderin die Beklagte zu fixen Kosten mit der Beförderung einer aus sechs Paketen bestehenden Warensendung von Olching zur M. s.l. in Madrid. Die Warensendung gelangte zum Auslieferungslager der Beklagten in Madrid, danach geriet eines der Pakete in Verlust. Die Beklagte hat hierauf 511,92 EUR bezahlt. Der von der Klägerin geforderte Schadensersatz einschließlich 937,10 EUR Sachverständigenkosten, die für die Nachforschung nach dem Paket aufgewandt wurden, beträgt 187.625,81 EUR.

Dem Transportauftrag lagen die Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand November 2000 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthalten:

„…

2. Serviceumfang

Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung.

Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportwegs, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.

3. Beförderungsbeschränkungen

(a) U. befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze … vom Transport ausgeschlossen sind …

(ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von 50.000 US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten …

(c) Verweigerung und Einstellung der Beförderung

(i) Sofern ein Paket einer der obigen Beschränkungen oder Bedingungen nicht entspricht …, kann U. die Beförderung des betreffenden Pakets (oder einer Sendung, zu der es gehört) verweigern und, falls die Beförderung bereits in Gang ist, die Beförderung einstellen und das Paket oder die Sendung auf Order des Versenders aufbewahren.

(e) Ausgeschlossene Güter dürfen vom Versender nur übergeben werden, wenn U. der jeweiligen Beförderung zuvor schriftlich zugestimmt hat …

U. haftet nicht für Verlust und Beschädigung von Gütern, die entgegen dem Beförderungsausschluss zur Beförderung übergeben wurden …

9. Haftung

9.2. Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal 1.000 DM pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm je nach dem, welcher Betrag höher ist. …

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, das der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben …

9.4. Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der ‚Tariftabelle und Serviceleistungen‘ aufgeführten Zuschlags auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Abs. 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.

15. Anwendbares Recht

Die vorliegenden Beförderungsbedingungen und nach Maßgabe dieser Beförderungsbedingungen abgeschlossene Verträge unterliegen den Gesetzen des Absendelandes.“

Die Klägerin hat behauptet, in dem verlorengegangenen Paket seien 900 Pentium-Prozessoren im Wert von 187.200 EUR enthalten gewesen. Sie hat hinsichtlich des im Revisionsverfahren anhängigen Schadensfalls beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 187.625,81 EUR nebst Zinsen zu bezahlen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, durch Nr. 2 der Beförderungsbedingungen sei ein wirksamer Schnittstellenkontrollverzicht vereinbart worden, so dass kein qualifiziertes Verschulden vorliege. Zudem müsse sich die Klägerin das Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf einen außergewöhnlich hohen Schaden zurechnen lassen. Ausgehend von dem behaupteten Paketwert habe es sich nach den Beförderungsbedingungen um ein ausgeschlossenes Gut gehandelt, so dass sie im Falle der Angabe des Wertes die Beförderung des Pakets abgelehnt hätte.

Das Landgericht hat hinsichtlich des im Revisionsverfahren anhängigen Schadensfalls dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 186.688,71 EUR entsprochen und die Klage nur im Umfang der Sachverständigenkosten in Höhe von 937,10 EUR abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg, soweit das Landgericht die Beklagte im Schadensfall 5 zur Zahlung eines 55.058,50 EUR übersteigenden Betrages verurteilt hat.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte insoweit ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise Abweisung der Klage hinsichtlich des Schadensfalls 5 durch das Berufungsgericht. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin im Schadensfall 5 einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 55.058,50 EUR nebst Zinsen aus § 425 Abs. 1, §§ 428, 435 HGB, § 398 BGB zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt:

Zwischen der Beklagten und der Versenderin sei ein wirksamer Frachtvertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe zwar in Nr. 3 ihrer Beförderungsbedingungen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keinen Beförderungsvertrag über ein Paket abschließen wolle, das Waren im Wert von mehr als 50.000 US-Dollar enthalte. Gleichwohl sei aber ein Frachtvertrag konkludent dadurch zustande gekommen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten das Paket bei der Versenderin abgeholt habe.

Auf den Schadensfall seien gemäß §§ 452, 452a HGB die Vorschriften der §§ 425 ff. HGB anzuwenden. Es habe sich um einen multimodalen Transport gehandelt, bei dem feststehe, dass das Paket erst verlorengegangen sei, nachdem der Lufttransport beendet und die Sendung im Auslieferungslager der Beklagten in Madrid eingetroffen gewesen sei. Gemäß Nr. 15 der Beförderungsbedingungen der Beklagten sei auf den Schadensfall deutsches Recht anzuwenden.

Die Beklagte hafte nach § 435 HGB unbeschränkt, da sie den Warenverlust leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht habe, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Sie habe keine organisatorischen Maßnahmen getroffen, um das Diebstahlsrisiko im Umschlagslager effektiv einzudämmen.

Die Klägerin müsse sich jedoch entgegenhalten lassen, dass die Versenderin durch die Übergabe eines nicht den Bedingungen entsprechenden Pakets gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen habe. Im Falle der ordnungsgemäßen Wertdeklaration hätte die Beklagte das Paket nicht befördert. Die Versenderin wäre vielmehr gezwungen gewesen, den Paketinhalt auf die in Nr. 3 der Beförderungsbedingungen der Beklagten vorgegebene Wertgrenze zu reduzieren. Es stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, soweit die Klägerin Ersatz des über 50.000 US-Dollar liegenden Schadens begehre. Der in den Beförderungsbedingungen der Beklagten geregelte vollständige Ausschluss des Schadensersatzanspruchs für Verluste von Verbotsgut sei wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (a.F.) unwirksam.

Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch auch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 2 BGB im Ergebnis auf den Betrag von 50.000 US-Dollar beschränkt, weil es die Versenderin bei Abschluss des Frachtvertrags unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass ihr für den Fall, dass das Paket verloren gehe, ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe. Die Beklagte habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie im Standardtarif nur Pakete mit einem Wert bis zu 50.000 US-Dollar befördern wolle. Daher sei davon auszugehen, dass die Beklagte das Paket nicht zur Beförderung angenommen hätte, wenn die Versenderin auf den hohen Warenwert dieser Sendung hingewiesen hätte.

Demgegenüber sei ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration nach § 254 Abs. 1 BGB nicht anzunehmen. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass die Warensendung auch dann verlorengegangen wäre, wenn die Versenderin die Pakete als Wertpakete versandt hätte. Die Beklagte habe bestätigt, dass die in der Betriebsorganisation vorgesehene Mitteilung über die Ankunft eines Wertpakets an das Auslieferungslager nicht erfolge, wenn es sich um grenzüberschreitende Transporte handele.

II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht in dem einzigen in die Revisionsinstanz gelangten Schadensfall 5 zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dagegen hat die Anschlussrevision der Klägerin keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht ist von der Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 407 ff. HGB und damit des deutschen Rechts ausgegangen. Dies wird von den Parteien nicht angegriffen und lässt im Ergebnis auch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Anwendung deutschen Rechts hat das Berufungsgericht ersichtlich aus Nr. 15 der Beförderungsbedingungen der Beklagten und damit aus einer entsprechenden Rechtswahl der Vertragsparteien hergeleitet (Art. 27 Abs. 1 EGBGB). Im übrigen wird bei einem Güterbeförderungsvertrag gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB vermutet, dass dieser mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet, und sich aus der Gesamtheit der Umstände nicht ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Dies gilt auch für multimodale Frachtverträge i.S. des § 452 HGB (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2006 – I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz 15 = TranspR 2006, 466 m.w.N.). Im Streitfall bestehen die engsten Verbindungen zur Bundesrepublik Deutschland, weil sich sowohl die Niederlassung des Beförderers als auch der Verladeort und der Sitz des Versenders hier befinden.

Die Voraussetzungen des § 452 HGB hat das Berufungsgericht gleichfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei bejaht. Die Beförderung ist aufgrund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt worden. Für die Teilstrecken (Straßenbeförderung per Lkw und Luftbeförderung von Köln nach Madrid) wären auch unterschiedliche Rechtsvorschriften anwendbar gewesen, wenn insoweit jeweils gesonderte Verträge geschlossen worden wären. Die Landbeförderung per Lkw wäre den §§ 407 ff. HGB, die Luftbeförderung den Vorschriften des Warschauer Abkommens (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 WA 1955) unterworfen gewesen. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Warenverlust erst eingetreten ist, nachdem das Paket im Auslieferungslager der Beklagten in Madrid eingetroffen und damit der Zeitraum der Luftbeförderung bereits verlassen war (vgl. Art. 18 Abs. 3 WA 1955), stehen der Anwendung der §§ 425 ff. HGB gemäß §§ 452, 452a HGB auch keine internationalen Abkommen entgegen (vgl. Art. 31 Abs. 1 WA 1955).

2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der Beklagten nach den §§ 407, 425 Abs. 1 HGB ohne Rechtsverstoß bejaht.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, zwischen der Versenderin und der Beklagten sei ein wirksamer Frachtvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Die Übernahme der Sendung, deren Inhalt nicht erkennbar war, durch die Mitarbeiter der Beklagten konnte aus der Sicht der Versenderin nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte einen Frachtvertrag schließen wollte (§§ 133, 157 BGB; vgl. BGHZ 167, 64 Tz 15).

aa) Die Beförderungsbedingungen der Beklagten stehen der Annahme eines Vertragsschlusses nicht entgegen. Nach dem Wortlaut der Nummer 3 ihrer Beförderungsbedingungen weist die Beklagte zwar ausdrücklich darauf hin, dass sie Pakete mit einem Wert von mehr als 50.000 US-Dollar nicht befördert. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht dem Gesamtzusammenhang dieser Bestimmung der Beförderungsbedingungen der Beklagten entnommen, dass ein Vertrag auch dann zustande kommen soll, wenn der Versender eine nicht bedingungsgerechte Sendung übergibt und diese ohne Vorbehalt befördert wird. Nach Nr. 3 (c) (i) ihrer Beförderungsbedingungen ist die Beklagte berechtigt, die Beförderung eines nicht bedingungsgemäßen Pakets zu verweigern oder einzustellen. In Nr. 3 (e) ist die Haftung der Beklagten und des Versenders bei verbotenen Gütern geregelt. Diese Regelungen ergeben aus der Sicht eines verständigen Versenders nur dann einen Sinn, wenn bei Übergabe und Beförderung einer nicht bedingungsgerechten Ware von dem Zustandekommen eines Vertrags ausgegangen wird (vgl. BGHZ 167, 64 Tz 19; BGH, Urt. v. 13.7.2006 – I ZR 245/03, BB 2006, 2324 Tz 16 = TranspR 2006, 448; Urt. v. 15.2.2007 – I ZR 186/03, BGH Report 2007, 504 Tz 16).

bb) Ansprüche der Klägerin aus dem Vertrag sind entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Versenderin, wie das Berufungsgericht angenommen hat, gegen ihre Pflicht verstoßen hat, die Beklagte vor Erteilung des Transportauftrags über den Wert der in dem Paket enthaltenen Ware aufzuklären und deren Zustimmung einzuholen. Da nach den Regelungen der Beförderungsbedingungen der Beklagten, wie dargelegt, ein Beförderungsvertrag auch bei der Übergabe und Beförderung von ausgeschlossenen Gütern zustande kommen soll, machen diese deutlich, dass die Verletzung einer Aufklärungspflicht über den Wert des Transportguts den Vertragsschluss als solchen nicht unterbinden soll (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2006 – I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Tz 29).

b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den in Nr. 3 (e) der Beförderungsbedingungen geregelten Haftungsausschluss nicht durchgreifen lassen. Nach Nr. 9.2 Abs. 4 der Beförderungsbedingungen gelten die „vorstehenden“ Haftungsbegrenzungen bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens nach § 435 HGB nicht. Die Regelung in Nr. 9.2 Abs. 4 erstreckt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auf die Haftung für alle durch grobe Vertragsverletzungen verursachten Schäden. Sie schränkt also auch die Haftungsregelung nach Nr. 3 (e) ein. Andernfalls wäre die Klausel nach Nr. 3 (e) wegen Verstoßes gegen § 449 Abs. 2 HGB unwirksam. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind die Ausnahmen für briefähnliche Sendungen nicht auf den massenhaften Pakettransport anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 – I ZR 108/04, TranspR 2006, 171, 174 f.).

3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB bejaht. Die Revision der Beklagten erhebt insoweit auch keine Rügen.

4. Die Revision der Beklagten hat jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Berufungsgericht hinsichtlich des Mitverschuldens getroffene Entscheidung richtet.

a) Für die Beurteilung der Frage des Mitverschuldens ist seit dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes die Bestimmung des § 425 Abs. 2 HGB maßgeblich. Die Vorschrift greift jedoch den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (BGH, Urt. v. 13.7.2006 – I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz 31 m.w.N.).

b) Ein Mitverschulden der Versenderin, die das Paket im Standardtarif statt als Wertpaket versandt hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei wegen fehlender Kausalität verneint. Nach seinen Feststellungen wäre die Ware auch dann verlorengegangen, wenn sie als Wertpaket versandt worden wäre. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.

c) Dagegen hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versenderin, das darauf gestützt ist, dass sie die Beklagte nicht auf den Wert der Warensendung und auf den dadurch für den Fall des Verlustes drohenden ungewöhnlich hohen Schaden (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB) hingewiesen hat, mit Recht bejaht. Seine Annahme, dieses Mitverschulden der Versenderin führe lediglich dazu, dass deren Schadensersatzanspruch auf den Betrag der Haftungsgrenze von 50.000 US-Dollar nach Nr. 3 der Beförderungsbedingungen der Beklagten zu beschränken sei, beruht jedoch auf rechtsfehlerhaften Erwägungen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats lässt sich die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schadens nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation angeben. Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen. Es ist dabei auch in Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden erfahrungsgemäß, also nicht nur selten erreichen. Da insoweit die Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist vor allem zu berücksichtigen, in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Angesichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in zweiter Hinsicht von 50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in den Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 EUR, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß den Beförderungsbedingungen der Beklagten, übersteigt (vgl. auch BGH, Urt. v. 1.12.2005 – I ZR 265/03, NJW-RR 2006, 1108 Tz 20 = TranspR 2006, 208). Dieser Betrag ist im vorliegenden Fall deutlich überschritten.

bb) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das Unterlassen eines Hinweises auf den Wert des Pakets für den Schadenseintritt mitursächlich gewesen ist, weil die Beklagte die Sendung nicht zur Beförderung angenommen hätte, wenn die Versenderin auf den hohen Warenwert hingewiesen hätte. Aus dem Umstand, dass die Beklagte im Schadensfall 6 ein Paket mit einem ihr bekannten Warenwert von über 50.000 US-Dollar als Wertpaket befördert hat, lässt sich etwas anderes nicht herleiten. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Wert des im Schadensfall 6 transportierten Pakets nur knapp oberhalb der Wertobergrenze lag und das Haftungsrisiko der Beklagten in Höhe von 50.000 US-Dollar in dem Vergütungsaufschlag auf das reguläre Beförderungsentgelt für das als Wertpaket beförderte Paket bereits einkalkuliert war, während im hier streitgegenständlichen Schadensfall der Wert des im Standardtarif ohne Aufschlag beförderten Pakets die Haftungsgrenze von 50.000 US-Dollar um mehr als das Dreifache überschritt.

cc) Das Unterlassen des Hinweises auf den Wert des Paketinhalts ist auch nicht, wie das Berufungsgericht (wohl) angenommen hat, nur hinsichtlich eines den Betrag von 50.000 US-Dollar übersteigenden Schadens der Versenderin mitursächlich geworden. Wenn die Beklagte die Beförderung des Pakets bei einem Hinweis auf den Warenwert abgelehnt hätte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wäre der durch den Verlust des Pakets eingetretene Schaden in vollem Umfange vermieden worden. Die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angeführte Erwägung, die Versenderin wäre bei einer Weigerung der Beklagten, den Transportauftrag nach Aufklärung über den Wert der Sendung anzunehmen, gezwungen gewesen, die Menge der in dem Paket befindlichen Waren so weit zu verringern, dass die vorgegebene Wertgrenze eingehalten worden wäre, ist insofern ohne Bedeutung. Die Überlegung des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte dann Schadensersatz in Höhe des Gegenwerts von 50.000 US-Dollar leisten müssen, wenn das Paket mit dem auf die zulässige Wertgrenze verringerten Wareninhalt verlorengegangen wäre, berührt die Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsanteile der Beteiligten im Streitfall nicht. Sie betrifft nicht die Frage, ob der Schaden im Streitfall (in diesem Umfange) auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Vielmehr handelte es sich bei einem Verlust eines anderen Pakets mit einem anderen Inhalt aufgrund eines anderen Beförderungsauftrags um den Eintritt eines anderen Schadens, der keine Auswirkung auf die Zurechnung des im vorliegenden Fall eingetretenen Schadens hat.

dd) Die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens durch das Berufungsgericht auf den Wert von 50.000 US-Dollar kann im vorliegenden Fall auch nicht aus anderen Gründen Bestand haben. Das Mitverschulden der Versenderin besteht nicht nur darin, dass sie die Beklagte nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam gemacht und diese daher davon abgehalten hat, besondere Vorkehrungen gegen den Verlust des wertvollen Transportguts zu treffen. Die Beklagte hat vielmehr durch ihre Beförderungsbedingungen zum Ausdruck gebracht, dass sie Waren mit einem Wert über 50.000 US-Dollar im Standardtarif überhaupt nicht befördern will. Ein Versender kann in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er wertvolles Gut ohne Hinweis auf dessen Wert zur Beförderung übergibt und im Falle des Verlusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt, obwohl er weiß oder wissen könnte, dass der Frachtführer dieses Gut in der gewählten Transportart wegen des damit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will (BGH, BGH Report 2007, 504 Tz 24). Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will, und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen, selbst wenn dieser wegen eines Organisationsverschuldens leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz 35; BGH Report 2007, 504 Tz 30).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Versenderin bekannt oder hätte ihr bekannt sein müssen, dass nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten derart wertvolles Transportgut von der Beförderung ausgeschlossen war. Danach ist von einem Mitverschuldensanteil der Versenderin auszugehen, bei dem jedenfalls eine Haftung der Beklagten über den vom Berufungsgericht der Klägerin zugesprochenen Betrag hinaus ausgeschlossen ist. Eine Haftung des Transporteurs, die über die Wertgrenze hinausgeht, ab der er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitverschulden des Versenders wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 BGB in der Regel zu verneinen. Da der Wert der Sendung weit über dem für den Beförderungsausschluss maßgeblichen Betrag von 50.000 US-Dollar lag, kommt dagegen – abhängig vom Ausmaß der Kenntnis der Versenderin von dem Beförderungsausschluss, das vom Berufungsgericht noch festzustellen sein wird – eine noch weitergehende Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin wegen Mitverschuldens in Betracht. Wegen der Höhe des hier eingetretenen Schadens und der erheblichen Überschreitung der für den Ausschluss von Gütern vereinbarten Wertgrenze kann die Haftung der Beklagten wegen des Mitverschuldens der Versenderin sogar vollständig ausgeschlossen sein, selbst wenn lediglich von einem Kennenmüssen der Versenderin von dem Beförderungsausschluss auszugehen sein sollte.

5. Die Anschlussrevision der Klägerin, mit der sie sich gegen die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin durch das Berufungsgericht wendet, bleibt aus den vorstehenden Gründen demnach ohne Erfolg.

III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht im Schadensfall 5 zum Nachteil der Beklagten entschieden hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision der Klägerin ist zurückzuweisen.

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